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Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1993 |
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| 10 Erziehung und Kultur 10.1 Benotung der Berufskenntnisse Entscheide betreffend Lehrabschlussprüfungen können - im Gegensatz zu den Einzelnoten bei laufender Ausbildung - mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde angefochten werden. Streitgegenstand kann jedoch nur das Verfahren, in dem das Prüfungsergebnis zustandegekommen ist, und nicht dieses selbst sein. Soweit Verfahrensmängel gerügt werden, prüft das Verwaltungsgericht mit freier Kognition; bezüglich der Bewertung der Prüfungsleistungen prüft es hingegen lediglich, ob diese auf willkürliche Art und Weise zustandegekommen ist (§§ 7 Abs. 2 Ziff. 10 und 1 1 Abs. 1 VRG, Art. 38 und 42 BBG; §§ 36 Abs. 1 und 50 ff. kt. BBG; §§ 30 Abs. 2 lit. c, 33 Abs. 1 fit. i und k BerufsbildungsV, § 2, 4 und 19 Prüfungsverordnung). Sachverhalt X absolvierte vom 14. August 1989 bis zum 13.August 1992 eine Chemikantenlehre. Im Anschluss an die Lehrabschlussprüfungen erfuhr er am 18. Juni 1992 vom Werkschulleiter der Ausbildungsfirma, dass er den theoretischen Teil der Prüfung nicht bestanden habe. Mit Chargé-Schreiben vom 19. Juni 1992 wandte sich X an das kantonale Amt für Berufsbildung und nahm Bezug auf eine Episode, die sich im Anschluss an die mündliche Prüfung in Chemie ereignet hatte. X machte nach seiner eigenen, im vorliegenden Verfahren unbestritten gebliebenen Darstellung gegenüber dem prüfungsleitenden Experten die Bemerkung, er sähe nicht ein, was er "mit dieser Chemie" solle; dem Einwand des Experten, er arbeite doch in der chemischen Industrie, habe er entgegnet "Wofür haben wir denn Chemiker?". X sei zugetragen worden, dass anlässlich der Abschlussfeier ein Ausbilder gegenüber mehreren Chemikanten sinngemäss folgendes geäussert habe: X habe das Nichtbestehen der Prüfung seinem "dummen Spruch" zuzuschreiben; ohne diese Bemerkung hätte er bestanden, worauf auch das sehr gute Abschneiden im praktischen Teil der Prüfung hindeute. Am 22. Juni 1992 konfrontierte X den betreffenden Prüfungsexperten Dr. H. schriftlich mit diesem Umstand und bat ihn sinngemäss, seinen Notenentscheid zu überdenken. Am 1. Juli 1992 fand eine Prüfungsbesprechung statt, zu dem das Amt für Berufsbildung X, einen Vertreter der Lehrfirma sowie den Chefexperten Dr. H. eingeladen hatte. Mit Verfügung vom 1. Juli 1992 eröffnete das Amt für Berufsbildung X formell das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung. Trotz einer Gesamtnote von 5,1 galt die Prüfung als nicht bestanden, da im Bereich "Berufskenntnisse" nur ein Durchschnitt von 3,6 erreicht wurde; ausschlaggebend dafür waren zwei Teilprüfungen in Physik und Chemie, die je die Note 3 ergaben. Am 10. Juli 1992 erhob X dagegen Beschwerde bei der kantonalen Prüfungskommission für Lehrabschlussprüfungen, welche diese am 15. September 1992 abwies. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 1 0. November 1992 ab. Erwägungen 1. Gemäss § 1 1 Abs. 1 kann das Verwaltungsgericht angefochtene Entscheide nicht frei, sondern nur daraufhin überprüfen, ob der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig dargestellt, ein Rechtssatz mit Einschluss wesentlicher Form- und Verfahrensvorschriften verletzt und das Ermessen missbraucht oder überschritten worden ist. a) Diese Regelung entspricht dem Grundsatz, wonach die Überprüfung des Verwaltungsermessens in der Regel nur im Rahmen des verwaltungsinternen Rekursverfahrens erfolgen soll (BGE 114 lb 2; statt vieler: Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. A., Zürich 1993, Note [N] 1515). Der verwaltungsgerichtlichen Instanz ist es somit verwehrt, ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsstelle zu setzen. Das für dieses Verfahren massgebliche VRG verfolgt diesen Gedanken weiter, indem es in § 7 Abs. 2 Ziff. 10 bestimmt, dass die Entscheide über Schülerbeurteilung und Semesternoten im Bereich der Berufsbildung von der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgenommen sind. Bei den anvisierten Sachverhalten handelt es sich nämlich um solche, die sich einer Kontrolle nach rechtlichen Massstäben weitgehend entziehen, weil ihre Entscheidung überwiegend oder ausschliesslich in den Bereich eines Beurteilungsspielraumes -der sachkundigen Verwaltung fällt; sie sind nicht "justiziabel". Das Verwaltungsgericht hat mit Entscheid vom 1 1. August 1993 festgehalten, dass demgegenüber (Abschluss-)Prüfungen, welche im Gegensatz zu Einzelnoten bei Iaufender Ausbildung in ein bestimmtes, rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügendes Verfahren gekleidet werden, einer gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich zugänglich sind. In diesen Fällen ist nämlich primär das Verfahren, in dem das Prüfungsergebnis zustandegekommen ist, und nicht dieses selbst Verfahrensgegenstand. Die solchermassen vorgenommene Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts umreisst zugleich auch den Umfang der Prüfungszuständigkeit, also der Kognition. Nach der sachlichen Zuständigkeit bestimmt sich, welche Art von Streitsachen in die Beurteilungszuständigkeit einer bestimmten Rechtspflegeinstanz fallen. Die Kognition betrifft demgegenüber die Frage, weicher Prüfung das sachlich zuständige Rechtspflegeorgan den Streitgegenstand zu unterwerfen hat. Die Kognition bezieht sich folglich auf die materielle Begründetheit der Rechtsbehauptung, zu deren Beurteilung die angerufene Instanz sachlich zuständig ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 265). Die Verwaltung verfügt über eine unkontrollierbare Letztentscheidungsbefugnis, soweit das Gericht zwar sachlich zuständig ist, aber nicht volle Prüfungszuständigkeit hat (Francesco D.A. Bertossa, Der Beurteilungsspielraum, Bern 1984, S. 75). b) Vorliegend wird sinngemäss ein Ermessensmissbrauch gerügt. Dieser zeichnet sich durch zwei Merkmale aus: Formell hält sich die Verwaltungsbehörde zwar an den Entscheidungsspielraum, den ihr das Gesetz einräumt; das Ermessen wird jedoch unter unmassgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere willkürlich und rechtsungleich betätigt. Der Entscheid ist folglich nicht nur unangemessen, sondern unhaltbar; er ist willkürlich (VGE vom 24. März 1993 i.S. M.S.; Häfelin/Müller, a.a.O., N 377 ff.). Im Rahmen des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers, alle bisher in dieser Sache ergangenen Verfügungen und Entscheide seien aufzuheben, kann nur eine Willkürkontrolle vorgenommen werden. Dies bedeutet vorliegend, dass zu untersuchen sein wird, ob im Verfahren der Lehrabschlussprüfung Gesichtspunkte auf die materielle Würdigung des Prüfungsergebnisses eingewirkt haben, die als sachfremd gelten müssen (vgl. Gygi, a.a.O., S. 315). Voraussetzung für eine solche Annahme wäre dabei, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände selbständige Bedeutung haben. Konkret müsste nach Durchführung dieses Verfahrens aufgrund von prüfungsunabhängigen Umständen als erstellt gelten können, dass bei der Notengebung ein sachfremder Umstand effektiv eine Rolle gespielt hat. Ausgeschlossen ist demgegenüber der andere Weg, wonach ausgehend vom Ergebnis des Examens zu untersuchen wäre, ob sich dieses in Verbindung mit dem vorgebrachten Beeinflussungstatbestand noch als haltbar erweist; hier müssten notwendigerweise Wertungen angestellt werden, welche nach den dargelegten Grundsätzen dem Verwaltungsgericht nicht zustehen. Dies ist Konsequenz des Beurteilungsspielraumes der Verwaltung, welcher sich aus der fehlenden Kontrollfähigkeit des Gerichtes in - vorliegend naturwissenschaftlichen - Fachfragen, also aus sachlichen Gründen und nicht wie der Ermessensspielraum aus Gesetzesvorschrift, ergibt (vgl. Bertossa, a.a.O., S. 78, 83, 90). Soweit also ein Ermessensmissbrauch ausschliesslich mit Umständen, die als fachliche Elemente des streitigen Examens anzusehen sind, nachgewiesen werden könnte, wäre ein solcher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht überprüfbar. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 4 BV einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung entgegensieht (BGE 106 la 2). Soweit die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig ist oder soweit Verfahrensmängel gerügt werden, hat eine Rechtsmittelbehörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition bzw. im normalen gesetzlichen Rahmen der Überprüfungsbefugnis zu behandeln (BGE 106 la 3 mit weiteren Hinweisen); auf Verfahrensfragen haben nach diesem Entscheid alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung betreffen. Diese Differenzierung bezüglich der Kognition erübrigt sich für das vorliegende Verfahren. Der Gegenstand der Willkürkontrolle, die Frage nämlich, ob sich die verantwortlichen Instanzen bei der Bewertung von Examensleistungen von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, erweist sich unter einem anderen Blickwinkel gleichzeitig als frei (bzw. gemäss der gesetzlichen Ordnung) zu prüfende (Verfahrens-)Frage. Das eigentliche Streitthema, die objektive Angemessenheit der Benotung, kann aufgrund der unbestrittenen Kognitionsbeschränkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht direkt behandelt werden; eine Willkürprüfung erfolgt im Ergebnis vielmehr einzig und allein über den Umweg des Nachweises von Verfahrensmängeln oder von Umständen, die Aufschluss über sachfremde Entscheidgrundlagen für die Benotung geben. Die "Willkürprüfung" der streitigen Benotung erweist sich demnach als Einschränkung des Prozessthemas gegenüber dem erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren und nicht als eigentliche Kognitionsbeschränkung. Das Verwaltungsgericht prüft deshalb nicht nur die geltend gemachten formellen Mängel der Vorverfahren, sondern auch die Frage, ob sich der Willkürvorwurf und damit ein Verstoss gegen das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot angesichts des Ergebnisses des Beweisverfahrens bestätigt, nach Ausklammerung aller fachspezifischen Aspekte des Examens im vollen Umfang von § 11 Abs. 1 VRG. Ausserhalb des definierten Bereiches besteht keine beschränkte, sondern gar keine Kognition des Verwaltungsgerichts. Die strikte Eingrenzung des Verfahrensgegenstandes auf "fachfremde" Aspekte des strittigen Examens wirkt sich insbesondere bei der Zulassung der angerufenen Beweismittel aus. 2. Nach Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Parteiverhandlung hat dieser zwischenzeitlich die Lehrabschlussprüfung erfolglos wiederholt. Es stellt sich demgemäss die Frage, ob er Oberhaupt noch materiell beschwert ist. Nach § 13 Abs. 1 lit. a VRG ist beschwerdelegitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Die lnteressenlage des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Parteiverhandlung vor Verwaltungsgericht lässt sich auf zwei verschiedene Arten interpretieren. Einerseits gibt es die Sichtweise, wonach das spätere, rechtskräftige Prüfungsergebnis massgeblich sein soll. Diesfalls könnte eine allfällige Rückweisung zur Neubeurteilung an den Chefexperten - wie sie in der Beschwerdeschrift vom 20. November 1992 beantragt worden ist - den Beschwerdeführer zwar gar nicht mehr zum Ziel führen; ein schützenswertes Interesse könnte aber noch insofern bejaht werden, als bei einer Aufhebung der die erste Prüfung betreffenden Verfügungen dem Prüfungskandidaten alle Wiederholungsmöglichkeiten im vollen Umfang erhalten blieben (vgl. Art. 44 BBG). Anderseits könnte man sich auf den Standpunkt stellen, bei einer Gutheissung der Beschwerde müsste der Beschwerdeführer in dieselbe Rechtsposition versetzt werden, die er bei ordnungsgemässem Prüfungsverlauf erreicht hätte; erwiese sich nun bei einer Nachprüfung des Ergebnisses der ersten Lehrabschlussprüfung, dass diese bestanden worden wäre, so dürfte konsequenterweise die (erfolglos gebliebene) Wiederholung nicht berücksichtigt werden. Diesfalls müsste die materielle Beschwerde also ohne weiteres bejaht werden. Welche Variante die zutreffende ist, kann dahingestellt bleiben, da das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers jedenfalls gegeben ist. 3. a) Der Zweck einer Lehrabschlussprüfung besteht gemäss Art. 38 BBG darin festzustellen, ob der Lehrling die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele, die ihn zur Ausübung seines Berufes befähigen, erreicht hat. Diese Zielsetzung deckt sich mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Chemikanten vom 30. März 1982 (im folgenden: Reglement). b) Die Durchführung der Lehrabschlussprüfung ist im einzelnen Sache der Kantone (Art. 42 Abs. 1 BBG). Nach § 36 Abs. 1 kt. BBG sind Organisation und Durchführung der Lehrabschlussprüfungen Sache des Amtes für Berufsbildung (im folgenden: Amt) und der kantonalen Prüfungskommission, soweit sie nicht Berufsverbänden übertragen sind. Die Erziehungsund Kulturdirektion beaufsichtigt den Gesetzesvollzug sowie das Amt (§ 50 Abs. 1 kt. BBG). Letzteres ist allgemeine Vollzugsbehörde für die Vorschriften über die Berufsbildung (§ 51 kt. BBG), währenddem speziell für die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen noch vom Berufsbildungsrat zu wählende paritätisch zusammengesetzte Prüfungskommissionen zuständig sind, die aus 9-13 Mitgliedern bestehen (§ 54 Abs. 1 und 2 kt. BBG). Die BerufsbildungsV0 führt die Aufgaben der beteiligten Behörden näher aus: Nach § 30 Abs. 2 lit. c obliegt dem Amt die Organisation, Durchführung und Überwachung der Lehrabschlussprüfungen, soweit sie nicht einem Berufsverband übertragen sind, die Prüfungskommission hat Besprechungen nach nicht bestandenen Prüfungen aus zuwerten sowie über Beschwerden in Prüfungsangelegenheiten zu entscheiden (§ 33 Abs. 1 lit. i und k BerufsbildungsV0). Die Zuständigkeiten von Amt und Prüfungskommissionen werden bestätigt in der Prüfungsverordnung. Nach § 2 der Prüfungsverordnung liegen Durchführung, Organisation und Überwachung in der Verantwortlichkeit beider Stellen. § 4 Abs. 1 weist dem Amt die Prüfungsleitung zu, welche Funktion gemäss Abs. 2 insbesondere folgende Aufgaben umfasst: das Amt erstellt das Prüfungsprogramm und bringt es der Prüfungskommission zur Kenntnis (lit. a); es bietet die Kandidaten auf und ist besorgt für die Durchführung korrekter Prüfungen gemäss den Vorschriften des Bundes und den Beschlüssen der Prüfungskommission (lit. b); es stellt nach den Bestimmungen des betreffenden Berufsreglementes fest, ob die Prüfung als bestanden oder als nicht bestanden gilt, und gibt Notenausweise, Fähigkeitszeugnisse und Anlehrausweise ab (lit. e). Gemäss § 19 der Prüfungsverordnung kann der Kandidat in Prüfungsangelegenheiten Beschwerde führen; diese ist innerhalb von 10 Tagen seit der Noteneröffnung schriftlich und begründet dem Amt zuhanden der Prüfungskommission einzureichen. c) Die Lehrabschlussprüfung für Chemikanten war im Fall des Beschwerdeführers in die Fächer "Praktische Arbeiten" (1 5-18 Stunden) und "Berufskenntnisse" (3,5-5,5 Std.) unterteilt (vgl. Art. 1 0 Abs. 1 und 1 1 Abs. 3 Reglement). Die Gegenstand dieses Verfahrens bildende mündliche Prüfung in Chemie war eine von insgesamt fünf Prüfungen im Fach "Berufskenntnissen". Die mündlichen Prüfungen werden von mindestens zwei Experten abgenommen (Art. 9 Abs. 4 Reglement). Die Lehrabschlussprüfung gilt nach Art. 14 Abs. 3 des Reglements als bestanden, wenn weder die Fachnoten Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten. d) Währenddem der Beschwerdeführer im Prüfungsfach "Praktische Arbeiten" einen Notendurchschnitt von 5,9 erzielte, liegt die Fachnote "Berufskenntnisse" mit einem Durchschnitt von 3,6 unter der reglementarischen Mindestanforderung. Dieser Wert errechnet sich aus den Teilnoten Technologische Grundlagen (Note 4), Technologische Operationen (4), Physik (3), Chemie (3) und Chemisch-technisches Rechnen (4). Um den Mindestanforderungen des Reglements zu genügen, hätte der Kandidat in der (allein angefochtenen) mündlichen Prüfung in Chemie die Note 5 erreichen müssen. |
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