Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1990


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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20 Verschiedenes

20.1 Die rechtliche Qualifizierung der mündlichen Advokaturprüfung


Die Beurteilungen der in den einzelnen Prüfungsfächern abgelegten mündlichen Prüfungen stellen keine anfechtbaren Verfügungen dar (§ 10 AdvokaturprüfungsR) (E. 3a).


Die Anordnung der Wiederholung aller - auch der mit dem Prädikat „genügend" oder besser absolvierten - mündlichen Prüfungen verstösst auch dann nicht gegen das Gebot des widerspruchfreien Verhaltens. wenn die Prüfungswiederholung wegen der Rechtswidrigkeit des Prüfungsverfahrens angeordnet worden ist (E. 3b).


Da sich die Wiederholung aller mündlichen Prüfungen zwangsläufig aus dem im Kanton geltenden Prüfungssystem ergibt, ist die Anordnung der Vorinstanz nicht unverhältnismässig und steht auch nicht im Widerspruch zum Fairnessgebot (§ 9 Abs. 3 KV, Art. 4 BV: E. 4 und 5).


Sachverhalt


Mit Verfügung vom 19. Dezember 1989 teilte die Advokaturkommission X mit, dass er die von ihm im Sommer 1989 absolvierte, aber nicht bestandene Advokaturprüfung, deren Verfahren vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. November 1989 als rechtswidrig erachtet worden ist (BLVGE 1989, S. 158; BJM 1990 S. 50 ff.), wiederholen könne, zu diesem Zweck aber sämtliche mündlichen Prüfungen nochmals abzulegen seien. Gegen diesen Entscheid erhob X beim Verfassungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, dass diese Verfügung als verfassungswidrig aufzuheben sei.


Erwägungen


3. a) Der Beschwerdeführer macht zunächst einmal geltend, die Anordnung einer gesamthaften Wiederholung der mündlichen Prüfungen beinhalte eine unzulässige Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Damit stellt sich die Frage nach der Bedeutung der einzelnen Prüfungsteile.


Die für den Erhalt der kantonalen Advokaturbewilligung notwendige Fähigkeitsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (§ 8 Abs. 1 AdvokaturG vom 6. Dezember 1976). Die schriftlichen Prüfungen umfassen zwei Klausuren sowie eine vierzehntägige Hausarbeit. von deren Gelingen die Zulassung zur mündlichen Prüfung abhängt (§§ 4 ff. AdvokaturprüfungsR). Im mündlichen Teil wird der Kandidat während ca. zwei Stunden in den fünf Fächern Privatrecht, Strafrecht. Staats- und Verwaltungsrecht, Zivil- und Strafprozessrecht sowie Betreibungs- und Konkursrecht geprüft (§ 9 i.V.m. § 3 AdvokaturprüfungsR). Aus der Aussage des Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission vom 6. Juli 1989, dass der Beschwerdeführer neben der ungenügenden Note in der SchKG-Klausur auch noch in der mündlichen Prüfung im Privatrecht ungenügend gewesen sei, folgert der Rekurrent. dass die übrigen vier mündlichen Prüfungen genügend oder besser gewesen sind. Davon ausgehend, dass es sich bei diesen Beurteilungen um Zwischenverfügungen handelt, verlangt er sodann die Anerkennung dieser Resultate als bestanden, woraus er einen Anspruch auf eine gesonderte Wiederholung der Privatrechtsprüfung ableitet.


Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. In Rechtsprechung und Doktrin herrscht weitgehend Übereinstimmung, dass Einzel- und Gesamtnoten in einem Prüfungsfach keine anfechtbaren Entscheide darstellen, sondern erst das Semester- oder Abgangszeugnis, das Diplom oder die Berufsausübungsbewilligung, welche die das Verfahren beendende Verfügung bildet. Demnach dient beispielsweise bei mündlichen Prüfungen der Bericht der aus den Examinatoren bestehenden Prüfungskommission lediglich der internen Vorbereitung des endgültigen Entscheides durch die verfügende Behörde, in diesem Fall das Obergericht (BGE 113 la 288 f.; vgl. auch VPB 1987 Nr. 8; Entscheid der Kuratel der Universität Basel vom 19. Mai 1982 i.S. G.M., in BJM 1982 S. 331; Urteil des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen vom 28. November 1980 i.S. H., in ZBI. 1981 S. 334; Johannes F. Fulda, Rechtsschutz im Prüfungswesen der Bundeshochschulen, in ZBI. 1983 S. 145 ff., insbesondere S. 148 ff.. mit einer überzeugenden Entgegnung auf Herbert Plotke, der teilweise anderer Ansicht ist (Herbert Plotke, Probleme des Schulrechts: Prüfungen und Promotionen, Diss. Basel 1974, S. 119 ff.; ders., Die Anfechtbarkeit von Prüfungsnoten, in ZBI. 1981 S. 445 ff.); vgl. ferner für den Stand der Diskussion in Deutschland: Norbert Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Auflage, München 1983 N. 467 ff., 480 f.).


Nicht anders verhält es sich im Fall der zu beurteilenden Anwaltsprüfung. Während § 8 AdvokaturprüfungsR eine Begutachtung der einzelnen schriftlichen Arbeiten durch die Examinatoren verlangt und einen negativen Entscheid gar für rekursfähig erklärt, ergeben sich aus dem Prüfungsreglement keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die einzelnen mündlichen Prüfungsteile gesondert zu beurteilen sind. Vielmehr lässt sich aus der Vorschrift von § 1 0 AdvokaturprüfungsR, wonach die Prüfungskommission sofort nach Beendigung der mündlichen Prüfungen über den Erfolg des Examens zu befinden hat, folgern. dass die mündlichen Prüfungen in ihrer Gesamtheit zu bewerten sind. Wo eine Prüfungsordnung wie vorliegendenfalls darauf verzichtet. eine rein arithmetische Ermittlung des Prüfungsergebnisses vorzuschreiben. muss die Bewertung für alle am Prüfungszweck orientierten Gesichtspunkte offen bleiben und darf nicht in ein starres Schema gepresst werden (Niehues. a.a.O. N. 416). Gerade etwa der vom Kandidaten beim Examinator hinterlassene Eindruck der Sicherheit oder Unsicherheit bezüglich des Prüfungsstoffes stellt einen nicht auf die Kommastelle genau ermittelbaren Leistungswert dar, der bei der Prüfungsberatung durchaus noch eine Korrektur erfahren kann (Fulda, a.a.O., S. 150f.).


Ist der mündliche Prüfungsteil als ein in sich geschlossener Abschnitt zu betrachten, so versteht es sich von selbst. dass bei der Prüfungsberatung alle Examinatoren mitzuwirken haben. Eine andere Ordnung bedeutete einen inakzeptablen Verfahrensverstoss. Gewährleistet werden muss auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Prüfungsleistung und deren Bewertung (Niehues, a.a.O., N. 417). Diesem Erfordernis ist in der Regel nur mit einer unmittelbaren Prüfungsberatung nachzukommen, wie sie denn auch § 10 AdvokaturprüfungsR vorschreibt. Möglich ist dies wiederum nur, wenn alle zur Entscheidung berufenen Examinatoren im Wiederholungsfall eine erneute Prüfung durchfuhren. Die vom Beschwerdeführer geforderte Lösung würde demgegenüber faktisch zu einer Urteilsberatung aufgrund von zeitlich weit auseinanderliegenden einzelnen mündlichen Prüfungen führen, denn die Prüfer in den anderen angeblich bestandenen Prüfungsteilen hätten nochmals aufgrund der inzwischen weit zurückliegenden Examina erneut zu urteilen. Ausgehend von der Notwendigkeit der Einheit von Prüfung und Bewertung, aber auch der Chancengleichheit aller Bewerber ist dies indessen nicht statthaft. Dies muss um so mehr gelten, als die Ablegung des Advokaturexamens bis dreimal gestattet ist, es somit vorkommen könnte, dass ein mündlich geprüftes Fach dreimal wiederholt werden dürfte und mit den zeitlich immer weiter zurückliegenden übrigen mündlichen Prüfungen einer Gesamtbeurteilung zuzuführen wäre. Dies wäre mit den Grundsätzen eines klaren, rechtsstaatlichen und gerechten Prüfungsverfahren nicht zu vereinbaren.


b) Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass der Anwaltsprüfungskommisson die generelle Mangelhaftigkeit des Verfahrens in verschiedenen Punkten seit längerem hätte bekannt sein müssen. Zumindest hätte sie nach ihrem Entscheid vom 6. Juli 1989 über das Nichtbestehen der Anwaltsprüfung für jede taugliche Erhaltung der notwendigen Entscheidungskriterien für die Gesamtbeurteilung besorgt sein müssen, um die nun von der Kommission behaupteten „Erinnerungslücken" zu vermeiden. Damit macht der Beschwerdeführer implizit geltend, dass die geltend gemachte Unmöglichkeit einer nachträglichen Kontrolle des Prüfungsablaufs mangels Protokoll und Beisitzer nicht dazu fuhren dürfe, die zuvor als korrekt und bestanden bezeichneten vier mündlichen Prüfungen für wiederholungsbedürftig zu erklären. Die Vorinstanz mache sich deshalb eines widersprüchlichen Verhaltens schuldig, das keinen Schutz verdiene.


Auch dieser Vorwurf vermag nichts daran zu ändern. dass die mündlichen Prüfungen in ihrer Gesamtheit angesehen werden müssen und sich eine Beurteilung der einzelnen Fächer nicht losgelöst von den übrigen vornehmen lässt. Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, das Prüfungsverfahren sei fehlerhaft, wurde bereits im ersten Urteil des Verfassungsgerichts Rechnung getragen, in dem die Notwendigkeit eines Prüfungsbeisitzers statuiert worden ist. Die Vorinstanz verhält sich in keiner Weise widersprüchlich, wenn sie in der Folge der Aufforderung des Gerichts nachkommend regelt, welche Fächer zu wiederholen sind und bestimmt, dass nicht nur das Fach Zivilrecht, sondern sämtliche mündliche Prüfungen in Anwesenheit eines Koexaminators nochmals abzulegen sind. Diese Anordnung entspricht dem oben dargelegten Prüfungs- und Bewertungssystem der Anwaltsprüfung im Kanton Basel-Landschaft, deren mündliche Prüfungen nicht einzeln, sondern als Gesamtheit bewertet werden. Ob diesem Bewertungssystem andere, höherstehende Rechtsgrundsätze entgegenstellen, ist im folgenden zu untersuchen.


4. Davon ausgehend, dass die Wiederholung aller mündlichen Prüfungsfächer sich zwangsläufig aus dem im Kanton bestehenden Prüfungssystem ergibt, kann auch nicht von der Unverhältnismässigkeit dieser Anordnung ausgegangen werden (vgl. zum Begriff der Verhältnismässigkeit und der daraus entspringenden Anforderungen etwa: Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2. Auflage, Zürich 1988, N. 1141 ff.; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel 1976, N. 58). Dass die Wiederholung der in einem widerrechtlichen Verfahren durchgeführten Prüfungen geeignet ist, den Mangel zu beheben, steht ausser Zweifel. Mit der Begrenzung der Wiederholung auf den mündlichen Teil wurde eine für den Beschwerdeführer möglichst wenig einschränkende Anordnung getroffen. Eine Wiederholung bloss der Prüfung im Privatrecht ist nach den Erläuterungen in Ziff. 3 indessen nicht möglich. Dass mit der nochmaligen mündlichen Prüfung eine Belastung des Beschwerdeführers in psychischer, zeitlicher und finanzieller Hinsicht verbunden ist, mag zutreffen, ist jedoch mit Blick auf die Chancengleichheit aller Bewerber in Kauf zu nehmen. Auf jeden Fall kann daraus kein Anspruch auf eine bloss partielle Wiederholung der mündlichen Prüfung abgeleitet werden.


5. § 9 Abs. 3 KV sichert den Parteien in einem Verfahren eine faire Behandlung zu. Das Verfassungsprinzip der Fairness ist auf Bundesebene vom Bundesgericht aus Art. 4 BV entwickelt worden und beeinflusse von dort aus wiederum das materielle und prozessuale Recht der Kantone (vgl. dazu und zum folgenden Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Band I, Peter Saladin, ad Art. 3 N. 174 ff.). Abgeleitet werden aus dem Fairnessgebot etwa der Anspruch auf rechtliches Gehör, Akteneinsicht. Begründung eines Entscheides, unentgeltliche Rechtspflege, richtige Zusammensetzung der Entscheidungsinstanz sowie das Verbot des überspitzten Formalismus und der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel. Dass diese Teilaspekte durch die Vorgehensweise der Advokaturprüfungskommission verletzt sein könnten, ist in keiner Beziehung ersichtlich. Der Beschwerdeführer erhebt lediglich den Vorwurf, dass er durch die Verfügung vom 19. Dezember 1989 vom Rechtssubjekt zum Rechtsobjekt herabgewürdigt werde. Dass Verfahrensfehler zu einem unrechtmässigen Ablauf der Prüfungen geführt haben, hat das Verfassungsgericht unmissverständlich gerügt. Dass bei der Anordnung der Wiederholung eine den Kandidaten möglichst wenig belastende entgegenkommende Lösung zu treffen ist, braucht nach dem unter Ziff. 4 Gesagten keine weitere Erläuterung mehr. Mit der Feststellung, dass die Anordnung der Advokaturprüfungskommission rechtmässig ist, erscheint der Vorwurf des Beschwerdeführers verfehlt. er werde dadurch nicht in seiner menschlichen Würde respektiert und geachtet. Völlig unangebracht ist das Vorbringen, dass bei konsequenter Weiterführung des in der Verfügung enthaltenen Gedankens alle seit dem 6. Juli 1989 ohne Beisitz und somit verfassungswidrig durchgeführten Prüfungen wiederholt werden müssen. Denn schon beim nächsten Prüfungstermin, d. h. im zweiten Semester 1989, wurden die erforderlichen Koexaminatoren beigezogen. Von einer Chancenungleichheit kann deshalb keine Rede sein.


Urteil des Verfassungsgerichts vom 17.8.1990 i.S. X (Nr. 77).


 

 

 

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