Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1991


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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20 Verschiedenes

20.1 Verfassungsmässigkeit der Bewerlungskriterien im Advokaturprüfungsexamen


Das Verfassungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Advokaturprüfungskommission zuständig (E. 1).


Die fehlende Normierung des Beurteilungsmassstabes im Prüfungsreglement verstösst weder gegen das Legalitätsprinzip noch gegen das Gebot der Rechtssicherheit, da sie kompensiert wird durch die praktizierte Gesamtbeurteilung, welche das Prüfungskollegium noch am Prüfungstag selbst vornimmt (E. 2a und b).


Ein verfassungsrechtlicher Anspruch eines Prüflings besteht weder auf das Beisein der Beisitzer an der Examensberatung der Prüfungskommission noch auf Protokollierung dieser Beratung (E. 2c und d).


Die Geltendmachung von Form- und Verfahrensmängeln kann nur gerügt werden, wenn dabei ein verfassungsmässiges Recht verletzt wurde, was beim Fehlen einer schriftlichen Protokollierung der mündlichen Einzelprüfungen nicht der Fall ist (§ 86 Abs. 2 lit. a KV,- E. 3a).


Wird der Zulassungsentscheid über die mündlichen Prüfungen gefällt, bevor die schriftlichen Gutachten über sämtliche schriftlichen Prüfungen vorliegen, liegt eine Verletzung des AdvokaturprüfungsR vor. wobei dieser Verfahrensfehler unbeachtlich ist, wenn dem Prüfling daraus kein Nachteil erwachst (§ 8 Abs. 1 AdvokaturprüfungsR; E. 3b).


Auch liegt kein Verstoss gegen den Vertrauensgrundsatz vor, wenn die Advokaturprüfung trotz genügenden Leistungen in den mündlichen Prüfungen als nicht bestanden bewertet wird, da eine ungenügende schriftliche Arbeit für das Nichtbestehen der Prüfung ausreicht (E. 3c).


Der Verzicht auf eine schriftliche Eröffnung des Prüfungsentscheides stellt eine Verletzung des VwVG, aber keinen Grund für die Aufhebung des angefochtenen Entscheides dar, wenn dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil entstanden ist (§§ 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 VwVG E. 3. d).


Die Überprüfung der Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten durch das Gericht ist nur eine summarische und hat sich auf die Frage zu beschränken, ob die Bewertungen offensichtlich unhaltbar sind (E. 4).


Erwägungen


1. Für die Zuständigkeit des Verfassungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Advokaturprüfungskommission kann auf die mit Urteil vom 22. November 1989 eingeleitete Praxis verwiesen werden (VGE vom 22. November 1989 i.S. X, E. 1, in: BJM 1990, Seite 50 ff.). Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Prüfungsentscheid persönlich betroffen und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da die Beschwerde innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung erhoben und innerhalb der vom Instruktionsrichter gesetzten Frist verbessert worden ist, hat das Verfassungsgericht auf die Beschwerde einzutreten.


2. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, das AdvokaturprüfungsR genüge den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Normierung eines Prüfungsverfahrens nicht.


a) Die wichtigsten Bestimmungen des AdvokaturprüfungsR, die in diesem Zusammenhang bedeutsam sind, lauten folgendermassen:


§ 4 Schriftliche Prüfung


a. Umfang


...


§ 5 b. Verfahren


...


§ 6 c. Klausur


...


§ 7 d. Hausarbeit


...


§ 8 e. Beurteilung, Zulassung zur mündlichen Prüfung


1. Die Examinatoren haben die schriftlichen Arbeiten schriftlich zu begutachten. Der Präsident der Prüfungskommission entscheidet aufgrund dieser Gutachten über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. 2. Der Bewerber kann gegen einen ablehnenden Entscheid innert fünf Tagen seit Eröffnung Beschwerde an die Gesamtkommission erheben.


§ 9 5. Mündliche Prüfung, Verfahren


1. Die mündliche Prüfung soll in der Regel nicht über zwei Stunden, in den einzelnen Fächern nicht über 25 Minuten dauern.


2. Die Mitglieder der Prüfungskommission verteilen die Fächer nach freier Vereinbarung unter sich.


3. Bei den einzelnen Prüfungen ist ein Beisitzer anwesend.


4. Beisitzer können Mitglieder der Prüfungskommission, Richter mit abgeschlossenem juristischen Hochschulexamen und Gerichtsschreiber des Kantons sein. Sie werden vom Präsidenten der Prüfungskommission aufgeboten.


§ 10 6. Prüfungsentscheid


Die Prüfungskommission entscheidet sofort nach Beendigung der mündlichen Prüfung, ob der Bewerber die Prüfung bestanden hat. Sie teilt ihren Entscheid dem Bewerber und dem Obergericht mit.


b) Das AdvokaturprüfungsR hat, wie sich aus der obigen Übersicht ergibt, keine Kriterien für die Bewertung der Examensleistungen aufgestellt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die fehlende Normierung des Beurteilungsmassstabs weder mit dem Legalitätsprinzip noch mit dem Gebot der Rechtssicherheit vereinbar.


Je unbestimmter und offener eine Rechtsnorm formuliert ist, desto schwieriger ist es für den Betroffenen, die konkreten rechtlichen Entscheidungen vorauszusehen. Das Bundesgericht hat deshalb das Erfordernis einer hinreichend bestimmten Umschreibung und Umgrenzung der gesetzlichen Tatbestände (Tatbestandbestimmtheit) aus dem Gebot der Rechtssicherheit abgeleitet (Urteil vom 31. März 1965, in: ZBI. 66/1965, Seite 322 ff.). Das Bundesgericht verlangt, dass die belastende Norm einen optimalen Grad der Bestimmtheit aufweist und nicht unnötig wesentliche Wertungen der Gesetzesanwendung überlässt. Die Forderung nach Bestimmtheit verwirklicht erst eigentlich den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Schliesslich ist die Forderung nach optimaler Bestimmtheit rechtlicher Normen auch im Hinblick auf eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung von grösster Bedeutung (BGE 109 la 282 ff. E. 4d, mit zahlreichen Literaturhinweisen). Die Komplexität der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, die Notwendigkeit einer erst bei der Konkretisierung möglichen Wahl, die nicht abstrakt erfassbare Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte und das Bedürfnis nach einer sachgerechten Entscheidung im Einzelfall können indessen die Unbestimmtheit einer Norm rechtfertigen (BGE 109 la 284, mit Hinweisen auf Hans Dubs, Die Forderung der optimalen Bestimmtheit belastender Rechtsnormen, in: ZSR 93/1974 11, Seite 241; Thomas Cottier, Die Verfassung und das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage, Diessenhofen 1983, Seite 171 ff. und 201 f.). Wo sich die offene Formulierung einer Norm aus den genannten Gründen nicht vermeiden lässt, ist wenigstens anzustreben, die mangelnde Bestimmtheit auf andere Weise auszugleichen. Als Kompensationsmöglichkeiten werden etwa die verstärkte Bindung an allgemeine Verfassungsgrundsätze (z.B. Verhältnismässigkeit), erhöhte Anforderungen an die Begründung des Einzelfallentscheids sowie der Ausbau des Rechtsschutzes genannt (vgl. Thomas Cottier, a.a.O., Seite 206 ff .).


Eine Normierung der Bewertungskriterien (Notenskala für die Einzelprüfungen, Festlegung der Bedingungen für das Bestehen der Prüfung), wie sie vom Beschwerdeführer gefordert wird, ist an sich denkbar. So hat beispielsweise der Kanton Basel-Stadt generell-abstrakte Regeln für das Bestehen der juristischen Universitätsexamen sowie des Advokaturexamens aufgestellt (Ordnung der juristischen Fakultät über die Promotion zum Lizentiaten der Rechte und zum Doktor der Rechte vom 11. Juni 1976; Reglement über die Advokatenprüfung, die Erteilung des Befähigungsausweises und die Zulassung zur Advokatur vom 2. Januar 1971). Auch im Kanton Basel-Landschaft werden die Voraussetzungen für das Bestehen staatlicher Schul- und Fähigkeitsprüfungen in der Regel genau definiert (vgl. z. B. das Reglement über die Prüfungen an der Diplommittelschule vom 13. Dezember 1983; Verordnung über Kurse und Prüfungen zum Erwerb des Fähigkeitsausweises für die Ausübung des Wirteberufes vom 23. Februar 1971; Verordnung über die Jägerprüfung vom 24. Oktober 1989). Die Tatsache, dass viele Prüfungsreglemente eine Notenskala enthalten und das Bestehen der Prüfung vom Erreichen eines bestimmten Notendurchschnitts abhängig machen, bedeutet indessen nicht, dass eine solche Normierung verfassungsrechtlich zwingend erforderlich wäre. Die Kriterien für die eigentliche Beurteilung von Prüfungsleistungen entziehen sich naturgemäss einer präzisen Regelung (vgl. Pierre Moor, Droit administratif, Bern 1988, Seite 292f.). Materielle Beurteilungskriterien (d.h. die Zuordnung bestimmter Noten zu bestimmten Leistungen) lassen sich nur für Prüfungsaufgaben aufstellen, bei denen die Anzahl der richtig bzw. falsch beantworteten Fragen einen klaren Massstab für die Leistung des Kandidaten abgibt. Eine Prüfung wie das Anwaltsexamen, bei der nicht in erster Linie die Beherrschung des Fachwissens, sondern das Verständnis der Zusammenhänge und die Fähigkeit zur Problemlösung geprüft wird, lässt sich dagegen unmöglich nach einem starren Beurteilungsraster bewerten. Die Existenz einer Notenskala hat bei solchen Prüfungen rein formale Bedeutung und ändert nichts daran, dass die Beurteilung der Prüfungsleistung vollständig dem Ermessen des Examinators anheimgestellt bleibt. Ein Beschwerdeentscheid im Zusammenhang mit einem juristischen Lizentiatenexamen illustriert dies auf anschauliche Weise (Entscheid der Kuratel vom 19. Mai 1982, in: BJM 1982, Seite 327 ff.). Die von der juristischen Fakultät der Universität Basel erlassenen Vorschriften sehen eine Notenskala von 0-10 Punkten vor und halten fest, dass das Examen nicht bestanden ist, wenn der Kandidat in zwei Prüfungen die Punktzahl 2 nicht erreicht. Die Kuratel lässt keinen Zweifel daran. dass der Entscheid. ob die Leistung in einer Einzelprüfung mit 1 oder 2 Punkten (und damit als ungenügend oder genügend) zu bewerten sei, innerhalb des Ermessensspielraums des Examinators liegt. Auch im Falle der basellandschaftlichen Advokaturprüfung vermochte die Einführung einer Notenskala am notwendigerweise bestehenden Ermessensspielraum des Examinators nichts zu ändern. Zudem wären damit auch kaum Verbesserungen in bezug auf die Rechtssicherheit und die Einzelfallgerechtigkeit verbunden. Der Präsident der Prüfungskommission weist in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die praktizierte Gesamtbeurteilung aufgrund der Diskussion im Prüfungskollegium insgesamt eine bessere Gewähr für einen vertretbaren Entscheid bietet als ein Bewertungssystem, weiches ausschliesslich auf die definitive Qualifikation der Ergebnisse in den Einzelprüfungen durch die jeweiligen Examinatoren abstellt. Eine Pflicht, die mündlichen Einzelprüfungen mit einer Note oder einem sonstigen Qualifikationsmerkmal zu bewerten, wäre höchstens dann in Erwägung zu ziehen, wenn die Zahl der Kandidaten, die zu einem bestimmten Prüfungstermin antreten, weiter zunehmen sollte. Solange sich die Zahl der Kandidaten im bisher üblichen Rahmen bewegt, können sämtliche mündlichen Prüfungen (mit Einschluss der darauffolgenden Beratung des Prüfungskollegiums) an einem einzigen Nachmittag durchgeführt werden. Der Prüfungsentscheid erfolgt somit unter dem Eindruck der unmittelbar vorangegangenen Prüfungen, so dass eine schriftliche Bewertung der Einzelleistungen entbehrlich erscheint. Bei einer durchschnittlichen Zahl von ca. zwölf Kandidaten besteht auch praktisch keine Verwechslungsgefahr. Die fehlende Normierung des Bewertungssystems kann deshalb - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht als verfassungswidrig angesehen werden.


c) Eine weitere Verfassungswidrigkeit des AdvokaturprüfungsR erblickt der Beschwerdeführer darin, dass es die Durchführung der Examensberatung unter Ausschluss der Beisitzer zulässt. Das Verfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. November 1989 bekanntlich entschieden, dass die Anwesenheit eines Beisitzers bei den mündlichen Prüfungen zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines rechtsstaatlichen Prüfungsverfahrens gehört (BJM 1990, Seite 50 ff.; Zusammenfassung in BLVGE 1989, Seite 158). Dabei hat das Verfassungsgericht dem Beisitzer eine doppelte Aufgabe zugedacht. Einerseits hat er während der Dauer der Prüfung über den korrekten Ablauf des Verfahrens zu wachen. Anderseits sind seine Aussagen über den Prüfungsverlauf ein wichtiges Beweismittel in einem allfälligen Beschwerdeverfahren. Dem genannten Urteil kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Beisitzer auch bei der Bewertung der Examensleistungen mitwirken soll. Dem Examinator ist es selbstverständlich unbenommen, die Beurteilung des Prüfungsergebnisses mit dem Beisitzer zu besprechen. Die Verantwortung für die Bewertung liegt jedoch ausschliesslich beim Examinator. Es besteht deshalb keine Notwendigkeit, die Beisitzer zur Beratung der Prüfungskommission zuzuziehen.


d) Der Beschwerdeführer hält es schliesslich für verfassungsrechtlich bedenklich, dass das Reglement für die Beratung der Prüfungskommission keine Protokollierung vorschreibt. Zu diesem Argument ist an dieser Stelle lediglich zu bemerken, dass das Prüfungsreglement das Erstellen eines Protokolls weder vorschreibt noch ausschliesst. Die Rüge richtet sich deshalb nicht gegen das Reglement als solches, sondern gegen dessen Handhabung in der Praxis (vgl. dazu die nachfolgende Erwägung 3a).


3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Abwicklung des Examens in seinem Fall mit verschiedenen Form- und Verfahrensfehlern behaftet gewesen sei. Bevor auf dieses Vorbringen näher eingegangen wird, ist daran zu erinnern, dass vor dem Verfassungsgericht nicht jeder Verstoss gegen Form- oder Verfahrensvorschriften gerügt werden kann. Das Gericht hat gemäss § 86 Abs. 2 lit. a KV nur zu prüfen, ob verfassungsmässige Rechte verletzt worden sind. Die Nichtbeachtung und die fehlerhafte Auslegung von Form- und Verfahrensvorschriften sind folglich nur dann relevant, wenn dabei der Anspruch auf rechtliches Gehör oder das Willkürverbot verletzt worden sind. Ferner ist zu beachten, dass die Aufhebung eines Entscheids, der unter Missachtung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist, unterbleiben kann, wenn die Aufhebung bloss zu einer Verlängerung des Verfahrens führen würde, ohne am Inhalt des Entscheids etwas zu ändern (BGE 116 la 69, mit Hinweisen).


a) Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass über die Einzelbewertungen bei den mündlichen Prüfungen und über die Beratung der Prüfungskommission ein Protokoll hätte erstellt werden müssen. Dabei ist nicht völlig klar, was der Beschwerdeführer unter der „Protokollierung der Einzelbewertungen" versteht. Offenbar will er bemängeln, dass die Einzelbewertungen der mündlichen Prüfungen nicht schriftlich begründet worden sind. Für die Willkürkontrolle im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens dürften indessen nachträgliche Stellungnahmen von Examinatoren und Beisitzern ausreichend sein. Die Frage kann aber offenbleiben, da das Ergebnis der mündlichen Prüfungen vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird. Was die Examensberatung angeht, so hat das Bundesgericht die Erstellung eines Protokolls als wünschbar bezeichnet, doch führt dessen Fehlen nicht zur Aufhebung des Prüfungsentscheids (BGE 105 la 200 ff.).


b)Über die Zulassung zur mündlichen Prüfung entscheidet der Präsident der Prüfungskommission aufgrund schriftlicher Gutachten, worin die schriftlichen Arbeiten bewertet worden sind (§ 8 Abs. 1 AdvokaturprüfungsR). Der Beschwerdeführer ist mit Zwischenentscheid vom 22. November 1990 zu den mündlichen Prüfungen zugelassen worden. Das schriftliche Gutachten von Dr. C.S. über die Klausurarbeit des Beschwerdeführers im öffentlichen Recht datiert jedoch unbestrittenermassen erst vom 20. Dezember 1990. Das Gutachten zur ZPO-Klausur von Dr. E.K. ist nicht datiert und hat gemäss den Angaben des Verfassers erst bei den mündlichen Prüfungen vorgelegen. Mit Sicherheit rechtzeitig ist einzig das von Prof. Dr. F.H. verfasste Gutachten über die schriftliche Hausarbeit vom 25. Oktober 1990. Bei dieser Sachlage steht eindeutig fest, dass am 22. November 1990 nicht sämtliche Gutachten schriftlich vorgelegen haben, weshalb der Zulassungsentscheid unter Missachtung von § 8 Abs. 1 AdvokaturprüfungsR zustandegekommen ist. Dabei handelt es sich jedoch keineswegs um einen schweren und offensichtlichen Verfahrensfehler, der - wie der Beschwerdeführer meint - die Nichtigkeit des Prüfungsentscheids zur Folge haben müsste. Da der Beschwerdeführer ja zu den mündlichen Prüfungen zugelassen worden ist, hat er durch den Verfahrensfehler keinerlei ersichtlichen Nachteil erlitten. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die korrekte Abwicklung der Examensberatung durch das Fehlen eines schriftlichen Gutachtens in irgendeiner Weise beeinträchtigt worden ist. Um den Fehler nachträglich zu korrigieren, müsste wohl die ganze Prüfung wiederholt werden. Dies wäre - gemessen an der Bedeutung des Fehlers - unverhältnismässig und wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht beantragt.


c) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe nach der Zulassung zu den mündlichen Prüfungen darauf vertrauen dürfen, dass er eine Chance habe, das Advokaturexamen insgesamt zu bestehen, sofern er in den mündlichen Prüfungen keine ungenügenden Leistungen erbringen werde. Da seine Leistungen in den mündlichen Prüfungen durchwegs als genügend angesehen worden sind, wertet er das Nichtbestehen der Prüfung als Verstoss gegen den Vertrauensgrundsatz. Nach der Praxis der Prüfungskommission wird ein Kandidat zu den mündlichen Prüfungen zugelassen, sofern höchstens eine der drei schriftlichen Arbeiten ungenügend ausgefallen ist. Ein Kandidat, der bloss in einer schriftlichen Arbeit ungenügend gewesen ist, muss somit grundsätzlich die Möglichkeit haben, das Examen zu bestehen. Andernfalls wäre die Zulassung zu den mündlichen Prüfungen sinnlos und wohl auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes fragwürdig. Hingegen findet die Annahme des Beschwerdeführers, wonach durchwegs genügende Leistungen in den mündlichen Prüfungen für das Bestehen des Examens in jedem Fall ausreichend sein müssen, im Vertrauensgrundsatz keine Stütze. Die Praxis der Prüfungskommission geht offenbar dahin, dass eine ungenügende schriftliche Arbeit durch gute oder sehr gute Leistungen bei den mündlichen Prüfungen kompensiert werden kann. Bloss genügende Leistungen in Verbindung mit einer ungenügenden Klausur reichen jedoch - wie das Beispiel des Beschwerdeführers zeigt - für das Bestehen des Examens nicht aus. Eine solche Praxis ist weder willkürlich noch verstösst sie gegen Treu und Glauben.


d) Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend. die mündliche Eröffnung des Prüfungsentscheids verstosse gegen die §§ 18 und 19 VwVG.


Gemäss § 18 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen ausdrücklich als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. § 19 Abs. 1 VwVG schreibt die schriftliche Eröffnung von Verfügungen vor. Aus § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 lit. c VwVG ergibt sich. dass diese Vorschriften auch auf das Verfahren vor kantonalen Kommissionen anwendbar sind. Gemäss § 1 Abs. 3 VwVG bleiben abweichende oder ergänzende Vorschriften in anderen Erlassen vorbehalten. § 10 AdvokaturprüfungsR hält lediglich fest, dass die Prüfungskommission ihren Entscheid dem Bewerber und dem Obergericht mitteilen muss. Eine Ermächtigung, von der allgemeinen Vorschrift des § 19 Abs. 1 VwVG abzuweichen und den Prüfungsentscheid bloss mündlich zu eröffnen, lässt sich daraus nicht ableiten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Bestimmungen des VWVG über den Inhalt und die Eröffnung von Verfügungen auch für die Advokaturprüfungskommission ohne Einschränkung massgebend sind.


Der Verzicht auf eine schriftliche Eröffnung des Prüfungsentscheids ist wie sich aus den obgenannten Vorschriften ergibt - nicht zulässig. Die Rechtsprechung hat den Grundsatz aufgestellt, dass den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Rechtsnachteil entstehen darf (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 84 B IV, mit zahlreichen Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer trotz des Formfehlers seine Rechte im Beschwerdeverfahren ohne Einschränkung wahrnehmen können. Die fehlende Schriftlichkeit stellt deshalb keinen Grund für die Aufhebung des angefochtenen Entscheids dar.


Es bleibt der Prüfungskommission überlassen, auf welche Weise sie inskünftig die Formerfordernisse des VwVG erfüllen will. Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, die Kandidaten - wie bisher - im Anschluss an die Examensberatung zunächst mündlich über den Ausgang der Prüfung zu orientieren. Bei den Kandidaten, weiche die Prüfung bestanden haben, dürfte mit der Ausstellung des Fähigkeitsausweises dem Erfordernis der Schriftlichkeit Genüge getan sein (vgl. § 11 Abs. 1 AdvokaturprüfungsR). Eine Praxisänderung ist somit nur in bezug auf die negativen Prüfungsentscheide erforderlich. Diese sind den betroffenen Kandidaten inskünftig schriftlich (und mit der Angabe des Rechtsmittels) zu eröffnen.


Die schweizerische Verwaltungspraxis zur Begründung von Examensentscheiden ist nicht völlig einheitlich. Die Advokaturprüfungskommission des Kantons Zürich bejaht bei negativen Prüfungsentscheiden einen Anspruch auf eine summarische schriftliche Begründung (Entscheid vom 29. April 1988, in: ZBI. 90/1989, Seite 310 ff.). Nach der Praxis des aargauischen Regierungsrats genügt es, wenn bei einer Anfechtung des Prüfungsentscheids eine Begründung nachgeliefert wird und der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (Entscheid vom 6. April 1987, in: AGVE 1987, Seite 541 f.). Nach Ansicht des Verfassungsgerichts ist die Prüfungskommission im vorliegenden Fall ihrer Begründungspflicht in ausreichendem Masse nachgekommen. Dem Beschwerdeführer ist anlässlich der mündlichen Eröffnung des Prüfungsentscheids mitgeteilt worden, welche Einzelprüfungen als genügend und weiche als ungenügend bewertet worden sind. Nach Anhebung der Beschwerde ist ihm ausserdem Einsicht in die schriftlichen Gutachten zu den schriftlichen Prüfungen gewährt worden. In seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 22. April 1991 hat sich der Beschwerdeführer zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Bewertung seiner schriftlichen Arbeiten umfassend äussern können. Der Vorwurf der mangelhaften Begründung erweist sich deshalb als nicht stichhaltig.


4. Nach Auffassung des Beschwerdeführers haben sich die Examinatoren, welche seine schriftlichen Prüfungsarbeiten bewertet haben, in verschiedener Hinsicht dem Verdacht der Willkür ausgesetzt. Er verlangt deshalb, dass die Begutachtung der Klausuren von neutralen Experten überprüft werden soll.


Die inhaltliche Bewertung von Examensleistungen ist einer Rechtskontrolle nur sehr beschränkt zugänglich. Als Beurteilungsmassstab steht lediglich das Willkürverbot zur Verfügung, d. h. das Verfassungsgericht kann prüfen, ob sich die Examinatoren von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, so dass der Prüfungsentscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 1988, in: ZBI. 90/1989, Seite 313 F:. 4a; BGE 106 la 4, 105 la 192). Das Verfassungsgericht kann deshalb die strittige Bewertung der Klausurarbeiten nicht in allen Einzelheiten nachvollziehen und Erwägungen über die Gewichtung einzelner Fehler anstellen. Ein richterliches Eingreifen wäre nur möglich, wenn sich eine Bewertung bei summarischer Überprüfung als offensichtlich unhaltbar erwiese.


a) Die ZPO-Klausurarbeit des Beschwerdeführers ist vom Examinator, Dr. E.K., als ungenügend bezeichnet worden. Der Examinator hat in seinem (undatierten) Gutachten sowie in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 1991 die Gründe für diese Einschätzung dargelegt. Die vom Beschwerdeführer begangenen Fehler und Ungenauigkeiten sind jedenfalls insgesamt schwerwiegend genug, um die Arbeit als ungenügend zu qualifizieren. Der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich dabei bloss um Flüchtigkeitsfehler von untergeordneter Bedeutung, vermag nicht zu überzeugen. Weder die falschen Angaben über die den einzelnen Erben zufallenden Quoten noch die unzutreffenden Ausführungen zur sachlichen Zuständigkeit können als unerheblich abgetan werden. Auch der Druck der Prüfungssituation vermag solche Fehler nicht zu entschuldigen. Gerade von einem Anwaltskandidaten darf verlangt werden, dass er fähig ist, auch unter Zeitdruck exakt zu arbeiten. Ob der Verzicht auf die Teilungsklage als gravierendes Versäumnis angesehen werden muss, kann unter diesen Umständen offenbleiben.


b) Die Klausurarbeit im öffentlichen Recht ist vom Examinator, Dr. C.S., als „gerade noch genügend" qualifiziert worden. Massgebend für diese Beurteilung war in erster Linie der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich (unter Verzicht auf die Ausschöpfung der kantonalen Rechtsmittel) mit der Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde begnügt hat. Für die direkte und ausschliessliche Anrufung des Bundesgerichts gibt es durchaus beachtliche Gründe. Der Beschwerdeführer wäre jedoch verpflichtet gewesen, seiner Klientschaft diese Gründe zu erläutern. Da er dies nicht getan hat, muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, die Prüfungsaufgabe nur unvollständig gelöst zu haben. Die strittige Bewertung der Klausurarbeit ist folglich nicht zu beanstanden.


Urteil des Verfassungsgerichts vom 21.1.1991 i.S. X (Nr. 62).


Eine vom Beschwerdeführer angehobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 25. Februar 1992 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.


 

 

 

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