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Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1993 |
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| 12 ZGB und EG ZGB 12.1 Voraussetzungen der Namensänderung Ob wichtige Gründe für eine Namensänderung vorliegen, prüft das Verwaltungsgericht entgegen § 1 1 Abs. 1 lit. c VRG nicht nur auf Willkür, sondern frei (§ 1 1 Abs. 1 lit. c VRG; E. 1). Lebt ein Kind geschiedener Eltern bei seiner Mutter und seinem Stiefvater, so genügt dieses Stiefelternverhältnis allein nicht zur Annahme eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB, vielmehr sind die jeweiligen konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere die fortgeschrittene ldentifikation mit dem bisherigen Namen bei der Prüfung eines Namensänderungsgesuchs zu berücksichtigen (Art. 30 Abs. 1 ZGB, E. 3-4). Sachverhalt K.X wurde am 14. September 1982 als Tochter des L. X und der U. X, geb. M., geboren. Die Ehe der Eltern wurde am 25. Juni 1987 geschieden, wobei die elterliche Gewalt über K. X der Mutter zugesprochen wurde. Am 20. Mai 1991 verheiratete sich U. X mit R.Z. In der Begründung des Namensänderungsgesuchs wurde angeführt, dass die Mutter, das Kind und Herr Z schon seit mehreren Jahren wie eine Familie zusammenlebten. Es sei im Interesse des Kindes, wenn es den gleichen Namen wie seine Mutter und sein Stiefvater tragen könne, um allfällige Benachteiligungen oder Hänseleien der Mitschüler zu vermeiden. Ausserdem sei es für das Ehepaar Z eine unzumutbare Belastung, wenn sie ihre Tochter bei Ärzten, Schulanlässen, Krankenkassen usw. mit einem anderen Namen anmelden müssten. Nachdem die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion das Begehren um Namensänderung abgewiesen hatte, beschwerte sich K. X beim Regierungsrat, welcher den vorinstanzlichen Entscheid schützte, worauf sie ans Verwaltungsgericht gelangte. Erwägungen 1. a) Gemäss § 6 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Direktionen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgericht ist somit im vorliegenden Fall gegeben. Die Beschwerde ist fristgemäss innerhalb der 10tägigen Rechtsmittelfrist eingegangen. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten. b) Die Änderung des Namens einer Person kann bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 30 Abs. 1 ZGB). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Ermessensfrage (BGE 108 11 2,107 11 289, 105 11 66). Nach § 1 1 Abs. 1 lit. c VRG darf die Ausübung des Ermessens vom Verwaltungsgericht nur daraufhin geprüft werden, ob sie willkürlich erfolgt sei oder den vom Gesetzgeber gestellten Rahmen überschritten habe. Das Verwaltungsgericht hat jedoch in seinem Entscheid vom 4. April 1990 i.S. V.S. entschieden, dass es bei Beschwerden gegen Entscheide über Namensänderungsgesuche mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheit des Prozesses und im Hinblick auf den Schutz der rechtssuchenden Parteien das Vorliegen wichtiger Gründe entgegen § 1 1 Abs. 1 lit. c VRG nicht nur auf Willkür, sondern frei prüft. 2. Nach Art. 30 Abs. 1 ZGB kann einer Person die Änderung ihres Namens bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Diese sind gegeben, wenn das Interesse des Gesuchstellers an einem neuen Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in das Zivilstandsregister eingetragenen Namens als auch das öffentliche Interesse an der individualisierenden Wirkung des Namens überwiegt. Bei Kleinkindern, deren gesellschaftliche Kontakte sich auf ihre engsten Angehörigen beschränken, kommt der Kennzeichnungsfunktion des Namens geringere Bedeutung zu als bei Erwachsenen, so dass die Namensänderung eher bewilligt werden kann (vgl. BGE 109 11 178; 107 11 291; 105 11 241; 105 11 247). 3. a) Im vorliegenden Fall wurde das Namensänderungsgesuch abgewiesen, weil es nicht im Interesse von K. X liege, dass ihre jetzige Unsicherheit, hervorgerufen durch das Verhältnis zwischen dem Ehepaar Z und ihrem leiblichen Vater, durch einen Namenswechsel noch verstärkt werde. Die Beschwerdeführerin hingegen erachtet die Namenseinheit der Familie als wichtigen Grund für eine Namensänderung. b) Das Stiefelternverhältnis wird in der Lehre und Rechtsprechung immer wieder als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen, wobei allerdings betont wird, dass die ganzen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien (vgl. Denise Mangold, Familiennamensänderungen im Kanton Basel-Stadt unter Berücksichtigung von Fällen aus dem IPR, Diss. Basel 1981, S. 109; VGE vom 6. Juli 1966 i.S. M.M., publiziert in BJM 1966, S. 281). Als Kriterien für diese Beurteilung werden z.B. eine gewisse Ehedauer zwischen der Mutter und dem Stiefvater, und ein gutes Verhältnis zwischen dem Kind und dem Stiefvater angeführt (Denise Mangold, a.a.O., S. 108). Es darf jedoch nie eine eigentliche Schematisierung ohne Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls stattfinden, sondern es muss eine eigentliche lnteressenabwägung vorgenommen werden und nur, wenn das Kindesinteresse resp. das Kindeswohl eine Namensänderung gebietet, kann eine solche bewilligt werden. In diesem Sinne wird auch die von der Vorinstanz vorausgesetzte zweijährige Wartefrist zu handhaben sein. Eine zwei Jahre dauernde Ehe zwischen der Mutter und dem Stiefvater allein genügt nicht, um das Vorliegen von wichtigen Gründen anzunehmen; vielmehr handelt es sich hier nur um eines von vielen Kriterien, weiche bei der Beurteilung heranzuziehen sind. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass bei Kindern die wichtigen Gründe weniger streng zu beurteilen sind als bei Erwachsenen. Doch ist zu beachten, dass dies dadurch begründet ist, dass die ldentifikation mit dem bisherigen Namen insbesondere bei Kleinkindern noch nicht sehr intensiv ist (vgl. Praxis Bd. 81 (1992), Nr. 34). Handelt es sich aber um Kinder in fortgeschrittenem Alter, bei denen sich die gesellschaftlichen Kontakte nicht nur auf die engsten Angehörigen beschränken, muss der Kennzeichnungsfunktion und der Identifikatiation mit dem bisherigen Namen eine grössere Bedeutung zugemessen werden. Je weiter die Identifikation des Kindes mit dem bisherigen Namen fortgeschritten ist, desto grösser ist die Gefahr, dass eine Namensänderung für das Kind nachteilige Folgen nach sich zieht. So wurden Namensänderungen vom Bundesgericht und vom Verwaltungsgericht fast durchwegs in jenen Fällen gutgeheissen, wo es um Kinder im Vorschulalter ging (Praxis Bd. 81 (1992), Nr. 34; BGE 110 11 433; 105 11 241; 105 11 247; VGE vom 4. April 1990 i.S. V.S.). c) K. X ist heute zehneinhalb Jahre alt. Sie befindet sich somit in einem Alter, wo sich die gesellschaftlichen Kontakte schon seit längerer Zeit nicht mehr nur auf die engsten Angehörigen beschränken. Zumal das Kind seinen bisherigen Namen X gebraucht, unter diesem Namen eingeschult und bei den verschiedensten Institutionen mit demselben angemeldet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die ldentifikation mit dem Namen X relativ erheblich ist. Bei einer fortgeschrittenen Identifikation mit dem bisherigen Namen, wie im vorliegenden Fall, bedeutet eine Namensänderung einen gewichtigen Einschnitt in die Persönlichkeit eines Kindes. Wie aus dem Bericht des Jugendsozialdienstes klar hervorgeht, ist die Gefahr, dass die ersuchte Namensänderung die Unsicherheit des Kindes verstärkt und nachteilige Folgen nach sich zieht, als gross zu betrachten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile gesellschaftlicher Art sind zwar nicht ganz auszuschliessen, doch können sie nicht als so erheblich bezeichnet werden, dass sie die durch den Bericht des Jugendsozialdienstes festgestellten Gefahren für das Kindeswohl aufzuwiegen vermögen. 4. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass gesamthaft gesehen eine Namensänderung zum jetzigen Zeitpunkt nicht im Interesse des Kindes liegt, und eine solche das Wohl des Kindes mehr gefährden als ihm dienen würde. Somit hat die Vorinstanz das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB zu Recht verneint, und die Beschwerde ist abzuweisen. VGE vom 14.4.1993 i.S. K. X (Nr. 27). Eine von der Beschwerdeführerin angehobene Berufung wurde abgewiesen, soweit das Bundesgericht darauf eintrat; soweit die Beschwerdeführerin auch eine staatsrechtliche Beschwerde erhoben hat, wurde darauf nicht eingetreten (BGE vom 12. August 1993). 12.2 Kindesschutz 12.2.1 Festsetzung und Überwachung des persönlichen Verkehrs Entscheide des Statthalteramtes unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 1 lit d Verordnung über die Bezeichnung und Zuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden; E. 1). Der Vater, der mit der Mutter nie verheiratet war, hat das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem Kind, wenn das Kindesverhältnis durch Anerkennung oder durch den Richter festgestellt worden ist. Die nähere Ausgestaltung des Besuchsrechts soll dem Kindeswohl angepasst sein und ist von der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes in Würdigung aller erheblichen Umstände, die sich nach den Interessen der Beteiligten bestimmen, festzulegen (Art. 252 Abs. 2, 273, 274 Abs. 2, 275 Abs. 1 ZGB; E. 2). Mutter und Vater haben alles zu unterlassen, was eine lebendige Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Wenn bei der Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem unmündigen Kind dieser Grundsatz verletzt wird und immer wieder Schwierigkeiten auftauchen, die in aller Regel als Gefährdung des Kindeswohls zu betrachten sind, rechtfertigt sich die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft zur Überwachung des Besuchsrechts (Art. 274 Abs. 1, 308 Abs. 2 ZGB; E. 3). Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Wahl der vorgeschlagenen Person als Beistand. Insbesondere kann einem Vorschlag nicht Folge geleistet werden, wenn die vorgeschlagene Person nicht das Vertrauen beider Elternteil geniesst. Vielmehr ist in diesem Fall eine neutrale Person zum Beistand für die Überwachung des persönlichen Verkehrs zu wählen (Art. 367 Abs. 3, 381 ZGB; E. 4). Verändern sich die Verhältnisse, so hat der Beistand der Vormundschaftsbehörde zum Wohle des Kindes Antrag auf Änderung der Besuchsrechtsregelung zu stellen. Der Antrag kann entsprechend der neuen Lage lauten, das Besuchsrecht sei auszudehnen, einzuschränken oder gar aufzuheben (Art. 313 Abs. 1 ZGB; E. 5). Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist berechtigt, wenn stichhaltige Gründe wie das Kindeswohl dafür sprechen (E. 6). Gegen die Wahl und die Bestellung des Beistandes sowie die Regelung des Besuchsrecht durch die Vormundschaftsbehörde ist die Berufung ans Bundesgericht nicht zulässig. Hingegen kann die Ablehnung der beantragten Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit der Berufung beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 275 Abs. 1, 373, 308 Abs. 2 ZGB, Art. 44 OG; E. 9). Erwägungen 1. Gemäss § 1 lit. d der auf den 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Verordnung über die Bezeichnung und Zuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden vom 15. Juni 1993 beurteilt das Verwaltungsgericht als zweite Aufsichtsbehörde Beschwerden gegen Entscheide des Statthalteramtes. Gemäss der Übergangsbestimmung von § 2 dieser Verordnung sind die bei deren Inkrafttreten beim Regierungsrat hängigen Beschwerden gegen Entscheide des Statthalteramtes vom Verwaltungsgericht zu beurteilen. Aus den erwähnten beiden Bestimmungen ergibt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 2. In materieller Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer als erstes eine Beschränkung des dem Kindsvater von der Vorinstanz eingeräumten Besuchsrechts. Gemäss Art. 273 ZGB haben die Eltern Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem unmündigen Kind, das nicht unter ihrer elterlichen Gewalt oder Obhut steht. Rechtliche Grundlage dieses Anspruchs, der in der Regel als Besuchsrecht ausgeübt wird, ist das Kindesverhältnis. Das Recht auf persönlichen Verkehr kommt den Eltern zu, denen die elterliche Gewalt bzw. die Obhut vom Richter (Art. 176, 145, 156 und 133 ZGB) oder von der Vormundschaftsbehörde (Art. 310-312 ZGB) entzogen worden ist oder denen sie von Gesetzes wegen nicht zusteht (Art. 296 Abs. 2 und 298 Abs. 1 ZGB). Der Vater, der mit der Mutter nie verheiratet war, hat das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind, wenn das Kindesverhältnis durch Anerkennung oder durch den Richter festgestellt worden ist (Art. 252 Abs. 2 ZGB). Dieses Recht steht den Eltern um ihrer Persönlichkeit willen zu (BGE 107 11 500- E. 2a mit Hinweisen). Falls der Inhaber der rechtlichen Obhut den vom Verkehrsberechtigten beanspruchten persönlichen Verkehr Oberhaupt oder in der Form oder in irgendeiner Modalität ablehnt, kann dieser von der zuständigen Behörde der Vormundschaftsbehörde oder dem Richter in Ehesachen (vgl. Art. 275 Abs. 1 und 2 ZGB) - den Erlass der nötigen Anordnungen verlangen (vgl. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1991, N 20 zu Art. 275 ZGB). Geht es um den persönlichen Verkehr des ausserehelichen Vaters, wenn das Kind unter der elterlichen Gewalt der Mutter steht, so ist die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zur Anordnung der entsprechenden Regelungen zuständig (Art. 275 Abs. 1 ZGB). b) Vorliegend hat die Vormundschaftsbehörde L. in ihrer Verfügung vom 8. Dezember 1992 eine am 5. September 1989 angeordnete Regelung des Besuchsrechts von einem Sonntag und einem Wochenende pro Monat sowie drei Wochen Ferien pro Jahr bestätigt. Das Statthalteramt hat auf Beschwerde hin diese Regelung aufgehoben und dem Kindsvater lediglich noch das Recht eingeräumt, die Kinder jeweils am 1. und 3. Sonntag des Monats von 1 0.00 Uhr-1 7.00 Uhr zu besuchen, bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen. Den Beschwerdeführern geht aber auch dieses reduzierte Besuchsrecht zu weit. Sie bezeichnen die Anordnung des Statthalteramtes in ihrer Beschwerdebegründung als bei weitem überzogen und völlig unverhältnismässig. c) Art und Umfang des persönlichen Verkehrs richten sich nicht nach dem Belieben des Berechtigten oder des Belasteten, sondern nach einem übergeordneten Massstab. Dieser lässt sich aber nicht objektiv und generell-abstrakt umschreiben, sondern wird gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit bestimmt. Das heisst, es ist unter Würdigung aller erheblichen Umstände die den besonderen Verhältnissen am besten angepasste Lösung zu treffen (Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1962, N 46ff. und N 71 zu Art. 4 ZGB). Die erheblichen Umstände bestimmen sich dabei nach den Interessen der Beteiligten. Vor allem geht es um das Interesse des Verkehrsberechtigten und des Kindes an sinnvoller Verwirklichung des persönlichen Verkehrs. Daneben sind begrenzend zu berücksichtigen das Kindeswohl (Art. 274 Abs. 2 ZGB) und das Interesse des Belasteten an der Achtung seiner Beziehung zum Kind und seiner Persönlichkeit. Diese Interessen stehen nicht notwendig in einem Gegensatz. Denn auch das Interesse des Belasteten ist letztlich durch eine gute Beziehung zwischen dem Kind und dem Berechtigten am besten gewahrt (Cyril Hegnauer, a.a.O, N 63 zu Art. 273 ZGB). d) Nach Auffassung des Gerichts sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weiche für eine Änderung der von der Vorinstanz in Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides getroffenen Regelung sprechen würden. Die Anordnung nimmt in geeigneter Weise auf die Interessen alter Beteiligter Rücksicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer erweist sich die Regelung insbesondere auch hinsichtlich Umfang und Häufigkeit der Besuche nicht als unhaltbar. Es ist zwar, wie das Statthalteramt zutreffend ausführt, nicht von der Hand zu weisen, dass die Kinder nach so langer Zeit der Trennung keine selbstverständliche und tiefe Beziehung zu ihrem leiblichen Vater mehr haben. Der Wiederaufbau dieser Beziehung muss daher vorsichtig erfolgen. Aus diesen Überlegungen hat das Statthalteramt die von der Vormundschaftsbehörde ursprünglich angeordnete Regelung hinsichtlich des Umfangs des Besuchsrechts zu Recht reduziert. Eine weitere Einschränkung, wie sie die Beschwerdeführer verlangen, würde aber den Interessen des Berechtigten und der Kinder an einer sinnvollen Verwirklichung des persönlichen Verkehrs nicht mehr entsprechen. Dem Erfordernis eines vorsichtigen Wiederaufbaus der Beziehung zwischen dem leiblichen Vater und seinen Kindern ist nicht durch eine weitere Reduktion des Umfangs und der Häufigkeit der Besuche zu entsprechen, sondern durch eine sorgfältige Ausgestalung der Modalitäten des persönlichen Verkehrs. Auf diesen Punkt ist in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen. 3. a) Gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB haben der Vater und die Mutter alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum andern Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe des Erziehers erschwert. Diese Bestimmung verpflichtet nicht nur den berechtigten, sondern auch den belasteten Elternteil zu einem Mindestmass an Loyalität; die Bestimmung konkretisiert das Gebot von Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB und die in Art. 272 ZGB festgehaltene Pflicht zur gegenseitigem Achtung und Rücksichtnahme. Dies bedeutet, dass jeder Elternteil aufgefordert ist, das zu tun, was an ihm liegt und ihm zumutbar ist, damit das Kind auch zum andern Elternteil eine lebendige Beziehung unterhalten kann; Art. 274 Abs. 1 verbietet ausdrücklich, diese Beziehung zu beeinträchtigen (Cyril Hegnauer, a.a.O., N 6/7 zu Art. 274 ZGB). b) Die geschilderte Loyalitätspflicht reicht nicht immer aus, um die Abwicklung des persönlichen Verkehrs zu sichern. Der Vormundschaftsbehörde obliegt daher auch, das zum Vollzug ihrer Besuchsrechtsregelung Nötige vorzukehren. Zu diesem Zwecke stehen ihr verschiedene Mittel zur Verfügung. Erfordern es die Verhältnisse, so kann sie dem Kind einen Beistand ernennen, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Dem Beistand kann insbesondere die Überwachung des persönlichen Verkehrs übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Diese Massnahme ist regelmässig am Platz, wenn wiederholt Schwierigkeiten auftreten und die Beteiligten ausserstande sind, sich zu verständigen (BGE 108 11 372), namentlich bei ablehnender Haltung des Inhabers der Obhut oder des Kindes (Cyril Hegnauer, a.a.O., N 118 zu Art. 275 ZGB). c) Vorliegend sind die Beteiligten offensichtlich ausserstande, sich über die Modalitäten des Besuchsrechts zu verständigen. Das ganze Verfahren und auch die heutige Hauptverhandlung haben dies leider mit aller Deutlichkeit gezeigt. Es ist daher nur folgerichtig, dass sich die Vorinstanzen entgegen dem Antrag der Rekurrenten für eine Beibehaltung der bereits früher angeordneten Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB ausgesprochen haben. Die dagegen vorgebrachten Rügen erweisen sich als unbegründet; die Beschwerdeführer machen sich offenbar ein falsches Bild von der tatsächlichen Stellung und den effektiven Aufgaben des zur Überwachung des persönlichen Verkehrs eingesetzten Beistandes. Diesem obliegt es im wesentlichen zu versuchen, in den Konflikten über die Abwicklung des persönlichen Verkehrs zu vermitteln, Spannungen abzubauen und negative Beeinflussungen aufzufangen. Der Beistand hat den Beteiligten insbesondere Vorschläge zur Konkretisierung der von der Besuchsordnung nicht geregelten Modalitäten zu unterbreiten oder Ersatzlösungen zu suchen, wenn aus besonderen Gründen im Einzelfall die Besuchsordnung voraussehbar nicht eingehalten werden kann oder unvorhersehbar nicht eingehalten werden kann oder unvorhersehbar nicht eingehalten werden konnte (Cyril Hegnauer, a.a.O., N 124 ff. zu Art. 275 ZGB). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer beinhaltet die Anordnung der strittigen Massnahme dagegen in keiner Weise eine Kritik an ihren Erziehungsfähigkeiten. Diese werden von der Vormundschaftsbehörde und dem Kindsvater nicht im geringsten in Zweifel gezogen. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit eine solche Beistandschaft das Kindeswohl beeinträchtigen sollte. Die Massnahme bezweckt im Gegenteil den Abbau von Spannungen und eine Verständigung der Eltern über das Besuchsrecht, was sich längerfristig zweifellos auch positiv auf die Entwicklung der Kinder auswirken wird. Die Beschwerdeführer müssen sich entgegenhalten lassen, dass es nicht ihre alleinige Sache sein kann, die Modalitäten des Besuchsrechts einseitig nach ihrem Gutdünken zu gestalten. Es geht insbesondere nicht an, dem Besuchsberechtigten unter Hinweis auf das (von ihnen definierte) Kindeswohl einen Katalog von Rahmenbedingungen und Verhaltensmustern zu diktieren, die er einzuhalten hat, wenn er das Besuchsrecht ausüben will. Ebensowenig kann die Weigerung des Kindsvaters, sich diesen Forderungen zu unterziehen, als Verzicht auf das Besuchsrecht interpretiert werden. Das Beharren auf der Einhaltung einseitig festgelegter Besuchsmodalitäten widerspricht der oben erwähnten Pflicht der Eltern zur gegenseitigem Achtung und Rücksichtnahme. Ein solches Vorgehen dient letztlich aber auch kaum dem Kindeswohl, auf welches sich die Beschwerdeführer mit Nachdruck berufen. Diesem dürfte mit einem auf gegenseitiger Absprache beruhenden Besuchsrecht zwischen den Kindern und ihrem leiblichen Vater längerfristig mehr gedient sein. Die Beibehaltung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB ist daher im jetzigen Zeitpunkt als Mittel zur Durchsetzung der berechtigten Interessen des leiblichen Vaters und seiner Kinder an einer sinnvollen Verwirklichung des persönlichen Verkehrs nach wie vor erforderlich. Das Gericht ist zudem der Auffassung, dass diese Massnahme längerfristig auch den Beschwerdeführern zugute kommen wird. Es kann daher zweifellos gesagt werden, dass die strittige Anordnung letztlich im Interesse aller Beteiligter beibehalten worden ist. |
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