Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1991


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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15.4 Umfang des Akteneinsichtsrechts

15.4.1 Akteneinsichtsrecht in entscheidunerhebliche Akten


Das Akteneinsichtsrecht bestimmt sich in erster Linie nach den kantonalen Vorschriften. Der aus Art. 4 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör greift erst, wenn sich der kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist (E. 1).


Der sich aus dem kantonalen Recht ergebende Anspruch auf Einsicht in die entscheidrelevanten Akten wird den Verfahrensparteien gewährt, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung der Akten erfordern. Die Minimalgarantien des Bundes gehen nicht über das kantonale Recht hinaus (§ 9 Abs. 3 KV, § 14 Abs. 1 VwVG, § 3 V Akteneinsicht; E. 2).


Steht dem Interesse des Verfügungsadressaten und Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in die protokollierten Äusserungen einer Auskunftsperson das


Geheimhaltungsinteresse dieser Person gegenüber, ist als erstes zu überprüfen, ob die in Frage stehenden Akten für den gerichtlichen Entscheid erheblich sind. Ist dies nicht der Fall, besteht kein Recht auf Akteneinsicht (E. 3).


Sachverhalt


Das Statthalteramt A. verfügte am 15. September 1989 die Durchführung des Verfahrens auf Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen über X und ordnete die ambulante psychiatrische Begutachtung durch die EPD Bruderholz an. Im Rahmen der Abklärungen wurde offenbar, dass das Verhältnis von X zu seiner Mutter stark gestört ist. So drohte X, er werde es zu verhindern wissen, dass seine Mutter im Verfahren negative Aussagen über ihn machen könne. Nachdem er erfahren hatte, dass seine Mutter trotz seiner Drohungen vom Statthalteramt einvernommen worden war, ersuchte er mit Schreiben vom 5. Juli 1990 das Statthalteramt A. um Einsicht in alle vorhandenen Akten des ihn betreffenden Verfahrens. Mit Verfügung vom 1 0. Oktober 1990 teilte das Statthalteramt X mit, dass seinem Begehren um Akteneinsicht entsprochen werden könne, jedoch unter Ausschluss derjenigen Aktenstücke, weiche Aussagen der Mutter enthielten. Gegen diese Verfügung erhob X beim Regierungsrat Beschwerde mit dem Begehren um Einsicht in die vom Statthalteramt bis anhin verweigerten Akten. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab.


Erwägungen


1. Das Akteneinsichtsrecht ist ein Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes bestimmt sich der Umfang des Akteneinsichtsrechts in erster Linie nach den kantonalen Verfahrensvorschriften. Erst wenn sich der kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden bundesrechtlichen Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz (BGE 113 la 82 f., 108 1 a 6 mit Hinweisen). Es gilt daher als erstes die kantonalen Rechtsgrundlagen, welche sich mit dem Akteneinsichtsrecht resp. der Herausgabe von Akten befassen, auf ihre Übereinstimmung mit Bundesrecht zu überprüfen.


2. a) § 9 Abs. 3 KV sichert den Parteien eines Verfahrens in allen Fällen einen Anspruch auf rechtliches Gehör zu. § 14 Abs. 1 VwVG präzisiert diesen Grundsatz und gewährt den Verfahrensparteien Anspruch auf Einsicht in Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern. In § 14 Abs. 3 VwVG wird der Regierungsrat ermächtigt und beauftragt, ergänzende Vorschriften über das Akteneinsichtsrecht und die Herausgabe von Akten zu erlassen. Diesem Auftrag ist der Regierungsrat mit der V Akteneinsicht nachgekommen. In § 3 V Akteneinsicht beschränkt der Regierungsrat den Umfang des Einsichtsrechts auf alle Akten, die der Behörde als Grundlage für ihre Entscheidung dienen.


b) Ein Vergleich des kantonalen Rechts mit den aus Art. 4 BV abgeleiteten Minimalgarantien des Bundes ergibt indessen, dass auch das Bundesrecht keinen über das kantonale Recht hinausgehenden, absoluten Anspruch auf Akteneinsicht gewährt (vgl. BGE 115 V 302f., 112 la 101, 110 la 85). So können dem Anspruch auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Akten (überwiegende) Geheimhaltungsinteressen des Staates oder von Privaten entgegenstellen. Berechtigte Geheimhaltungsinteressen von betroffenen Privaten können dem Interesse an Einsichtnahme z. B. dann vorgehen. wenn Familienangehörige durch eine Öffnung der Akten übermässig betroffen werden (BGE 113 Ia 4, 112 la 102, 103 Ia 493). Es kann also im zu beurteilenden Fall auf das einschlägige kantonale Recht abgestellt werden.


3. a) Für die Annahme eines das Einsichtsrecht überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses bedarf es immer „greifbarer wesentlicher Anhaltspunkte"(BGE 115 V 302). „In jedem Fall ist eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist" (BGE 115 V 302f., 113 Ia 4, 262 mit Hinweisen; Rhinow/ Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a. Main 1990, S. 274).


b) Im zu beurteilenden Fall stehen sich das Interesse des Beschwerdeführers an Akteneinsicht und das Interesse seiner Mutter an Geheimhaltung ihrer Aussagen entgegen.


Da die fraglichen Akten Bestandteil eines Verfahrens auf Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen sind, dem Beschwerdeführer also ein Eingriff in seine Persönlichkeit droht, ist sein Interesse an Einsichtnahme als beträchtlich zu erachten. Gemäss BGE 112 la 101 E. 5b ist es dabei für die vorzunehmende Interessensabwägung unerheblich, ob sich der Beschwerdeführer für sein Recht auf Akteneinsicht auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit oder auf die aus Art. 4 BV abgeleiteten Verfahrensgarantien des rechtlichen Gehörs beruft. Der qualitative Massstab für die Interessensabwägung ist derselbe.


Das Interesse der Mutter des Beschwerdeführers an Geheimhaltung ihrer Aussagen ist jedoch als mindestens ebenso gross zu bewerten wie das Interesse des Sohnes an Einsicht. Das Verhältnis zu ihrem Sohn ist unbestrittenermassen sehr schlecht, und es besteht kein Anlass. an den Berichten des Statthalteramtes A. zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter im Falle einer Aussage ernsthafte Nachteile angedroht hat. Aus diesen Gründen kann nicht ausgeschlossen werden. dass die Mutter in ihrer physischen oder psychischen lntegrität verletzt werden könnte, falls ihr Sohn von ihren Aussagen Kenntnis erhielte.


c) Die Frage. welches Interesse letztlich überwiegt, kann jedoch offengelassen werden. Sowohl nach Bundesrecht wie auch nach kantonalem Recht (§ 3 V Akteneinsicht) muss grundsätzlich nur in die für ein Verfahren erheblichen Akten Einsicht gewährt werden. Als erheblich haben Akten dann zu gelten, wenn sie als Entscheidungsgrundlage einer Verfügung in Betracht fallen und in concreto auch entscheidungsrelevant sind (vgl. Rhinow/Krähenmann, a.a.O., S. 272). Im vorliegenden Fall ist in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat festzuhalten, dass die fraglichen Akten nicht Grundlage für den Antrag des Statthalteramtes über die anzuordnenden vormundschaftlichen Massnahmen bildeten. Für diesen Entscheid stand vielmehr das Gutachten der EPD Bruderholz eindeutig im Vordergrund. Da im konkreten Fall die Mutter im Verfahren auf Einleitung vormundschaftlicher Massnahmen aufgrund ihres denkbar schlechten Verhältnisses zu ihrem Sohn als befangen erscheint, wären ihre Aussagen im übrigen für eine Entscheidfindung nur sehr bedingt verwertbar.


Folglich ist es nicht willkürlich, dass der Regierungsrat den Entscheid des Statthalteramtes, dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Aussagen der Mutter zu verweigern, geschätzt hat.


VG E vom 21. 8.1 91 9 i. S. X (N r. 66).


 

Fortsetzung

 

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