Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1993


 

 


 

15.3 Beschwerdelegitimation des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren

Das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung ist grundsätzlich zu bejahen, wenn die Vorinstanz auf die Rechtsbegehren eines Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (§ 13 Abs. 1 lit. a VRG; E. 2a).


Der Nachbar kann sich bei Baurechtsstreitigkeiten auf die Verletzung von Normen berufen, die lediglich im öffentlichen Interesse aufgestellt worden sind, sofern er nachzuweisen vermag, dass die allfällige Erteilung der Baubewilligung konkrete eigene Interessen intensiver beeinträchtigt als die Interessen irgendwelchen Dritter (§ 129 BauG; E. 3-4).


Erwägungen


2. Der Regierungsrat beantragt in seiner Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht, es sei auf die Beschwerde von D.B. nicht einzutreten. Das Gericht hat aber auch unabhängig von diesem Antrag von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind (vgl. VGE vom 26. Februar 1986 i.S. S.V.C., in: BLVGE 1986, S. 93 ff.).


a) Gemäss § 13 Abs. 1 lit. a VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Von einem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts grundsätzlich derjenige betroffen, auf dessen Beschwerde nicht eingetreten wurde. Dieser muss bei der übergeordneten Beschwerdeinstanz geltend machen können, dass die angeblichen Nichteintretensgründe gar nicht vorliegen und die Vorinstanz demnach materiell hätte entscheiden müssen (VGE vom 29. Mai 1991 i.S. K.S. mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist D.B. als vom vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid betroffen anzusehen. Dadurch ist sie aber, entgegen der Auffassung des Regierungsrates, zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.


3. Gemäss § 129 können gegen die Entscheide der Baurekurskommision die persönlich Betroffenen und die Gemeinde innert zehn Tagen nach der Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde erheben.


a) Zum Rekurs berechtigt ist ein Privater somit nur, wenn er durch den angefochtenen Entscheid "persönlich betroffen" ist. Es stellt sich die Frage, wann diese Voraussetzung erfüllt ist. In diesem Zusammenhang kann auf die Umschreibung der Beschwerdelegitimation in § 13 Abs. 1 lit. a VRG verwiesen werden, wonach zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Bestimmung über die Beschwerdeberechtigung vor dem Verwaltungsgericht bildet vom System des Rechtsmittelweges her im Verhältnis zur Legitimationsvorschrift des § 129 Abs. 2 BauG einen Minimalstandard. Denn entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens muss bei Streitigkeiten, die an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden können, in den vorinstanzlichen Verfahren die Beschwerdelegitimation mindestens im gleichen Umfang wie im Verfahren vor Verwaltungsgericht gewährt werden. Zur Prüfung der Frage, wer legitimiert ist, einen Entscheid der Baurekurskommission an den Regierungsrat weiterzuziehen, kann somit im wesentlichen auf die vom Verwaltungsgericht zu § 13 Abs. 1 lit. a VRG entwickelten Grundsätze abgestellt werden.


b) Nach der langjährigen Praxis des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerdelegitimation im Sinne von § 13 Abs. 1 lit. a VRG dann zu bejahen, wenn jemand durch den angefochtenen Entscheid einen rechtlichen, praktischen, wirtschaftlichen oder anders gearteten Nachteil erleidet. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde grenzt sich von der Popularbeschwerde insofern ab, als sie nur solchen Personen zusteht, die von der Streitsache unmittelbar und intensiv betroffen sind und dadurch ein ausreichendes Interesse an der gerichtlichen Abklärung der angefochtenen Verfügung besitzen. Ein generelles Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung, wie es grundsätzlich von jedermann in Anspruch genommen werden kann, reicht zur Begründung der Beschwerdebefugnis nicht aus. Die betreffende Person ist dadurch nicht stärker als die Allgemeinheit berührt. Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ist ein Nachbar zur Beschwerde legitimiert, wenn er darlegen kann, dass er persönlich durch das Bauvorhaben einen praktischen, wirtschaftlichen oder anders gearteten Nachteil erleidet. Fehlt es an einem solchen Nachteil, so ist er nicht befugt, sich mittels Beschwerde für die Einhaltung der Rechtsordnung einzusetzen (vgl. VGE vom 29. Mai 1991 i.S. K.S. mit zahlreichen weiteren Hinweisen; VGE vom 13. Februar 1980 i.S. W.H., in: BLVGE 1980, S. 157 f.; VGE vom 14. Juni 1978 i.S. PH., in: ZBI Bd. 80 (1979), S. 496 ff.).


c) Damit steht fest, dass ein Nachbar und Anstösser nicht a priori zur Erhebung einer kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist. Wohl stellt das kantonale Verwaltungsgericht, wie die Rekurrentin zutreffend ausführt, seit seiner Praxisänderung im Jahre 1978 nicht mehr allein darauf ab, ob der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschätzten Interessen beeinträchtigt oder beschwert ist. Der Nachbar kann sich bei einer Baurechtsstreitigkeit vielmehr auch auf die Verletzung von Normen berufen, die lediglich im öffentlichen Interesse aufgestellt worden sind (VGE vom 14. Juni 1978 i.S. T.H., in: ZBI 80 (1979), S. 496 ff.). Nach wie vor muss jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, gestützt auf den Gesetzeswortlaut eine unmittelbare und intensive Betroffenheit vorliegen und mit einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung je nach Ausgang des Verfahrens im Sinne eines spürbaren Nachteils zu rechnen sein, damit die Beschwerdebefugnis bejaht werden kann (vgl. Leo Schürmann, Bau- und Planungsrecht, 2. Auflage, Bern 1984, S. 304; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S.157 ff.). Auszugehen ist somit von einem rechtlichen Nachbarbegriff, welcher sich nicht durch die Anstösserqualität, sondern durch die nach Art und Umfang abhängigen Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Dritten auszeichnet (Alexander Ruch, Aus der Rekurspraxis zum baselstädtischen Raumplanungs- und Baurecht, in: BJM 1990, S. 5). Das prozessuale Rechtsschutzinteresse eines Dritten muss somit in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen zu berücksichtigen, die der Dritte aufgrund seiner räumlichen Beziehung zum Bauprojekt von diesem zu erwarten hat (vgl. auch VGE vom 29. Mai 1991 i.S. K.S. E. 2c).


4. Der Nachweis der Sachumstände, welche die Legitimation begründen, obliegt dem Beschwerdeführer. Er muss grundsätzlich dartun, inwiefern die allfällige Erteilung der Baubewilligung konkrete eigene Interessen intensiver beeinträchtigt als die Interessen irgendwelchen Dritter (Peter Dilger, Raumplanungsrecht der Schweiz, Zürich 1982, S. 526; Fritz Gygi, a.a.O., S. 157).


a) Die Rekurrentin macht zur Begründung ihrer Legitimation im wesentlichen geltend, sie habe in ihrer Beschwerde an den Regierungsrat in erster Linie die Beeinträchtigungen gerügt, weiche die OeW-Zone als-Siedlungstrenngürtel durch die Bewilligung einer privaten Erschliessungsstrasse erleide. Sie habe als Bewohnerin des betroffenen Quartiers ein direktes und ideelles Interesse daran, dass eine private Erschliessung über die ausgeschiedene OeW-Zone unterbleibe. Da durch die Bewilligung einer privaten Erschliessung der öffentlich-rechtliche Zweck des Siedlungstrenngürtels z.B. die durchgehende Bepflanzung mit einheimischen Bäumen und Büschen bzw. die Erstellung eines Fussweges - vereitelt werde, sei aufgrund dieser spürbaren Nachteile der Kreis der Beschwerdeberechtigten weiter zu fassen.


b) Diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht beigepflichtet werden. Entgegen ihrer Auffassung reicht ein grundsätzliches Interesse daran, dass die OeW-Zone nicht zu privaten Zwecken benutzt werde, zur Begründung der Beschwerdelegitimation nicht aus. Wie der Regierungsrat zutreffend ausführt, könnte ein solches Interesse von jedermann geltend gemacht werden. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Rekurrentin ferner aus der Tatsache, dass das neue Reglement des Zonenplans Siedlung der Gemeinde B. eine ausdrückliche Umschreibung des Zwecks enthält, welchem die fragliche OeW-Zone dienen soll. Einerseits sind diese neuen Bestimmungen noch nicht rechtskräftig, anderseits übersieht die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation, dass der auf der Korporationsparzelle Nr. 3574 liegende bisherige Erschliessungsweg aufgrund der in diesem neuen Reglement ausdrücklich festgehaltenen Besitzstandsgarantie beibehalten werden könnte (vgl. die Ziffern D/2.1. und E/2. des neuen Zonenreglements Siedlung vom 9. April 1992).


c) Entscheidend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist daher auch im vorliegenden Fall die Frage, ob die Rekurrentin aufgrund ihrer räumlichen Nähe zum Bauprojekt durch die von ihm zu erwartenden Auswirkungen mehr als die Allgemeinheit betroffen wird. Dies muss jedoch verneint werden. Der heutige Augenschein hat gezeigt, dass die Rekurrentin sieben Häuser und mehr als 1 00 m von der Bauparzelle und vom fraglichen Erschliessungsweg entfernt wohnt. Es ist daher nicht ersichtlich, welche konkreten Nachteile die Rekurrentin aufgrund der doch beträchtlichen räumlichen Distanz zur Bauparzelle und zum Erschliessungsweg durch eine Bewilligung des Projektes erleiden sollte. Daraus folgt aber, dass der Regierungsrat die Beschwerdelegitimation der Rekurrentin zu Recht verneint hat und demnach folgerichtig auf ihren Rekurs nicht eingetreten ist. Ihre Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.


VGE vom 20.1.1993 1.S. B. D. (Nr. 2).


15.4 Akteneinsichtsrecht


Das Verwaltungsgericht unterzieht die von der Verwaltung gezogenen Schranken des Akteneinsichtsrechts, die verhältnismässig sein müssen und eine lnteressenabwägung voraussetzen, der Rechtskontrolle (§ 19 DSG; E. 1).


Indem die Vorinstanz eine umfassende lnteressenabwägung unterlassen hat, wurde das Recht auf Akteneinsicht verletzt, was an sich - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung fuhren muss. Eine Rückweisung kann jedoch unterbleiben, wenn von dieser keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind und das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten die lnteressenabwägung selbst vornehmen kann (E. 2).


Ob ein Aktenstück der Einsichtnahme entzogen wird und ob der Name eines lnformanten zum wesentlichen Inhalt eines Aktenstücks zählt, ist aufgrund einer umfassenden lnteressenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der lnformanten und dem Interesse des Betroffenen in Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (E. 3).


Sachverhalt


Am 25. Juni 1992 wies das Verwaltungsgericht eine Beschwerde von G.V. betreffend sein Gesuch um Einsicht in die Akten seines abgeschlossenen Einbürgerungsverfahrens zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück (siehe BLVGE 1992 S. 148 ff.). Mit Entscheid vom 26. Januar 1993 legte der Regierungsrat die Schranken des strittigen Akteneinsichtsrechts wie folgt fest:


"1. ...


2. In die zurückbehaltenen Aktenstücke wird wie folgt Einsicht gewährt:


a) In das Schreiben vom 28. Februar 1987 wird unter Abdeckung der Namen, Adressen und Ortsangaben volle Einsicht gewährt.


b) In das Schreiben vom 24. April 1987 sowie dessen Beilagen wird keine Einsicht gewährt.


c) In das Schreiben vom 31. Mai 1987 wird unter Abdeckung der Namen, Adressen und Ortsangaben volle Einsicht gewährt, in die Beilage gemäss Ziffer 2 Buchstabe a.


d) In das Ersuchen der Einbürgerungsbehörde vom 12. März 1987 an die Fremdenpolizei, die Strafregistratur, den Spezialdienst und das Polizeikommando wird volle Einsicht gewährt, in die Beilagen nur gemäss den Buchstaben a und c.


3. Die Einsicht wird durch Zustellen von Kopien unter Abdeckung der Angaben im Rahmen von Ziffer 2 des Dispositivs gewährt."


In seinen Erwägungen führte der Regierungsrat aus, er halte an seiner im ersten Entscheid vom 19. November 1991 dargelegten Auffassung fest, wonach die privaten Informanten ihre Aussagen aus Sorge um das Gemeinwohl gemacht hätten und sie möglicherweise davon ausgegangen seien, dass ihre Namen nicht preisgegeben würden. Der Inhalt und die Beilagen des Schreibens vom 24. April 1987 lasse klare Rückschlüsse auf den Verfasser zu. In dieses Schreiben könne deshalb mit Rücksicht auf das Geheimhaltungsinteresse des Autors keine Einsicht gewährt werden. Bei den übrigen Aktenstücken könne dem Geheimhaltungsinteresse der jeweiligen Autoren mit einer Abdeckung von Namen, Adressen und Ortsangaben hinreichend Rechnung getragen werden.


Erwägungen


1. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 24. Juni 1992 (BLVGE 1992, S. 148ff.) darauf beschränkt, die Tragweite und die Schranken des Akteneinsichtsrechts gemäss DSG in allgemeiner Art und Weise aufzuzeigen. Im Rahmen dieser grundsätzlichen Erwägungen hat es namentlich festgehalten, dass die Einsicht in Personendaten nur eingeschränkt oder verweigert werden dürfe, wenn dies wegen überwiegender öffentlicher Interessen oder überwiegender Interessen einer Drittperson erforderlich sei (vgl. § 19 lit. a DSG). Ferner hat es darauf hingewiesen, dass die Beschränkung des Einsichtsrechts nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht weitergehen dürfe, als dies im Einzelfall zum Schutze überwiegender Interessen erforderlich sei. Da die Verwaltungsbehörden sowohl bei der Interessenabwägung als auch bei der Handhabung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes einen Beurteilungsspielraum gemessen, hat das Verwaltungsgericht die Angelegenheit mit dem Auftrag, die sich stellenden Fragen nochmals umfassend zu prüfen, an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Ergebnis dieser Prüfung durch die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid vom 26. Januar 1993 enthalten. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat das Verwaltungsgericht - unter Beizug der strittigen Aktenstücke - nunmehr selbst zu entscheiden, ob die von der Vorinstanz gezogenen Schranken des Akteneinsichtsrechts der Rechtskontrolle standhalten.


Fortsetzung

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