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Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1993 |
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| Erwägungen 1. In der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 1993 hat die Vormundschaftsbehörde dem Beschwerdeführer die elterliche Obhut über seinen Sohn P. entzogen und gleichzeitig die Unterbringung des Sohnes im Kinderheim Vogelsang in Basel angeordnet. Die am 30. April 1993 verfügte Umplazierung des Kindes in das Schulheim Schillingsrain in Liestal ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nachdem das Kind am 1. August 1993 von seiner Mutter ins Ausland entführt und seither nicht mehr zurückgebracht worden ist, stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt an der Beurteilung seiner Beschwerde noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besitzt. Das Vorhandensein eines aktuellen Rechtsschutzinteresses gehört nach der Praxis des Verwaltungsgerichts zu den Prozessvoraussetzungen (VGE vom 6. November 1985 i.S. D.F, BLVGE 1985, S. 83 ff.). Bezüglich der Frage der Anstaltsunterbringung ist die Aktualität des Rechtsschutzinteresses zu verneinen. Solange sich das Kind im Ausland aufhält, kann die Anstaltsunterbringung gar nicht vollzogen werden. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts wird zwar eine Beschwerde gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht ohne weiteres gegenstandslos, wenn sich die betroffene Person eigenmächtig aus der Anstalt entfernt hat. Das Beschwerdeverfahren wird vielmehr sistiert und nach Rückführung der betroffenen Person fortgesetzt. Dies kann jedoch nur gelten, wenn die Unterbringung nach einem Unterbruch in der gleichen Anstalt (z.B. in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik) fortgesetzt werden kann. In spezialisierten Anstalten, namentlich in Kinder- und Erziehungsheimen, kann dagegen ein Platz nicht für unbestimmte Zeit freigehalten werden. Nach einem längeren Unterbruch muss deshalb die Frage nach der geeigneten Anstalt - entsprechend dem dannzumal vorhandenen Platzangebot - neu geprüft werden. Im vorliegenden Fall hat die Auslandabwesenheit des Kindes bereits mehr als drei Monate gedauert, so dass die Vormundschaftsbehörde bei einer eventuellen Rückkehr in jedem Fall eine neue Plazierungsverfügung erlassen muss. Dem Beschwerdeführer fehlt somit im Augenblick ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Frage der Anstaltsunterbringung. Im übrigen erscheint es fraglich, ob die Heimplazierung Oberhaupt noch Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, nachdem gegen die am 30. April 1993 verfügte Verlegung in das Schulheim Schillingsrain keine Beschwerde erhoben worden ist. Hingegen besitzt der Beschwerdeführer nach wie vor ein aktuelles Interesse an der gerichtlichen Beurteilung des angefochtenen Obhutsentzugs. Eine Gutheissung der Beschwerde würde zwar nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer derzeit faktisch nicht über den Aufenthaltsort seines Kindes bestimmen kann. Der Beschwerdeführer hat indessen ein Interesse daran, bereits jetzt Gewissheit zu erlangen, ob er seinen Sohn im Falle einer Rückkehr zu sich nehmen darf oder den Anordnungen der Vormundschaftsbehörde Folge leisten muss. Träte das Gericht heute mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht ein, so würde der Obhutsentzug rechtskräftig und der Beschwerdeführer könnte eine Neubeurteilung im Falle einer Rückkehr des Kindes nur verlangen, sofern er eine Veränderung der Verhältnisse nachweist (vgl. Art. 313 Abs. 1 ZGB). Da der Beschwerdeführer eine sofortige Beurteilung auf der Grundlage des heutigen Erkenntnisstandes wünscht, erscheint es auch nicht sinnvoll, das Verfahren bis zur allfälligen Rückkehr des Kindes zu sistieren. Prozessökonomische Vorteile, die eine Sistierung gegen den Willen des Beschwerdeführers rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat deshalb Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung des Obhutsentzugs. 2. In verfahrensmässiger Hinsicht stellt sich ferner die Frage nach der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, wenn ausschliesslich der Obhutsentzug strittig ist. Gegen die von einer Vormundschaftsbehörde angeordneten Kindesschutzmassnahmen, wozu auch der Entzug der elterlichen Obhut gemäss Art. 31 0 Abs. 1 ZGB zählt, kann beim Statthalteramt Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 420 Abs. 2 ZGB; vgl. ferner Franziska Vogel Mansour, Wegleitung für die Vormundschaftsbehörden des Kantons Basel-Landschaft, 2. Auflage, Liestal 1990, S. 214 f.). Die Beschwerdeentscheide des Statthalteramtes können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. § 1 lit. d der Verordnung des Regierungsrats über die Bezeichnung und Zuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden vom 15. Juni 1993). Eine Sonderregelung gilt für die Anfechtung des Entzugs der elterlichen Gewalt (vgl. die §§ 35 und 35a EG ZGB). Wird ein Kind von einer Behörde in einer Anstalt untergebracht, so gelten die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung gegenüber mündigen oder entmündigten Personen sinngemäss (Art. 314a ZGB). Nach asellandschaftlichem Recht werden Beschwerden gegen eine Anstaltsunterbringung vom Verwaltungsgericht beurteilt (§ 58k EG ZGB). Die Anstaltsunterbringung eines Kindes gegen den Willen des Inhabers der elterlichen Gewalt setzt den Entzug der elterlichen Obhut notwendigerweise voraus. In der Praxis werden deshalb die beiden Massnahmen meist gleichzeitig verfügt. Wegen des engen Sachzusammenhangs zwischen diesen beiden Massnahmen hat sich das Verwaltungsgericht stets als zuständig erachtet, im Rahmen einer Beschwerde gegen die Anstaltsunterbringung auch die Rechtmässigkeit des Entzugs der elterlichen Obhut zu überprüfen (so erstmals im unpublizierten VGE vom 12. Januar 1983 i.S. PP; im gleichen Sinne ferner Markus Lustenberger, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Diss. Fribourg 1987, S. 154 ff.). Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen der Entzug der elterlichen Obhut nicht mit einer Anstaltsunterbringung gekoppelt ist (z.B. bei Plazierung des Kindes in einer Pflegefamilie). Eine Beschwerde gegen den Entzug der elterlichen Obhut ist in solchen Fällen nicht vom Verwaltungsgericht, sondern vom Statthalteramt als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde zu beurteilen. Ferner hat sich das Verwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis als unzuständig erklärt, wenn eine kombinierte (d.h. beide Massnahmen umfassende) Verfügung nur hinsichtlich des Entzugs der elterlichen Obhut angefochten wird (vgl. VGE vom 21. April 1993 i.S. E.D.). Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht angeführt, die Beurteilungszuständigkeit in bezug auf den Entzug der elterlichen Obhut gestützt auf den engen Sachzusammenhang entfalle, wenn die zuständigkeitsbegründende Massnahme (d.h. die Anstaltsunterbringung) gar nicht angefochten sei. Diese Überlegung ist zwar logisch einwandfrei, berücksichtigt aber zu wenig die praktischen Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können. Bereits bei der Rechtsmittelbelehrung müsste darauf hingewiesen werden, dass der einzuschlagende Rechtsweg davon abhängt, ob nur der Obhutsentzug oder zusätzlich auch die Anstaltsunterbringung angefochten wird. Namentlich bei Laienbeschwerden sind die Anträge oft nicht vollständig klar. Zur Beantwortung der Zuständigkeitsfrage wären schriftliche Rückfragen des Gerichts beim Beschwerdeführer nötig, was mit dem Gebot der beschleunigten Verfahrensabwicklung kaum vereinbar wäre (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG). Weitere Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn die Anstaltsunterbringung während der Prozessdauer aufgehoben wird (z.B. bei einer vorsorglichen Heimeinweisung bis zum Freiwerden eines Platzes in einer Pflegefamilie). Eine ähnliche Problematik zeigt sich auch im vorliegenden Fall, wo das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Überprüfung der Anstaltsunterbringung nachträglich gegenstandslos geworden ist. Unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität erscheint es deshalb sinnvoll, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts stets zu bejahen, wenn die Vormundschaftsbehörde gleichzeitig einen Obhutsentzug und eine Anstaltsunterbringung verfügt hat Ob ein enger Sachzusammenhang besteht, der die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründet, entscheidet sich mit anderen Worten nach dem Inhalt der angefochtenen Verfügung und nicht nach den Anträgen und Rügen des Beschwerdeführers. Ist die Zuständigkeit vom ursprünglichen Verfügungsinhalt her gegeben, so bleibt sie bestehen, auch wenn die Verfügung später geändert wird oder - wie im vorliegenden Fall - das Rechtsschutzinteresse teilweise dahinfällt. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 3. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht geltend, die angefochtene Verfügung leide an einem formellen Mangel, weil sie nicht von der Gesamtbehörde, sondern lediglich vom Präsidenten der Vormundschaftsbehörde erlassen worden sei. Die Präsidialverfügung vom 20. Januar 1993 ist indessen bereits am folgenden Tag von der Vormundschaftsbehörde genehmigt worden. Ein allfälliger Formmangel ist durch diese Genehmigung geheilt worden. Ob das kantonale oder kommunale Recht dem Präsidenten eine selbständige Verfugungsbefugnis einräumt, kann unter diesen Umstanden offenbleiben. 4. Bei der Aufhebung der elterlichen Obhut und der damit verbundenen Fremdplazierung handelt es sich um eine mögliche Massnahme innerhalb des zivilrechtlichen Kindesschutzes. Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307, 308, 310 und 311 ZGB können nur dann angewendet werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist (Peter Tuor/Bernhard Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 1986, S. 330; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1989, S. 181). Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist, wobei nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat (Hegnauer, a.a.O., S., 181 f.). Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt die Subsidiarität der einzelnen Kindesschutzmassnahmen untereinander (Tuor/Schnyder, a.a.O., S. 330; Helmut Henkel, Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 rev. ZGB, Zürich 1977, S. 61 f.); sind verschiedene Massnahmen gleichermassen geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen, so ist diejenige zu wählen, welche am wenigsten einschränkend ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die einschneidendsten Massnahmen erst nach Anwendung, Ausschöpfung und Misserfolg schwächerer Eingriffe angeordnet werden dürfen (Martin Stettler, Schweizerisches Privatrecht (SPR) Band 111/2, Basel 1992, S. 499). Vielmehr darf und muss ein stärkerer Eingriff von Anfang an vorgenommen werden, wenn angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls von vornherein feststeht, dass mildere Vorkehren zur Abwendung der Gefährdung nicht ausreichen (Henkel, a.a.O., S. 62). Gemäss Art. 310 ZGB hat die Vormundschaftsbehörde den Eltern das Kind wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Ursache der Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind unter elterlicher Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschätzt und gefördert wird (Hegnauer, a.a.O., S. 188). Art. 310 ZGB will wie die anderen Kindesschutzmassnahmen in erster Linie vorbeugen und soll nicht erst dann zum Zuge kommen, wenn bereits grosser Schaden angerichtet ist, sondern dann, wenn Zeichen eines beginnenden Schadens dazu auffordern, grösseren Schaden zu verhindern (Markus Lustenberger, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Freiburg 1987, S. 37; Carlo Alberto Di Bisceglia, Die Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307, 308 und 310 ZGB und ihre einschränkende Wirkung auf die elterliche Gewalt, Diss. Basel 1979, S. 23). Bei der Beurteilung, ob das Kindeswohl gefährdet ist, müssen die ganzen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei regelmässig der Rat von Fachleuten, meistens in der Form von Gutachten, einzuholen ist (Henkel, a.a.O., S. 37; Di Bisceglia, a.a.O., S. 38). Die Behörde und in der Folge der Richter sind bei ihrem Entscheid nicht an die Schlussfolgerungen eines Gutachtens gebunden. Wird jedoch in Fachfragen von der Auffassung des Experten abgewichen, so sind hierfür allerdings triftige Gründe anzufahren. Dies ist dann der Fall, wenn das Gutachten an einer inneren Widersprüchlichkeit oder anderen offensichtlichen Mängeln leidet (vgl. dazu Rhinow/ Krähenmann, a.a.O., Nr. 146 11 b mit weiteren Hinweisen). Bei der Frage, ob das Wohl des Kindes gefährdet ist, handelt es sich um eine solche Fachfrage; ob und weiche Massnahme aber daraus zu resultieren hat, ist eine rechtliche Qualifikation, die die rechtsanwendende Behörde frei vornehmen kann (vgl. VGE vom 12. Mai 1993 i.S. P, + Y.B.). 5. Es ist nun zunächst zu prüfen, ob der angefochtene Obhutsentzug im Zeitpunkt des Verfügungserlasses - aufgrund des damaligen Wissensstandes - gerechtfertigt gewesen ist. Die angefochtene Verfügung nennt mehrere Gefährdungsmomente, die aus der Sicht der Vormundschaftsbehörde einen sofortigen Entzug der elterlichen Obhut notwendig gemacht haben. Besonders hervorgehoben wird, dass P. auch in der Kleinklasse seit mehreren Monaten kaum mehr fähig gewesen sei, eine schulische Leistung zu erbringen. Sein Verhalten sei auffälliger geworden und zeuge von einer grossen psychischen Belastung. Dies sei vor allem die Folge eines starken Leistungsdrucks, den der Vater mit Schlagen, übermässigem Anschreien und Einsperren aufgebaut habe. Zudem leide P unter dem erneuten Aufleben des elterlichen Konflikts um das Besuchsrecht. Die Vormundschaftsbehörde hat sich bei ihrer Beurteilung auf Aussagen des Erziehungsbeistandes, der Lehrerschaft, des Schulpsychologen und der Mutter von P gestützt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die persönlichen und schulischen Probleme seines Sohnes in jüngster Zeit zugenommen haben. Er ist jedoch der Meinung, dass die Vormundschaftsbehörde den Aussagen der Mutter, die ihn wiederholt ungerechtfertigt diffamiert habe, zu grosses Gewicht beigemessen habe. Um sich ein objektives Bild zu machen, hätte die Vormundschaftsbehörde weitere Bezugspersonen von P befragen müssen. Der Beschwerdeführer bemängelt vor allem, dass keine Gespräche mit seiner Lebensgefährtin und mit der Klavierlehrerin seines Sohnes geführt worden sind. Der Vorwurf der unvollständigen Sachverhaltsabklärung erweist sich jedoch bei näherer Betrachtung als unbegründet. Es trifft zwar zu, dass die Aussagen der Mutter, die ja ihrerseits eine erneute Änderung des Scheidungsurteils bezüglich der Kinderzuteilung anstrebt, mit einer gewissen Vorsicht aufzunehmen sind. Die Kindsmutter hat jedoch mit ihrer Eingabe an die Vormundschaftsbehörde lediglich den Anstoss zu weiteren Abklärungen gegeben. Die Berichte der Lehrerschaft und namentlich des Erziehungsbeistandes haben - unabhängig von den Aussagen der Mutter - klar bestätigt, dass das Kindeswohl von P. akut gefährdet ist. Angesichts dieser übereinstimmenden Hinweise, die ein schnelles Handeln als angezeigt erscheinen liessen, ist die Vormundschaftsbehörde nicht verpflichtet gewesen, mit sämtlichen Personen aus dem Umfeld von P Gespräche zu führen. Der Beschwerdeführer selbst hat am 30. September 1992 Gelegenheit erhalten, sich gegenüber dem Präsidenten der Vormundschaftsbehörde zu den damals bekannten Vorwürfen zu äussern. Zum Anhörungstermin vom 20. Januar 1993, bei dem der bevorstehende Obhutsentzug zur Sprache gekommen wäre, ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Auch die Verhältnismässigkeit der Massnahme wird vom Beschwerdeführer zu Unrecht in Zweifel gezogen'. Nachdem sich die Berichte über die Verschlechterung der Situation von P gehäuft hatten, war die Vormundschaftsbehörde zum Eingreifen verpflichtet. Der Erziehungsbeistand konnte nach eigenem Bekunden seine Aufgabe nicht mehr richtig wahrnehmen, da der Beschwerdeführer seit einiger Zeit jegliche Zusammenarbeit verweigert hatte (Bericht vom 15. Dezember 1992, S. 5). Die ambulante kinderpsychiatrische Abklärung war blockiert, weil der Beschwerdeführer die entsprechende Verfügung beim Statthalteramt angefochten hatte. Aufgrund der erhaltenen Hinweise musste die Vormundschaftsbehörde davon ausgehen, dass die Entwicklung des Kindes einerseits durch das Wiederaufflammen des elterlichen Konflikts und anderseits durch die unangemessene Härte der väterlichen Erziehung beeinträchtigt wurde. Diesen beiden Gefährdungsmomenten konnte nur mit einer Fremdplazierung begegnet werden. Eine mildere Kindesschutzmassnahme als der Obhutsentzug kam deshalb unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht. 6. Es bleibt zu prüfen, ob der Obhutsentzug heute und in absehbarer Zukunft aufrechterhalten werden muss. Als zusätzliche Entscheidungsgrundlagen stehen dafür das Gutachten des Kinderpsychiaters Dr. W. sowie die Aussagen, die an der heutigen Hauptverhandlung gemacht worden sind, zur Verfügung. Der Gutachter legt in seinem Bericht ausführlich dar, dass die seelische Entwicklung von P. vor allem durch den mehrfachen Wechsel der Betreuungspersonen gestört worden ist. P habe die jeweils bestehende Beziehung entweder idealisiert oder - beim Auftauchen von Schwierigkeiten - stark negativiert. Da die Eltern ihren eigenen Streit immer noch nicht beigelegt hätten, sei es für diese naturgemäss schwierig, angemessen auf die kindlichen Konflikte zu reagieren. Jeder Elternteil, namentlich der für die Erziehung verantwortliche Vater habe immer wieder demonstrieren wollen, wie gut er seine Aufgabe bewältige, um die Richtigkeit der Kinderzuteilung unter Beweis zu stellten. Die Person von P. sei dabei zu wenig ernst genommen worden. Der Beschwerdeführer habe seinen Sohn entweder idealisiert oder ihn unter Druck gesetzt, damit er seinen idealen Vorstellungen entspreche. Diese Analyse, welche hier nicht in allen Einzelheiten dargestellt zu werden braucht, erscheint ohne weiteres nachvollziehbar und wird auch von keiner Partei in Frage gestellt. Nach Auffassung des Gutachters wäre es für die weitere Entwicklung von P. am vorteilhaftesten, wenn er zu seinem Vater zurückkehren könnte. Er empfiehlt deshalb, die elterliche Obhut des Beschwerdeführers wiederherzustellen. Diese Lösung wäre allerdings von verschiedenen Voraussetzungen abhängig. So müsste sich der Beschwerdeführer verpflichten, die juristisch-administrativen Auseinandersetzungen um seinen Sohn einzustellen. Ferner müsste er sich schriftlich damit einverstanden erklären, dass sein Sohn die Kleinklasse der Realschule K. besuchen kann. Schliesslich müsste er die Bereitschaft bekunden, künftige Probleme mit betreuerischen Mitteln zu lösen. Zur Begründung seines Vorschlags führt der Gutachter aus, P möchte wieder nach Hause zurückkehren und bereue es mittlerweile, auf die damalige Weise Hilfe gesucht zu haben. Die Durchsetzung von Kindesschutzmassnahmen werde möglicherweise eine weitere Eskalation in den Auseinandersetzungen mit sich bringen. Die Gefahr, dass P in seiner seelischen Balance negativ beeinflusse werde, sei in diesem Fall grösser, als wenn er wieder zu Hause wäre. Der Beschwerdeführer wäre gemäss den Angaben seines Vertreters bereit, die vom Gutachter gestellten Bedingungen zu erfüllen (Eingabe vom 17. Juli 1993). Die Vormundschaftsbehörde hält dagegen den gutachterlichen Lösungsvorschlag für unrealistisch (Eingabe vom 12. Juli 1993). Sie macht ferner geltend, das Konzept des Gutachters beruhe auf Annahmen, die sich inzwischen teilweise als überholt erwiesen hätten (Eingabe vom 26. August 1993). Der Vorschlag des Experten vermag das Verwaltungsgericht aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen. Nach Auffassung des Gutachters kommt dem Gesichtspunkt der Beziehungskontinuität vorrangige Bedeutung zu. Falls dies zutrifft, ist es in der Tat naheliegend, die elterliche Obhut des Beschwerdeführers wiederherzustellen, hat doch P. den grössten -Teil seines Lebens bei seinem Vater verbracht. Dem Gericht erscheint jedoch eine Rückkehr unter die väterliche Obhut nicht sinnvoll, solange der Kampf der Eltern um das Sorgerecht andauert. Eine Drittunterbringung bietet bessere Gewähr dafür, dass P. dem emotionalen Druck, der mit dieser Auseinandersetzung verbunden ist, standhalten kann. Das Gericht hat zudem gewisse Zweifel an der Aussage des Gutachters, wonach P. wieder zum Beschwerdeführer zurückkehren möchte. Gemäss Bericht des Kinderheims Vogelsang vom 10. Mai 1993 hat sich P. mehrmals geweigert, seinen Vater zu besuchen. Auch die Befragung der Zeugen und Auskunftspersonen an der heutigen Hauptverhandlung hat deutlich gemacht, dass das Verhältnis von P zu seinem Vater sehr problematisch ist. Ferner spricht die ungeklärte häusliche Situation des Beschwerdeführers gegen eine Wiederherstellung der väterlichen Obhut. Am 24. August 1993 ist die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers mit ihren beiden Kindern vorübergehend ins Frauenhaus gezogen. Am 15. November dieses Jahres wird sie definitiv eine eigene Wohnung beziehen. Nachdem der Beschwerdeführer auch von dieser Seite her unter starken Druck geraten ist, lässt es sich jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verantworten, ihm wieder die volle Verantwortung für die Erziehung seines Sohnes P. aufzubürden. Als ausschlaggebend erachtet das Gericht ferner den Umstand, dass bereits seit langer Zeit ernsthafte Zweifel an der erzieherischen Befähigung des Beschwerdeführers bestanden haben. Die Vormundschaftsbehörde hat sich bereits in einem Bericht zuhanden des Obergerichts des Kantons Z. vom 26. Juni 1986 für einen Obhutsentzug ausgesprochen, da weder Vater noch Mutter in der Lage seien, ihre Erziehungsaufgabe richtig zu erfüllen. Das Obergericht hat in seinem Urteil vom 24. April 1987 bestätigt, dass es Anhaltspunkte für eine Überforderung des Vaters gebe. Mit Rücksicht auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist damals von einem Obhutsentzug abgesehen und lediglich eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet worden. Im Jahre 1991 hat sich die Vormundschaftsbehörde ein weiteres Mal mit der Frage eines möglichen Obhutsentzuges befasst. Die Vormundschaftsbehörde hat den Antrag des Schulpsychologen, wonach P in einer Internatsschule unter-zubringen sei, am 13. Juni 1991 abgelehnt, weil sich die Situation in den Wochen zuvor wieder etwas beruhigt und P. sich klar für einen Verbleib beim Vater ausgesprochen hatte. Die seitherige Entwicklung hat jedoch deutlich gezeigt, dass der Beschwerdeführer mit der Erziehung seines Sohnes überfordert ist. Die bereits früher festgestellte Tendenz, auftretenden Schwierigkeiten mit rigoroser Härte zu begegnen, hat sich wieder verstärkt. Die Zusammenarbeit mit dem Erziehungsbeistand hat der Beschwerdeführer schon vor geraumer Zeit abgebrochen (vgl. den Bericht des Beistands vom 15. Dezember 1992, S. 5). Unter diesen Umständen ist ein neuerlicher Versuch, die Probleme auf freiwilliger Basis - allenfalls mit therapeutischer Unterstützung zu lösen, wenig erfolgversprechend. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass im Augenblick nicht abgesehen werden kann, welche konkreten Probleme sich im Falle einer Rückkehr von P stellen werden. Angesichts dieser Unsicherheit ist es nicht vertretbar, dem Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr seines Sohnes die volle erzieherische Verantwortung zu überlassen. Die Vormundschaftsbehörde muss vielmehr die Möglichkeit haben, die nach einer Rückkehr notwendigen Sofortmassnahmen zum Wohle des Kindes zu treffen. Die Beschwerde gegen den Obhutsentzug erweist sich damit insgesamt als unbegründet. VGE vom 10.11.1993 i.S. X K. (Nr.101). Auf die vom Beschwerdeführer angehobene Berufung ist das Bundesgericht am 17. Februar 1994 nicht eingetreten. 12.3 Vormundschaft/Verwaltungsbeiratschaft Muss die Frage der Schutzbedürftigkeit der zu verbeiratenden Person aufgrund von zwei psychiatrischen Gutachten beantwortet werden, die sich teilweise widersprechen, kommt den betreffenden Aussagen der Fachleute nicht mehr jene Überzeugungskraft zu, die der Behörde (und im Beschwerdetail dem Sachrichter) ein Abweichen von ihnen ohne triftigen Grund verbieten würde (E. 1-4). Eine Verwaltungsbeiratschaft darf nur angeordnet werden, wenn die ökonomische Situation der betroffenen Person ernsthaft in Gefahr ist (Art. 395 Abs. 2 ZGB; E. 5). Sachverhalt Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde R. vom 15. August 1984 wurde die über X bestehende Beiratschaft in eine Entmündigung auf eigenes Begehren umgewandelt. Am 27. September 1988 ersuchte X um Aufhebung der Entmündigung. Die Vormundschaftsbehörde R. beschloss am 7. September 1988, dem Statthalteramt Arlesheim die Einleitung des Verfahrens auf Verbeiratung zu beantragen und die Entmündigung erst bei bestehender Beiratschaft aufzuheben. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht am 1 0. Januar 1990 in letzter Instanz abgewiesen. In der Folge wurde die Notwendigkeit einer Verbeiratung abgeklärt und mit Beschluss des Regierungsrates vom 19. Juni 1990 wurde X gemäss Art. 395 Abs. 2 ZGB verheiratet. X erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches mit Urteil vom 31. Oktober 1990 die Angelegenheit zur Einholung eines Gutachtens und anschliessender Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückwies. Die Verwaltung beauftragte daraufhin die Externen Psychiatrischen Dienste Bruderholz (EPD) mit der Ausarbeitung eines Gutachtens. Am 22. Oktober 1991 teilte die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion X mit, dass sie das Gutachten der EPD nicht als schlüssig erachte und sie deshalb X um Zustimmung zu einer weiteren Begutachtung ersuche. X verweigerte jedoch diese Zustimmung. Mit Beschluss vom 14. April 1992 ordnete der Regierungsrat erneut die Errichtung einer Beiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 2 ZGB an. Gegen diesen Beschluss erhob X Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 1992 erklärte sich X bereit, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen. Das Gericht beschloss deshalb, den Fall auszustellen und ein ärztliches Obergutachten bei Dr. V.D., leitender Arzt für forensische Psychiatrie an der Psychiatrischen Universitätsklinik Basel (PUK), einzuholen. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin ist am 15. August 1984 gemäss Art. 372 ZGB auf eigenes Begehren entmündigt worden. Die Parteien sind sich darin einig, dass die Beschwerdeführerin diesen umfassenden Schutz heute nicht mehr benötigt. Nach Auffassung des Regierungsrats besteht jedoch im Bereich der Vermögensverwaltung nach wie vor ein Schutzbedürfnis, weshalb er an Stelle der Vormundschaft eine Verwaltungsbeiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 2 ZGB angeordnet hat. Die Beschwerdeführerin verlangt die ersatzlose Aufhebung der Entmündigung. Streitig und zu prüfen ist somit, ob bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Verbeiratung gemäss Art. 395 Abs. 2 ZGB erfüllt sind. 2. Die Voraussetzungen und die Wirkungen der Verwaltungsbeiratschaft sind im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 1990 sowie im angefochtenen Entscheid des Regierungsrats vom 14. April 1992 ausführlich dargestellt worden. Es kann an dieser Stelle auf diese Erwägungen verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht hat sich bereits im genannten Urteil vom 31. Oktober 1990 mit der Frage befasst, ob die Beschwerdeführerin bei vollständigem Wegfall des vormundschaftlichen Schutzes in der Lage sei, vernünftig mit ihrem Vermögen umzugehen. Es ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass die bisher durchgeführten Abklärungen nicht ausreichen, um diese Frage schlüssig bejahen oder verneinen zu können. Die Angelegenheit ist deshalb zur Einholung eines Gutachtens und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden. Das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Gutachten der EPD vom 6. Juni 1991 hat der Beschwerdeführerin eine charakterliche Festigung attestiert und hat demzufolge die Gefahr eines verschwenderischen Umgangs mit dem vorhandenen Vermögen als geringfügig bezeichnet. Der Regierungsrat ist diesem Gutachten, das nach seiner Meinung zahlreiche Mängel aufweist, nicht gefolgt, sondern hat im angefochtenen Entscheid vom 14. April 1992 erneut eine Verwaltungsbeiratschaft über die Beschwerdeführerin errichtet. Das Verwaltungsgericht hat bisher zum Beweiswert des EPD-Gutachtens nicht verbindlich Stellung genommen. Mit der Anordnung eines Obergutachtens (gemäss prozessleitender Verfügung vom 14. Oktober 1992) hat das Gericht immerhin zum Ausdruck gebracht, dass es die vorinstanzliche Kritik am Gutachten nicht zum vornherein als unbegründet erachtet. Das von der PUK erstellte Obergutachten vom 12. März 1993 kommt nun - im Unterschied zum EPD-Gutachten - zum Schluss, dass die Urteilsfähigkeit und die darauf beruhende Willensbildung der Beschwerdeführerin in bezug auf die realen Ertragsverhältnisse ihres Vermögens eingeschränkt sei. Das Risiko, dass die Beschwerdeführerin bei vollständigem Verzicht auf vormundschaftliche Massnahmen die Substanz ihres Vermögens in erheblichem Umfang angreifen könnte, sei deshalb überdurchschnittlich hoch. |
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