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Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1993 |
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| 9 Gewerbe, Handel, Wirtschaft 9.1 Verlängerte Öffnungszeiten für Dancing-Bars Gesuche um Bewilligung einer Dancing-Bar sowie um Bewilligung verlängerter Öffnungszeiten für Dancing-Bars sind zu veröffentlichen. Anwohner haben ihre Rechte im wirtschaftspolizeilichen Bewilligungsverfahren geltend zu machen (§§ 2a Abs. 1, 29 und 29a WiG, § 3a WiD, E. 1). Die Gemeinden sind beim Entscheid über verlängerte Öffnungszeiten für Dancing-Bars autonom, weshalb das Verwaltungsgericht ihre diesbezüglichen Entscheide nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft (§ 29a Abs. 1 WiG; § 1 1 Abs. 1 lit. c VRG, E. 2 und 6). Beim Entscheid über die Verlängerung der Öffnungszeiten ist eine lnteressenabwägung zwischen den privaten Interessen, das Dancing möglichst lange offen zu halten, und dem öffentlichen Interesse an der ungestörten Nachtruhe vorzunehmen. Die Zulässigkeit primärer Lärmimmissionen beurteilt sich nach Bundesrecht, diejenigen der sekundären lmmissionen nach kantonalem und kommunalem Recht (LSV, E. 3). Für ein in der WG-Zone gelegenes Dancing sind verlängerte Öffnungszeiten nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Deren Bewilligung kommt jedoch nur in Betracht, wenn im Einzelfall aufgrund der örtlichen und baulichen Situation keine Störung der Nachtruhe zu erwarten ist (§ 16 Abs. 2 BauG, ZR 4163 Ziff. 2, E. 4). Der Vorwurf des Verstosses gegen die Rechtsgleichheit ist unbegründet, wenn ein Dancing in der WG-Zone nicht gleichbehandelt wird wie ein Dancing in einer reinen Gewerbezone (Art. 4 B V, ZR 4163, E. 5). Sachverhalt Am 12. September 1989 erteilte der Regierungsrat dem Restaurant S. in R. die grundsätzliche Dancing-Bar-Bewilligung gemäss § 29 WiG. Am 5. Mai 1990 ersuchten A.M. und A. AG den Gemeinderat R., eine Verlängerung der Öffnungszeiten des Dancings bis 02.00 Uhr zu bewilligen. Der Gemeinderat lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 13. Juli 1990 ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat am 7. Mai 1991 ab. Gegen den ablehnenden Regierungsratsentscheid erhoben die Gesuchsteller beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 1 1. Dezember 1991 einigten sich die Parteien auf eine probeweise Erteilung der Bewilligung für die verlängerte Öffnungszeit bis 02.00 Uhr während eines Jahres. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde während der Dauer dieses Versuchsbetriebs sistiert. Gegen die Bewilligung des Probebetriebes, die vom Gemeinderat R. am 23. Dezember 1991 verfügt worden war, erhoben verschiedene Anwohner Beschwerde beim Regierungsrat. Der Regierungsrat verzichtete darauf, den mit diesen Beschwerden verbundenen Suspensiveffekt zwangsweise durchzusetzen, d.h. die vom Gemeinderat bewilligte Verlängerung der Öffnungszeiten blieb bis zum Ablauf der verfügten Geltungsdauer in Kraft. Am 2. Februar 1993 überwies der Regierungsrat die Beschwerden gemäss § 30 VWVG an das Verwaltungsgericht. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. März 1993 erklärte der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident die gegen den Versuchsbetrieb gerichteten Beschwerden infolge Ablaufs der Bewilligungsdauer für gegenstandslos. Gleichzeitig hob er die Sistierung des Hauptverfahrens auf und lud die Anwohner, die gegen die Erteilung der provisorischen Bewilligung Beschwerde geführt hatten, zu diesem Verfahren bei. Erwägungen 1. Gemäss § 2 a Abs. 1 WiG (in Kraft seit 1. Januar 1988) wird die Standortbewilligung für die Einrichtung oder Erweiterung eines gastgewerblichen Betriebes nach § 3 Abs. 1 lit. a-i(quater) und § 29 nur erteilt, wenn aufgrund der konkreter Situation anzunehmen ist, dass keine übermässige Beeinträchtigung der Wohnqualität und keine unzumutbare Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu erwarten ist. Im Unterschied zur vor 1988 geltenden Rechtslage werden also die Auswirkungen eines geplanten Betriebes auf die Nachbarschaft nicht mehr im Baubewilligungsverfahren, sondern im wirtschaftspolizeilichen Bewilligungsverfahren geprüft. Dementsprechend müssen Anwohner, die eine Beeinträchtigung der Wohnqualität befürchten, ihre Rechte in diesem wirtschaftspolizeilichen Bewilligungsverfahren geltend machen. Das WiD schreibt denn auch in § 3 a vor, dass Gesuche für die Gewährung eines neuen Patentes oder eine Patenterweiterung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a-e und i, i(bis), i(ter) und i(quater), WiG im Amtsblatt zu veröffentlichen sind. Über allfällige Einsprachen, die innere zehn Tagen seit der Publikation einzureichen sind, entscheidet die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion in der Verfügung betreffend die Patenterteilung (§ 3 a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 WiD). Nach dem Wortlaut von § 3 a WiD unterliegen Gesuche für eine Dancing-Bar-Bewilligung gemäss § 29 WiG der Publikationsptlicht nicht. Dies dürfte einem redaktionellen Versehen zuzuschreiben sein, denn es steht ausser Zweifel, dass auch die Umwandlung eines bestehenden Lokals in eine Dancing-Bar Probleme des lmmissionsschutzes aufwerten kann. Die auf § 29 WiG gestutzten Gesuche werden denn auch in konstanter Praxis im kantonalen Amtsblatt (mit Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit) veröffentlicht (zum Gesuch betreffend die Einrichtung einer DancingBar im Restaurant S. vgl. das Amtsblatt Nr. 3 vom 19. Januar 1989). Gemäss § 29 a WiG sind die Gemeinden ermächtigt, Vorschriften über die verlängerte Öffnungszeit von Dancing-Bars zu erlassen. Die Gemeinden können also nicht direkt gestützt auf das kantonale Recht Bewilligungen im Einzelfall erteilen, sondern müssen dafür eine Rechtsgrundlage in einem kommunalen Reglement schaffen. Die Gemeinde R. hat von dieser Ermächtigung im kommunalen Polizeireglement (§ 6bis) Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 1 ist der Gemeinderat für die Erteilung der Bewilligungen zuständig. Im übrigen enthält das kommunale Reglement keine Verfahrensvorschriften. In Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Verlängerung der Öffnungszeit zusätzliche Immissionen zur Folge haben kann, erscheint es jedoch unumgänglich, den betroffenen Anwohnern eine Mitwirkungsmöglichkeit im Verfahren einzuräumen. 'In Analogie zum Bewilligungsverfahren nach kantonalem Recht müssen deshalb Gesuche um Bewilligung verlängerter Öffnungszeiten im kommunalen Publikationsorgan - mit Hinweis auf das Einspracherecht - veröffentlicht werden. Die zuständige Gemeindebehörde hat allfällige Einsprachen bei der Bewilligungserteilung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist das ursprüngliche Gesuch der Beschwerdeführer vom 5. Mai 1990 nicht publiziert worden. Der Gemeinderat und der Regierungsrat haben die Bewilligung abgelehnt, ohne zu wissen, ob dem Gesuch aus der Nachbarschaft Opposition erwächst. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 1 1. Dezember 1991 hat der Präsident des Verwaltungsgerichts die Verfahrensbeteiligten auf diesen Mangel aufmerksam gemacht. Der Gemeinderat hat deshalb die auf ein Jahr befristete Bewilligung zur Verlängerung der Öffnungszeit vom 23. Dezember 1991 im Gemeindeanzeiger publiziert. Die daraufhin eingegangenen Einsprachen hat er als Beschwerden an den Regierungsrat weitergeleitet. Da der Regierungsrat während der Geltungsdauer der befristeten Bewilligung nicht über die Beschwerden entschieden hat, sind diese durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Anwohner, die sich gegen das Provisorium zur Wehr gesetzt haben, auch mit einer definitiven Bewilligung nicht einverstanden sind. Sie sind deshalb zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beigeladen worden und haben Gelegenheit erhalten, anlässlich des heutigen Augenscheins ihre Argumente gegen die Erteilung einer definitiven Bewilligung vorzutragen. Aus dem Umstand, dass die opponierenden Anwohner im Verfahren vor dem Gemeinderat und dem Regierungsrat nicht beteiligt gewesen sind, ist ihnen kein Nachteil erwachsen, haben doch diese Instanzen die Erteilung einer Bewilligung abgelehnt. 2. Nach der Gerichtspraxis ist eine Gemeinde in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Verfassungs- und Gesetzesrecht dafür keine abschliessende Ordnung trifft, sondern diese ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine (relativ) erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 116 la 287, 115 la 44, E. 3; VGE vom 25. November 1987 i.S. EWG Füllinsdorf, BLVGE 1987, S. 114 ff., E. 2 a; VGE vom 14. April 1993 i.S. EWG Pratteln). Die Gemeindeautonomie beinhaltet auch Schutz gegen unrichtige Anwendung von kommunalem Recht durch kantonale Behörden. Steht einer kantonalen Behörde lediglich die Rechtskontrolle zu, so darf sie in Ermessensfragen nur eingreifen, wenn die kommunale Behörde das ihr zustehende Ermessen missbraucht oder überschritten hat (BLVGE 1987, S. 114 ff.). § 29 a Abs. 1 WiG überlässt die Regelung der Frage, ob und allenfalls unter welcher Voraussetzungen verlängerte Öffnungszeiten für DancingBars -bewilligt werden sollen, dem kommunalen Recht. § 6bis des Polizeireglements der Gemeinde R. hat folgenden Wortlaut: "1 Dancing-Bars dürfen bis längstens 02.00 Uhr geöffnet sein. Zuständig für die Bewilligung der verlängerten Öffnungszeiten ist der Gemeinderat. 2 Die Kontrolle des Betriebs erfolgt durch die Kantonspolizei. 3 Die Betriebsinhaber haben durch bauliche und betriebliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft nicht gestört und dem Schutz der Jugend Rechnung getragen wird. Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Besuch von Dancing-Bars untersagt. 4 IM übrigen gelten die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzes vom 1. Juni 1987." Gemäss diesen Bestimmungen ist der Entscheid über verlängerte Öffnungszeiten dem pflichtgemässen Ermessen des Gemeinderats anheimgestellt. Abs. 3 gibt der Gemeinderat die Kompetenz, die Erteilung der Bewilligung mit Auflagen zur Sicherstellung des Schutzes der Nachbarschaft und der Jugend zu verknüpfen. Hingegen lassen sich daraus keine klar umschriebenen Voraussetzungen, die einen Rechtsanspruch auf Bewilligung verlängerter Öffnungszeiten begründen, ableiten. Gemäss § 1 1 Abs. 1 lit. c VRG hat das Verwaltungsgericht Ermessensentscheide nur daraufhin zu überprüfen, ob die rechtlichen Grenzen des freien Ermessens verletzt worden sind oder ob vom freien Ermessen ein willkürlicher Gebrauch gemacht worden ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung nicht schon dann vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Vielmehr ist der Willkürvorwurf nur begründet, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 118 la 130 E. 2, mit Hinweisen). 3. Beim Entscheid über die Verlängerung der Öffnungszeiten ist eine Güterabwägung zwischen dem privaten Interesse der Beschwerdeführer, das Dancing solange als möglich offen zu halten, und dem öffentlichen Interesse an der ungestörten Nachtruhe vorzunehmen. Dabei muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rahmen der Rechtskontrolle konkret abgeklärt werden, in welchem Masse die im Spiele stehenden Rechtsgüter betroffen sind. Was die Störung der Nachtruhe angeht, so folgt daraus die Pflicht, die tatsächlichen Lärmverhältnisse abzuklären und dabei die konkreten örtlichen Gegebenheiten sowie die Haltung der Anwohner zu berücksichtigen (unpubliziertes Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 1983 i.S W.D., zitiert in: BVR 1987 S. 282 f.). Bei der Lärmbelastung ist nach der Praxis des Bundesgerichts zwischen primären und sekundären Immissionen zu unterscheiden. Unter primären Lärmimmissionen sind Einwirkungen zu verstehen, die unmittelbar von der strittigen Anlage (bzw. dem strittigen Betrieb) ausgehen. Im Falle eines Dancings wäre beispielsweise nach aussen dringender Musiklärm zu den primären Immissionen zu zählen. Die Zulässigkeit solcher Immissionen richtet sich ausschliesslich nach Bundesrecht, insbesondere nach den in der LSV festgelegten Immissionsgrenzwerten. Lärmbelästigungen, die nicht direkt von einer Anlage oder einem Betrieb ausgehen, sondern nur mittelbar damit zusammenhängen, werden als sekundäre Immissionen bezeichnet. Als sekundäre Immission eines Dancings kommt beispielsweise lärmiges oder sonstwie lästiges Verhalten des Publikums, namentlich beim Kommen und Gehen, bei der Parkplatzsuche, beim Abstellen der Motorfahrzeuge auf privaten Grundstücken, beim Zuschlagen der Autotüren etc., in Frage. Die Regelung derartiger Immissionen bleibt nach wie vor der kantonalen und kommunalen Gesetzgebung vorbehalten (vgl. BGE 116 lb 183 E. 3b, unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 1992 i.S. C. AG und H. AG). Aus den Eingaben der zum Verfahren beigeladenen Anwohner geht hervor, dass vor allem die mit dem Betrieb des Dancings verbundenen Sekundärimmissionen beanstandet werden. Der vom Dancing ausgehende Musiklärm wird nur vereinzelt als Störfaktor genannt. Die Frage, ob die mit einer verlängerten Offenhaltung des Dancings verbundenen Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft zumutbar sind, ist deshalb in erster Linie auf der Grundlage des kantonalen und kommunalen Rechts zu beurteilen. Sollte sich ergeben, dass die Sekundärimmissionen des Dancings das zulässige Mass übersteigen, so braucht die Bedeutung des Musiklärms unter dem Gesichtspunkt der lmmissionsgrenzwerte nicht mehr geprüft zu werden. 4. Das Dancing befindet sich in der Wohn-/Geschäftszone WG 3c. Gemäss § 16 Abs. 2 BauG umfassen Wohn-/Geschäftszonen diejenigen Teile des Baugebietes, die durch ihre Lage oder durch bestehende Verhältnisse zur Aufnahme von Wohnungen und wenig störenden Betrieben geeignet sind. Zu den wenig störenden Betrieben zählen beispielsweise Läden Geschäftsund Bürohäuser, Kinos, Wirtschaften sowie Werkstätten von Handwerkern mit wenig störenden maschinellen Einrichtungen (ZR 4/63, Ziff. 2). Wirtschaften und Kinos mit regulären Öffnungs- bzw. Betriebszeiten und die damit üblicherweise verbundenen lmmissionen gelten folglich als zonenkonform. Die Bewohner einer WG-Zone müssen also bis zur ordentlichen Polizeistunde, d.h. bis ca. um Mitternacht, gewisse Störungen der Nachtruhe in Kauf nehmen. Nach Mitternacht gewinnt jedoch das Ruhebedürfnis der Anwohner erheblich an Gewicht. Dies bedeutet nicht, dass verlängerte Öffnungszeiten für ein in der WG-Zone gelegenes Dancing zum vornherein ausgeschlossen wären. Eine Bewilligung kommt indessen nur in Betracht, wenn im Einzelfall aufgrund der örtlichen und baulichen Situation keine Störung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Das von den Beschwerdeführern betriebene Dancing liegt an einer stark befahrenen Kreuzung im Zentrum von R. Nach Auffassung der Beschwerdeführer fallen die von den Besuchern des Dancings ausgehenden lmmissionen neben dem Verkehrslärm, der angeblich Tag und Nacht andauert, kaum ins Gewicht. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verkehr auch auf einer stark frequentierten Durchgangsstrasse erfahrungsgemäss spätestens nach Mitternacht stark abflaut. Aus der Tatsache, dass die Anwohner bis weit in die Nacht hinein einem beträchtlichen Verkehrslärm ausgesetzt sind, lässt sich nicht ableiten, dass sie auch zusätzliche Immissionen ohne weiteres dulden müssten. Das Vorhandensein bestehender Lärmquellen in einem Wohngebiet bildet grundsätzlich keinen Grund, den dortigen Bewohnern zusätzliche lmmissionen zuzumuten (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 1987 i.S. L AG, BVR 1987, S. 286). Es liegt in der Natur der Sache, dass die mit einem Bar- oder Dancingbetrieb verbundenen Folgeerscheinungen von den Anwohnern als ganz besonders lästig empfunden werden, wenn sie nach Mitternacht und in den frühen Morgenstunden auftreten. Dazu kommt, dass die Besucherfrequenz bei generellen Verlängerungsbewilligungen erfährungsgemäss zunimmt, weil das betreffende Lokal dann einen Anziehungspunkt für -Nachtschwärmer- aus der näheren und weiteren Umgebung bildet (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 1990 i.S. Z., AGVE 1990, S. 287). In bezug auf die örtliche Situation ist ferner zu berücksichtigen, dass sich in unmittelbarer Nähe des Dancings mehrere Wohnhäuser befinden. Die Darstellung der Beschwerdeführer, wonach die Nachbarschaft des Dancings ausser von der Strassenkreuzung primär von einem weiteren Restaurant und von Ladengeschäften dominiert werde, wird den tatsächlichen Verhältnissen nicht ganz gerecht. Dass sich eine grössere Anzahl von Anwohnern durch den Betrieb des Dancings gestört fühlt, ergibt sich zudem auch aus den Eingaben an den Gemeinderat im Anschluss an die Publikation der provisorischen Verlängerungsbewilligung vom 23. Dezember 1991. Die Eingabe der beigeladenen K. ist insgesamt von 38 Personen unterzeichnet worden. Wie die Beschwerdeführer selbst zugegeben haben, wird das Dancing von den meisten Besuchern mit dem privaten Motorfahrzeug aufgesucht. Der Frage der Verkehrserschliessung und des Parkplatzangebots kommt deshalb eine zentrale Bedeutung zu. Der Anfahrtsweg führt - unabhängig davon, aus welcher Richtung die Besucher kommen - auf jeden Fall durch Wohngebiete. Gemäss den vorhandenen Planunterlagen bietet das Dancing Platz für 70 Gäste. Ob die auf dem Grundstück vorhandenen Parkplätze für diese Besucherzahl ausreichen, lässt sich anhand der Akten nicht zuverlässig beurteilen. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Wesentlich ist vielmehr, dass die Nachbarliegenschaften aufgrund der Lage des Parkplatzes kaum vor Lärmimmissionen geschätzt werden können. Der Parkplatz stösst auf einer Seite an das Dancing und auf der gegenüberliegenden Seite an ein Einfamilienhaus. Nach vorne (Strassenzufahrt, Wohnhäuser auf der anderen Strassenseite) und hinten (hinterlegende Wohnhäuser) kann sich der Lärm praktisch ungehindert ausbreiten (vgl. den Situationsplan als Beilage Nr. 4 zur Beschwerde an den Regierungsrat vom 22. Juni 1990, worin die hinterliegenden Wohnhäuser im Geviert zwischen der Strassen in Richtung Dornach und in Richtung Basel allerdings nicht eingezeichnet sind). Gemäss Bericht der Kantonspolizei vom 11. Juli 1992 konzentrieren sich die Lärmbelästigungen auf die Zeit unmittelbar vor und nach der Schliessung des Lokals und zwar unabhängig davon, ob dies um 24.00 Uhr oder um 02.00 Uhr geschieht. Bauliche oder betriebliche Massnahmen zur Reduktion der vom Parkplatz ausgehenden Immissionen sind von den Beschwerdeführern nicht vorgeschlagen worden. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, mit welchen Massnahmen hier Abhilfe geschaffen werden könnte. Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach eine generelle Verlängerung der Öffnungszeit bis 02.00 Uhr mit dem Zonencharakter nicht vereinbar sei, verdient deshalb Zustimmung. 5. Die Beschwerdeführer erblicken im Umstand, dass ihrem Lokal verlängerte Öffnungszeiten verweigert, dem Dancing D. dagegen bewilligt worden sind, eine Verletzung der Rechtsgleichheit. Dass dieser Vorwurf unbegründet ist, ergibt sich allein schon aus der unterschiedlichen Zonenzugehörigkeit der beiden Lokale. Das Dancing D. befindet sich in einer reinen Gewerbezone, weiche grundsätzlich nicht für Wohnzwecke bestimmt ist (zu den Ausnahmen vgl. die kantonalen Zonenreglement-Normalien ZR 4/63, Ziff. 2). Dem Schutz der Nachtruhe kommt im Gewerbegebiet eine erheblich geringere Bedeutung zu. Im übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6. Die Beschwerdeführer haben ursprünglich eine generelle, für die ganze Woche geltende Verlängerung der Öffnungszeit beantragt. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hat der Vertreter der Beschwerdeführer dieses Rechtsbegehren modifiziert und nur noch die Bewilligung einer verlängerten Öffnungszeit für zwei Wochentage (Nächte vom Freitag auf Samstag und vom Samstag auf Sonntag) beantragt. Diese Änderung bewegt sich im Rahmen des ursprünglichen Rechtsbegehrens und ist deshalb ohne weiteres zulässig. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob den Beschwerdeführern wenigstens in diesem beschränkten Umfang eine verlängerte Offenhaltung ihres Lokals zugestanden werden kann. Der Gemeinderat als Bewilligungsinstanz hätte die Möglichkeit gehabt, dem Gesuch der Beschwerdeführer nur teilweise zu entsprechen und eine verlängerte Öffnungszeit für einzelne Wochentage zu bewilligen. Die Tatsache, dass er dies nicht getan hat, lässt erkennen, dass er das Ruhebedürfnis der Anwohner nach Mitternacht grundsätzlich höher einstuft als das Interesse der Beschwerdeführer an einer zeitlichen Ausdehnung des Dancing Betriebs. Unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkürkontrolle ist der Entscheid des Gemeinderats nicht zu beanstanden. Eine Nachtruhestörung ist gleichermassen lästig, ob sie nun an Werktagen oder am Wochenende stattfindet. Ob eine auf zwei Wochentage beschränkte Verlängerung der Öffnungszeit ebenfalls vertretbar oder - bei freier Überprüfung sogar vorzuziehen wäre, kann deshalb offenbleiben. VGE vom 23.6.1993 i.S. M. und A. AG (Nr. 56). |
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