Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1991


 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Inhaltsübersicht (Verwaltungsgerichtsentscheide 1991)

 

 

Zur Übersicht Verwaltungsgericht

 

 

 

 

 


 

 

 

 

1 Politische Rechte

1.1 Antrag auf Absetzung einer Abstimmung


Die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ansetzung einer Abstimmung durch den Regierungsrat findet ihre Grundlage nicht im GpR, sondern direkt in der Kantonsverfassung (§ 88 GpR; §§ 22 Abs. 2 und 37 Abs. 2 lit. b KV; E. 2).


Das den Beschwerdeführern im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zustehende Akteneinsichtsrecht berechtigt diese nicht, sich in sämtliche Akten Einsicht zu verschaffen, die im Zusammenhang mit der Abstimmung erstellt worden sind (E. 4).


Es besteht kein rechtliches Mittel, eine Abstimmung mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der zur Abstimmung gelangenden Erlasse zu verhindern (E. 5a).


Die Bundestreue als Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die ausserkantonale Gesetzgebung ermächtigt nicht zur rechtlichen Qualifizierung von ausserkantonalen Vorschriften (E. 5b).


Die Frist für die beschwerdeweise geltend gemachte Forderung nach Wiederholung einer Abstimmung beginnt mit der einigermassen zuverlässigen Kenntnis darüber zu laufen, dass der Landrat auf eine Wiederholung der Abstimmung in einem späteren Zeitpunkt verzichtet (E. 7a).


Kommt ein Vertrag zwischen zwei Kantonen infolge der Ablehnung der Stimmbürger des einen Kantons und der nachfolgenden Ungültigerklärung der Abstimmung durch das Bundesgericht nicht zustande, bleibt die Abstimmung im anderen Kanton dennoch gültig und muss nicht wiederholt werden.


Weder verstösst der Verzicht auf die Wiederholung der Abstimmung gegen das Gleichbehandlungsgebot der Stimmbürger beider Kantone, noch macht die zeitlich bedingte Veränderung der Zusammensetzung der Stimmberechtigten eine erneute Abstimmung notwendig.


Ist ein Abstimmungsergebnis rechtskräftig erwahrt worden, muss die Rüge der unzulässigen Beeinflussung der Stimmbürger innen 90 Tagen seit Entdeckung dieses Wiederaufnahmegrundes erhoben werden (§ 40 Abs. 3 VwVG; E. 7b).


Die im GpR festgelegte Frist der Bekanntgabe eines Abstimmungstermins lässt geringfügige Abweichungen zu (§ 2 Abs. 1 RRV GpR.- E. 8).


Die Zusammenlegung einer wichtigen Abstimmung (über den Anschluss des Laufentals) mit anderen Abstimmungsvorlagen auf dasselbe Abstimmungsdatum stellt keine Beeinträchtigung des verfassungsmässig garantierten Stimmrechts dar (E. 9).


Sachverhalt


Am 18. Juni 1978 wurde im Kanton Bern eine Initiative angenommen, welche für den bernischen Amtsbezirk Laufen die Einleitung eines Anschlussverfahrens an einen der benachbarten Kantone vorsah. In der Folge entschieden sich die Stimmberechtigten des Laufentals für den Kanton Basel-Landschaft als Anschlusskanton. Verhandlungsdelegationen des Kantons Basel-Landschaft und der Bezirkskommission Laufental unterzeichneten am 10. Februar 1983 einen Staatsvertrag, über weichen die Stimmberechtigten des Amtsbezirks Laufen und des Kantons Basel-Landschaft am 11. September 1983 abzustimmen hatten. Die Baselbieter Stimmbürger hiessen den Vertrag zusammen mit einer Änderung der alten Staatsverfassung gut, wogegen die Stimmbürger des Laufentals den Vertrag ablehnten. Eine Abstimmungsbeschwerde einer Anzahl Stimmberechtigter des Amtsbezirks Laufen wies der Grosse Rat des Kantons Bern am 3. November 1987 ab, worauf das Bundesgericht diesen Entscheid aufhob, weil der Regierungsrat in rechtswidriger Weise öffentliche Gelder im Abstimmungskampf eingesetzt habe und weil nicht gesagt werden könne, die strittige Abstimmung wäre ohne Mangel nicht anders ausgefallen. Am 12. November 1989 wurde die Volksabstimmung im Amtsbezirk Laufen über den Anschluss an den Kanton Basel-Landschaft ein zweites Mal durchgeführt und der Anschluss mit einem knappen Mehr befürwortet. Die Gültigkeit dieses Abstimmungsergebnisses wurde vom Bundesgericht in letzter Instanz bestätigt. In der Folge beschloss der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 25. Juni 1991 die drei mit der Aufnahme des Laufentals zusammenhängenden Volksabstimmungen über die Änderungen der Kantonsverfassung und des Gesetzes über die Aufnahme des Bezirks Laufen sowie über die Vereinbarung vom 12. Mai 1989 über die Anpassung des Laufentalvertrages vom 10. Februar 1983 auf den 22. September 1991 anzusetzen. Gleichzeitig sollten den Stimmbürgern noch drei weitere Vorlagen zur Abstimmung vorgelegt werden. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt Nr. 27 vom 4. Juli 1991 publiziert. Dagegen erhoben vier Stimmbürger des Kantons Basel-Landschaft beim Regierungsrat Beschwerde, welche zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde.


Erwägungen


2. Das GpR ordnet unter dem Titel „H. Rechtspfiege" die Rechtsmittel, welche den Stimmbürgern im Rahmen der Durchführung von Urnenwahlen und -Abstimmungen zur Verfügung stehen. Der einleitende § 83 GpR sieht in Abs. 1 zwei unterschiedliche Beschwerdefälle vor, die erstinstanzlich vom Regierungsrat zu entscheiden sind, nämlich


a. die Stimmrechtsbeschwerde wegen Verletzung des Stimmrechts gemäss den §§ 2-4 und den §§ 58 und 59 GpR


b. die Abstimmungs- bzw. Wahlbeschwerde wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen.


§ 88 GpR umschreibt die Fälle, in denen das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz angerufen werden kann. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden


a. gegen Entscheide des Regierungsrates über Beschwerden gemäss § 83 Abs. 1 Buchstabe a GpR


b. gegen Verfügungen der Landeskanzlei über das Zustandekommen eines Referendums (§ 61 GpR) oder einer Initiative (§§ 73 und 76 Abs. 1 GpR)


c. gegen Verfügungen der Landeskanzlei im Rahmen der Vorprüfung einer Volksinitiative (§ 68 GpR).


Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Stimmrechtsangelegenheiten ist somit auf bestimmte, gesetzlich klar umschriebene Tatbestände beschränkt. Eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle erstinstanzlicher Verfügungen oder sonstiger Anordnungen des Regierungsrates bei der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen ist im Rechtsmittelsystem des GpR nicht vorgesehen (bezüglich Abstimmungserläuterungen vgl. VGE vom 26. August 1983 i.S. X, BLVGE 1983/84, Seite 20 ff.).


§ 22 Abs. 2 KV gibt jedem Stimmberechtigten Anspruch auf zuverlässigen und unverfälschten Ausdruck des freien Willens der Stimmberechtigten in ihrer Gesamtheit. § 37 Abs. 2 lit. b KV sieht eine Beschwerdeerhebung an das Verfassungsgericht bei mangelhafter Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen vor. Gemäss § 86 Abs. 1 KV wird die Verfassungsgerichtsbarkeit durch das Verwaltungsgericht ausgeübt. Dabei gilt bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Bestimmungen über die Verfassungsgerichtsbarkeit für das Verfahren sinngemäss das VRG (§ 153 KV). Die Verfassung gibt damit dem Stimmbürger einen direkten Anspruch auf gerichtlichen Schutz vor Unregelmässigkeiten während der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen. Darunter fallen grundsätzlich auch die Argumente. die von den Beschwerdeführern gegen die Ansetzung der Laufental-Abstimmungen auf den 22. September 1991 vorgebracht werden. Gestützt auf die Kantonsverfassung ist das Verwaltungsgericht somit in seiner Funktion als Verfassungsgericht zur Anhandnahme der vorliegenden Beschwerde zuständig.


3. ...


4. Die Beschwerdeführer haben beantragt, der Regierungsrat sei zu verpflichten, ihnen rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung vor Verwaltungsgericht Akteneinsicht in alle die Laufentalfrage betreffenden Unterlagen zu gewähren. Zusammen mit seiner Vernehmlassung vom 13. August 1991 hat der Regierungsrat dem Verwaltungsgericht 12 Antwortbeilagen sowie die gesamten Verwaltungsakten, die im Zusammenhang mit der Laufentalfrage seit der Wiederaufnahme der Vertragsverhandlungen im Jahre 1989 angefallen sind, eingereicht. Die genannten Antwortbeilagen (Nr. 1-12) hat der Regierungsrat den Beschwerdeführern ausdrücklich zur Einsichtnahme offeriert. Ein vom Beschwerdeführer H.T. bevollmächtigter Vertreter hat am 20. August 1991 von diesem Akteneinsichtsrecht Gebrauch gemacht. Bezüglich der übrigen Akten vertritt der Regierungsrat den Standpunkt, dass sie für die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rechtsfragen nicht relevant seien. Eine summarische Durchsicht der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Aktendossiers der Jahre 1989-1991 hat die regierungsrätliche Einschätzung bestätigt. Die Dossiers enthalten in erster Linie Unterlagen (Arbeitspapiere, Entwürfe usw.), die im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen im Jahre 1989 benötigt worden sind. Ferner befinden sich darin Korrespondenzen, die mit Behörden des Kantons Bern und des Bezirks Laufental sowie mit einzelnen Privatpersonen geführt worden sind. Die Kenntnis dieser Unterlagen ist weder für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch für die Beantwortung der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Rechtsfragen erforderlich. Dies gilt erst recht für die Verwaltungsakten aus der Zeit vor 1989, die zum Teil bereits dem Staatsarchiv übergeben worden sind . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verwaltungstätigkeit als solche grundsätzlich nicht öffentlich. Nur die Beteiligten eines hängigen Verwaltungsverfahrens haben Anspruch darauf, dass ihnen die erheblichen Akten gezeigt werden. Mit dieser Einschränkung soll verhindert werden. dass die ganze Meinungsbildung der Verwaltung - über die für die Beteiligten relevanten Aktenstücke hinaus - vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 113 Ia 9f.). Das Akteneinsichtsrecht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens berechtigt die Beschwerdeführer deshalb nicht. sich in sämtliche Akten Einsicht zu verschaffen, die im Zusammenhang mit der Laufentalfrage erstellt worden sind. Inwieweit die Ausübung politischer Rechte (z.B. die Vorbereitung eines Abstimmungskampfs) eine Akteneinsicht rechtfertigen kann, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden (vgl. dazu VGE vom 19, August 1987 i.S. A. und B. H., BLVGE 1987. Seite 120 ff.). Das Gesuch der Beschwerdeführer ist deshalb, soweit ihm nicht bereits durch die Gewährung der Einsichtnahme in die Antwortbeilagen entsprochen worden ist, abzuweisen.


5. In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführer in erster Linie geltend. das Anschlussverfahren sei durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. weshalb es dem Regierungsrat verwehrt sei, die drei mit dem Anschluss des Laufentals zusammenhängenden Vorlagen (Vereinbarung vom 12. Mai 1989 über die Anpassung des Laufental-Vertrags vom 10. Februar 1983; Änderung der Kantonsverfassung vom 19. Oktober 1989 betreffend die Aufnahme des Bezirks Laufen; Änderung des Gesetzes über die Aufnahme des Bezirks Laufen vom 19. Oktober 1989) der Volksabstimmung zu unterbreiten. Sie berufen sich dabei auf Art. 18 Abs. 4 des Anschlussverfahrensgesetzes BE, der folgendermassen lautet:


„Kommt binnen vier Jahren seit Ermittlung des Anschlusskantons kein Anschlussvertrag zustande, so ist das Anschlussverfahren abgeschlossen. Auf Ersuchen der Bezirkskommission wird die Frist durch den Regierungsrat höchstens um zwei Jahre verlängert. Im Falle höherer Gewalt wird diese Frist unterbrochen."


Zunächst ist zu prüfen, ob der angebliche Verstoss gegen das bernische Recht Oberhaupt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend gemacht werden kann. Sollte die Auffassung der Beschwerdeführer in bezug auf die Anwendbarkeit des bernischen Rechts und den Fristablauf zutreffen, so müssten die den Laufental-Anschluss regelnden Erlasse, die am 22. September 1991 zur Volksabstimmung vorgelegt werden sollen, als rechtswidrig angesehen werden. Nun gibt es aber kein rechtliches Mittel, um eine Volksabstimmung über rechtswidrige Erlasse zu verhindern. Die Anfechtung von Erlassen, die dem obligatorischen Referendum unterstehen, ist erst nach der Volksabstimmung möglich. Zu den Erlassen zählen auch Staatsverträge mit rechtssetzendem Inhalt (vgl. Andreas Auer, Die Schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel und Frankfurt a/Main 1984. Seite 191, N.336; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1984, Seite 158). Die Frist zur Beschwerdeerhebung beginnt mit der Publikation des Erwahrungsbeschlusses zu laufen (Andreas Auer, a.a.O., Seite 221; Walter Kälin, a.a.O., Seite 298, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Im vorliegenden Zusammenhang kann offenbleiben, ob Beschwerden gegen die Laufental-Erlasse, sofern sie in der Volksabstimmung vom 22. September 1991 angenommen werden sollten, beim kantonalen Verfassungsgericht oder beim Bundesgericht anhängig zu machen wären. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die Rüge. wonach die angefochtenen Erlasse gegen das Recht eines anderen Kantons verstiessen, im Rahmen eines solchen Normenkontrollverfahrens Oberhaupt zulässig wäre. Entscheidend ist einzig, dass die Volksabstimmung vom 22. September 1991 nicht mit dem Argument, die der Abstimmung unterliegenden Erlasse seien rechtswidrig, verhindert werden kann. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführer (Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 2.1), welches auf einen endgültigen Verzicht auf die Laufental-Abstimmungen abzielt, erweist sich damit als unzulässig. Das Gericht kann folglich auf dieses Begehren nicht eintreten.


b) Im übrigen könnte dem Begehren auch dann nicht stattgegeben werden, wenn darauf eingetreten werden müsste. Nach Ansicht der Beschwerdeführer ergibt sich die Gegenstandslosigkeit des Anschlussverfahrens - wie bereits erwähnt - aus Art. 18 Abs. 4 des Anschlussverfahrensgesetzes BE. Dies wirft die Frage auf, inwieweit das bernische Recht für die Behörden des Kantons Basel-Landschaft verbindlich ist. Eine direkte Anwendbarkeit wäre nur dann zu bejahen, wenn die Kantone Bern und Basel-Landschaft das Anschlussverfahren in einem Staatsvertrag geregelt hätten. Da dies nicht der Fall ist, bleibt nur noch zu prüfen, ob allgemeine Grundsätze des Bundesstaatsrechts die Rücksichtnahme auf die Gesetze eines anderen Kantons gebieten. Die Anwendung kantonaler Erlasse ist in der Regel klar auf Personen oder Sachverhalte beschränkt, die zum betreffenden Kanton einen besonderen Bezug aufweisen. Das Problem des räumlichen Geltungsbereichs von Erlassen stellt sich (abgesehen von der Doppelbesteuerung) relativ selten, weshalb sich dazu auch keine gefestigte Praxis herausgebildet hat. Zudem wird das Problem meist aus der Optik des Kantons betrachtet, der die fraglichen Rechtsvorschriften erlassen hat, d. h. es wird danach gefragt, inwieweit der Kanton seine eigenen Erlasse auf Personen oder Sachverhalte ausserhalb des Kantonsgebietes anwenden darf (vgl. lmboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 18). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kanton Rechtsvorschriften eines anderen Kantons anzuwenden oder wenigstens zu respektieren hat, hat dagegen die Praxis kaum je beschäftigt. In der juristischen Literatur wird dieser Aspekt meist unter dem Stichwort der Bundestreue behandelt. Das Prinzip der Bundestreue (bzw. „Kantonstreue") verpflichtet die Kantone in sehr allgemeiner Weise zur Rücksichtnahme auf die Gesetzgebung anderer Kantone (vgl. Fleiner/Giacometti, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 1949, Seite 176, Alfred Kölz, Bundestreue als Verfassungsprinzip?, in ZBI. 81/1980, Seite 177 (Ziffer 7); Peter Saladin, Kommentar BV, N. 35 zu Art. 3 BV). Diese Pflicht zur gegenseitigem Rücksichtnahme ändert indessen nichts an der ausschliesslichen Zuständigkeit des erlassenden Kantons, seine eigenen Gesetze auszulegen und anzuwenden. Würde sich ein anderer Kanton - unter dem Vorwand der „Rücksichtnahme" - Auslegungsbefugnisse anmassen, so hätte dies zwangsläufig Konflikte mit dem Erlasskanton zur Folge, wodurch das Gebot der wechselseitigen Achtung in sein Gegenteil verkehrt wurde.


Nachdem sich der Kanton Basel-Landschaft auf das Laufental-Anschlussverfahren eingelassen hat, haben die Baselbieter Behörden die vom Kanton Bern aufgestellten Verfahrensbestimmungen grundsätzlich zu respektieren. Gemäss den obigen Darlegungen kann es jedoch niemals Aufgabe der Baselbieter Behörden sein, anstelle der zuständigen Behörden des Kantons Bern über die rechtliche Tragweite und die Anwendung dieser Vorschriften zu befinden. Die Pflicht zur Rücksichtnahme kann sich deshalb nur auf Vorschriften beziehen, zu denen die Berner Behörden eine verbindliche Rechtsauffassung geäussert haben. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Behörden des Kantons Bern haben sich nie auf den Standpunkt gestellt, das Anschlussverfahren sei wegen Ablaufs der vierjährigen Frist gegenstandslos geworden. Auch im Rahmen des Rechtsstreits um die Gültigkeit der Volksabstimmung im Amtsbezirk Laufen vom 12. November 1989 hat sich der Grosse Rat des Kantons Bern nie auf den Zeitablauf als Ungültigkeitsgrund berufen. Mit der am 25. Juni 1991 vorgenommenen Erwahrung dieses Abstimmungsergebnisses hat der Grosse Rat vielmehr sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass er die Frist jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt nicht als abgelaufen betrachtete. Die Berner Behörden haben sich zudem auch nie dazu geäussert, wie die Frist (bzw. die Unterbrechungen der Frist) ihrer Ansicht nach berechnet werden soll. Unter diesen Umständen ist das Verfassungsgericht des Kantons Basel-Landschaft nicht befugt, eigene Erwägungen zur Fristberechnung und zu einem allfälligen Fristablauf anzustellen.


6. ...


7. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass auch der ursprüngliche Vertrag vom 10. Februar 1983 über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden in den Kanton Basel-Landschaft nochmals der Volksabstimmung unterbreitet werden müsse. Sie erachten deshalb den angefochtenen Beschluss des Regierungsrats vom 25. Juni 1991, der Volksabstimmungen nur für die Verfassungs- und Gesetzesänderungen vom 19. Oktober 1989 sowie für die vom Landrat genehmigte Vereinbarung vom 12. Mai 1989 vorsieht, als rechtswidrig.


a) Bevor auf die Begründung der Beschwerdeführer näher eingegangen wird, ist zu prüfen, ob die Rüge rechtzeitig erhoben worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beginnt die Frist zur Einreichung einer Beschwerde wegen Umgehung des Finanzreferendums dann zu laufen, wenn der Stimmbürger mit einer gewissen Zuverlässigkeit davon Kenntnis erhält. dass referendumspflichtige Ausgaben ohne Beschluss der Stimmberechtigten getätigt werden sollen (BGE 108 la 1 ff.). Diese Praxis ist auch vom kantonalen Verfassungsgericht übernommen worden (VGE vom 21. Oktober 1987 i.S. SP und Konsorten und M. E., BLVGE 1987, Seite 14 ff., E. 1). Dieser Grundsatz ist im Zusammenhang mit dem Finanzreferendum entwickelt worden. doch ist er sinngemäss auch auf Beschwerden anwendbar, in denen eine Missachtung des obligatorischen oder fakultativen Gesetzesreferendums gerügt wird.


Im vorliegenden Fall hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft bereits in seiner Vorlage an den Landrat vom 20. Juni 1989 klar zum Ausdruck gebracht, dass er die kantonale Volksabstimmung vom 11. September 1983 über den Aufnahmevertrag vom 10. Februar 1983 nach wie vor als gültig erachtet (Vorlage des Regierungsrats vom 20. Juni 1989, Seite 8f.). Die landrätliche Spezialkommission hat sich in ihrem Bericht vom 12. September 1989 (Seite 4, Ziffer 7) der Auffassung des Regierungsrats vorbehaltlos angeschlossen. Schliesslich ist die Gültigkeit der kantonalen Volksabstimmung vom 11. September 1983 auch in den Beratungen des Landrats vom 27./28. September 1989 von keiner Seite in Zweifel gezogen worden. Hätte der Landrat entgegen der Ansicht des Regierungsrats - eine Wiederholung der Abstimmung über den Vertrag vom 10. Februar 1983 als notwendig angesehen, so hätte er darüber in irgendeiner Form Beschluss fassen müssen. Möglicherweise hätte er in diesem Fall die Anpassungsvereinbarung vom 12. Mai 1989 gar nicht genehmigen dürfen, da Art. 22 Abs. 2 dieser Vereinbarung klar davon ausgeht, dass die Baselbieter Abstimmung über den Aufnahmevertrag nicht wiederholt wird. Spätestens mit den Schlussabstimmungen im Landrat vom 28. September/19. Oktober 1989 wurde klar, dass der Aufnahmevertrag vom 10. Februar 1983 nicht mehr Gegenstand einer zweiten Volksabstimmung bilden wird. Bei den Beschwerdeführern 1 und 2, die damals Mitglieder des Landrats gewesen sind, stellt sich sogar die Frage, ob sie ihr Beschwerderecht nicht bereits dadurch verwirkt haben, dass sie in der parlamentarischen Beratung keine Anträge auf Wiederholung der Abstimmung vom 11. September 1983 gestellt haben. Auf jeden Fall aber hat für diese beiden Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung einer Verfassungsgerichtsbeschwerde mit der Schlussabstimmung vom 19. Oktober 1989 zu laufen begonnen. Aber auch die Beschwerdeführer 3 und 4 hätten sich aufgrund der Presseberichterstattung über den Verlauf der parlamentarischen Beratungen zu den Laufental-Vorlagen informieren können. Bei gehöriger Aufmerksamkeit wäre ihnen nicht entgangen, dass weder der Regierungsrat noch der Landrat eine Wiederholung der Abstimmung von 1983 für erforderlich hielten. Der genaue Zeitpunkt des Fristbeginns kann offenbleiben, steht doch eindeutig fest. dass der erstmals in der Beschwerdeeingabe vom 8. Juli 1991 gestellte Antrag auf Wiederholung der Abstimmung von 1983 verspätet ist. Das Verfassungsgericht kann deshalb auf die Anträge, die auf eine Wiederholung der kantonalen Volksabstimmung über den Aufnahmevertrag vom 10. Februar 1983 abzielen, im vorliegenden Verfahren nicht eintreten.


b) Die Argumentation der Beschwerdeführer hält im übrigen auch einer materiellen Prüfung nicht stand. Der Vertrag vom 10. Februar 1983 über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden in den Kanton Basel-Landschaft gilt als angenommen, wenn ihm die Stimmberechtigten des Amtsbezirks Laufen und des Kantons Basel-Landschaft in getrennten Abstimmungen zugestimmt haben. Die Stimmbürger des Kantons Basel-Landschaft müssen zudem am gleichen Abstimmungstag die Anpassung der Staatsverfassung und das Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen annehmen (§ 112 Abs. 3 des Vertrags). Am 11. September 1983 haben die Stimmbürger des Laufentals und des Kantons Basel-Landschaft am gleichen Tag über den Vertrag abgestimmt. Im Kanton Basel-Landschaft ist zusätzlich auch über eine Änderung der alten Staatsverfassung und über das Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen abgestimmt worden. Obwohl die Baselbieter Stimmbürger damals allen drei Vorlagen zugestimmt haben, ist der Vertrag wegen des negativen Abstimmungsresultats im Laufental nicht zustandegekommen. Demgemäss hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmungen vom 11. September 1983 zwar erwahrt, gleichzeitig aber festgestellt, dass die drei Rechtserlasse wegen Fehlens der Zustimmung durch die Stimmberechtigten des Amtsbezirks Laufen zum Vertrag als abgelehnt gelten (Kantonsblatt Nr. 38 vom 29. September 1983, Nr. 40 vom 13. Oktober 1983). Mit Urteil vom 20. Dezember 1988 hat das Bundesgericht die im Amtsbezirk Laufen durchgeführte Volksabstimmung vom 11. September 1983 für ungültig erklärt. Dagegen sind die Abstimmungen im Kanton Basel-Landschaft vom Bundesgericht nicht beurteilt worden, weshalb die Ergebnisse vom 11. September 1983 (Annahme aller drei Vorlagen) weiterhin als gültig anzusehen sind. Die Änderung der Staatsverfassung ist allerdings mit dem Inkrafttreten der neuen Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984 hinfällig geworden. Der Regierungsrat hat die mit dem Bundesgerichtsurteil vom 20. Dezember 1988 geschaffene Rechtslage wie folgt charakterisiert:


„Nach ihrer Ungültigerklärung muss die Laufentaler Abstimmung über den Aufnahmevertrag rechtlich als (noch) nicht stattgefunden beurteilt werden. Solange im Amtsbezirk Laufen keine gültige Abstimmung über den Aufnahmevertrag stattgefunden hat, ist dieser immer noch in Schwebe. Die Frage, ob er im Sinne von § 112 Abs. 3 als angenommen zu gelten hat, kann erst definitiv beantwortet werden, wenn auch der Vertragspartner - also der Amtsbezirk Laufen - gültig über den Aufnahmevertrag abgestimmt hat. Der Zeitablauf als solcher - seit September 1983 sind inzwischen mehr als fünf Jahre vergangen - führt nicht dazu, dass die bindende Wirkung, welche mit der am 11. September 1983 gegenüber dem Vertragspartner abgegebenen Zusage verbunden ist, automatisch entfällt, Hingegen hat sich aus dem Zeitablauf mit den ihm innewohnenden Veränderungen der tatsächlichen und rechtlichen Situation (bspw. neue Kantonsverfassung, neue Gesetze) die Notwendigkeit der Anpassung einzelner vertraglicher Bestimmungen ergeben."


Dieser zutreffenden Beurteilung ist grundsätzlich nichts mehr hinzuzufügen. In bezug auf das Abstimmungsprozedere liegen die Schlussfolgerungen klar auf der Hand:


Da im Jahre 1983 nur die Abstimmung im Laufental, nicht aber diejenige im Kanton Basel-Landschaft mangelhaft gewesen ist, muss die Volksabstimmung über den Vertrag vom 10. Februar 1983 lediglich im Amtsbezirk Laufen wiederholt werden. Über die Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags, die in der Vereinbarung vom 12. Mai 1989 über die Anpassung des Laufentalvertrages vom 10. Februar 1983 vorgenommen worden sind, müssen dagegen sowohl die Laufentaler als auch die Baselbieter Stimmbürger abstimmen. Bei den Änderungen der Kantonsverfassung und des Gesetzes über die Aufnahme des Bezirks Laufen handelt es sich um Rechtsetzungsakte des Kantons Basel-Landschaft, weshalb sie nur den Stimmbürgern dieses Kantons zur Abstimmung unterbreitet werden müssen. Inzwischen haben die Stimmberechtigten des Amtsbezirks Laufen dem Vertrag vom 10. Februar 1983 und der ergänzenden Vereinbarung vom 12. Mai 1989 mehrheitlich zugestimmt (Volksabstimmung vom 12. November 1989) und das Abstimmungsergebnis ist vom Berner Grossen Rat am 25. Juni 1991 erwahrt worden. Damit das Vertragswerk insgesamt als angenommen gelten kann, muss nun noch eine Mehrheit der Stimmberechtigten im Kanton Basel-Landschaft der Vereinbarung vom 12. Mai 1989 sowie der Änderung der Kantonsverfassung zustimmen. Hingegen ist das Zustandekommen des Vertragswerks offenbar nicht von der Annahme der Änderungen des Gesetzes über die Aufnahme des Bezirks Laufen durch die Baselbieter Stimmbürger abhängig (vgl. Art. 22 Abs. 2 Satz 2 der Vereinbarung vom 12. Mai 1989).


 

Fortsetzung

 

Back to Top