Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1991


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Die Argumente, mit denen die Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer Wiederholung der kantonalen Volksabstimmung über den Vertrag vom 10. Februar 1983 begründen, sind nicht stichhaltig. - Die in den Amtsblättern vom 29. September/13. Oktober 1983 publizierte Feststellung des Regierungsrats. wonach die Vorlagen der Volksabstimmung vom 11. September 1983 wegen Fehlens der Zustimmung durch die Stimmberechtigten des Amtsbezirks Laufen zum Vertrag als abgelehnt gelten müssten, war damals zweifellos richtig. Die Feststellung entfaltete jedoch keinerlei konstitutive Wirkung, sondern gab lediglich den damals bestehenden Rechtszustand wieder. Mit dem Bundesgerichtsurteil vom 20. Dezember 1988 und der Wiederholung der Abstimmung im Amtsbezirk Laufen änderte sich die rechtliche Situation, wodurch der regierungsrätlichen Feststellung die Grundlage entzogen wurde. Es erübrigte sich deshalb, diese Feststellung formell zu widerrufen. - Die Beschwerdeführer begründen die Notwendigkeit einer Wiederholung der Abstimmung über den Aufnahmevertrag vom 10. Februar 1983 zudem mit dem Gebot der Rechtsgleichheit, hätten doch die Laufentaler Stimmbürger beim Urnengang vom 12. November 1989 sowohl über den Aufnahmevertrag vom 10. Februar 1983 als auch über den Anpassungsvertrag vom 12. Mai 1989 abgestimmt. Damit verkennen sie einmal mehr die rechtlichen Konsequenzen des Bundesgerichtsurteils vom 20. Dezember 1988. Das Bundesgericht hat damals lediglich die im Laufental durchgeführte Volksabstimmung vom 11. September 1983, nicht aber die gleichzeitig im Kanton Basel-Landschaft stattgefundene Abstimmung aufgehoben. Ebensowenig ist durch dieses Urteil die Gültigkeit des Aufnahmevertrags vom 10. Februar 1983 in Frage gestellt worden. Demzufolge ist die Abstimmung über die Annahme oder Verwerfung dieses Vertrags richtigerweise nur im Laufental wiederholt worden. Zwischen der rechtlichen Situation im Amtsbezirk Laufen und derjenigen im Kanton Basel-Landschaft besteht somit ein relevanter Unterschied, der eine Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot ausschliesst.

- Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, auch im Kanton Basel-Landschaft sei eine Wiederholung der Volksabstimmung über den Vertrag vom 10. Februar 1983 notwendig, weil sich die Zusammensetzung der Stimmberechtigten seit 1983 verändert habe. Die Gültigkeit des Ergebnisses von Volksabstimmungen wird indessen durch Veränderungen in der Zusammensetzung der Aktivbürgerschaft (Zu- und Wegzüge; Erreichung des Stimmrechtsalters; Todesfälle usw.) nicht berührt. Richtig ist, dass sich das Gewicht der politischen Kräfte durch die von den Beschwerdeführern angesprochenen Veränderungen im Laufe der Zeit verschieben kann. Bei den periodisch stattfindenden Erneuerungswahlen schlägt sich dies in der Zusammensetzung des Parlaments und allenfalls der Regierung nieder. Neue oder stärker gewordene politische Gruppierungen können zudem versuchen, ihre Anliegen mit dem Mittel der Volksinitiative durchzusetzen. Verschiebungen im politischen Kräfteverhältnis haben jedoch keinerlei Einfluss auf die Gültigkeit früherer Volksabstimmungen. Wäre die Auffassung der Beschwerdeführer zutreffend, so müssten konsequenterweise sämtliche Gesetze und Staatsverträge i n gewissen Abständen zur Abstimmung vorgelegt werden, um zu überprüfen, ob deren Inhalt noch von einer Mehrheit der Stimmbürger befürwortet wird. Ein derartiges Verfahren wäre zwar theoretisch denkbar, ist aber im geltenden Verfassungsrecht nicht vorgesehen. Die Tatsache, dass sich die Zusammensetzung des Stimmvolkes seit 1983 verändert hat, bildet deshalb auch im vorliegenden Fall keinen Grund für eine Wiederholung der Abstimmung über den Vertrag vom 10. Februar 1983.


- Vollends unbehelflich ist das Argument, wonach die Baselbieter Abstimmung vom 11. September 1983 wegen angeblich unzulässiger Beeinflussung der Stimmbürger wiederholt werden müsse. Das vom Regierungsrat rechtskräftig erwahrte Abstimmungsergebnis kann nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausser Kraft gesetzt werden. Dazu bedürfte es eines Wiedererwägungsbegehrens, wie es seinerzeit im Kanton Bern nach Aufdeckung der Mängel in bezug auf die Abstimmung im Amtsbezirk Laufen gestellt worden ist. Die Frist zur Einreichung eines solchen Wiedererwägungsantrags dürfte indessen längst abgelaufen sein. Gemäss § 40 Abs. 3 VwVG müssen Wiedererwägungsbegehren innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden. Das Bundesgericht hat in BGE 113 la 154 eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnisnahme der beanstandeten Intervention zur Diskussion gestellt, was als sehr grosszügig erscheint. Der Sachverhalt, auf den die Beschwerdeführer ihren Vorwurf der unzulässigen Beeinflussung stützen, ist seit März 1988 öffentlich bekannt (schriftliche Antwort des Regierungsrats auf die parlamentarischen Vorstösse Joos und Piller vom 8. März 1988, Antwortbeilage 11 ). Die heute - nach mehr als drei Jahren - vorgebrachte Rüge erscheint deshalb unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt als verspätet. Das Gericht hat deshalb auch keinen Anlass, die Beschwerde diesbezüglich in ein Wiedererwägungsgesuch umzudeuten und an den Regierungsrat zur Behandlung zurückzuweisen.


8. Gemäss § 2 Abs. 1 RRV GpR ist die Ansetzung von kantonalen Abstimmungen und Wahlen in der Regel mindestens 12 Wochen vor dem Abstimmungs- bzw. Wahltag im Amtsblatt bekanntzugeben. Die Wendung „in der Regel" bringt klar zum Ausdruck, dass begründete Ausnahmen zulässig sind. Im vorliegenden Fall hat der Regierungsrat den Beschluss über die Fixierung des Abstimmungstermins am 25. Juni gefasst, aber erst im Amtsblatt vom 4. Juli 1991 publizieren können. Die Frist von 12 Wochen ist damit um knapp eine Woche unterschritten. Nun ist bereits am 26. April 1991 öffentlich angekündigt worden, dass die Volksabstimmung im Baselbiet am 22. September stattfinden soll, sofern der Berner Grosse Rat die Laufentalabstimmung vom 11. November 1989 noch im Juni erwahren kann (Communiqué der gemeinsamen Sitzung der Juradelegation des Regierungsrats BE und der Laufentaldelegation des Regierungsrats BL vom 26. April 1991. Antwortbeilage 10). Die an der Laufentalfrage interessierten Kreise konnten sich deshalb bereits frühzeitig auf den 22. September als wahrscheinlichen Abstimmungstermin einstellen. Unter diesen Umständen erscheint es vertretbar, dass die Zeitspanne zwischen der definitiven Bekanntgabe des Termins und dem eigentlichen Abstimmungswochenende um eine Woche verkürzt worden ist. Eine Erschwerung der politischen Arbeit, wie sie von den Beschwerdeführern geltend gemacht wird, ist damit nicht verbunden. Die Beschwerde erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet.


9. Nach Auffassung der Beschwerdeführer ist es unzulässig, gleichzeitig mit den Laufental-Vorlagen noch weitere Vorlagen zur Abstimmung zu bringen. Sie berufen sich darauf, dass bisher sämtliche Abstimmungen über Gebietsveränderungen (Jura; Laufental) stets an einem speziell nur für dieses Thema reservierten Datum stattgefunden hätten. Damit habe man bewusst verhindern wollen, dass diese staatspolitisch wichtigen Abstimmungen unter einen - stimmenmässig negativen oder positiven - Einfluss durch andere Abstimmungsvorlagen kommen konnten.


Zu diesem Argument ist zunächst zu bemerken, dass die Auswahl der Abstimmungsvorlagen, die den Stimmbürgern an einem bestimmten Wochenende zur Abstimmung vorgelegt werden, gesetzlich nicht geregelt ist. Es existiert auch kein umgeschriebener Rechtsgrundsatz, wonach für Abstimmungen von grosser Tragweite stets ein separates Abstimmungsdatum reserviert werden müsste. Der Regierungsrat, der gemäss § 17 GpR für die Festlegung der Abstimmungstage (und damit auch für die Auswahl der Vorlagen) zuständig ist, besitzt deshalb in diesem Bereich einen Ermessensspielraum. Ein richterliches Eingreifen muss deshalb auf die Korrektur willkürlicher Entscheidungen beschränkt bleiben (vgl. Etienne Grisel, Initiative et Référendum populaires, Lausanne 1987, Seite 89). Im vorliegenden Fall sollen den Stimmbürgern am 22. September 1991 zusammen mit den Laufental-Vorlagen noch drei weitere Vorlagen (Teilrevisionen des Gesetzes über die politischen Rechte, des Steuer- und Finanzgesetzes sowie des Gesetzes über die Viehversicherung und die Tierseuchenkasse) zur Abstimmung vorgelegt werden. Der Regierungsrat weist zu Recht darauf hin, dass die grosse staatspolitische Bedeutung der Laufentalabstimmung nicht geschmälert wird, wenn dem Souverän gleichzeitig noch drei weitere kantonale Vorlagen - von deutlich geringerer Tragweite - unterbreitet werden. Es ist nicht erkennbar, inwiefern diese drei Gesetzesvorlagen die Abstimmung über das Laufental in irgendeiner Weise verfälschen könnten. Auch die Beschwerdeführer haben ihre Befürchtung, wonach die Kombination dieser Vorlagen das Abstimmungsergebnis in der Laufentalfrage beeinflussen könnte, nicht näher konkretisiert. Das Verfassungsgericht vermag deshalb im Entscheid des Regierungsrats, die Laufental-Vorlagen mit drei weiteren Vorlagen zu kombinieren, keine Beeinträchtigung des verfassungsmässig gewährleisteten Stimmrechts zu erblicken. Der Verschiebungsantrag der Beschwerdeführer erweist sich demzufolge auch unter diesem Gesichtswinkel als unbegründet.


Entscheid des Verfassungsgerichts vom 21.8.1991 i.S. R.K., D.S., D.H. und H.T. (Nr. 61).


1.2 Verspätete Einreichung von Wahlvorschlägen


Für die Wahl in die Schulpflege einer Gemeinde sind die Bestimmungen des


GpR massgebend. Wahlvorschläge müssen bis zum 48. Tag vor dem Wahltag


dem zuständigen Statthalteramt zugestellt worden sein . Mangels einer ent-


sprechenden Regelung im GpR genügt die fristgemässe Einreichung bei einer falschen Amtsstelle nicht. Massgebend ist das Eintreffen beim zuständigen Statthalteramt und nicht der Postaufgabestempel (§ 33 Abs. 1 GpR; E. 2).


Wer die rechtzeitige Eingabe von Wahlunterlagen behauptet, hat diese zu beweisen (E. 3).


Die gesetzliche Pflicht des Statthalteramts, den Vertreter der Unterzeichner der Wahlvorschläge zur Behebung allfälliger Mängel aufzufordern, besteht nur, wenn die Wahlvorschläge beim Statthalteramt rechtzeitig eingereicht worden sind (§ 35 Abs. 1 GpR; E. 4).


Die Restitution einer Verwirkungsfrist bedingt das Vorliegen eines schwerwiegenden Hinderungsgrundes objektiver Art (E. 5).


Sachverhalt


Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge für die Neuwahl der Orts-, Kreis- und Sekundarschulpflegen hat das Statthalteramt Arlesheim die im Bezirk Arlesheim eingereichten Wahlvorschläge geprüft, bereinigt und die Listen den Gemeinden zur Veröffentlichung versandt. In der Folge meldete sich die Gemeindeverwaltung Reinach beim Statthalteramt und gab an, dass sie keine Liste der FDP Reinach zur Veröffentlichung erhalten habe. Die Sektion FDP Reinach teilte dem Statthalteramt auf Anfrage mit, dass einer der Mitarbeiter der Sektion die Wahlvorschläge mit Sicherheit vor Ablauf der gesetzlichen Frist in den Briefkasten der Bezirksschreiberei Arlesheim eingeworfen habe. Auf der Bezirksschreiberei Arlesheim konnte sich indessen niemand an ein Couvert der bezeichneten Art erinnern. In der Folge verfügte der Statthalter von Arlesheim, dass die Wahlvorschläge der FDP Reinach für die Schulpflegewahlen vom 22. September 1991 in der Gemeinde Reinach nicht fristgemäss eingegangen seien und somit nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Eine in der Folge beim Regierungsrat angehobene Beschwerde wies dieser ab.


Erwägungen


2. a) Die Schulpflege der Gemeinde Reinach wird im Verhältniswahlverfahren (Proporz) gewählt. Demnach sind die Bestimmungen des GpR zum Verhältniswahlverfahren anwendbar.


§ 33 GpR, überschrieben mit der Marginale Wahlvorschläge, hält fest, dass Wahlvorschläge beim zuständigen Statthalteramt bis zum 48.Tag vor dem Wahltag einzureichen sind.


Von der Beschwerdeführerin unbestritten ist, dass ihre Wahlvorschläge nicht rechtzeitig beim zuständigen Statthalteramt eingereicht worden sind. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Wahlvorschläge, wenn auch nicht am richtigen Ort, so doch zur richtigen Zeit auf der Bezirksverwaltung Arlesheim eingereicht worden seien. Demgegenüber vertritt der Regierungsrat die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe nie den Nachweis erbracht, dass Oberhaupt ein Wahlvorschlag eingereicht worden sei.


b) §33 Abs. 1 GpR ist in seinem Wortlaut klar und unmissverständlich. Verlangt wird, dass ein Wahlvorschlag bis zum 48.Tag vor dem Wahltag beim zuständigen Statthalteramt eingereicht wird. Unbestrittenermassen hat nun die Beschwerdeführerin ihren Wahlvorschlag, wenn Oberhaupt, nicht fristgemäss bei der zuständigen Behörde eingereicht.


Der Annahme der Beschwerdeführerin, im Verwaltungsrecht schade die Einreichung eines Dokuments bei der falschen Amtsstelle ganz allgemein nicht, kann nicht gefolgt werden. Zwar hält § 5 Abs. 4 VwVG fest, die Frist gelte als gewahrt, wenn eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt, und auch in § 14 Abs. 2 VRG findet sich der gleiche Grundsatz. Klar ist jedoch, dass diese Grundsätze ihre Wirkung nur im Rahmen des Geltungsbereiches der jeweiligen Gesetze entfalten, weshalb der Gesetzgeber den Grundsatz auch in allen Erlassen, in denen er Geltung beanspruchen soll, explizit aufführt. Auch im Bundesrecht findet besagter allgemeiner Grundsatz für das kantonale Verfahren keine Stütze. „Aus dem Bundesrecht folgt keine allgemeine Verpflichtung für das kantonale Verfahren, eine innen Frist bei einer unzuständigen Behörde eingereichte Eingabe als rechtzeitig zu erachten und von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten" (vgl. René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung. Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Seite 309).


Im Gesetz über die politischen Rechte findet sich keinerlei Bestimmung, auf die sich die Beschwerdeführerin in diesem Punkt berufen könnte. Erkennt man die Tragweite, die eine solche Bestimmung gerade im Proporzwahlverfahren hätte, wird einem klar, warum der Gesetzgeber im GpR auf eine solche Normierung verzichtet hat:


Im Proporzwahlverfahren ist die Einhaltung von Formvorschriften ein unbedingtes Erfordernis. Um Unregelmässigkeiten bei der Durchführung des Wahlverfahrens zu vermeiden, ist es notwendig, die zuständigen Behörden klar zu bezeichnen. Bei der Überprüfung der eingereichten Wahlvorschläge muss eine speditive Abwicklung gewährleistet sein, müssen doch gemäss § 35 Abs. 1 GpR die Behörden die Wahlvorschläge bis zum 44. Tag vor den Wahlen auf allfällige Mängel überprüft haben. Nach dem 41.Tag vor dem Wahltag können gemäss § 35 Abs. 3 GpR die Wahlvorschläge nicht mehr geändert werden. Um einen ordnungsgemässen und korrekten Wahlverlauf garantieren zu können, ist die handelnde Behörde deshalb darauf angewiesen, dass die angegebenen Fristen peinlich genau eingehalten werden. Insbesondere die rechtzeitige Einreichung der Wahlvorschläge am richtigen Ort muss gewährleistet sein, stehen doch zur Überprüfung der zahlreichen und meist umfangreichen Listen lediglich vier Tage zur Verfügung. Dies darf den Parteien umsomehr zugemutet werden, als die fraglichen Termine lange Zeit zum voraus schon bekannt sind.


Bei dieser Sachlage leuchtet es ein, dass Irrläufer, die innert Frist bei falschen Behörden eingereicht worden sind und nicht bis zum 48. Tag vor dem Wahltag beim Statthalteramt eintreffen, nicht berücksichtigt werden können, wäre es doch denkbar, dass bei deren Irrlauf durchs Behördenlabyrinth Tage verstreichen könnten, bis sie schliesslich am richtigen Ort eintreffen.


Um diese unbefriedigende Situation zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die unmissverständliche Formulierung in § 33 GpR gewählt. Nach dieser muss kumulativ eine örtliche und eine zeitliche Komponente erfüllt sein, damit ein Wahlvorschlag berücksichtigt werden darf.


Was die zeitliche Komponente betrifft, kann bei dieser Gelegenheit festgehalten werden, dass nur Wahlvorschläge, die bis zum 48. Tag vor dem Wahltag eingereicht sind. berücksichtigt werden können. Allein massgebend ist dabei das Eintreffen beim Statthalteramt. Es genügt demnach nicht, dass die Wahlvorschläge vor dem oder am 48. Tag vor der Wahl mit der Post versandt werden. Bis zum Eintreffen trägt der Absender das Risiko, kann doch er die Beförderungsart frei wählen. Da man beim gegenwärtigen Postsystem nie ganz sicher ist, wann eine Postsendung ihr Ziel erreicht, ist daher zu empfehlen, die Wahlvorschläge persönlich und gegen Empfangsbestätigung beim Statthalteramt abzugeben .


Da im konkreten Fall unbestritten ist, dass die Wahlvorschläge bei der falschen Behörde (Bezirksschreiberei) eingereicht und nicht innert Frist beim Statthalteramt eingegangen sind. muss die Beschwerde vorbehaltlich einer allfälligen Restitution schon aus diesem Grunde abgewiesen werden.


3. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Wahlvorschläge Oberhaupt bei der Bezirksschreiberei eingereicht worden sind oder nicht. Zu bemerken ist lediglich, dass auch das Verfassungsgericht der Ansicht ist, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente nicht genügt hätten, den rechtsgenüglichen Nachweis zu erbringen, dass die Wahlvorschläge effektiv in den Briefkasten der Bezirksschreiberei Arlesheim eingeworfen worden sind. Es ist für das Gericht völlig unverständlich, dass eine so wichtige Sache wie Wahlvorschläge ohne Empfangsbestätigung aus der Hand gegeben werden kann.


4. Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf § 35 Abs. 1 GpR erweist sich als unbehelflich. § 35 Abs. 1 GpR setzt voraus, dass ein Wahlvorschlag rechtzeitig beim Statthalteramt eingegangen ist. Erst dann kann sich die Frage der Mängelbehebung stellen. In concreto ist gar kein Wahlvorschlag rechtzeitig beim Statthalteramt eingegangen, weshalb § 35 Abs. 1 nicht zur Anwendung kommen kann.


5. Da am 8. August 1991 der Präsident der beschwerdeführenden Partei dem Statthalter von Arlesheim eine Photokopie der Wahlvorschläge übergeben hat, stellt sich schliesslich noch die Frage einer allfälligen Restitution.


a) Zur Rechtsnatur der Frist, die das Gesetz zur Einreichung von Wahlvorschlägen vorsieht, hat sich das Verwaltungsgericht bereits in seinem Entscheid vom 17. März 1971 ausführlich geäussert (VGE vom 17. März 1971 i.S. M.K. und Konsorten). In diesem Entscheid wurde eingehend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es sich bei besagter Frist um eine Verwirkungsfrist handelt. Diese Auffassung ist seither auch von anderen Gerichten geteilt worden (vgl. AGVE 1989, S. 458).


b) Ist die Frist von § 33 Abs. 1 eine Verwirkungsfrist, kann sich lediglich noch die Frage nach der Möglichkeit einer Restitution stellen.


Voraussetzung für eine Restitution wäre auf jeden Fall ein schwerwiegender Hinderungsgrund objektiver Art (vgl. VGE vom 17. März 1971 i.S. M. K. und Konsorten, S. 13). Im konkreten Fall ist ein solcher Hinderungsgrund nirgends ersichtlich und wird auch nicht dargetan. Vielmehr muss im Umstand, dass die Wahlvorschläge, wenn Oberhaupt, einfach in den Briefkasten der Bezirksschreiberei geworfen worden und danach verschwunden sind, eine Fahrlässigkeit gesehen werden, die sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben hat. Mangels eines objektiven Hinderungsgrundes kommt daher eine Restitution nicht in Frage.


Entscheid des Verfassungsgerichts vom 4.12.1991 i.S. FDP R. (Nr. 101).


 

Fortsetzung

 

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