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Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1989 |
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| 4.4 Gesetzliche Grundlage kommunaler Fürsorgesteuern DieErhebungeinerSteuerbedarfderGrundlageineinemGesetzimformellen Sinn. Das Gesetz hat mindestens den Kreis der Steuerpflichtigen, das Steuersubstrat und die Bemessungsgrundlage der Abgabe zu umschreiben (E. 1 und 2). Das kantonale Gesetz regelt nicht die Grundsatzfrage, ob die Gemeinden eine Fürsorgesteuer erheben müssen, da es sich lediglich um eine Kann-Vorschrift handelt (§ 30 FüG; E. 3 und 4). Fehlt es an einer gesetzlichen Regelung der Bemessungsgrundlage der Fürsorgesteuer, verstösst die Steuererhebung einer Gemeinde gegen das Legalitätsprinzip (E. 5). Die Bemessungsgrundsätze der Steuer lassen sich auch nicht aus deren Zweck ermitteln, da unter den Fürsorgezweck auch Beitragsleistungen der Gemeinden an die AHV und IV subsumiert werden, deren Grundlage sich nicht im Fürsorgegesetz selbst, sondern in anderen kantonalen Gesetzen findet (§§ 16 EG AHV und 6 EG IVG; E. 6). Ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip reicht nicht aus, eine dadurch inhaltlich mangelhafte Steuerverfügung als nichtig zu qualifizieren. Die Abänderung einer Verfügung zugunsten und über das Parteibegehren der Beschwerdeführerin hinaus ist unzulässig (§ 19 VRG; E. 7). Sachverhalt Gegen die definitiven Steuerrechnungen für die Jahre 1984,1985 und 1986 der Gemeinde Muttenz vom 16. Oktober 1986 erhob die X. AG beim Gemeinderat Muttenz Einsprache mit dem Begehren, die Fürsorgesteuern seien in dem Ausmasse herabzusetzen, als sie in Prozenten vom Kapital der Gesellschaft berechnet würden, da in diesem Ausmass eine Verletzung der im Steuergesetz vorgegebenen Maximalsätze vorliege. Sowohl der Gemeinderat Muttenz wie auch die Steuerrekurskommission wiesen die Beschwerde ab. Erwägungen 1. Im Streit liegt die von der Beschwerdeführerin angefochtene, durch die Einwohnergemeinde Muttenz erhobene Fürsorgesteuer für die Jahre 1984, 1985 und 1986, soweit sie in Prozenten der auf dem Kapital berechneten Gemeindesteuer erhoben wurde und zusammen mit der Kapitalsteuer den in § 62 StG festgesetzten maximalen Steuersatz von 50 Promille übersteigt. Bevor über die zulässige Höhe der Fürsorgesteuer entschieden wird, hat das Gericht die rechtlichen Grundlagen zur Erhebung einer Fürsorgesteuer durch die Gemeinde Muttenz abzuklären. 2. Das Recht de Gemeinde, Steuern zu erheben, findet seine Stütze in erster Linie in § 33 bis (in Kraft seit 1. Mai 1974) der im konkreten Fall anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 1986 in Kraft gewesenen StV, welcher in Abs. 1 festhält, dass die Gemeinden Steuern und andere Abgaben nach Massgabe der Gesetzgebung erheben können. Dieser Grundsatz findet sich bereits in § 151 GemG, wonach Gemeinden Steuern nach Massgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften erheben. Er stellt eine aus dem allgemeinen Gewaltentrennungsprinzip abgeleitete Regel dar (vgl. dazu Ernst Höhn, Gesetz und Verordnung als Quellen des Abgaberechts in: Der Staat als Aufgabe, Gedenkschrift für Max lmboden, Seite 174 ff.), wobei allerdings zu definieren bleibt, was unter einem Gesetz zu verstehen ist. Das Bundesgericht hat dazu eine klare Praxis entwickelt, welche sich im wesentlichen wie folgt zusammenfassen lässt: Öffentliche Abgaben bedürfen grundsätzlich der Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn, d.h. in einem dem Referendum unterstehenden generell-akstrakten Erlass. Werden wesentliche Elemente einer Abgabe nicht durch den Gesetzgeber festgelegt, liegt sowohl eine Verletzung der in den Kantonsverfassungen gewährleisteten Gewaltentrennung zwischen gesetzgebender und vollziehender Behörde als auch eine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit der Abgaben vor. Das Bundesgericht erachtet die Festlegung der absoluten Höhe der Abgabe nach hinreichend im Gesetz bestimmten Kriterien durch die vollziehende Behörde dann als zulässig, wenn der Kreis des Steuerpflichtigen (Steuersubjekte), das Steuersubstrat (Steuerobjekt) und die Bemessungsgrundlage der Abgabe in einem formellen Gesetz umschrieben sind. Allerdings sind die Anforderungen, die an die gesetzliche Grundlage gestellt werden, nach der Natur der in Frage stehenden Leistung zu differenzieren. Die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage sind dort herabzusetzen, wo dem Bürger die Überprüfung einer Gebühr auf ihre Rechtmässigkeit anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien, insbesondere des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips, ohne weiteres möglich ist, nicht aber dort, wo der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (vgl. dazu BGE 97 I 347,112 la Seite 43 f. und dortige Hinweise). Keine Lockerung seiner Praxis zum formellen Gesetzesvorbehalt will das Bundesgericht aber in bezug auf die eigentlichen Steuern zulassen (BGE 100 la 66). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht ein Gesetz, gestützt auf welches eine Gemeinde eine Kurtaxe erheben wollte, als ungenügend beanstandet, da darin weder die Höhe der Kurtaxe noch ein Höchstbetrag derselben festgesetzt wurde. Als unzureichend erachtete es die Regelung der Steuerhöhe in einem vom Regierungsrat dazu erlassenen Reglement, da das formelle Gesetz mindestens die Schranken angeben müsse, innerhalb welcher die delegierte Behörde von der ihr delegierten Befugnis Gebrauch zu machen habe (BGE 100 la 61 ff., insb. S. 69; veröffentlicht in: Die Praxis des Bundesgerichts, 1974 Bd. 63 Nr. 141, Seite 112 f.). Anders sei die Situation, wenn von einer Delegation vom Volk an das Parlament auszugehen sei. Delegiere ein kantonales Gesetz das Verordnungsrecht ans Parlament, verzichte das Volk zum voraus auf sein Mitspracherecht zu den Fragen, die Gegenstand der Delegation seien. Dem stehe weder die Bundesverfassung noch ein allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz entgegen, weshalb die Frage der Zulässigkeit ausschliesslich vom kantonalen Verfassungsrecht bestimmt werde (vgl. BGE 100 Ia 68f.). Die Zulässigkeit einer solchen Delegation wurde mit Entscheid BGE 99 la 535 ff. für den Kanton Basel-Landschaft gestützt auf § 1 8 Ziff. 4 StV bejaht, wonach der Landrat zum Erlass von Verordnungen zur Einführung und Vollziehung eidgenössischer oder kantonaler Gesetze zuständig ist, diese Verordnungen aber niemals veränderte oder neue Bestimmungen über die Hauptsache enthalten dürfen. Das Bundesgericht schliesst daraus, dass der Landrat gestützt auf die kantonale Staatsverfassung auch zur Festsetzung von Motorfahrzeugabgaben zuständig ist (vgl. aber die von Ernst Höhn zitierte Bundesgerichtspraxis, a.a.O., Seite 176). 3. Im folgenden wird in Beachtung der genannten Grundsätze zu prüfen sein, ob die von der Gemeinde Muttenz erhobene Fürsorgesteuer verfassungskonform ist. Die kantonale Gesetzesgrundlage für die Erhebung einer kommunalen Fürsorgesteuer findet sich in § 30 FüG, der wie folgt lautet: „Die Einwohnergemeinde kann eine Fürsorgesteuer erheben. Hierbei gelten, der Steuerfuss ausgenommen, die Bestimmungen für die Gemeindesteuer." Gestützt auf diese kantonalrechtliche Bestimmung erhebt die Einwohnergemeinde Muttenz von natürlichen und juristischen Personen eine Fürsorgesteuer, deren Steuerfuss alljährlich durch die Einwohnergemeindeversammlung in Prozenten der Gemeindesteuer bestimmt wird. In den fraglichen Steuerjahren 1984 bis 1986 betrug dieser 10% der Gemeindesteuer. Auf Gemeindeebene besteht unbestrittenermassen keine gesetzliche Grundlage, welche die Erhebung einer Fürsorgesteuer festhält oder näher umschreibt. Zwar besitzt die Einwohnergemeinde Muttenz ein Steuerreglement vom 11. Dezember 1974, gemäss dessen § 1 die Gemeinde Einkommens- und Vermögenssteuern von den natürlichen Personen, Ertrags- und Kapitalsteuern von den juristischen Personen sowie Grundstücksteuern erhebt. Bestimmungen über die Fürsorgesteuer finden sich darin nicht. Ausgehend von den vorliegenden gesetzlichen Grundlagen ist nachfolgend abzuklären, ob die Fürsorgesteuer bezüglich Subjekt, Objekt und Bemessungsgrundlage in einem formellen Gesetz umschrieben ist. 4. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei der Fürsorgesteuer um eine Zwecksteuer handelt, was von allen Seiten unbestritten ist. Damit gelten die vom Bundesgericht über die Steuern als spezielle Abgaben entwickelten Grundsätze. Ebenso unbestritten stellt das FüG ein formelles Gesetz im Sinne der bunsgerichtlichen Rechtsprechung dar, welches mit Volksabstimmung vom 20. Oktober 1974 angenommen wurde (vgl. § 11 StV). § 30 FüG richtet sich an sämtliche Gemeinden des Kantons und beinhaltet eine Kann-Vorschrift, welche die Gemeinden zwar ermächtigt, nicht aber verpflichtet, eine Fürsorgesteuer zu erheben (vgl. VGE vom 16. April 1980 in BLVGE 1980, S. 19 ff.). Auf der Grundlage von § 33 bis Abs. 1 StV stellt § 30 FüG eine Kompetenzdelegationsnorm dar, welche das grundsätzlich dem Kanton zustehende Recht, Steuern zu erheben, an die Gemeinden weiterdelegiert. Das FüG gibt damit keine Auskunft auf die Frage, ob eine Gemeinde eine Fürsorgesteuer erhebt oder nicht. Diesen Entscheid hat jede Gemeinde selbst zu treffen. Damit fehlt es aber auf kantonaler Ebene an einer formalgesetzlichen Regelung der Grundsatzfrage, ob Oberhaupt eine Steuer erhoben wird oder nicht. Dass das FüG dem obligatorischen Referendum untersteht, hilft deshalb nicht weiter, weil die Stimmberechtigten auf kantonaler Ebene nicht mit den Stimmberechtigten identisch sind, welche letztlich von der Erhebung einer kommunalen Fürsorgesteuer betroffen sind. Aus diesem Grund muss den Stimmberechtigten der Gemeinde Muttenz die Möglichkeit zustehen, über die grundsätzliche Frage der Erhebung einer Fürsorgesteuer selber abstimmen zu können. Nun besteht aber kommunaler Ebene, wie bereits oben festgehalten, kein dem fakultativen oder obligatorischen Reterendum unterstehender Erlass, welcher Grundlage der erhobenen Fürsorgesteuer bilden würde. Vielmehr beschränkt sich die Gemeinde darauf, in einem Gemeindeversammlungsbeschluss alljährlich den Steuerfuss festzulegen. Dieser Beschluss bleibt gemäss § 49 GemG dem Referendum entzogen. Ob dieser kommunale Beschluss den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wie sie das Bundesgericht in den oben zitierten Entscheiden formuliert, Genüge tut, hängt davon ab, ob die wesentlichen Steuerelemente wie Subjekt, Objekt und Bemessungsgrundlage der Steuer in einem formellen Gesetz eine Regelung gefunden haben. Dies ist, wie folgende Erwägungen deutlich machen, nicht der Fall. 5. Als erstes drängt sich dabei die Frage nach der Bemessungsgrundlage der Steuer auf, da § 30 FüG die Bestimmungen für die Gemeindesteuer ausdrücklich unter Ausschluss des Steuerfusses, das heisst der Steuerhöhe, für anwendbar erklärt. Das FüG gibt damit keinen Aufschluss über die Bemessungsgrundlage der Steuer. Mit dem Verweis auf die für die Gemeindesteuer geltenden Bestimmungen lässt sich gestützt auf § 19 Abs. 1 StG zwar entnehmen, dass die Gemeinden ihre Steuern in Prozenten von der Staatssteuer zu erheben haben, was aber nichts über die Steuerhöhe respektive gewisse Minimal- und Maximalwerte aussagt. Dieser wesentliche Faktor der Steuererhebung gehört aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in ein Gesetz im formellen Sinn (BGE 100 la 67). Indessen beschränkt sich die Gemeinde Muttenz darauf, den Steuerfuss alljährlich an der Einwohnergemeindeversammlung festzusetzen, wobei dieser Beschluss wie bereits festgehalten gemäss § 49 GemG dem Referendum entzogen bleibt. Damit fehlt es an einem formellen Gesetz, welches sich über die Bemessungsgrundlagen, insbesondere die Steuerhöhe respektive ein Steuermaximum, ausspricht. Die blosse Festsetzung des Steuerfusses durch die Einwohnergemeindeversammlung resp. den Einwohnerrat unter Ausschluss des Reterendums wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht, auch wenn berücksichtigt wird, dass es dabei nicht um die Delegation des Gesetzgebers an die Exekutive, sondern um eine solche des kantonalen Gesetzgebers an die Gemeinden geht. Das Bundesgericht setzt an diese Art von Delegation zwar nicht die gleich hohen Anforderungen wie bei Kompetenzübertragungen an die Exekutive. Dennoch gilt es auch hier das Erfordernis des formellen Gesetzes, sei es auf kantonaler oder kommunaler Ebene, einzuhalten. Gerade daran fehlt es aber offensichtlich, wenn weder im kantonalen Gesetz noch im Rahmen der kommunalen Gesetzgebung die Bemessungsgrundlage der Fürsorgesteuer festgelegt wird. In keinem Fall genügt anstelle eines formalen Gesetzes die alljährliche Festsetzung des Steuerfusses durch die Einwohnergemeindeversammlung, da ein solchermassen gefasster Beschluss offensichtlich kein allgemeinverbindlicher Erlass darstellt und ausdrücklich dem Referendum entzogen ist. Die gesetzliche Grundlage zur Erhebung einer Fürsorgesteuer durch die Gemeinde Muttenz ist deshalb ungenügend und verletzt sowohl § 33 bis StV wie auch den allgemeinen Grundsatz der Gewaltentrennung (vgl. Ernst Höhn, a.a.O., Seite 174). 6. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob das Fürsorgegesetz unter Verweis auf die für die Gemeindesteuer geltenden Bestimmungen in bezug auf Subjekt und Objekt der Steuer verfassungskonform ist, da, auch wenn dies der Fall sein sollte, eine gesetzliche Grundlage in bezug auf die Bemessungsgrundsätze der Steuer gänzlich fehlt. Diese lässt sich nämlich auch nicht aus dem Zweck der Steuer ermitteln, wie er sich aus dem FüG ergibt. Einerseits lassen die verschiedenen im Gesetz vorgesehenen fürsorgerischen Aufgaben des Gemeinwesens keinen direkten Rückschluss auf die daraus entstehenden Kosten zu, anderseits werden unter den Fürsorgezweck auch Beitragsleistungen der Gemeinden an die AHV und IV subsumiert, deren Grundlage sich nicht im Fürsorgegesetz selbst, sondern in anderen kantonalen Gesetzen findet (vgl. § 16 EG AHVG und § 6 EG IVG). Im Rahmen der vorzunehmenden Überprüfung kann offenbleiben, ob diese Beiträge noch zum eigentlichen Fürsorgezweck, wie er im FüG beschrieben ist, zu zählen sind. Offensichtlich wird, dass damit dem Stimmbürger verunmöglicht wird, sich über die Höhe der in § 30 FüG genannten Fürsorgesteuer aufgrund der für die Gemeinde anfallenden fürsorgerischen Aufgaben ein Bild zu machen, umso mehr als der Gemeinde neben den Steuern auch andere Mittel, wie sie in § 31 FüG umschrieben sind, zufliessen. Damit steht dem Betroffenen keine Möglichkeit zu, direkt anhand des Verwendungszwecks der Steuer und ohne weitere Abklärungen zu überprüfen, ob das Kostendeckungs- respektive das Äquivalenzprinzip eingehalten sind. Deshalb hat auch im Fall der Erhebung einer Zwecksteuer das Gesetz diese Funktion zu übernehmen, indem es selbst ausdrücklich die Bemessungsgrundlage der Steuer liefert, wie dies vom Bundesgericht für die Abgabeerhebung in Form von Steuern grundsätzlich verlangt wird (vgl. BGE 112 la 44 f.). Daran fehlt es aber im konkreten Fall. 7. Nachdem feststeht, dass die von der Einwohnergemeinde Muttenz mit Steuerrechnungen vom 16. Oktober 1986 für die Jahre 1984 bis 1986 von der Beschwerdeführerin erhobenen Fürsorgesteuern einer verfassungsmässigen Gesetzesgrundlage entbehren, stellt sich die Frage, welches die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind fehlerhafte Verwaltungsakte in der Regel bloss anfechtbar, d.h. sie werden durch Nichtanfechtung rechtskräftig. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, wird nur angenommen, wenn der ihr anhaltende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht; dagegen haben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (vgl. BGE 104 la 176 f., mit weiteren Hinweisen). Die vom Bundesgericht verwendeten Beurteilungskriterien werden auch in der Rechtsliteratur als zutreffend angesehen (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 40 B IV; André Grisel, Traité de droit administratif, Neuchâtel 1984, Seite 420 ff., Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Basel und Frankfurt a/ Main 1983, Seite 143 ff.; Christoph Leuenberger, Die unverzichtbaren und unverjährbaren Grundrechte in der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts, Diss. Bern 1976, Seite 70 ff.). Auch die Praxis des kantonalen Verwaltungsgerichts hat sich von diesen Grundsätzen leiten lassen (VGE vom 30. Oktober 1963 i.S. Einwohnergemeinde Liestal, BLVGr. 1963, Seite 10 in: ZBI. 65/1964, Seite 81). Die vorliegend zur Diskussion stehende Verfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, leidet aber an einem inhaltlichen Mangel. Bei der Annahme der Nichtigkeit ist deshalb grundsätzlich grosse Zurückhaltung geboten. Ferner ist zu beachten, dass sich die Fehlerhaftigkeit nicht direkt aus der Verfügung, sondern erst aus der Mangelhaftigkeit der gesetzlichen Grundlage auf kantonaler Ebene respektive dem Fehler einer kommunalen Normierung auf Gesetzesstufe ergibt. Würde eine solchermassen begründete Verfassungswidrigkeit als Nichtigkeitsgrund anerkannt, so hätte dies weitreichende Konsequenzen: Nicht nur die im Streit liegenden Einzelverfügungen, sondern sämtliche auf die bestehenden Gesetzesgrundlagen gestützten Verfügungen müssten als nichtig gelten. Das Bundesgericht hat es deshalb mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit abgelehnt, Verfügungen, die sich mangels gesetzlicher Grundlage als verfassungswidrig erweisen, für nichtig zu erklären (vgl. BGE 98 la 568 ff.). Zumindest aber wird verlangt, dass die Nichtigkeitsfolge nur bei besonders schwerwiegenden und offenkundigen Verfassungsverstössen eintreten dürfe (vgl. Blaise Knapp, a.a.O., Seite 144, Nr. 567). c) Folgt man der strengeren Auffassung des Bundesgerichts, so muss die Nichtigkeit im vorliegenden Fall ohne weiteres verneint werden. Aber auch eine weniger rigorose Betrachtungsweise, wie sie von Blaise Knapp vertreten wird, kann nicht zur Bejahung der Nichtigkeit führen. Die Annahme der Nichtigkeit wegen eines besonders schwerwiegenden und offenkundigen Mangels liesse sich beispielsweise vertreten, wenn die der Verfügung zugrundeliegende Norm gegen ein unverzichtbares und unverjährbares Grundrecht verstiesse (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 40 BVe). Die aus art. 4 BV abgeleiteten Grundrechtsgarantien gehören jedoch nach der Praxis des Bundesgerichts nicht zu dieser Kategorie (vgl. BGE 104 la 175 f., E. 2b). Ein Verstoss gegen das Gewaltentrennungs- respektive das Legalitätsprinzip reicht deshalb ebensowenig aus, um die vorliegende Verfügung als nichtig zu qualifizieren. Die Annahme der, Nichtigkeit scheitert schliesslich auch am Kriterium der Offensichtlichkeit. Die Tatsache, dass eine Verfügung verfassungswidrig ist, impliziert keineswegs, dass es sich dabei in jedem Fall um einen offensichtlichen Mangel handelt. Ein solcher ist im konkreten Fall umso weniger anzunehmen, als solche Steuerverfügungen seit Jahren auch in anderen Gemeinden des Kantons ohne gemeindeeigene Gesetzesgrundlagen erhoben werden. Die von der Beschwerdeführerin angefochtenen Steuerverfügungen sind bezüglich der darin veranlagten Fürsorgesteuer deshalb lediglich als anfechtbar, nicht aber als nichtig anzusehen. Unter dieser Voraussetzung sind die Verfügungen vom 16. Oktober 1986, nur soweit sie von der Beschwerdeführerin angefochten sind, aufzuheben. Dabei ist auf § 19 VRG zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht nur im Rahmen der Parteibegehren entscheidet, die Verfügung jedoch auch zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern kann. E contrario ist aus § 19 VRG abzuleiten, dass die Abänderung einer Verfügung zugunsten und über das Parteibegehren der Beschwerdeführerin hinaus unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin stellt in ihren Rechtsbegehren den Antrag, auf die erhobene Fürsorgesteuer sei insofern zu verzichten, als diese zusammen mit der Kapitalsteuer, die nicht angefochten wird, 50 Promille vom Kapital der Gesellschaft übersteige. In diesem Umfang sind die angefochtenen Verfügungen deshalb aufzuheben. Zur Festsetzung der nunmehr verbleibenden Fürsorgesteuer wird die Angelegenheit an den Gemeinderat Muttenz zurückgewiesen, damit dieser die Fürsorgesteuer im Sinne obiger Ausführungen neu berechne. Entscheid vom 7.4.1989 i.S. X. AG (Nr. 13). Publiziert in BIStPr. Bd. X, Seite 253 ff. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin staatsrechtliche Beschwerde erhoben. 4.5 Berechnung des Reinertrages einer Aktiengesellschaft Eine Aktiengesellschaft erbringt mit dem Verkauf eines Aktienpaketes an einen massgeblichen Aktionär eine geldwerte Leistung in der Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Kaufpreis der betreffenden Aktien. Handelt es sich dabei um eine Beteiligung an einer lmmobiliengesellschaft, deren Tätigkeit im wesentlichen im Verkauf der ihr gehörenden Eigentumswohnungen besteht, so ist bei der Verkehrswertschätzung auch die Verkäuflichkeit des Restwohnungsbestandes angemessen zu berücksichtigen. Entscheid vom 1.2.1989 i.S. X. AG (Nr. 4). Publiziert in BIStPr. Bd. X, Seite 215 ff. |
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