Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1993


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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4. Die Beschwerdeführer wenden sich ferner gegen die Ernennung von Frau B. als Beiständin. Sie beantragen eventualiter, diese Aufgabe sei Herrn O. dem Schulvater der Rudolf Steiner-Schule X, zu übertragen. Sie berufen sich dabei sinngemäss auf Art. 367 Abs. 3 und Art. 381 ZGB, wonach als Beistand eine Person ihres Vertrauens zu ernennen sei. Diese Auffassung ist zwar grundsätzlich zutreffend. Falls sich beide Elternteile über eine geeignete Person ihres Vertrauens einigen können, sollte deren Ernennung durch die Vormundschaftsbehörde nichts im Wege stehen. Voraussetzung ist aber selbstverständlich gerade in Fällen, in denen es um die Überwachung des persönlichen Verkehrs geht, dass die vorgeschlagene Person das Vertrauen beider Elternteil geniesst. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Kindsvater hat sich anlässlich der heutigen Hauptverhandlung nochmals klar dahingehend geäussert, dass er den von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Herrn 0. nicht als geeigneten Beistand erachte. Unter diesen Umständen ist es aber nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen dem Vorschlag der Rekurrenten bezüglich der Person des zu ernennenden Beistandes nicht entsprochen haben. Da sich die Eltern auch diesbezüglich nicht einigen konnten, war es vielmehr angebracht, eine neutrale Person mit dieser Aufgabe zu betrauen.

Die Beschwerdeführer machen geltend, sie würden Frau B. nicht aus persönlichen, sondern aus grundsätzlichen Überlegungen ablehnen. Für sie komme nur eine Beiständin oder ein Beistand in Betracht, welcher mit dem anthroposophischen Menschenbild und Gedankengut vertraut sei. Mit dieser Argumentation verkennen die Beschwerdeführer aber erneut das Wesen und den Zweck der Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs. So kann keine Rede davon sein, dass für eine solche Beistandschaft eine vertiefte Kenntnis des anthroposophischen Menschenbildes Voraussetzung wäre. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchem lediglich ein Elternteil diesem Gedankengut nahe steht, erscheint es vielmehr angebracht, die Aufgabe des Beistandes einer neutralen Person zu übertragen. An der Neutralität von Frau B., weiche heute klar ausgeführt hat, dass sie der anthroposophischen Lehre gegenüber offen sei, bestehen keine Zweifel. Die Beiständin hat zudem anlässlich der heutigen Verhandlung nochmals bestätigt, dass sie bereit ist, die ihr übertragene Aufgabe auszuüben. Aufgrund ihrer Ausbildung als Sozialarbeiterin steht für das Gericht ihre Eignung für dieses Amt ausser Frage. Die angefochtenen Anordnungen der Vorinstanzen sind daher auch bezüglich der Person der ernannten Beiständin nicht zu beanstanden.


Die eingesetzte Beiständin wird sich somit in vermittelnder Tätigkeit um eine sorgfältige Ausgestaltung der Modalitäten des persönlichen Verkehrs des Kindsvaters zu bemühen haben. Als Ziel gilt es, in Zusammenarbeit mit beiden Elternteilen konkrete Lösungen zu finden, welche die Interessen aller Beteiligten bestmöglich berücksichtigen. Das Gericht hofft, dass sich die Beschwerdeführer entgegen ihrem bisherigen Standpunkt - und wenn auch nur im Interesse der betroffenen Kinder - zu der erforderlichen Zusammenarbeit mit der eingesetzten Beiständin bereit erklären können.


5. Im angefochtenen Entscheid vom 15. Juni 1993 hat das Statthalteramt die eingesetzte Beiständin verpflichtet, der Vormundschaftsbehörde L. entsprechende Anträge zu stellen, sobald eine grosszügigere Handhabung des Besuchsrechts mit dem Wohl der Kinder zu vereinbaren sei (Ziff. 2). Die Beschwerdeführer rügen diese Regelung zu Recht. Sie machen geltend, es gehe nicht an, die Beiständin nur zur Antragsstellung zu verpflichten, sofern eine grosszügigere Handhabung des Besuchsrechts mit dem Wohle der Kinder vereinbar sei. Das Statthalteramt hat denn auch in seiner Vernehmlassung vom 18. August 1993 ausdrücklich beantragt, es sei Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids dahingehend abzuändern, dass die eingesetzte Beiständin verpflichtet wird, der Vormundschaftsbehörde L. entsprechende Anträge zu stellen, wenn sich zum Wohle der Kinder eine Änderung der Besuchsregelung aufdränge. Dies -bedeutet, dass die Beiständin auch an die Vormundschaftsbehörde gelangen muss, wenn sich eine restriktivere Handhabung oder sogar eine Aufhebung des Besuchsrechts aufdrängen sollte. Der beantragten Präzisierung des Auftrags der Beiständin ist zweifellos stattzugeben, weshalb die Beschwerde in diesem Punkte - in Übereinstimmung mit der vom Statthalteramt in seiner Vernehmlassung vertretenen Auffassung - gutzuheissen ist.


6. Im weiteren machen die Rekurrenten geltend, die Vorinstanzen hätten den Beschwerden gegen ihre Entscheide jeweils zu Unrecht die aufschiebende Wirkung entzogen. Dieser Einwand erweist sich jedoch als unbegründet. Die Rekurrenten haben sich nämlich insoweit widersprüchlich verhalten, als sie einerseits immer wieder vorgebracht haben, das Besuchsrecht des Kindsvaters sei aufzuheben oder wenigstens weiter einzuschränken, da die Kinder keine Beziehung mehr zu ihm hätten. Anderseits haben sie ausdrücklich verlangt, dass ihren Beschwerden aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, was aber zur Folge gehabt hätte, dass der Kindsvater seine Kinder noch länger nicht hätte sehen können und ein Wiederaufbau einer guten Beziehung zwischen diesem und den Kindern je länger desto mehr erschwert worden wäre. Die Begründetheit des Einwands des Kindsvaters, das Vorgehen und die Argumentationsweise der Beschwerdeführer seien rechtsmissbräuchlich, ist nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Den entsprechenden Anträgen der Rekurrenten ist von der Vorinstanz jedenfalls zu Recht nicht entsprochen worden.


8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids vom 15. Juni 1993 dahingehend zu ändern ist, dass die eingesetzte Beiständin verpflichtet wird, der Vormundschaftsbehörde L. entsprechende Anträge zu stellen, wenn sich zum Wohle der Kinder eine Änderung der Besuchsregelung aufdrängt. Soweit weitergehend, erweist sich die Beschwerde jedoch als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.


9. Abschliessend stellt sich noch die Frage, ob den Betroffenen gegen diesen Entscheid das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an das Schweizerische Bundesgericht zur Verfügung steht. Im vorliegenden Verfahren waren verschiedene vormundschaftliche Anordnungen strittig. So haben die Beschwerdeführer beantragt, es sei die von den Vorinstanzen angeordnete bzw. beibehaltene Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB aufzuheben. Ausserdem haben die Rekurrenten die von den Vorinstanzen angeordnete Besuchsrechtsregelung und die von diesen getroffene Wahl der Beiständin angefochten. Ob der Entscheid des Gerichts mit der Berufung weitergezogen werden kann, hängt davon ab, ob es sich bei den zu beurteilenden Fragen um Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 44 OG oder um Geschäfte der freiwilligen oder nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, weiche in Art. 44 lit. a-f OG erwähnt sind, gehandelt hat.


Gemäss Art. 44 lit. e OG kann gegen die Anordnung einer Beistandschaft und die Aufhebung dieser Massnahme Berufung erhoben werden. Dasselbe muss nach Auffassung des Gerichts gelten, wenn der beantragten Aufhebung nicht entsprochen wird. Demgegenüber ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Berufung gegen Anordnungen der vormundschaftlichen Behörden über den persönlichen Verkehr des Vaters mit dem Kind und somit gegen eine konkrete Besuchsrechtsregelung unzulässig (BGE 107 11 499 ff.). Ein solcher Entscheid betreffe nicht eine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 OG, sondern ein Geschäft der freiwilligen oder nichtstreitigen Gerichtsbarkeit,'das in Art. 44 lit. a-f OG nicht erwähnt sei. Obwohl diese Rechtsprechung in der Lehre auf Kritik gestossen ist (vgl. Cyril Hegnauer, a.a.O., N 95 ff. zu Art. 275 ZGB, mit Hinweisen), hat das Bundesgericht in einem neueren, ausführlich begründeten Entscheid ausdrücklich daran festgehalten (BGE 118 la 474 E. 2). Dagegen besteht in Lehre und Rechtsprechung Einigkeit, dass die Wahl und die Bestellung des Beistandes nicht mit der Berufung weiterziehbar ist (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1984, N 202 zu Art. 373 ZGB, mit Hinweisen). Aus dem Gesagten folgt, dass eine Berufung gegen den vorliegenden Entscheid lediglich insofern zulässig sein dürfte, als mit ihr die Ablehnung der beantragten Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB gerügt wird. In diesem Zusammenhang ist jedoch klarzustellen, dass es selbstverständlich nicht Sache des Verwaltungsgerichts sein kann, über die Zuständigkeit einer ihm übergeordneten Instanz zu entscheiden. Die vorstehenden Erläuterungen sind daher lediglich als Hinweise auf eine allfällige Weiterzugsmöglichkeit zu verstehen.


VGE vom 15.12.1993 i.S. X (Nr. 125).


12.2.2 Aufhebung der elterlichen Gewalt und Fremdplazierung


12.2.2.1 Verfahren und Voraussetzungen der Anordnung


Für die erstinstanzliche Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörden über die Unterbringung eines Kindes in ein Kinderheim ist das Verwaltungsgericht zuständig (Art. 314, 397 a ZGB; 58 k EG ZGB; E. 1).


Vor der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ist das urteilsfähige unmündige Kind grundsätzlich anzuhören, doch kann die Anhörung unterbleiben, wenn zu befürchten ist, dass dies dem Kindeswohl abträglich ist (E. 2).


Eine Einschränkung des Anhörungsrechts der Eltern im Kindesschutzverfahren rechtfertigt sich in Fällen, wo Dringlichkeit oder die Gefahr einer Vereitelung der Kindesschutzmassnahmen besteht (Art. 4 BV" E. 3).


Die Anforderungen an eine verfassungsmässige Erfüllung der Begründungspflicht sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzulegen. Weniger strenge Anforderungen werden an Verfügungen von Verwaltungsbehörden gestellt oder wenn die Parteien auf andere Weise von den Entscheidgründen Kenntnis erhalten. Der Mangel einer allenfalls ungenügenden Begründung ist heilbar, wenn die betroffene Partei ihre Rechte im Beschwerdeverfahren voll wahrnehmen kann, was bei der Weiterziehung von Verfügungen betreffend Aufhebung der elterlichen Obhut der Fall ist (Art. 4 BV, § 1 1 Abs. 3 VRG; E. 4).


Die Aufhebung der elterlichen Obhut ist anzuordnen, wenn eine ernsthafte Gefährdung des Kindes besteht, d.h. wenn das Kind unter elterlicher Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschätzt und gefördert wird und mildere Vorkehren zur Abwendung der Gefährdung nicht ausreichen. Sobald sich die Verhältnisse verändern, sind die angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu überprüfen und der neuen Lage anzupassen, allenfalls ist die Fremdplazierung aufzuheben (Art. 307 ff., 313 ZGB; E. 5).


Sachverhalt


A. und R X leben seit etwa drei Jahren mit ihren Kindern C., D., und E., in Z.


Aufgrund verschiedenster Vorkommnisse, anlässlich derer gegenüber dem Sozialdienst der Gemeinde Z. der Verdacht auf Kindsmisshandlungen geäussert wurde, und im Wissen um die Tatsache, dass A. X in der Familienwohnung ein Sport- und Fitnessmassagestudio führt, in weichem auch sogenannte Feinmassagen (sexuell stimulierende Massagen mit der Hand bis zum Samenerguss) durchgeführt werden, beauftragte die Vormundschaftsbehörde Z. den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD), die familiäre Situation bezüglich der Kinder X abzuklären. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Z. vom 25. August 1992 wurde den Ehegatten A. und P X die Obhut über ihre drei Kinder gemäss Art. 31 0 Abs. 1 ZGB entzogen und die Kinder D. und E. im Kinderheim F, das Kind C. im Kinderheim S. untergebracht.


In der Begründung wies die VB Z darauf hin, dass die Abklärungen des KJPD nur mühsam vorankämen, weil die Eltern vereinbarte Termine nicht eingehalten oder einfach keine Zeit hätten. Am 24. August 1992 habe Frau Dr. med. S. das Kind D. wegen angeblicher Blasenbeschwerden untersucht. Die Urinuntersuchung habe einen negativen Befund ergeben, doch seien gemäss Bericht der Ärztin die Beschwerden mit grosser Wahrscheinlichkeit auf sexuelle Handlungen zurückzuführen. Gestützt auf diese Situation seien die Kinder nun dringend aus der Familie herauszunehmen, zumal weitere Gefahr im Verzug sei. Gegen den Beschluss der VB Z erhoben die Ehegatten X Beschwerde beim Verwaltungsgericht.


Erwägungen


1. a) Gemäss § 15 EG ZGB vom 30. Mal 1911 ist das Statthalteramt als erste Aufsichtsbehörde über das Vormundschaftswesen (Art. 360 ff. ZGB) grundsätzlich für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörden zuständig. Zweite Beschwerdeinstanz ist gemäss § 38c EG ZGB der Regierungsrat als oberste Aufsichtsbehörde im Vormundschaftswesen. Wird jedoch ein Kind von einer vormundschaftlichen Behörde in einer Anstalt untergebracht, beanspruchen gemäss Art. 314a und Art. 405a ZGB die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren, bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegenüber mündigen oder entmündigten Personen sinngemäss Geltung. Demzufolge sind gemäss Art. 397d ZGB Beschwerden gegen eine Anstaltseinweisung durch die vormundschaftliche Behörde direkt bei einer richterlichen Behörde einzureichen. Im Kanton Basel-Landschaft ist nach § 58k EG ZGB das kantonale Verwaltungsgericht dafür zuständig.


b) Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. VGE vom 27. Februar 1991 i.S. S., BLVGE 1991, S. 98 ff.; VGE vom 28. August 1991 i.S. H.) ist jede Plazierung eines Unmündigen an einem Ort, wo sich dieser nicht natürlicherweise aufhalten würde, als Anstaltsunterbringung im Sinne der Art. 314a und 405a ZGB zu betrachten. Eine Ausnahme gilt grundsätzlich nur für die Unterbringung in einer Pflegefamilie.


Bei der Plazierung der Kinder C., D. und E. in den betreffenden Kinderheimen handelt es sich zweifellos um eine Anstaltsunterbringung im oben definierten Sinne, womit das kantonale Verwaltungsgericht für die Überprüfung der Plazierung (und der damit verbundenen Aufhebung der elterlichen Obhut) zuständig ist.


2. Mit Schreiben vom 28. April 1992 sowie anlässlich der heutigen Verhandlung beantragen die Beschwerdeführer, dass die Kinder D. und E. anzuhören seien, um einen Eindruck darüber zu gewinnen, was für das Wohl der Kinder gut sei.


Zwar ist das urteilsfähige Kind grundsätzlich anzuhören, doch hat die Anhörung zu unterbleiben, wenn zu befürchten ist, dass dies dem Kindeswohl abträglich ist (Helmut Henkel, Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 rev. ZGB, Zürich 1977, S. 187 f.). Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Anhörung, da zu befürchten ist, dass die Anhörung und die damit verbundene Situation die Kinder verunsichern würde und dem Wohl der Kinder abträglich wäre. Dies rechtfertigt sich um so mehr, als es dem Gericht schon aufgrund des Gutachtens des KJPD möglich ist, sich in genügender Weise über das Befinden der Kinder einen Eindruck zu verschaffen.


3. a) Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der angefochtene Beschluss der VB Z vom 25. August 1992 ohne ihre vorherige Anhörung gefällt worden sei. Damit sei der durch Art. 4 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör grob verletzt worden. Da dieser Anspruch durch die Überprüfung durch das Verwaltungsgericht nicht eingeschränkt werden könne, sei der angefochtene Beschluss schon aus diesem Grund aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass trotz zeitlicher Dringlichkeit versucht worden sei, die Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung anzuhören. Da diese telefonisch nicht erreichbar gewesen seien, habe man mit Expressschreiben vom 25. August 1992 die Eltern aufgefordert, am darauffolgenden Tag vorzusprechen.


b) Das Recht auf Anhörung stellt einen Teilgehalt des aus Art. 4 BV abgeleiteten verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Dies beinhaltet, dass der Einzelne das Recht hat, sich zu bevorstehenden, ihn betreffenden, hoheitlichen Anordnungen zu äussern (Renö A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 81 B 1). Der Anspruch auf vorherige Anhörung gilt aber nicht unbeschränkt. Er kann mit entgegengesetzten Interessen kollidieren, wobei im Einzelfall abzuwägen ist, weiche lnteressen Vorrang haben (Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 276 f.; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 81 B ll-lV). Eine Beschränkung des Anspruchs rechtfertigt sich vor allem in jenen Fällen, wo Dringlichkeit oder die Gefahr einer Vereitelung der Massnahme besteht (J.P Müller, a.a.O., S. 276). Insbesondere im Kindesschutzverfahren wird eine Einschränkung des Gehörsanspruchs immer dann als zulässig erachtet, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs die Wahrung des Kindesschutzes verunmöglichen oder übermässig erschweren würde (Henkel, a.a.O., S. 170; VGE vom 12. Januar 1983 i.S. P; VGE vom 27. Februar 1991 i.S. S.).


c) Auslösendes Moment für den Beschluss der VB Z vom 25. August 1992 war zweifellos die Diagnose von Frau Dr. med. S. wonach es möglich erschien, dass die Beschwerden von D. auf sexuelle Handlungen zurückzuführen sind. Aufgrund dieser Diagnose und dem Umstand, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt Hinweise auf mögliche Misshandlungen aufgetaucht waren, musste die VB Z davon ausgehen, dass das Wohl der Kinder ernsthaft in Gefahr ist. Es bestand somit eine Dringlichkeit, die es rechtfertigte, auf die Anhörung der Eltern zu verzichten. Demnach ist der Beschluss der VB Z in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.


4. a) Im weiteren wird geltend gemacht, der angefochtene Beschluss verletze Art. 4 BV, weil der Begründung desselben nicht zu entnehmen sei, dass das von Frau X in der Familienwohnung geführte Massagestudio von der VB Z als weitere wesentliche Ursache des Obhutsentzugs angesehen werde.


b) Das Recht auf Begründung von Verfügungen und Entscheidungen gehört zu dem aus Art. 4 BV abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör. Durch eine angemessene Begründung soll dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Tragweite eines Entscheides Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 85 B 111 a). Die Begründungspflicht hat sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte zu beschränken (Rhinow/ Krähenmann, a.a.O., Nr. 85 B 111 c mit weiteren Hinweisen). Dabei sind an Verfügungen von Verwaltungsbehörden weniger strenge Anforderungen zu stellen als an Verfügungen von Rechtsmittelbehörden (VPB 1982 Nr. 54; AGVE 1987 S. 320). Ebenfalls weniger strenge Anforderungen an die Begründungspflicht sind dann zu stellen, wenn die Parteien auf andere Weise von den Entscheidgründen Kenntnis erhalten, oder wenn ihnen aufgrund vorausgegangener Verhandlungen bzw. des offen zutageliegenden Beweisergebnisses zum vornherein bekannt ist, weshalb die Behörde so und nicht anders entschieden hat (BGE 104 la 213, 99 la 692; VPB 1977 Nr. 21; AGVE 1987 S. 320).


c) Wie weiter unten noch zu zeigen sein wird, waren einerseits die gesamten Umstände der familiären Situation und andererseits, als auslösender Faktor, die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung von D. vom 24. August 1992 ausschlaggebend für den Beschluss der VB Z. Die familiäre Situation, zu der auch die Tatsache gehört, dass Frau X ein Massagestudio in der Familienwohnung führte, wird im angefochtenen Beschluss der VB Z nicht als Grund für die Entziehung der elterlichen Obhut genannt. Dass diese familiären Probleme auch mitentscheidend gewesen waren, musste den Eltern aus mehreren Gesprächen mit Frau H. vom Sozialdienst Z sowie aus dem Schreiben der VB Z vom 19. Juni 1992 bekannt sein. In Anbetracht, dass es sich bei der VB Z um eine Verwaltungsbehörde handelt, bei der weniger strenge Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen sind, und sie bei der Beschlussfassung und somit auch bei dessen Begründung unter einem gewissen zeitlichen Druck stand, kann davon ausgegangen werden, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses den Anforderungen an die aus Art. 4 BV abgeleitete Begründungspflicht zu genügen vermag. Letztlich kann diese Frage jedoch offenbleiben, da eine Heilung des Mangels der ungenügenden Begründung möglich ist, wenn die betroffene Partei ihre Rechte im Beschwerdeverfahren voll wahrnehmen kann, namentlich wenn sie zu den in der Beschwerdevernehmlassung enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung umfassend Stellung nehmen kann (Rhinow/ Krähenmann, a.a.O., Nr. 85 B V c mit weiteren Hinweisen) und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, S. 284 N 1298; vgl. auch VGE vom 1 0. Juni 1992 i.S. H.-H.C.). Im vorliegenden Verfahren wurde den Beschwerdeführern resp. deren Vertreter in umfassender Weise Gelegenheit gegeben, zur umstrittenen familiären Situation Stellung zu nehmen. Ebenso ist das Verwaltungsgericht gemäss § 1 1 Abs. 3 VRG bei Weiterziehung von Verfügungen über fürsorgerische Freiheitsentziehung und somit auch in Fällen der Anstaltsunterbringung von Unmündigen resp. Aufhebung der elterlichen Obhut in seiner Überprüfungsbefugnis frei. Aus diesen Gründen hätte eine anfällig mangelhafte Begründung im vorliegenden Verfahren geheilt werden können.


 

Fortsetzung

 

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