Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1992


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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1 Politische Rechte

1.1 Abstimmungsverfahren


1.1.1 Mangelhafte Vorbereitung und Durchführung einer Abstimmung


Gegen die mangelhafte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen kann Beschwerde erhoben werden, für deren Beurteilung das Verwaltungsgericht in seiner Funktion als Verfassungsgericht zuständig ist (§ 37 Abs. 2 lit. b, § 86 Abs. 1 und § 153 KV, E. la).


Soweit sich eine Beschwerde gegen Fehler bei der Vorbereitung des Urnengangs richtet, ist sie grundsätzlich unverzüglich zu erheben, ansonsten das Beschwerderecht verwirkt (E. 2).


Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt und findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien, die bei Stimmrechtsbeschwerden von besonderer Bedeutung ist. Das Gericht räumt nur dann eine Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung ein, wenn dies aufgrund der Parteivorbringen sinnvoll ist (§ 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 VRG; E. 3).


Auch eine unerlaubte Beeinflussung der Willensbildung der Stimmbürger durch Private ist sofort zu rügen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Grenze des Zulässigen bei privater Wahl- oder Abstimmungspropaganda sehr viel weiter zu ziehen ist als bei behördlichen Empfehlungen (E. 5).


Im vorliegenden Fall sind die geltend gemachten Mängel der Abstimmungspropaganda entweder zuwenig substantiiert oder erweisen sich als unbegründet (E. 6-9).


Die Beschwerdefrist gegen Erlasse, die dem Referendum unterstehen, beginnt mit der Publikation des Erwahrungsbeschlusses. Die vor Beginn der Frist eingereichte Beschwerde ist aber nicht unzulässig. Das Verfassungsgericht ist nicht befugt, eine rechtliche Qualifizierung von ausserkantonalen Vorschriften vorzunehmen (E. 10).


Erwägungen


1. a) Gemäss § 88 GpR, in der bis am 31. Dezember 1991 gültigen Fassung, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Stimmrechtsangelegenheiten auf bestimmte, gesetzlich klar umschriebene Tatbestände beschränkt. Eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle erstinstanzlicher Verfügungen oder sonstiger Anordnungen des Regierungsrats bei der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen ist im Rechtsmittelsystem des GpR nicht vorgesehen. § 37 Abs. 2 lit. b sieht indessen eine Beschwerdeerhebung an das Verfassungsgericht bei mangelhafter Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen vor. Gemäss § 86 Abs. 1 KV wird die Verfassungsgerichtsbarkeit durch das Verwaltungsgericht ausgeübt. Dabei gilt bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Bestimmungen über die Verfassungsgerichtsbarkeit für das Verfahren sinngemäss das VRG (§ 153 KV). Gestützt auf die Kantonsverfassung ist das Verwaltungsgericht somit in seiner Funktion als Verfassungsgericht zur Anhandnahme der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. VGE vom 21. August 1991 i.S. R. K. & Konsorten).


b) Die Beschwerdeführer sind unbestrittenermassen im Kanton BaselLandschaft stimmberechtigt und demzufolge zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.


2. Das Verfassungsgericht hat bereits mehrfach festgestellt, dass Verfassungsbeschwerden in Analogie zu § 14 Abs. 1 VRG innerhalb von zehn Tagen einzureichen sind (VGE vom 17. November 1989 i.S. H. P., BLVGE 1989, S. 22 ff., mit Hinweisen). Das Gericht hat allerdings auch die Frage aufgeworfen, ob die in § 90 Abs. 1 GpR vorgesehene Frist von fünf Tagen nicht auch für Stimmrechtsbeschwerden, welche sich direkt auf § 37 Abs. 2 lit. b KV stützen, gelten soll. Andernfalls wären unterschiedliche Fristen anwendbar, je nachdem ob es sich um eine Beschwerde gemäss § 37 Abs. 2 lit. a KV oder um eine solche gemäss lit. b handelt. Das Gericht hat die Frage damals offen gelassen, da die beurteilte Beschwerde auch bei Annahme einer fünftägigen Frist rechtzeitig eingereicht worden war (BLVGE 1989, S. 22 ff., E. 2). Dem Problem der Fristdauer kommt - wie noch zu zeigen sein wird auch im vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zu.


Wird eine Abstimmung wegen angeblich unkorrekter Durchführung oder unrichtiger Ermittlung des Ergebnisses angefochten, so beginnt die Beschwerdefrist mit der amtlichen Bekanntmachung des Ergebnisses zu laufen (vgl. Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 321 f.). Die Landeskanzlei hat die Ergebnisse der strittigen Volksabstimmung vom 22. September 1991 im kantonalen Amtsblatt vom 26. September 1991 publiziert. Die vorliegende Beschwerde ist am 30. September 1991 der Post übergeben worden. Die Beschwerde ist somit auch bei Zugrundelegung einer fünftägigen Frist rechtzeitig erhoben worden, soweit das Abwarten des Abstimmungsergebnisses zulässig war. Auf welche Rügen dies zutrifft, ist bei der Behandlung der einzelnen Vorwürfe näher zu prüfen.


Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts verwirkt eine stimmberechtigte Person das Recht zur Anfechtung eines Abstimmungsergebnisses, wenn sie es unterlässt, Fehler bei der Vorbereitung des Urnengangs unverzüglich durch Beschwerde zu rügen, obwohl nach den Verhältnissen ein sofortiges Handeln geboten und zumutbar war (vgl. BGE 1 1 0 la 178, 1 01 la 241 mit Hinweisen; VGE vom 19. Februar 1992 i.S. R. Z.; VGE vom 14. Dezember 1983 i.S. ST F. & R. R., BLVGE 1983/84, S. 23 ff.). Sinn der sofortigen Anfechtung von Mängeln im Vorfeld einer Abstimmung ist es, dass ein Mangel noch vor der Abstimmung behoben und damit eine Wiederholung der Abstimmung vermieden werden kann. Die Pflicht zur sofortigen Rüge von Verfahrensmängeln ergibt sich ausserdem aus dem Prinzip von Treu und Glauben. Es wäre stossend, wenn ein Stimmbürger einen Mangel zuerst widerspruchslos hinnähme und nachher die Abstimmung trotzdem anfechten könnte, nur weil das Ergebnis nicht nach seinen Wünschen ausgefallen ist (BLVGE 1983/84, S. 25; vgl. Christoph Hiller, a.a.O., S. 323 f.). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen angebliche Unregelmässigkeiten richtet, welche bereits vor dem Abstimmungstermin erkennbar waren, ist sie verspätet erfolgt, und zwar unbekümmert darum, ob von einer fünf- oder zehntägigen Beschwerdefrist ausgegangen wird. Im Rahmen der Erwägungen zu den einzelnen Beschwerdegründen wird dargelegt, auf welche Rügen wegen Verspätung nicht mehr eingetreten werden kann.


3. Das vorliegende Verfahren wirft grundsätzliche Fragen nach der Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes auf.


a) Die Untersuchungsmaxime besagt, dass der Richter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts besorgt sein muss und sich nicht mit den Parteivorbringen begnügen darf. Die Sachverhaltsdarstellung und die Beweisanträge der Parteien binden den Richter nicht. Er kann und soll aus eigener Initiative fehlende Sachverhaltselemente ergänzen und die Beweismittel vervollständigen (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 207; Michael Pfeifer, Der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime im Verwaltungsverfahren, Diss. BS 1980, S. 89 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz ist im VRG nicht ausdrücklich verankert. § 16 Abs. 1 VRG hält immerhin fest, dass der Präsident des Verwaltungsgerichts und das Gericht von sich aus die Akten ergänzen, Erhebungen vornehmen sowie Sachverständige und Zeugen abhören können. Damit wird die Ergänzung des Sachverhalts dem pflichtgemässen Ermessen des Gerichts anheimgestellt und die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes - indirekt - bestätigt.


b) Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Es ist in erster Linie Aufgabe des Beschwerdeführers, die Beanstandungen vorzutragen, die er anzubringen hat. Er trägt die Substantiierungslast, d.h. in der Beschwerdeschrift müssen die wesentlichen Tatsachenvorbringen enthalten sein (vgl. Fritz Gygi, a.a.O., S. 208). Die Mitwirkungspflicht gilt namentlich für Verfahren, die durch eigenes Begehren einer Partei eingeleitet worden sind (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 88 B Ilb, mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts). Die Intensität der richterlichen Sachverhaltsabklärung hängt ferner von der Natur der Streitsache und der Befähigung der Parteien zur Wahrung ihrer Interessen ab (vgl. Fritz Gygi, a.a.O., S. 209).


c) Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer schwerwiegende Vorwürfe gegen kantonale Behörden und Institutionen erhoben. Dabei handelt es sich jedoch, wie noch zu zeigen sein wird (vgl. unten Erwägung 7), um reine Behauptungen, die weder durch Beweise noch durch Indizien erhärtet worden sind. Nach Ansicht der Beschwerdeführer wäre es Sache des Gerichts, den behaupteten Sachverhalt durch amtliche Erkundigungen sowie durch Zeugeneinvernahmen zu klären (Beschwerdeeingabe vom 28. September 1991, Seite 8; Gesuch um vorsorgliche Beweisaufnahme vom 25. Oktober 1991). Es fragt sich deshalb, ob das Gericht - gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz - verpflichtet ist, weitere Nachforschungen anzustellen. Dies ist klar zu verneinen. In einem Verfahren, das auf privates Begehren hin eingeleitet worden ist, haben amtliche Abklärungen erst einzusetzen, sofern von den Antragstellern (Beschwerdeführern) ein minimales Tatsachenfundament glaubhaft gemacht worden ist. Bloss behauptete Verdächtigungen ohne jegliche konkrete Anhaltspunkte vermögen keine richterliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung zu begründen. Gerade bei Stimmrechtsbeschwerden muss von den Beschwerdeführern ein Mindestmass an Substantiierung verlangt werden. Andernfalls hätten politische Gruppierungen, die in der Volksabstimmung unterlegen sind, ein Mittel in der Hand, um die Inkraftsetzung angenommener Vorlagen praktisch beliebig zu verzögern.


d) Es bleibt zu prüfen, ob das Gericht im vorliegenden Fall den Beschwerdeführern hätte Gelegenheit einräumen müssen, ihre Beschwerde in bezug auf die ungenügend substantiierten Rügen zu verbessern. Gemäss § 15 Abs. 1 VRG kann der Gerichtspräsident auf Verlangen eines Beschwerdeführers eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung gewähren. Nach der Gerichtspraxis werden ausserdem ungenügend begründete Beschwerden von Amtes wegen zur Verbesserung zurückgewiesen (vgl. VGE vom 10. Juli 1974 i.S. A. R., BLVGR 1974, S. 108). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer kein Fristverlängerungsgesuch für die Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung gestellt. Es hat deshalb kein Anlass für eine Fristerstreckung gemäss § 15 Abs. 1 VRG bestanden. Die Beschwerdeführer haben zudem eingeräumt, dass sie keine Beweise für das behauptete finanzielle Engagement des Kantons im Abstimmungskampf besitzen (Beschwerdeeingabe vom 28. September 1991, S. 7, Ziff. 6.1.). Unter diesen Umständen hätte auch eine von Amtes wegen angeordnete Frist zur Beschwerdeergänzung nichts an der mangelhaften Substantiierung ändern können. Da die Beschwerdeführer durch einen patentierten Anwalt vertreten sind, können sie sich auch nicht darauf berufen, der Umfang der Substantiierungspflicht sei ihnen nicht bekannt gewesen.


4. Es ist nun in bezug auf die einzelnen Rügen zu prüfen, ob sie rechtzeitig erhoben und ausreichend substantiiert worden sind. Ihre inhaltliche Berechtigung ist zu untersuchen, soweit die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.


5. An erster Stelle machen die Beschwerdeführer geltend, es sei mittels der Zeitschrift "BASELBIET AKTUELL" behördliche Propaganda betrieben worden.


a) Die angeblich einseitigen Stellungnahmen zugunsten des LaufentalBeitritts sind in den Ausgaben Nr. 13 vom 29. August bzw. Nr. 14 vom 12. September 1991 erschienen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die erst am 28. September 1991 (d.h. nach der Abstimmung) erhobene Rüge noch als rechtzeitig anzusehen ist. Nach der bereits erwähnten Praxis des Bundesgerichts müssen Mängel im Vorfeld eines Urnengangs unverzüglich gerügt werden, sofern ein sofortiges Handeln nach den Umständen zumutbar war. Die Tatsache, dass die Beschwerdefrist erst kurz vor dem Abstimmungstermin endet, begründet keine Unzumutbarkeit (BGE 110 la 180; vgl. Christoph Hiller, a.a.O., S. 335 ff.). Im vorliegenden Fall stellt das Erscheinungsdatum der kritisierten Zeitschriften einen klar definierten Anknüpfungspunkt für den Beginn der Beschwerdefrist dar. Geht man davon aus, dass die beiden Ausgaben spätestens einen Tag nach dem Erscheinungsdatum in den Haushaltungen verteilt worden sind, so ist die jeweilige Beschwerdefrist spätestens am 1 0. bzw. 24. September 1991 abgelaufen. Der Ablauf der letztgenannten Frist kurz vor dem Abstimmungstermin ändert nichts an der Pflicht zur sofortigen Rüge. Gründe, die ein sofortiges Handeln als unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.


In der Literatur wird allerdings die Auffassung vertreten, eine unzulässige Beeinflussung der demokratischen Willensbildung durch Private müsse erst nach dem Urnengang gerügt werden, da es an einem anfechtbaren Hoheitsakt fehle (vgl. Christoph Hiller, a.a.O., S. 327; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1984, S. 302; a.M. Etienne Grisel, Initiative et référendum populaires, Lausanne 1987, S. 122). Das Bundesgericht hat sich - soweit ersichtlich - nie ausdrücklich zu diesem Problem geäussert (vgl. die Hinweise bei Christoph Hiller, a.a.O., S. 327). Da die Stimmrechtsbeschwerde nicht vom Vorhandensein eines bestimmten Anfechtungsobjekts (z.B. einer Verfügung) abhängig ist, ist die genannte Lehrmeinung nicht ohne weiteres einleuchtend. Die der sofortigen Rügepflicht zugrundeliegenden Zweckgedanken (vgl. oben Erwägung 2) gelten jedenfalls gleichermassen für die Anfechtung von behördlichen und privaten Eingriffen in die Abstimmungsfreiheit.


Angesichts der geschilderten Unsicherheit in bezug auf die Rechtzeitigkeit der Rüge hat sich das Gericht auch materiell mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer befasst. Diese machen einerseits geltend, der Kanton (bzw. die Kantonalbank) sei an der Zeitschrift "BASELBIET AKTUELL" finanziell beteiligt. Die Stellungnahmen der Redaktion für einen Beitritt des Laufentals stellten deshalb eine verdeckte behördliche Propaganda zugunsten des Laufental-Beitritts dar. Anderseits wird behauptet, in der Nr. 13 vom 29. August 1991 sei das Resultat einer Meinungsumfrage irreführend dargestellt worden. Darin sei - selbst bei fehlender behördlicher Beteiligung - eine unzulässige Beeinflussung des Stimmbürgers zu erblicken.


Es trifft zu, dass in der Zeitschrift "BASELBIET AKTUELL" regelmässig Stelleninserate des Kantons erscheinen. Dies ist jedoch nicht mit einer finanziellen Beteiligung des Kantons gleichzusetzen. Die vom Kanton bezahlten Anzeigenpreise stellen eine Gegenleistung für die Veröffentlichung der Stelleninserate dar. Die Inserateneinnahmen stellen selbstverständlich für jede Zeitschrift eine wesentliche Finanzierungsquelle dar. Der Anteil des Kantons (inkl. Kantonalbank) am gesamten Anzeigenvolumen der Zeitschrift "BASELBIET AKTUELL" ist aber vergleichsweise gering, weshalb nicht von einer finanziellen Abhängigkeit gesprochen werden kann (Nr. 13/1991: ca. 11%; Nr. 14/1991: ca. 6%; Nr. 4/1992: ca. 11%). Für die Behauptung der Beschwerdeführer, die Zeitschrift werde auch durch direkte Beiträge des Kantons finanziert, fehlt jeglicher Beweis. Mangels konkreter Hinweise hat das Gericht auch keinen Anlass, hierüber amtliche Erkundigungen einzuholen. Was die Rolle der Kantonalbank angeht, so ist unbestritten, dass in der Zeitschrift "BASELBIET AKTUELL" regelmässig Werbeinserate dieses Bankinstituts erschienen sind. Auch trifft es zu, dass die Kantonalbank einzelne Sondernummern (zum Thema "sportliches Baselbiet") finanziell unterstützt hat. Diese Tatsache ist in den betreffenden Ausgaben auch offen deklariert worden. Das finanzielle Engagement der Kantonalbank bezieht sich jedoch nicht auf die von den Beschwerdeführern beanstandeten Nummern 13 und 14/1991. Von einer politischen Propaganda im Vorfeld der Laufental-Abstimmungen, weiche von der Kantonalbank mitfinanziert worden wäre, kann deshalb keine Rede sein.


Vollends abwegig ist die Behauptung der Beschwerdeführer, Titel und Aufmachung der Zeitschrift "BASELBIET AKTUELL" erweckten den Eindruck, es handle sich um eine amtliche oder halbamtliche Publikation. Sowohl vom Erscheinungsbild als auch vom Inhalt her ist eine Verwechslung mit dem kantonalen Amtsblatt oder den amtlichen Abstimmungserläuterungen absolut ausgeschlossen.


Der Vorwurf, die Behörden hätten mittels der Zeitschrift "BASELBIET AKTUELL" Propaganda betrieben, erweist sich damit insgesamt als haltlos. Zu prüfen bleibt, ob allenfalls in der Darstellung des Ergebnisses der Meinungsumfrage in der Ausgabe Nr.13/1991 eine Irreführung des Stimmbürgers zu erblicken ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Grenze des Zulässigen bei privater Wahl- oder Abstimmungspropaganda sehr viel weiter zu ziehen als bei behördlichen Interventionen. Erst wenn der Stimmberechtigte nach den Umständen nicht mehr in der Lage ist, sich über die tatsächlichen Verhältnisse zu informieren, und zudem die falschen Angaben das Ergebnis unzweifelhaft beeinflusse haben, liegt eine Verletzung der freien Willensbildung vor (vgl. Stephan Widmer, Wahl- und Abstimmungsfreiheit, Zürich 1989, S. 280 ff.). Eine solche Wirkung kann nur von Tatsachenbehauptungen ausgehen, die erst kurz vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin publik gemacht worden sind, so dass dem politischen Gegner keine Zeit für eine Gegendarstellung mehr verbleibt (BGE 98 la 80; 102 la 269). Die von der Zeitschrift "BASELBIET AKTUELL" in Auftrag gegebene Umfrage bezog sich auf die Haltung der Laufentaler Bevölkerung zum Bundesgerichtsentscheid vom 13. März 1991, worin die Laufental-Abstimmung vom 12. November 1989 für gültig erklärt wurde (BGE 117 la 41 ff.). Die Umfrage ergab, dass 53% der befragten Personen diesen Entscheid begrüssten. Auf die bevorstehende Abstimmung im Kanton Basel-Landschaft angesprochen, erklärten 53% der Befragten, sie wären über ein Ja des Baselbietes "sehr erfreut", oder "eher erfreut". Ob der Titel "Eine klare Mehrheit der Laufentaler will zum Baselbiet" das Ergebnis der Umfrage korrekt wiedergibt, kann dahingestellt bleiben. Die vereinfachende Darstellung in Form einer Schlagzeile ist bei der publizistischen Auswertung von Meinungsumfragen durchaus üblich. Entscheidend ist aber, dass das Umfrageergebnis von "BASELBIET AKTUELL" dreieinhalb Wochen vor dem Abstimmungstermin veröffentlicht wurde und somit den Gegnern eines Laufental-Beitritts genügend Zeit für eine kritische Kommentierung zur Verfügung stand.


6. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Argumente der Gegner eines Laufental-Beitritts seien in den Abstimmungserläuterungen unzureichend dargestellt worden. Diese Rüge ist offensichtlich verspätet, sind doch die Abstimmungsunterlagen (inkl. amtliche Erläuterungen) spätestens am 31. August 1991 in den Wohnsitzgemeinden der Beschwerdeführer verteilt worden. Auf den Vorwurf könnte überdies auch wegen fehlender Substantiierung nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführer haben Oberhaupt nicht dargelegt, weshalb sie die Darstellung der gegnerischen Argumente als ungenügend erachten bzw. welche weiteren Argumente ihrer Ansicht nach hätten behandelt werden müssen.


7. Die Unterstellung der Beschwerdeführer, der Kanton oder die Basellandschaftliche Kantonalbank hätten Geldbeiträge oder sonstige Unterstützungen an die Beitrittsbefürworter und deren Abstimmungskampf geleistet, ist durch keinerlei Hinweise belegt. Die (unbewiesene) Behauptung, das Budget des "Baselbieter Laufentalkomitees" habe sich auf mindestens Fr. 200 000.- belaufen, begründet keine Vermutung dafür, dass diesem Komitee Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gemacht worden sind. Politische Gruppierungen sind nach geltendem Recht grundsätzlich nicht verpflichtet, die Herkunft von Spendengeldern offenzulegen (vgl. Stephan Widmer a.a.O., S. 301 ff.). Die blosse Behauptung, das Abstimmungskomitee sei mit öffentlichen Mitteln unterstützt worden, kann deshalb niemals ausreichen, um eine Offenlegung zu erzwingen. Hierzu bedürfte es konkreter Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall eben gerade fehlen. Auch der Hinweis auf den Beitrag von Fr. 25 000.-, den die Basellandschaftliche Kantonalbank nach der Abstimmung von 1983 an das "Baselbieter Laufentalkomitee" geleistet hat, verleiht den Vermutungen der Beschwerdeführer, welche sich auf den Abstimmungskampf von 1991 beziehen, keine Substanz.


Grundsätzlich ist nochmals festzuhalten, dass den Behörden nicht generell ein unkorrektes Verhalten im Abstimmungskampf unterstellt werden darf. Eine gerichtliche Abklärung, wie sie von den Beschwerdeführern verlangt worden ist, hat nur stattzufinden, wenn konkrete Indizien für Unregelmässigkeiten dargetan worden sind. Müsste bereits aufgrund pauschaler Vermutungen eine Untersuchung eingeleitet werden, so wäre einem Missbrauch der Stimmrechtsbeschwerde Tür und Tor geöffnet.


8. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Regierungsrat habe den Budgetentwurf für das Jahr 1992 absichtlich bis nach der Abstimmung vom 22. September 1991 zurückgehalten. Da die finanzielle Belastung des Kantons durch den Beitritt des Laufentals im Abstimmungskampf eine wesentliche Rolle gespielt habe, sei dieses Vorgehen nicht zulässig gewesen.


Weil die Beschwerdeführer vor der Veröffentlichung des Budgetentwurfs (24. September 1991) keine genaue Kenntnis von der verschlechterten Finanzlage des Kantons haben konnten, bestand für sie vorher auch kein Anlass, auf eine frühere Bekanntgabe zu drängen. Die Rüge ist deshalb rechtzeitig erfolgt.


Der Regierungsrat hat in seiner Vernehmlassung nachgewiesen, dass er den Budgetentwurf in den letzten Jahren regelmässig an seiner letzten Sitzung im September verabschiedet hat (vgl. Beilage 2 zur Vernehmlassung vom 7. Januar 1992). Von einer absichtlichen Zurückhaltung des Budgetentwurfs kann deshalb keine Rede sein. Es fragt sich höchstens, ob der Regierungsrat mit Rücksicht auf die Laufental-Abstimmungen verpflichtet gewesen wäre, den Voranschlagsentwurf früher als üblich der Öffentlichkeit vorzustellen. Der Obertritt des Laufentals wird sich erst ab dem geplanten Zeitpunkt des Kantonswechsels, d.h. frühestens ab 1. Januar 1994, auf den Finanzhaushalt des Kantons Basel-Landschaft auswirken. Zwischen den Abstimmungsvorlagen über die Aufnahme des Laufentals und dem Budgetentwurf für das Jahr 1992 bestand deshalb kein direkter Zusammenhang, der allenfalls eine Pflicht zur frühzeitigen Information der Stimmbürger hätte begründen können. Im übrigen gab es bereits seit geraumer Zeit Anzeichen für eine generelle Konjunkturabschwächung. Die Stimmbürger konnten dies bei der Abwägung der Argumente für und gegen den Beitritt des Laufentals berücksichtigen, ohne die genauen Zahlen des Budgetentwurfs 1992 kennen zu müssen. Der Vorwurf der Beschwerdeführer erweist sich damit in jeder Hinsicht als unbegründet.


9.Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, mehrere amtierende Regierungsräte hätten im Jahre 1983 dem "Baselbieter Laufental-Komitee" angehört und seien vermutlich auch heute noch Mitglieder dieses Komitees. Nach ihrer Auffassung liegt darin eine unzulässige Beeinträchtigung des Stimmrechts.


Das "Baselbieter Laufental-Komitee" ist im Vorfeld der Abstimmungen vom 22. September 1991 mit Inseraten an die Öffentlichkeit getreten und hat darin auch die Namen seiner aktuellen Mitglieder publiziert (vgl. z.B. "Baselbiet Aktuell" Nr. 14/91 vom 12. September 1991). Die Beschwerdeführer hätten sich spätestens anlässlich der Veröffentlichung dieser Inserate davon überzeugen können, dass keine amtierenden Regierungsräte in der Mitgliederliste aufgeführt sind. An sich ist es denkbar, dass dem Komitee weitere Personen angehören, die gegen aussen nicht in Erscheinung treten.


Hingegen ist völlig unerfindlich, inwiefern eine Mitgliedschaft, welche der Öffentlichkeit nicht bekannt ist, geeignet sein soll, die Willensbildung der Stimmbürger zu beeinflussen. Die Argumentation der Beschwerdeführer ergibt deshalb schon von der Logik her keinen rechten Sinn. Im übrigen hat es der Regierungsrat ausdrücklich abgelehnt, dem "Baselbieter Laufental-Komitee" beizutreten (Regierungsratsbeschluss Nr. 2200 vom 9. Juli 1991, Beilage 3 zur Vernehmlassung vom 7. Januar 1992). Damit ist der Vorwurf der Beschwerdeführer auch inhaltlich klar entkräftet.


10. Schliesslich argumentieren die Beschwerdeführer, die Aufnahme des Laufentals in den Kanton Basel-Landschaft sei durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Die Vierjahresfrist gemäss Art. 18 Abs. 4 des bernischen Gesetzes über die Einleitung und Durchführung des Anschlussverfahrens des Amtsbezirks Laufen an einen benachbarten Kanton vom 19. November 1975 (Anschlussverfahrensgesetz BE) sei bereits vor der Volksabstimmung vom 22. September 1991 verstrichen. Diese Rüge richtet sich nicht gegen die Vorbereitung und Durchführung der Volksabstimmung, sondern unmittelbar gegen die mit der Aufnahme des Laufentals zusammenhängenden Erlasse, die Gegenstand der Volksabstimmung vom 22. September 1991 bildeten. Das Verfassungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 21. August 1991 (i.S. R. K. & Konsorten; BLVGE 1991 S. 17 f.) festgestellt, dass die Anfechtung von Erlassen, die dem obligatorischen Referendum unterstehen, erst nach der Volksabstimmung möglich sei. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Publikation des Erwahrungsbeschlusses zu laufen (vgl. Walter Kälin, a.a.O., S. 298, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Wegen der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde konnte das Abstimmungsergebnis der Laufental-Vorlagen vom 22. September 1991 bisher noch nicht erwahrt werden. Der Vorwurf, die in der Volksabstimmung vom 22. September 1991 angenommen Laufental-Erlasse verstiessen gegen Art. 18 Abs. 4 des Anschlussverfahrensgesetzes SE, ist somit verfrüht erhoben worden. Das Bundesgericht tritt jedoch auf staatsrechtliche Beschwerden gegen Erlasse auch dann ein, wenn sie vor Beginn des Fristenlaufs eingereicht worden sind (BGE 108 la 130; vgl. Walter Kälin, a.a.O., S. 298). Auf die Rüge ist deshalb grundsätzlich einzutreten.


Das Verfassungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 21. August 1991 ausführlich dargelegt, dass es nicht befugt sei, anstelle der zuständigen Behörden des Kantons Bern über die rechtliche Tragweite und die Anwendung von Art. 18 Abs. 4 des Anschlussverfahrensgesetzes BE zu befinden. Diese Erwägungen, die das Verfassungsgericht nach wie vor als zutreffend erachtet, lassen sich wie folgt zusammenfassen:


Das Prinzip der Bundestreue (bzw. "Kantonstreue") verpflichtet die Kantone in sehr allgemeiner Weise zur Rücksichtnahme auf die Gesetzgebung anderer Kantone. Diese Pflicht zur gegenseitigem Rücksichtnahme ändert indessen nichts an der ausschliesslichen Zuständigkeit des erlassenden Kantons, seine eigenen Gesetze auszulegen und anzuwenden. Würde sich ein anderer Kanton - unter dem Vorwand der "Rücksichtnahme" - Auslegungsbefugnisse anmassen, so hätte dies zwangsläufig Konflikte mit dem Erlasskanton zur Folge, wodurch das Gebot der wechselseitigen Achtung in sein Gegenteil verkehrt würde. Die Pflicht zur Rücksichtnahme kann sich deshalb nur auf Vorschriften beziehen, zu denen der Erlasskanton eine verbindliche Rechtsauffassung geäussert hat. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Behörden des Kantons Bern haben sich nie auf den Standpunkt gestellt, das Anschlussverfahren sei wegen Ablaufs der vierjährigen Frist gegenstandslos geworden. Auch im Rahmen des Rechtsstreits um die Gültigkeit der Volksabstimmung im Amtsbezirk Laufen vom 12. November 1989 hat sich der Grosse Rat des Kantons Bern nie auf den Zeitablauf als Ungültigkeitsgrund berufen. Mit der am 25. Juni 1991 vorgenommenen Erwahrung dieses Abstimmungsergebnisses hat der Grosse Rat vielmehr sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass er die Frist jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt nicht als abgelaufen betrachtete. Die Berner Behörden haben sich zudem auch nie dazu geäussert, wie die Frist (bzw. die Unterbrechungen der Frist) ihrer Ansicht nach berechnet werden soll. Unter diesen Umständen ist das Verfassungsgericht des Kantons Basel-Landschaft nicht befugt, eigene Erwägungen zur Fristberechnung und zu einem allfälligen Fristablauf anzustellen.


Diesen Erwägungen ist nichts mehr beizufügen.


Entscheid des Verfassungsgerichts vom 25.3.1992 i.S. S. H., U.A., M.-K. H. und M. M. (Nr. 22).


Das Bundesgericht hat die gegen den Verfassungsgerichtsentscheid angehobene staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 11. November 1992, soweit es darauf eintrat, abgewiesen.


 

Fortsetzung

 

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