Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1993


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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14 Vorteilsbeiträge

14.1 Kanalisationsanschlussbeitrag


Die Gemeinde, die bei einem Neubau, bei weichem lediglich Meteorwasser (Dach- und Platzwasser) anfällt, einen Anschluss an die Kanalisation untersagt und stattdessen verlangt, das anfallende Sauberwasser versickern zu lassen, ist nicht berechtigt, vom Grundeigentümer einen Kanalisationsanschlussbeitrag zu fordern.


Sachverhalt


Im Nachgang zur Endschätzung der auf dem Grundstück der Rekurrenten neu erstellten Stahlbeton-Fertiggarage verfügte die Gemeinde P. einen Kanalisationsanschlussbeitrag über Fr. 300.-. Dagegen legten die Grundeigentümer beim Enteignungsgericht Rekurs ein mit der Begründung, dass sie behördenseits angewiesen Worden seien, das anfallende Sauberwasser oberirdisch und breitflächig versickern zu lassen. Ein Anschluss an die Kanalisation sei in der Folge nicht vorgenommen worden. In seiner Vernehmlassung machte der Gemeinderat geltend, gemäss dem kommunalen Reglement über die Abwasseranlagen erfolge bei bestehender Anschlussmöglichkeit, jedoch anderweitiger Abwasserbeseitigung, keine Befreiung von der Beitragspflicht, weshalb der Rekurs abzuweisen sei.


Erwägungen


1. Abgaben der Grundeigentümer an die Kosten des Wasser- und Kanalisationsnetzes in Form eines einmaligen Beitrages an die Erstellungskosten als Entgelt für den Mehrwert, den das Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit erlangt, sind Vorteilsbeiträge. Einsprachen gegen Vorteilsbeitragsverfügungen entscheidet gemäss § 96 Abs. 2 EntG das Enteignungsgericht in erster Instanz. Das Enteignungsgericht ist im vorliegenden Fall örtlich, sachlich und funktionell zuständig.


3. Die Rekurrenten bestreiten ihre Beitragspflicht mit dem Hinweis, dass mangels einer entsprechenden Bewilligung gar keine Anschlussmöglichkeit an die Gemeindekanalisation bestehe. Die Gemeinde hätte einen Anschluss an die Kanalisation untersagt und stattdessen verlangt, das anfallende Sauberwasser oberirdisch und breitflächig versickern zu lassen.


Die Gemeinde ihrerseits begründet ihr Festhalten an der Beitragsverfügung damit, dass das Kanalisationsnetz analog dem Strassennetz der Erschliessung baureifen Landes diene. Die Beitragserhebung bemesse sich nach dem einem Grundstück erwachsenden Vorteil. Entscheidend sei dabei die Anschlussmöglichkeit an das Kanalisationsnetz. Die Gemeinde habe den Anschluss nicht verweigert. Da im vorliegenden Fall indessen nur Sauberwasser anfalle, könne gestützt auf die Bundesgesetzgebung ein Anschluss an die Kanalisation nicht bewilligt werden; für anfälliges Schmutzwasser hingegen würde eine Anschlussbewilligung erteilt.


4. Wie bereits in Ziffer 1 hievor festgestellt, ist die Vorzugslast ein Entgelt, das sich aufgrund des Mehrwertes, den der Betroffene durch eine Leistung des Gemeinwesens erhält, berechnet (vgl. Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Basel u. Stuttgart 1976, Nr. 111 B 1; Fleiner-Gerster, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, 2. Aufl. 1980, § 22 N 54). Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass beim Beitrag die blosse Anschlussmöglichkeit allein entscheidendes Kriterium ist. Es ist daher unerheblich, ob ein tatsächlicher Anschluss erfolgt oder nicht. So hat das Bundesgericht im Entscheid 106 la 242 festgestellt, dass Kanalisationsbeiträge als Vorzugslasten "... im Gegensatz zu den Gebühren bereits dann erhoben ..." werden, "... wenn der betroffene Grundeigentümer die blosse Möglichkeit des Anschlusses an die Kanalisation besitzt." Bei vorhandener Anschlussmöglichkeit sind die Beiträge selbst dann geschuldet, wenn der Anschluss nicht erfolgt ist und vom Grundeigentümer noch nicht benutzt werden kann (vgl. BGE 106 la 242).


Bildet die Anschlussmöglichkeit einer Liegenschaft an die Kanalisation das die Beitragspflicht allein begründende Kriterium, so steht es aufgrund der vorstehenden Ausführungen beim Vorhandensein jener einzig im Ermessen des betroffenen Beitragspflichtigen, ob er von der ihm zur Verfügung stehenden Anschlussmöglichkeit Gebrauch machen will oder nicht.


Diesen Grundsatz anerkennt die Rekursgegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 1992, wenn sie schreibt, in der durch die Anschlussmöglichkeit an das Kanalisationsnetz eingetretenen Wertsteigerung der Liegenschaft liege der massgebende Sondervorteil.


Im vorliegenden Fall stehen eine Fertiggarage und der entsprechende, mit Verbundsteinen gestaltete Vorplatz zur Diskussion. Ausser Meteorwasser (Dach- und Platzwasser) fallen derzeit keine weiteren Abwasser an. Nun laufen die kantonalen Bestrebungen seit einiger Zeit dahin, das sog. Trennsystem einzufahren und den Kläranlagen nur noch verschmutzte Abwässer zuzuführen. Nicht verschmutztes Abwasser hingegen ist dieser neuen Philosophie zufolge entweder in eigens dafür bereitzustellenden Leitungen in oberirdische Gewässer einzuleiten oder vor Ort versickern zu lassen. Während sich das (alte) eidgenössische Gewässerschutzgesetz aus dem Jahre 1971 und die zugehörige Verordnung von 1972 dazu noch nicht äusserten, enthielt das kantonale AbwasserbeseitigungsG in § 2 Abs. 3 diesen Grundsatz bereits, wonach "... sauberes Kühl-, Drainage- und Dachwässer und dergleichen ... wenn möglich direkt in die offenen Gewässer zu leiten oder zu versickern ... " waren.


Gemäss den Ausführungen des Bauverwalters an der heutigen Hauptverhandlung verlange die Gemeinde P bei Meteorwasser wenn immer möglich die Versickerung. Diese Praxis steht denn auch im Einklang mit dem neuen eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, in Kraft gesetzt auf den 1. November 1992 - also nach Erlass der angefochtenen Verfügung (SR 814.20; AS 1992, Bd. 11, S. 1860 ff.). Art. 7 dieses Gesetzes verlangt von Bundesrechts wegen die Einführung des Trennsystems, wobei nicht verschmutztes Abwasser grundsätzlich versickern zu lassen ist und nur ausnahmsweise mit kantonaler Bewilligung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden darf.


5. Die Bauverwaltung der Gemeinde P hat im Rahmen ihrer ersten Überprüfung des Kanalisationsgesuches vom 15. Februar 1992 am 3. März 1992 u.a. darauf hingewiesen, dass das Meteorwasser oberirdisch und breitflächig versickern zu lassen sei und auf das Nachbargrundstück sowie die öffentliche Strasse kein Wasser fliessen dürfe. Die "Bewilligung für Abwasseranlage" Nr. 15/92 vom 25. März 1992 der Gemeinde P sanktioniert bezüglich Sauberwasser dessen Versickerung und enthält auch keine Anschlussbewilligung für Schmutzwasser. Mit dieser Verfügung ist es dem Rekurrenten verwehrt, das durch die neuerstellte Garage anfallende Meteorwasser der Kanalisation zuzuführen. Fehlt es im vorliegenden Fall an der rechtlichen Möglichkeit eines Kanalisationanschlusses, kann ein Anschlussbeitrag nicht geschuldet sein, weshalb der Rekurs gutzuheissen ist.


6. Das Enteignungsgericht hat geltende Reglemente der Gemeinden zu respektieren. Es kann allenfalls dort eingreifen, wo eine Gemeinde in der Anwendung kommunalen Rechts gegen kantonales oder eidgenössisches Recht verstösst. Hier liegen die Vorzeichen umgekehrt. Mit der neuesten Entwicklung des Bundesrechts auf dem Gebiete der Abwasserbeseitigung haben Kanton und Gemeinden nicht Schritt halten können. Zweifelsohne werden die neuen Tendenzen ein Überdenken der Grundlagen der Vorteilsbeiträge nach sich ziehen. Im vorliegenden Fall hat sich die Gemeinde die Möglichkeit der Erhebung von Anschlussbeiträgen verbaut, indem sie der im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zumindest im kantonalen Recht enthaltenen "Versickerungsphilosophie" nachgelebt hat. Ihre vermeintliche Berechtigung, dennoch Beiträge zu erheben, begründet die Gemeinde mit § 21 Abs. 2 des Kanalisationsreglementes, mit dem Wortlaut:


"Besteht eine Anschlussmöglichkeit, so erfolgt bei anderweitiger Abwasserbeseitigung keine Befreiung von der Beitragspflicht."


Entgegen der Auffassung der Rekursgegnerin vermag diese Bestimmung nichts zu ihren Gunsten herzugeben. Einmal ist auch hier ganz klar das Erfordernis einer Anschlussmöglichkeit verlangt, weiche - wie gesehen - für die Rekurrenten rechtlich nicht besteht. Zum andern bezieht sich die vorgenannte Norm auf jene vom Enteignungsgericht früher mehrfach entschiedenen Fälle, wo Verfügungsadressaten trotz (damals) bestehender allgemeiner Anschlusspflicht sich mit dem Hinweis, das Wasser nicht der Kanalisation zuzuführen, von der Beitragspflicht dispensieren wollten.


Die vorerwähnte Reglementsformulierung entspricht zwar dem kantonalen Musterreglement, weshalb sie in zahlreichen Gemeinden noch immer geltendes Recht darstellt. Diese Bestimmung stammt aus einer Zeit, als das heute zu verwirklichen angestrebte Trennsystem noch kaum bekannt und dessen Einführung kein Thema war. Die Entwicklung im Bereiche der Gewässerschutzgesetzgebung - das neue entsprechende Bundesgesetz wurde bekanntlich per 1. November 1992 in Kraft gesetzt und bezüglich der in Revision stehenden kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung steht die Vorlage des Regierungsrates zur Zeit in der Beratung bei der landrätlichen Baukommission - wird die Art der Beitragserhebung durch die Gemeinden unter verschiedenen Gesichtspunkten in Frage stellen. Unter diesem Aspekt kann § 21 Abs. 2 des Kanalisationsreglementes in beitragsrechtlicher Hinsicht den neusten Entwicklungen auf dem Gebiete der Abwasserbeseitigung noch gar nicht Rechnung tragen.


7. Anders sähe es freilich aus, wenn nicht - wie im vorliegenden Fall - eine separate Baute zur Diskussion steht, sondern am bestehenden, an die Kanalisation angeschlossenen Gebäude bauliche Veränderungen oder Erweiterungen vorgenommen werden, welche einen von der Gebäudeversicherung festgestellten Mehrwert nach sich ziehen. In derartigen Fällen dürften, von Freibeträgen in kommunalen Reglementen abgesehen, Vorteilsbeiträge jeweils geschuldet sein.


Urteil des Enteignungsgerichts vom 1 1. 2.1993 i.S. E. & K.W.


 

Fortsetzung

 

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