Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1993


 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Inhaltsübersicht (Verwaltungsgerichtsentscheide 1993)

 

 

Zur Übersicht Verwaltungsgericht

 

 

 

 

 


 

 

 

 

5. a) Bezüglich der Rechtmässigkeit des Entzugs der elterlichen Obhut sind die Beschwerdeführer der Ansicht, dass dieser ohne genügenden Grund angeordnet worden sei; mithin sei diese Massnahme unverhältnismässig und willkürlich. Der von der Ärztin, Frau Dr. med. S., geäusserte Verdacht der sexuellen Misshandlung sei in keiner Weise nachgewiesen. Selbst wenn D. tatsächlich sexuell misshandelt worden sei, wurden keinerlei Anzeichen dafür bestehen, dass die Eltern irgend etwas damit zu tun hätten. Die verfügte Massnahme sei somit von vornherein nicht geeignet weiteren Missbrauch zu verhindern. Hinsichtlich des von Frau X geführten Massagestudios wird in der Beschwerdebegründung geltend gemacht 9 dass es zwar zutreffe, dass Frau X auf Wunsch von Kunden in einzelnen Fällen Feinmassagen durchgeführt habe, doch beschränke sie sich - wie dies aus den betreffenden Inseraten ersichtlich sei, seit Erlass der angefochtenen Verfügung auf seriöse Sportmassage; ebenso ihre im gleichen Studio tätige Kollegin, welche regelmässig Feinmassagen vorgenommen habe. Ausserdem nehme sie nur noch von 9-12 Uhr und 13.30-17 Uhr Termine an, also nur noch zu Zeiten, an denen die Kinder in der Schule seien. Anlässlich der heutigen Verhandlung weist der Vertreter der Beschwerdeführer darauf hin, dass Frau X ihre bisherige Tätigkeit nunmehr ganz eingestellt habe. Dies sei auch daraus ersichtlich, dass der separate Telefonanschluss des Massagestudios abbestellt worden sei. Frau X selber gibt an, nur noch vereinzelt Stammkunden zu betreuen. Daher sei man der Ansicht, dass durch diese Massnahmen die behauptete Gefährdung der Kinder von vornherein wegfalle. Die verfügte Massnahme sei somit unnötig und deshalb aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass der Entzug der elterlichen Obhut notwendig und angemessen sei. Aufgrund der Meldung von Frau Dr. med. S. am 24. August 1992 an den Sozialdienst Z, habe man davon ausgehen müssen, dass eine gewisse sexuelle Gefährdung sehr wohl möglich sei. Insbesondere sei das an einen "Schmusfleck" erinnernde Hämatom nicht erklärbar gewesen. Ausserdem habe es vorher schon Hinweise auf mögliche Misshandlungen gegeben, die dann auch zum Abklärungsauftrag an den KJPD geführt hätten. Ausschlaggebend für die angeordnete Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 310 ZGB sei die gesamte Familiensituation und die damit verbundene Gefährdung der Kinder in ihrer gesamten körperlichen, geistigen und sittlichen Weiterentwicklung und nicht allein die Vermutung der Misshandlung der Kinder durch die Eltern' gewesen. In bezug auf das von der Beschwerdeführerin in der Familienwohnung betriebene Massagestudio ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass der tägliche Umgang der Kinder mit "Freiern" und das überstimulierte sexuelle Umfeld für die Kinder schlechtweg schädlich und somit eine gesunde Entwicklung der Kinder nicht möglich sei. Das Gutachten des KJPD komme diesbezüglich zu keinem anderen Schluss. Der Einwand, dass Frau X nur noch seriöse Sportmassage betreibe, könne nur als Schutzbehauptung bezeichnet werden. Ein in einschlägigen Kreisen bekanntes Fein-Massagestudio lasse sich nicht von heute auf morgen in ein seriöses Sportmassagestudio umwandeln, vor allem nicht, wenn es von den gleichen Leuten am gleichen Ort weitergeführt und hiefür in der praktisch gleichen Aufmachung inseriert werde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer seien auch die Öffnungszeiten nicht den . Schulzeiten der Kinder angepasst worden, da die Kinder nicht jeden Nachmittag von 13.30 bis 17 Uhr zur Schule gehen würden. Anlässlich der heutigen Verhandlung gibt die Vertreterin der Beschwerdegegnerin zu bedenken, dass aufgrund der finanziell schwierigen Situation der Beschwerdeführer es zumindest fraglich erscheine, ob Frau X ihre frühere Erwerbstätigkeit nicht wieder aufnehme.


b) Bei der Aufhebung der elterlichen Obhut und der damit verbundenen Fremdplazierung handelt es sich um eine mögliche Massnahme innerhalb des zivilrechtlichen Kindesschutzes. Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307, 308, 310 und 311 ZGB können nur dann angewendet werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist (Peter Tuor/Bernhard Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 1986, S. 330; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1989, S. 181). Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist, wobei nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat (Hegnauer, a.a.O., S. 181 f.)'. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt die Subsidiarität der einzelnen Kindesschutzmassnahmen untereinander (Tuor/Schnyder, a.a.O., S. 330; Henkel, a.a.O., S. 61 f.); sind verschiedene Massnahmen gleichermassen geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen, so ist diejenige zu wählen, welche am wenigsten einschränkend ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die einschneidendsten Massnahmen erst nach Anwendung, Ausschöpfung und Misserfolg schwächerer Eingriffe angeordnet werden dürfen (Martin Stettler, Schweizerisches Privatrecht (SPR) Bd. 111/2, Basel 1992, S. 499). Vielmehr darf und muss ein stärkerer Eingriff von Anfang an vorgenommen werden, wenn angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls von vornherein feststeht, dass mildere Vorkehren zur Abwendung der Gefährdung nicht ausreichen (Henkel, a.a.O., S. 62). Gemäss Art. 310 ZGB hat die Vormundschaftsbehörde den Eltern das Kind wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Ursache der Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind unter elterlicher Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschätzt und gefördert wird (Hegnauer, a.a.O., S. 188). Art. 310 ZGB will wie die anderen Kindesschutzmassnahmen in erster Linie vorbeugen und soll nicht erst, dann zum Zuge kommen, wenn bereits grosser Schaden angerichtet ist, sondern dann, wenn Zeichen eines beginnenden Schadens dazu auffordern, grösseren Schaden zu verhindern (Markus Lustenberger. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Freiburg 1987, S. 37; Carlo Alberto Di Bisceglia, Die Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307, 308 und 310 ZGB und ihre einschränkende Wirkung auf die elterliche Gewalt, Diss. Basel 1979, S. 23).


Bei der Beurteilung, ob das Kindeswohl gefährdet ist, müssen die ganzen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei regelmässig der Rat von Fachleuten, meistens in der Form von Gutachten, einzuholen ist (Henkel, a.a.O., S. 37; Di Bisceglia, a.a.O., S. 38). Die Behörde und in der Folge der Richter sind bei ihrem Entscheid nicht an die Schlussfolgerungen eines Gutachtens gebunden. Wird jedoch in Fachfragen von der Auffassung des Experten abgewichen, so sind hierfür allerdings triftige Gründe anzufahren. Dies ist dann der Fall, wenn das Gutachten an einer inneren Widersprüchlichkeit oder anderen offensichtlichen Mängeln leidet (vgl. dazu Rhinow/ Krähenmann, a.a.O., Nr. 146 11 b mit weiteren Hinweisen). Bei der Frage ob das Wohl des Kindes gefährdet ist, handelt es sich um eine solche Fachfrage; ob und welche Massnahme aber daraus zu resultieren hat, ist eine rechtliche Qualifikation, die die rechtsanwendende Behörde frei vornehmen kann.


Gemäss Art. 313 ZGB sind die Massnahmen zum Schutze des Kindes der neuen Lage anzupassen, wenn sich die Verhältnisse ändern.


c) Im vorliegenden Fall ist einerseits zu prüfen, ob der Entzug der elterlichen Obhut und damit die Fremdplazierung zum Zeitpunkt des Beschlusses der VB Z zu Recht erfolgte. Andererseits ist zu beurteilen, ob zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen Obhutsentzug noch gegeben sind und die Fremdplazierung somit aufrecht erhalten werden muss.


d) Aus den Akten der VB Z resp. des Sozialdienstes der Gemeinde Z geht hervor, dass die betreffenden Behörden seit Frühjahr 1992 von verschiedenen Personen auf Verdachtsmomente in bezug auf Misshandlungen hingewiesen wurden. Auch sei es immer wieder vorgekommen, dass die Kinder nicht zur Schule gekommen sind und Absenzen unentschuldigt blieben. Aufgrund dieser Begebenheiten versuchte der Sozialdienst die familiäre Situation abzuklären. Die Sozialarbeiterin Frau H. führte zu diesem Zweck Spielstunden mit D. und E. durch und'suchte das Gespräch mit den Eltern. Zu diesem Zeitpunkt war den Behörden bekannt, dass Frau X in der Familienwohnung ein Massagestudio führte und dabei auch Feinmassagen vornahm. Nachdem sich die Eltern bezüglich der Abklärung der familiären Situation und der Inanspruchnahme einer allfälligen Beratung oder Therapie wiederholt unkooperativ verhalten hatten, beauftragte die VB Z mit Beschluss vom 16. Juni 1992 gestützt auf Art. 307 ZGB den KJPD, die familiäre Situation der Kinder X abzuklären. Als sich dann Frau Dr. med. S. an den Sozialdienst wandte und gemäss ihrer Diagnose eine sexuelle Misshandlung als möglich erschien, beschloss die V Z am 25. August 1992 auf Empfehlung des Sozialdienstes, weicher wiederum Rücksprache mit Herrn Dr. med. G. vom KJPD genommen hatte, den Eltern die elterliche Obhut zu entziehen.


Der oben geschilderte Geschehensablauf zeigt, dass der Entzug der elterlichen Obhut nicht "aus heiterem Himmel" gekommen ist. Es haben sich seit Frühjahr 1992 Verdachtsmomente ergeben, dass das Wohl der Kinder gefährdet sein könnte. Aus diesem Grund wurden Abklärungen vorgenommen, welche bestätigten, dass die familiäre Situation und damit die Betreuung der Kinder problematisch war. Auch der Umstand ' dass Frau X in der Familienwohnung ein Massagestudio führte, in weichem auch Feinmassagen vorgenommen wurden, liess den Schluss zu, dass die Entwicklung der Kinder gefährdet ist. Die damalige Diagnose von Frau Dr. med. S. war schliesslich der auslösende Faktor für die Aufhebung der elterlichen Obhut. Aufgrund dieses Vorfalls und unter Berücksichtigung der Vorgeschichte musste die V Z davon ausgehen, dass die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen und geistigen Wohls der Kinder besteht. Dies aber genügt, um eine Kindesschutzmassnahme anzuordnen. Weiter stellt sich die Frage, ob die Fremdplazierung geeignet gewesen war, die Gefährdung abzuwenden, und ob nicht auch eine mildere und ebenso geeignete Massnahme hätte ergriffen werden können. Die ernsthafte Möglichkeit der Gefährdung der Kinder ging einerseits von dem Kontakt mit dem Massagestudio und der allgemeinen familiären Situation, andererseits von allfälligen (sexuellen) Misshandlungen aus. Die Ursache der Gefährdung lag damit zweifellos in der elterlichen Obhut, weshalb eine Fremdplazierung geeignet war, die mögliche Gefährdung abzuwenden.


Hinsichtlich der Subsidiarität ist zu bemerken, dass sich insbesondere der Sozialdienst bemüht hatte, den Eltern eine Hilfeleistung zur Bewältigung der familiären Probleme zu bieten, dies aber abgelehnt wurde. Weiter ist zu beachten, dass durch die V Z schon eine Massnahme im Sinne von Art. 307, nämlich die beauftragte Abklärung durch den KJPD, angeordnet wurde. Mildere Massnahmen als der Entzug der elterlichen Obhut, z.B. die Erteilung von Weisungen gemäss Art. 307 ZGB oder die Ernennung eines Erziehungsbeistands nach Art. 308 ZGB, dürften von vornherein als ungeeignet betrachtet werden, weil diese Massnahmen eine gewisse Kooperationsbereitschaft der Eltern vorausgesetzt hätten; das Vorhandensein dieser Bereitschaft musste aber aufgrund des bisherigen Verhaltens der Eltern ausgeschlossen werden.


Demzufolge erfolgte der Entzug der elterlichen Obhut unter den damaligen Umständen zu Recht. Es bestand die ernsthafte Möglichkeit einer Gefährdung des Kindeswohls. Die Fremdplazierung war geeignet, dieser bedrohlichen Situation zweckmässig zu begegnen, und eine mildere Massnahme hätte zur Abwendung der Gefährdung nicht ausgereicht.


Es ist nun zu prüfen, ob die Voraussetzungen zum Entzug der elterlichen Obhut zur Zeit noch erfüllt sind, mithin die Fremdplazierung aufrecht erhalten werden kann.


Einleitend sei bemerkt, dass anlässlich der heutigen Verhandlung der Verdacht einer allfälligen (sexuellen) Misshandlung weder erhärtet noch gänzlich entkräftet werden konnte. Auch der KJPD hält in seiner Beurteilung (vgl. Gutachten S. 12) fest: "Die konkrete Frage, ob die Kinder körperlich misshandelt und im Falle von D. auch sexuell missbraucht worden sind oder werden, können wir nicht bejahen, aber auch nicht mit Sicherheit ausschliessen." Das Gericht ist demzufolge der Ansicht, dass bei der Beurteilung der jetzigen Verhältnisse nicht der Verdacht des (sexuellen) Missbrauchs, sondern die Frage, ob die Kinder dadurch gefährdet werden, dass sie unter elterlicher Obhut nicht in der für ihre körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschätzt und gefördert werden, im Vordergrund steht.


Bezüglich der Situation von C. führt der KJPD (Gutachten S. 13) aus: "C. ist auf heilpädagogische Förderung angewiesen. ( Den Eltern ist es nicht möglich, die Behinderung ihres Sohnes realitätsgerecht einzuschätzen, und sie sind im Umgang mit dessen Verhaltensauffälligkeiten überfordert. (... ) Bereits vor der Aufnahme im S. im Jahre 1987 hatte sich gezeigt, dass der Verbleib von C. in der Familie eine dem Kind gerecht werdende Förderung verunmöglicht hätte." Diese Abklärungen des KJPD zeigen schlüssig, dass C. unter der elterlichen Obhut nicht in der für seine Entfaltung nötigen Weise geschätzt und gefördert würde, so dass die Fremdplazierung in einem Heim, weiches die für ihn nötige Betreuung gewährleistet, aufrecht zu erhalten ist. Eine Umplazierung in ein anderes Heim wäre dem Wohle des Kindes aus Gründen der Kontinuität nicht zuträglich.


Die Beschwerdegegnerin sieht insbesondere in der Tatsache, das Frau X in der Familienwohnung ein Massagestudio führt, eine Gefährdung des Kindeswohls. Im allgemeinen reicht die Tatsache, dass ein Elternteil ein nach den herrschenden gesellschaftlichen Anschauungen eher missbilligten Beruf ausübt, für die Begründung von Kindesschutzmassnahmen nicht aus, sondern erst wenn sich dieser Umstand auf das Leben und die Entwicklung des Kindes spürbar nachteilig auszuwirken beginnt (Henkel, a.a.O., S. 41). Eine in der 4-Zimmer-Familienwohnung geführte Massagetätigkeit kann, selbst wenn sich dies nur in einem Zimmer abspielt, zweifellos nicht vor den Kindern verborgen werden. Dass sich dieser Kontakt, insbesondere mit jenen Kunden, weiche die angebotene Feinmassage wünschen, nachteilig auf die Entwicklung der Kinder auswirkt, liegt auf der Hand. So stellt denn auch der Bericht des KJPD unmissverständlich fest: "...kann gesagt werden, dass der von der Mutter in der Wohnung ausgeübte Beruf einer Masseuse sich auf die Entwicklung der Kinder schädlich auswirkt. (...) Das Erleben einer sexuell überstimulierenden Umgebung, in der häuslichen Privatsphäre, wirkt sich für die Kinder verwirrend aus und führt zu einem verzerrten Wahrnehmen der Realität." Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, dieser Beurteilung durch den KJPD nicht zu folgen. Die Führung eines (Fein-) Massagestudios in der Familienwohnung stellt eine Gefährdung des Kindeswohls dar, womit eine Fremdplazierung gerechtfertigt ist.


An der heutigen Verhandlung machen die Beschwerdeführer nun aber geltend, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Gefährdung nicht mehr bestehe, da Frau X den Betrieb ihres Massagestudios eingestellt habe. Das Verwaltungsgericht zweifelt nicht am guten Willen von Frau X, ihre Massage-Tätigkeit in der Familienwohnung aufzugeben, um dadurch die Wiederherstellung der elterlichen Obhut zu erwirken, doch stehen einer unverzüglichen Aufhebung der Fremdplazierung gewichtige Bedenken entgegen. Einerseits sei nochmals erwähnt, dass nicht nur die Massagetätigkeit von Frau X, sondern auch die allgemeinen Probleme der Eltern, den Kindern eine ihren Bedürfnissen gerecht werdende Betreuung zu bieten, für den Entzug der elterlichen Obhut entscheidend gewesen waren. Das Gutachten hält denn auch fest (S.11): "Wir sind zum Schluss gekommen, dass Herr und Frau X den Bedürfnissen ihrer Kinder nur ungenügend gerecht werden können, und dass es ihnen kaum möglich ist, den Kindern eine verlässliche Beziehung anzubieten und deren Anliegen, Probleme und Ängste angemessen aufzunehmen. Die Kinder scheinen in wesentlichen Bereichen sich selbst überlassen und ungenügend betreut. Anzeichen von Oberforderung bei den Kindern oder bedeutungsvolle Verhaltensauffälligkeiten der Kinder werden von den Eltern verkannt und die nötige Hilfestellung verunmöglicht." Diese Ausführungen, die sich im übrigen auch mit den Abklärungen des Sozialdienstes Z decken, zeigen, dass die Kinder unter elterlicher Obhut nicht in der für ihre körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert werden und dadurch das Wohl der Kinder gefährdet ist. Andererseits ist das Argument der Beschwerdegegnerin, dass aufgrund der finanziellen Nöte der Eltern die Gefahr besteht, dass die Mutter ihre Massagetätigkeit in gewohntem Rahmen wieder aufnimmt, nicht ganz von der Hand zu weisen. Das Verwaltungsgericht ist zwar grundsätzlich der Ansicht, dass diesen Problemen und Gefahren auch durch eine mildere Massnahme als dem Entzug der elterlichen Obhut begegnet werden kann. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen, insbesondere der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Eltern im Kontakt mit den Behörden, sind jedoch erhebliche Zweifel angebracht, ob sich mit Weisungen und der Unterstützung durch den Erziehungsbeistand ein wirkungsvoller Kindesschutz zum jetzigen Zeitpunkt bewerkstelligen lässt. Aus diesem Grund sollte die Fremdplazierung und die damit verbundene Aufhebung der elterlichen Obhut vorerst aufrecht erhalten bleiben. Dies bis zu jenem Zeitpunkt, wo sich zwischen dem Beistand und den Eltern ein gewisses Vertrauensverhältnis gebildet hat, welches sicherstellt, dass sich die Eltern der Hilfe und Unterstützung des Beistands nicht verschliessen und den dem Wohle der Kinder gedachten Weisungen Folge leisten. Des weiteren wird es für die Aufhebung der Fremdplazierung nötig sein, dass die familiäre und finanzielle Situation der Eltern so weit stabilisiert wird, dass die Gefahr der Wiederaufnahme der Massagetätigkeit innerhalb der Familienwohnung möglichst ausgeschlossen werden kann, und dass die Eltern den Kindern die nötige Betreuung und Fürsorge zu leisten vermögen. Aufgabe des Beistands wird es unter anderem sein, gemeinsam mit den Eltern ein diesbezügliches Konzept zu erarbeiten. Die VB Z wird gemäss Art. 313 ZGB, sobald sich die Verhältnisse in der dargestellten Weise ändern, die Kindesschutzmassnahmen der neuen Lage anpassen und die Fremdplazierung gegebenenfalls wieder aufheben müssen.


VGE vom 12.5.1993 i.S. X (Nr. 44).


12.2.2.2 Beschwerdeweg / Dauer der Massnahme


Kann eine Anstaltsunterbringung in eine spezialisierte Anstalt infolge unbekanntem Aufenthalt des Kindes nicht vollzogen werden, so entfällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Heimunterbringung. Dieses bleibt hingegen in bezug auf den Obhutsentzug bestehen, da für den Inhaber der elterlichen Gewalt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht zu wissen, ob er im Falle der Rückkehr des Kindes Anspruch auf die Obhut hat (E. 1).


Für die Beurteilung einer Beschwerde gegen die von der Vormundschaftsbehörde angeordnete Aufhebung der elterlichen Obhut ist grundsätzlich das Statthalteramt zuständig, für diejenige gegen die Anstaltseinweisung das Verwaltungsgericht. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist hingegen stets dann zu bejahen, wenn die Vormundschaftsbehörde gleichzeitig die Aufhebung der elterlichen Obhut und die Anstaltsunterbringung verfügt (Art. 314a, 420 Abs. 2 ZGB, §§ 35, 35a und 58 EG ZGB, E. 2 Änderung der Rechtsprechung).


Die Anordnung der Aufhebung der elterlichen Obhut ist gerechtfertigt, wenn angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles der ernstlichen Gefährdung des Kindes mit einer milderen Massnahme nicht begegnet werden kann. Der Obhutsentzug ist solange zum Wohle des Kindes aufrechtzuerhalten, als berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass der Inhaber der elterlichen Gewalt aufgrund seiner Überforderung mit der Erziehung wie auch aufgrund der unstabilen häuslichen Umstände die elterlichen Pflichten nicht zu erfüllen vermag (Art. 3 1 0 ZGB, E. 4-6).


Sachverhalt


Mit Urteil des Kantonsgerichts Z. vom 27. Mai 1981 wurden die Ehegatten X und A.K. geschieden. Der am 28. Juli 1979 geborene Sohn P. wurde unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt. In Abänderung des Scheidungsurteils übertrug das Obergericht des Kantons Z. die elterliche Gewalt X K.; gleichzeitig wurde eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB errichtet. Am 15. September 1992 wandte sich die Mutter von P an die Vormundschaftsbehörde mit dem Ersuchen um Abklärung, da ihr Sohn es beim Vater nicht mehr aushalte. Am 22. Oktober 1992 beauftragte die Vormundschaftsbehörde den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Bruderholz (KJPD) mit einer Abklärung im Hinblick auf allfällige Kindesschutzmassnahmen. Gegen diesen Beschluss erhob X K. Beschwerde beim Statthalteramt A. Am 15. Dezember 1992 stellte der Erziehungsbeistand der Vormundschaftsbehörde den Antrag, P. sei zwecks stationärer Abklärung seiner persönlichen, familiären und schulischen Situation provisorisch in der Beobachtungsstation eines geeigneten Heimes unterzubringen. Nachdem X K. einer Vorladung zur Anhörung keine Folge geleistet hatte, wurde ihm vom Präsidenten der Vormundschaftsbehörde am 20. Januar 1993 die elterliche Obhut über seinen Sohn P. entzogen. Gleichzeitig wurde die Unterbringung des Sohnes im Kinderheim Vogelsang in Basel angeordnet. Gegen diese Verfügung erhob X K. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die väterliche Obhut sei zu bestätigen. Am 25. März 1993 beauftragte die Vormundschaftsbehörde - in Abänderung der Verfügung vom 22. Oktober 1992 und im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer - den Kinderpsychiater Dr. W. mit der Begutachtung von P. Zur gleichen Zeit reichte die Mutter von P beim Bezirksgericht A. eine erneute Klage auf Änderung des Scheidungsurteils in bezug auf die Kinderzuteilung ein. Da die Aufenthaltsdauer im Kinderheim Vogelsang auf maximal drei Monate beschränkt war, verfügte die Vormundschaftsbehörde am 30. April 1993 die Umplazierung von P in das Schulheim Schillingsrain. X K. kritisierte diese Umplazierung, verzichtete jedoch auf eine förmliche Beschwerde. Am 6. August 1993 wurde das Verwaltungsgericht von der Vormundschaftsbehörde informiert., dass P. von seiner Mutter nach Ferienende nicht ins Schulheim Schillingsrain zurückgebracht worden sei. Die Mutter habe der Vormundschaftsbehörde mitgeteilt, dass sie sich mit ihrem Sohn auf unbestimmte Zeit im Ausland aufhalten werde.


 

Fortsetzung

 

Back to Top