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Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1993 |
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| 3. Angesichts der unterschiedlichen Ergebnisse dieser beiden Gutachten stellt sich die Frage nach der richterlichen Beweiswürdigung. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung sind die Behörden, die über die Notwendigkeit vormundschaftlicher Massnahmen zu entscheiden haben, an gutachtliche Schlussfolgerungen und Empfehlungen nicht gebunden; das Gutachten darf und muss vielmehr nach freiem Ermessen gewürdigt werden (vgl. Schnyder/Murer, Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Bern 1984, N 130 zu Art. 374 ZGB, mit zahlreichen Hinweisen). Die Behörde darf allerdings nur dann von der -Auffassung des Gutachters abweichen, wenn sie dafür triftige Gründe anführen kann. Liegen jedoch mehrere, sich in wesentlichen Punkten ganz oder teilweise widersprechende Gutachten vor, kommt den betreffenden Aussagen der Fachleute naturgemäss nicht mehr jene Überzeugungskraft zu, die der Behörde ein Abweichen ohne triftigen Grund verbieten würde (BGE 107 IV 7 f.; Schnyder/Murer, a.a.0, N 133 zu Art. 374 ZGB). Der Regierungsrat hat am EPD-Gutachten u.a. bemängelt, dass die Gutachterin mit der Beschwerdeführerin lediglich zwei Gespräche durchgeführt hat. In der psychiatrischen Begutachtungspraxis ist es jedoch, sofern nicht sehr komplexe Fragen zu beantworten sind, durchaus üblich, die Beurteilung auf ein bis zwei Explorationsgespräche zu stützen. Bezeichnenderweise hat auch der Obergutachter die Beschwerdeführerin nur zu zwei Gesprächen aufgeboten. Auch die Tatsache, dass die testpsychologische Untersuchung einer Praktikantin anvertraut wurde, spricht nicht gegen die Seriosität des Gutachtens. Beim Hamburg-Wechsler-Intelligenztest für Erwachsene (HAWIE) handelt es sich, wie der Vertreter der Beschwerdeführerin zu Recht ausgeführt hat, um eine standardisierte Testreihe, die nach vorgegebenen Kriterien ausgewertet werden kann. Die eigentliche Beurteilung (Gewichtung der Resultate in den einzelnen Bereichen) ist von der Gutachterin selbst vorgenommen worden (vgl. Gutachten vom 6. Juni 1991, S. 8 f.). Der Obergutachter hat denn auch darauf verzichtet, die testpsychologische Untersuchung zu wiederholen oder zu erweitern (vgl. das Gutachten vom 12. März 1993, S. 27). Gewichtiger ist der Einwand des Regierungsrats, wonach das EPD-Gutachten teilweise von unrichtigen oder unvollständigen Tatsachenfeststellungen ausgegangen sei. Als wesentlicher Beweis für die charakterliche Festigung der Beschwerdeführerin wird im EPD-Gutachten die stabile Arbeitssituation angeführt. Angeblich habe die Beschwerdeführerin im Begutachtungszeitpunkt seit gut einem Jahr "regelmässig ohne Absenzen" am gleichen Arbeitsplatz gearbeitet. Dies ist, wie sich aus einer Aufstellung des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 24. Februar 1992 (Antwortbeilagen der Vormundschaftsbehörde R.) ergibt, zumindest ungenau. Die Beschwerdeführerin hat zwar seit April 1990 teilweise für die Firma W. AG in Basel gearbeitet; ein volles Pensum hat sie dort jedoch erst im September 1990 aufgenommen. In der Zeit von April-August 1990 hat sie insgesamt 49,6 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Zutreffend ist ferner der Vorwurf des, Regierungsrats, das EPD-Gutachten habe die Schwächen der Beschwerdeführerin zu Unrecht aus der Untersuchung ausgeklammert. Da sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren einer weiteren Begutachtung widersetzte, musste der Regierungsrat seinen Entscheid fällen, ohne sich auf ein überzeugendes Gutachten stützen zu können. Ob die Gründe, die nach Auffassung des Regierungsrats die Aussagekraft des EPD-Gutachtens mindern, insgesamt triftig genug sind, um einen abweichenden Entscheid zu rechtfertigen, kann heute offenbleiben. Weil die Beschwerdeführerin im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in eine weitere Begutachtung eingewilligt hat, steht dem Gericht mit dem vorliegenden Obergutachten vom 12. März 1993 eine weitere Beurteilungsgrundlage zur Verfügung. Es geht deshalb im wesentlichen darum, die beiden Gutachten miteinander zu vergleichen und abzuwägen, welches insgesamt mehr zu überzeugen vermag. 4. Die beiden Gutachten sind sich darin einig, dass sich die persönliche Situation der Beschwerdeführerin' in den letzten Jahren verbessert hat. Dass die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Vermögensverwaltung dennoch unterschiedlich beurteilt wird, ist im wesentlichen auf die abweichenden psychopathologischen Befunde zurückzuführen. Gemäss EPD-Gutachten hat die Beschwerdeführerin "keine auffälligen psychopathologischen Besonderheiten" gezeigt (S. 9). Demgegenüber hat das PUK-Gutachten bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Abweichung von der gedachten Durchschnittsnorm festgestellt, welche sich einerseits in ihrer unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und andererseits in der Struktur und Entwicklung ihrer Persönlichkeit manifestiert. Das Obergutachten lässt es nicht einfach bei dieser abweichenden Feststellung bewenden, sondern zeigt auch mögliche Gründe für die unterschiedliche Beurteilung auf: "Die Gutachterin [der EPD] räumt selbst ein, dass das von Frau X gezeichnete Bild etwas einseitig positiv wirken möge und beruft sich darauf, dass sich die Fragen des Gutachtens ausdrücklich hierauf bezögen. Ich vermute, dass es der geringen forensisch-psychiatrischen Erfahrung der Gutachterin zuzuschreiben ist, dass sie sich in diesem Zusammenhang nicht von den eng gestellten Gutachtenfragen zu lösen vermochte. Selbstverständlich bedarf unabhängig von der Fragestellung ein ausführlicher psychischer Befund der Darstellung aller Aspekte. Zudem steht dem Psychiater ein moralisch-ethisches Urteil darüber, weiche Persönlichkeitseigenschaften als positiv) oder "negativ" anzusehen sind, nicht zu. Er soll einen objektiven psychopathologischen Befund formulieren und daraus diagnostische und allenfalls prognostische Schlüsse ziehen. Das Objektivitätsgebot wird verletzt, wenn man im Rahmen der Befunderhebung gewisse Aspekte einfach fortlässt. So scheint denn auch die Darstellung des eigentlichen klinischpsychiatrischen Befundes im Gutachten der EPD eher pauschal und unvollständig." (PUK-Gutachten, S. 29) Das EPD-Gutachten zeichnet insgesamt ein oberflächlicheres und weniger differenziertes Persönlichkeitsbild der Beschwerdeführerin als das PUK-Gutachten. Die Gutachterin der EPD beschränkt sich im wesentlichen auf die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über ihre äussere Situation, ihre Arbeit sowie die ganzen rechtlichen Probleme bezüglich der Vormundschaft, klar habe Auskunft geben können. Auch ihre emotionale Situation habe die Beschwerdeführerin mit bemerkenswerter Differenziertheit dargestellt und habe auch Einsicht gezeigt in die Problematik ihrer eigenen Situation. Die Beschwerdeführerin sei sich ihrer eigenen Schwächen bewusst. Sie sei vorsichtig, fast ein wenig misstrauisch geworden im Umgang mit anderen Menschen. Bei Unsicherheit hole sie sich Rat bei Personen ihres Vertrauens. Verschwiegen wird dabei, dass sich das Misstrauen der Beschwerdeführerin vor allem gegen die Vormünder und gegen Behörden im allgemeinen richtet (vgl. PUK-Gutachten, S. 24). Es wird auch nicht gesagt, von welchen Vertrauenspersonen sich die Beschwerdeführerin beraten lässt. Demgegenüber zeigt das PUK-Gutachten deutlich, dass die Beschwerdeführerin stark auf die Themen "finanzielle Situation" und "vormundschaftliche Massnahmen" fixiert und diesbezüglich kaum einer rationalen Argumentation zugänglich ist. Die Beschwerdeführerin habe auf den Hinweis des Gutachters, dass von den Mieteinnahmen des Mehrfamilienhauses ein erheblicher Anteil für Verwaltung, Unterhalt der Liegenschaft und Hypothekarzinsen aufgewendet werden müsse, mit empörter Ablehnung und mit Vorwürfen an den Vormund reagiert. Irgend etwas müsse bei der Verwaltung nicht mit rechten Dingen zugehen, denn sie könne sich auch nicht erklären, wo das ganze Geld bleibe. Im Verlaufe des Gesprächs sei die Beschwerdeführerin immer wieder auf diesen Bereich zurückgekommen. Dabei sei deutlich geworden, dass sie es bei der Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen als wichtigstes Ziel erachte, über mehr Geld verfügen zu können. Auch bei ausführlicher Erörterung des Themas "Beirat anstelle Vormund" habe sich eine Einengung und rigide Fixierung auf bestimmte Vorstellungen gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe den Eindruck vermittelt, dass für sie sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen ein für alle mal ausser Diskussion stünden, obgleich sie formal den Unterschied zwischen Vormundschaft und Beiratschaft durchaus verstanden habe. Während der gesamten Exploration sei immer wieder ein besonderes Misstrauen deutlich geworden, insbesondere gegenüber allen Behörden, von denen die Beschwerdeführerin annehme, dass alle zu ihrem Nachteil «unter einer Decke stecken- würden. Die Beobachtungen zum psychischen Befund werden vom Obergutachter wie folgt zusammengefasst: "Insgesamt zeigt sich bei klinisch-psychiatrischer Beurteilung der wesentlichen Persönlichkeitsmerkmale unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, dass es sich bei Frau X um eine einfach strukturierte, in ihrer Reifung und Entwicklung immer noch retardierte, intellektuell nur gering begabte Persönlichkeit handelt, die einerseits selbstunsicher wirkt, aber auch mangelnde Selbstkritik erkennen lässt und eine Tendenz zur Bagatellisierung tatsächlich vorhandener Probleme. Immer wieder wirkt sie fordernd, dabei auch überempfindlich und leicht kränkbar bei gleichzeitigem rigidem Beharren auf dem eigenen Standpunkt und deutlich eingeschränkter Fähigkeit zum rationalen Argumentieren." (PUK-Gutachten, S. 25) Nach Auffassung des Vertreters der Beschwerdeführerin lässt das PUK-Gutachten eine eindeutige Stellungnahme zu den zentralen Fragen vermissen, weshalb im Zweifel auf die klaren Schlussfolgerungen des EPD-Gutachtens abzustellen sei. Es trifft in der Tat zu, dass sich das PUK-Gutachten zu einzelnen Fragen (z.B. zur Frage nach der Notwendigkeit vormundschaftlicher Massnahmen) vorsichtiger äussert als das EPD-Gutachten. Der Obergutachter begründet jedoch diese Zurückhaltung, indem er deutlich macht, dass es nicht Aufgabe des Psychiaters sein könne, spezifisch juristische Fragen zu beantworten. Es spricht - entgegen der Ansicht des Vertreters der Beschwerdeführerin - gerade für die Qualität des Obergutachtens, dass zwischen medizinischer und juristischer Fragestellung deutlich unterschieden wird. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Obergutachten nach Meinung des Verwaltungsgerichts eindeutig grösseres Gewicht besitzt. Es beinhaltet eine umfassende und sorgfältige Abklärung und überzeugt durch seine Schlussfolgerungen, die dank der ausführlichen Wiedergabe des Explorationsverlaufs auch nachvollzogen werden können. 5. Es bleibt die - vom Obergutachter offengelassene - Frage zu beantworten, ob die vom Regierungsrat angeordnete Verwaltungsbeiratschaft eine angemessene Massnahme zum Schutz der Beschwerdeführerin darstellt. Nach der Praxis des Bundesgerichts darf eine Verwaltungsbeiratschaft nur angeordnet werden, wenn die ökonomische Situation der betroffenen Person ernsthaft in Gefahr ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die betroffene Person ihr Vermögen in erheblichem Umfang für unvernünftige Zwecke verwendet (vgl. Praxis 79/1990, Nr. 89, S. 314 E. 5). Die Beurteilung wird im vorliegenden Fall dadurch erschwert, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren wegen der bestehenden Vormundschaft gar nicht in der Lage gewesen ist, einen vernünftigen bzw. unvernünftigen Umgang mit ihrem Vermögen unter Beweis zu stellen. Aus dem Obergutachten geht jedoch klar hervor, dass sich die Beschwerdeführerin vor allem deswegen für die Aufhebung aller vormundschaftlichen Massnahmen einsetzt, weil sie endlich über mehr Geld verfügen können möchte. Dies wird bestätigt durch den Bericht des Vormunds K. an die Vormundschaftsbehörde R. vom 29. Oktober 1991, worin u.a. vom Wunsch der Beschwerdeführerin nach Anschaffung eines Gebrauchtwagens (Preis: ca. Fr. 25'000.-) die Rede ist. Angesichts der Tatsache, dass damals sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann arbeitslos waren, zeugt dieses Ansinnen von wenig Realitätssinn. Gemäss den vom Vormund erstellten Jahresrechnungen hat das Vermögen der Beschwerdeführerin im Jahre 1991 um Fr. 11'976.- und im Jahre 1992 um Fr. 20'853.95 abgenommen (Bericht vom 5. März 1992, zitiert im Entscheid des Regierungsrats vom 14. April 1992, S. 23; Bericht vom 29. April 1993, an der heutigen Hauptverhandlung von der Vertreterin des Regierungsrats eingereicht). Auch der Vertreter der Beschwerdeführerin anerkennt, dass sich die Ertragslage des Mehrfamilienhauses in T. in den letzten Jahren aufgrund der gestiegenen Kostenfaktoren verschlechtert hat. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach mehr Bargeld könnte praktisch nur durch Verkauf dieses Mehrfamilienhauses befriedigt werden. Die Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin bei Wegfall des vormundschaftlichen Schutzes zu einem solchen Schritt entschliessen könnte, erscheint angesichts ihres Unvermögens zur richtigen Einschätzung ihrer finanziellen Situation als durchaus real. Die Beschwerdeführerin hat zwar immer wieder darauf hingewiesen, dass sie die Vermögensverwaltung im Falle einer ersatzlosen Aufhebung der Vormundschaft einem Treuhänder ihrer Wahl übertragen wolle. Ein solcher Treuhänder hätte jedoch keinerlei rechtliche Möglichkeiten, einen unvernünftigen Verbrauch des Vermögens zu verhindern. Aufgrund ihrer Äusserungen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung durch den Vormund erscheint es überdies absehbar, dass die Beschwerdeführerin einem Treuhänder ihr Vertrauen schon nach kurzer Zeit wieder entziehen würde. Die Notwendigkeit eines vormundschaftlichen Schutzes in bezug auf die Vermögensverwaltung ist deshalb klar zu bejahen. Die angeordnete Massnahme ist auch verhältnismässig, wird doch die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Verwaltungsbeiratschaft nur gerade auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung beschränkt. VGE vom 5.5.1993 i.S. X (Nr. 38). 12.4 Widerruf der bedingten Einweisung in eine Trinkerheilstätte Der bedingte Vollzug einer Einweisung in eine Trinkerheilanstalt ist zu widerrufen, wenn die alkoholkranke Person in der Probezeit ihre Trinkgewohnheiten wieder aufnimmt und damit die Unfähigkeit manifestiert, aus eigener Kraft von der Sucht loszukommen (§ 13 Abs. 2 Alkoholfürsorgegesetz, E. 1-3). In der Verfügung betreffend den Widerruf des bedingten Vollzugs ist die in Aussicht genommene Anstalt genau zu bezeichnen. Die KPK kann nur ausnahmsweise als geeignete Anstalt bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung von Suchtkranken gelten (Art. 397a ZGB; E. 4). Erwägungen 1. Gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB darf eine mündige Person unter anderem wegen Trunksucht in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Das kantonale Recht hat diese Vorschrift im Alkoholfürsorgegesetz näher konkretisiert. Gemäss § 12 Abs. 1 Ziff. 2 des Alkoholfürsorgegesetzes kann eine alkoholgefährdete Person auf die Dauer von bis zu einem Jahr in eine Trinkerheilstätte zur Entwöhnungskur eingewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397a ZGB) erfüllt sind. Schwer heilbare Alkoholkranke können gestützt auf § 16 Abs. 1 des Alkoholfürsorgegesetzes in einer Pflegeanstalt, Heimstätte, Arbeitsanstalt oder ArbeiterkoIonie versorgt werden. Die Unterbringung kann auf unbestimmte Zeit erfolgen (§ 16 Abs. 3). § 13 des Alkoholfürsorgegesetzes gestattet den bedingten Vollzug, d.h. der Vollzug einer Einweisung kann bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von ein bis zwei Jahren aufgeschoben werden. Während der Probezeit ist die betroffene Person durch die Beratungsstelle oder eine andere gemeinnützige Institution zu betreuen und es sind ihr die erforderlichen behördlichen Weisungen zu erteilen. Bewährt sich die bedingt eingewiesene Person nicht, hält sie die ihr erteilten Weisungen nicht ein oder entzieht sie sich der Betreuung, so ist die Einweisung zu vollziehen (Abs. 2). Das Verwaltungsgericht erachtet die kantonalen Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei alkoholgefährdeten Personen als bundesrechtskonform (VGE vom 4. November 1987 i.S. E.M., BLVGE 1987, S. 100 ff.; VGE vom 28. November 1984 i.S. L.P). 2. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Juni 1993 gestützt auf Art. 397a ZGB in Verbindung mit § 16 des Alkoholfürsorgegesetzes auf unbestimmte Zeit in das Hospice Le Pré-aux-Boeufs oder in eine andere geeignete Institution eingewiesen worden. Der Vollzug dieser Einweisung ist unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschoben worden. Ferner ist der Beschwerdeführerin die Weisung erteilt worden, sich der Kontrolle durch den Suchtberater der Kantonalen Psychiatrischen Klinik (KPK) bzw. der Gemeindekrankenschwester zu unterstellen. Bereits wenige Tage später, am 24. Juni 1993, hat das Statthalteramt den Vollzug der bedingten Einweisung verfügt. Dabei hat das Statthalteramt angeordnet, dass die Beschwerdeführerin bis zur Verlegung in eine geeignete Institution in der KPK unterzubringen sei. Die Beschwerdeführerin hat,'wie sich aus ihrem Beschwerdeschreiben vom 29. Juni 1993 unmissverständlich ergibt, nur gegen die Verfügung vom 24. Juni 1993, also gegen den Vollzug der bedingten Einweisung, Beschwerde erhoben. Die Verfügung vom 16. Juni 1993 ist folglich unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Verwaltungsgericht hat demnach grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf des bedingten Vollzugs erfüllt sind. Da die Unterbringung in der KPK erst in der zweiten Verfügung vom 24. Juni 1993 angeordnet worden ist, muss ferner untersucht werden, ob die KPK eine geeignete Anstalt für die Behandlung der Beschwerdeführerin darstellt. 3. Gemäss § 13 Abs. 2 des Alkoholfürsorgegesetzes ist die Einweisung zu vollziehen, wenn sich die betroffene Person nicht bewährt, die ihr erteilten Weisungen missachtet oder sich der Betreuung entzieht. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Widerrufsgrund im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, können selbstverständlich nur Vorfälle berücksichtigt werden, die sich nach Erlass der ersten Verfügung vom 16. Juni 1993 ereignet haben. Aus den Akten geht hervor, dass der mit der Betreuung der Beschwerdeführerin beauftragte Suchtberater der KPK die Beschwerdeführerin am 17. und am 23. Juni 1993 zu Hause besucht und dabei in stark alkoholisiertem Zustand vorgefunden hat. Der am 17. Juni durchgeführte Atemlufttest hat einen Wert von 2,78 Promille ergeben. Beim zweiten Besuch ist die Beschwerdeführerin derart betrunken gewesen, dass eine Atemluftmessung nicht möglich war. Zur Anhörung auf dem Statthalteramt vom 24. Juni 1993 ist die Beschwerdeführerin wiederum schwer alkoholisiert erschienen. Die Aufschiebung des Vollzugs der Einweisung gemäss § 13 Abs. 1 des Alkoholfürsorgegesetzes hat den Zweck, einer alkoholkranken Person, bei der die Voraussetzungen für eine Zwangsmassnahme an sich erfüllt wären, eine "letzte Chance" zur Bewährung zu geben (VGE vom 4. November 1987 i.S. E.M., BLVGE 1987, S. 102). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 16. Juni 1993 praktisch innert Wochenfrist dreimal in schwer alkoholisiertem Zustand angetroffen worden ist, zeigt deutlich, dass sie die in der Verfügung vom 16. Juni 1993 enthaltene Warnung nicht ernst genommen hat. Bei den geschilderten Vorfällen handelt es sich nicht um eine einmalige Entgleisung nach einer längeren Abstinenzperiode. Die Serie von Alkoholexzessen manifestiert vielmehr eine (krankheitsbedingte) Unfähigkeit, aus eigener Kraft von der Sucht loszukommen. Der Entscheid des Statthalteramts, den bedingten Vollzug bereits nach sehr kurzer Zeit zu widerrufen, ist deshalb zweifellos gerechtfertigt. 4. Eine fürsorgerische Freiheitsentziehung ist nur dann rechtmässig, wenn die betroffene Person in einer "geeigneten Anstalt" im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB untergebracht wird (vgl. Barbara Caviezel-Jost, Die materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Diss. Fribourg 1987, S. 346 ff.). Ob eine Anstalt geeignet ist, kann stets nur im Einzelfall (d.h. in bezug auf eine bestimmte Person und auf eine bestimmte Anstalt) entschieden werden. Es erweckt deshalb grundsätzlich Bedenken, wenn das Statthalteramt eine Einweisung "in das Hospice Le Pré-aux-Boeufs oder in eine andere geeignete Institution" verfügt (vgl. Ziffern 1 und 3 der Verfügung vom 16. Juni 1993 und Ziffer 2 der Verfügung vom 24. Juni 1993). Dies mag allenfalls angehen, wenn der Vollzug bedingt aufgeschoben wird und folglich noch keine konkreten Schritte zur Suche einer geeigneten Anstalt unternommen worden sind. Wird dagegen eine unbedingte Einweisung angeordnet oder ein bedingter Vollzug widerrufen, so muss der Unterbringungsort präzise umschrieben werden. Ist im Verfügungszeitpunkt noch kein Platz in einer geeigneten Anstalt frei, so kann vorsorglich eine Unterbringung in der KPK angeordnet werden, sofern dies zum Schutz der betroffenen Person notwendig ist. Falls der definitive Unterbringungsort im Zeitpunkt der vorsorglichen Einweisung in die KPK noch nicht bekannt ist, muss die spätere Verlegung in eine spezialisierte Institution neu verfügt werden. Diese Lösung drängt sich vor allem im Hinblick auf den Rechtsschutz der betroffenen Person auf. Auf diese Weise kann die Eignung der in der Verfügung genau bezeichneten Anstalt zum Thema einer Beschwerde gemacht werden. Würde dagegen eine Verfügung, weiche den definitiven Unterbringungsort noch offen lässt, als ausreichende Grundlage für eine Verlegung angesehen, so könnte die betroffene Person erst nach der Abweisung eines Entlassungsgesuchs gerichtliche Beurteilung verlangen. Ein rasches Handeln der einweisenden Behörde wird durch die Pflicht zur genauen Bezeichnung des Unterbringungsorts nicht erschwert. Da die Beschwerde gegen Einweisungsverfügungen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung besitzt, kann beim überraschenden Freiwerden eines Therapieplatzes eine Verlegung sofort verfügt und vollzogen werden. Im vorliegenden Fall kommt der Frage nach der präzisen Bezeichnung des definitiven Unterbringungsorts allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Das Statthalteramt hat in der angefochtenen Verfügung angeordnet, dass die Beschwerdeführerin bis zur Verlegung in eine geeignete Institution per sofort in die KPK eingewiesen werde. Die Beschwerdeführerin befindet sich zur Zeit immer noch in der KPK und eine Verlegung in eine andere Anstalt steht vorläufig nicht zur Diskussion. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts, die sich ihrerseits auf die Aussagen der Klinikärzte stützt, ist die KPK grundsätzlich keine geeignete Anstalt für die längerfristige Behandlung von suchtkranken Patienten. Die KPK eignet sich bei Suchterkrankungen nur für die akute Krisenintervention, für den körperlichen Entzug sowie für die provisorische Unterbringung bis zum Obertritt in eine spezialisierte Institution (vgl. VGE vom 31. Oktober 1990 i.S. U.S., VGE vom 23. Juli 1991 i.S. U.S., VGE vom 19. Juli 1993 i.S. FF; vgl. auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Februar 1992, AGVE 1992, Seite 283 f.). Im vorliegenden Fall hat sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. August 1993 ergeben, dass Abklärungen bezüglich der lndikation einer Antabus-Behandlung der Beschwerdeführerin im Gange sind. Mit Schreiben vom 27. August 1993 hat der ärztliche Dienst der KPK bestätigt, dass die somatischen und psychischen Voraussetzungen für eine Antabus-Kur bei der Beschwerdeführerin erfüllt seien. Der Beginn einer solchen Behandlung müsse, jedenfalls bei der Beschwerdeführerin, stationär durchgeführt werden. Für die stationäre Einleitung der Antabus-Kur stelle die KPK eine geeignete Anstalt dar. Die ambulante Fortführung der Behandlung müsse mit weiteren Massnahmen, zu denen auch eine regelmässige Psychotherapie gehöre, gekoppelt werden. Da bei der Beschwerdeführerin noch nie eine Antabus-Behandlung durchgeführt worden ist, erscheint es dem Verwaltungsgericht angezeigt, zunächst den Erfolg dieses Versuchs abzuwarten. Der weitere Verlauf und insbesondere die Notwendigkeit einer Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung hängt entscheidend davon ab, ob die Beschwerdeführerin auf diese Behandlung anspricht. Die einstweilige Zurückbehaltung in der KPK erscheint unter den gegenwärtigen Umständen gerechtfertigt. Hingegen kann zur Zeit noch nicht beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Zeitpunkt eine Entlassung aus der Klinik verantwortet werden kann. Sollte der Versuch mit der Antabus-Behandlung bereits während der stationären Phase scheitern, so wäre eine Verlegung in eine Trinkerheilstätte wohl unumgänglich. Dies müsste jedoch - ebenso wie die Entlassung aus der KPK - Gegenstand einer neuen Verfügung bilden. Die angefochtene Verfügung ist deshalb insoweit aufzuheben, als sie im Anschluss an den Aufenthalt in der KPK zwingend den Obertritt in eine geeignete Trinkerheilanstalt vorsieht. VGE vom 27.10.1993 i. S. X (Nr. 94). |
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