Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1989


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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1.3 Antrag auf teilweise Rückweisung in Gemeindeversammlung

Die Nichtentgegennahme eines Antrages in einer Gemeindeversammlung ist mit Stimmrechtsbeschwerde zu rügen (§ 172 Abs. 2 GemG; E. 2).


Die Pflicht zur Rüge von Fehlern anlässlich der Gemeindeversammlung verlangt die nochmalige Rüge nach Durchführung der Schlussabstimmung nicht, sofern die Beanstandung bereits mehrfach vor derselben vorgebracht wurde (E. 3).


Tritt die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Beschwerde nicht ein, kann das Verwaltungsgericht auf eine Rückwweisung verzichten und einen Sachentscheid fällen, wenn die für den Anspruch auf rechtliches Gehör geltenden Voraussetzungen der Heilung des Mangels durch die Beschwerdeinstanz gegeben sind und sich die Vorinstanz bereits zur materiellrechtlichen Streitfrage geäussert hat (E. 4).


Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit der Nichtentgegennahme eines Antrages auf teilweise Rückweisung einer Vorlage (E. 5).


Sachverhalt


An der Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 1989 der Gemeinde Oberwil beinhaltete das Traktandum 4 die Sanierung der Vorderbergstrasse, Abschnitt Kummelenstrasse bis Schützenweg. Zu diesem Traktandum stellte A.S. an der Gemeindeversammlung den Antrag, den Einmündungsbereich Vorderbergstrasse/Kummelenstrasse zu streichen, ansonsten dem Projekt zugestimmt werden könne. In einem weiteren Votum hielt er fest, dass er dem Antrag des Gemeinderates nur zustimme, wenn die Zusicherung abgegeben werde, dass die Anwohner der Kummelenstrasse noch vor der nächsten Gemeindeversammlung zu einer Orientierungsversammlung eingeladen würden. Nachdem dem Votanten mitgeteilt worden war, dass eine solche Orientierung nicht mehr vorgesehen sei, wurde er aufgefordert, einen konkreten Antrag zu stellen. A.S. beantragte in der Folge die Rückweisung lediglich des unteren Teiles der Vorderbergstrasse, Abzweigung Kummelenstrasse. Der Gemeindepräsident erachtete den Antrag als unzulässig, weshalb nicht darüber abgestimmt wurde. Die Abstimmung über das Traktandum ergab mit grossem Mehr die Zustimmung zum Kredit. Auf Frage des Gemeindepräsidenten hin wurden gegen diese Abwicklung des Geschäftes keine Einwendungen erhoben. Auf die von A.S. beim Regierungsrat erhobene Beschwerde trat dieser nicht ein mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Fehler noch an der Versammlung selbst hätte rügen müssen, was er aber unterlassen habe. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er wolle nicht die ganze Vorlage in Frage stellen, sondern beantrage, dass vor dem Auflageverfahren und der Aufnahme der Ausführungsarbeiten eine Orientierung mit den betroffenen Anwohnern der hinteren Kummelenstrasse stattfinde.


Erwägungen


2. Gemäss § 172 Abs. 1 GemG können durch Beschwerde sämtliche Erlasse, Verfügungen und Entscheide der Stimmberechtigten und der Gemeindebehörden angefochten werden. Gemäss § 172 Abs. 2 GemG ist die Beschwerde im weiteren zulässig, wenn die Rechte der Stimmberechtigten in irgendeiner Weise missachtet werden. Richtigerweise hat der Regierungsrat die vom Beschwerdeführer als „Eingabe" eingereichte Beschwerde als Stimmrechtsbeschwerde im Sinn von § 172 GemG entgegengenommen. Gegen regierungsrätliche Beschlüsse über solche Beschwerden besteht gemäss § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 VRG innert zehn Tagen die Beschwerdemöglichkeit ans Verwaltungsgericht. Als Stimmberechtigter der Gemeinde Oberwil ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Da diese rechtzeitig eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.


3. Damit fragt sich, ob der Regierungsrat zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. In seiner Begründung führt er im wesentlichen an, dass der Beschwerdeführersein Beschwerderechtverwirkthabe, daeres unterlassen habe, den von ihm beanstandeten Fehler bereits anlässlich der Gemeindeversammlung zu rügen. Er habe gegen die Abwicklung des Geschäfts an Ort und Stelle keine Einwendungen vorgebracht, obwohl ihm dies unbestrittenerweise zumutbar gewesen wäre. Der Regierungsrat bezieht sich dabei auf ein vom Verwaltungsgericht am 14. Dezember 1983 gefälltes Urteil (veröffentlicht in BLVGE 1983/84 S. 23 ff.). Das Verwaltungsgericht entschied dort, dass Fehler, die ohne Mühe vor der Gemeindeversammlung feststellbar und festgestellt worden sind, sofort zu rügen seien. Es widerspreche Treu und Glauben, wenn ein Bürger vorerst abwarte, wie der Beschluss der Gemeindeversammlung ausfalle und dann nachträglich gegen das für ihn ungültige Resultat wegen fehlerhafter Ankündigung auf der Traktandenliste Beschwerde führe (BLVGE 1983/84 S. 25 und dortige Zitate).


Indessen stellt sich die Situation im konkreten Fall etwas anders dar als beim vom Regierungsrat herangezogenen Präjudiz. Hier rügt der Beschwerdeführer die Nichtentgegennahme seines Antrages. Diese Rüge konnte und musste er erst an der Gemeindeversammlung selbst erheben, wogegen Beanstandungen, welche die Traktandierung von Geschäften betreffen, grundsätzlich vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Traktandenliste an zu rügen sind. Indessen gilt auch im vorliegenden Fall, dass Fehler an einer Gemeindeversammlung gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sofort zu rügen sind, wenn dies zumutbar ist, ohne dass vorerst abgewartet werden darf, wie der Beschluss der Gemeindeversammlung ausfällt (vgl. VGE vom 20. April 1983 i.S. U.E.). Der Regierungsrat wirft dem Beschwerdeführer mit anderen Worten vor, er hätte nach derschlussabstimmung über dastraktandum 4 auf die Frage des Gemeindepräsidenten hin, ob Einwendungen gegen die Abwicklung des Geschäftes bestehen, das Vorgehen derversammlungsleitung rügen müssen. Dies hat er unbestrittenermassen nicht getan. Es fragt sich allerdings, ob damit die Anforderungen an den Stimmbürger nicht zu hoch gesetzt werden. Immerhin hat der Beschwerdeführer seine Begehren mehrfach vor der Schlussabstimmung vorgebracht, worauf der Gemeindepräsident diese als unzulässig qualifiziert und für nicht abstimmungsfähig erklärt hat (vgl. Protokoll der Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 1988, Seiten 20 bis 22). Eine nochmalige Kundgabe seines Missfallens die Nichtbehandlung seines Antrages betreffend hätte offensichtlich auf die Entscheidung der Versammlungsleitung keinen Einfluss mehr gehabt. Damit kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er sei seiner Rügepflicht vor der Schlussabstimmung nicht nachgekommen. Die Schlussabstimmung ergab denn auch mit klarem Mehr die Befürwortung des beantragten Kredits. Inwiefern der Beschwerdeführer aber nach erfolgter Schlussabstimmung noch etwas zu erreichen vermocht hätte, erscheint unklar. Gegen eine nochmalige, nach der Abstimmung vorzubringende Rüge spricht auch § 65 Abs. 3 GemG, wonach Ordnungsanträge, wie zum Beispiel Anträge auf Verschiebung oder Rückweisung, vor der Abstimmung in der Sache zu erledigen sind. Es erscheint deshalb verständlich, wenn der Beschwerdeführer die Weigerung des Präsidenten, seinen Teilrückweisungsantrag als solchen entgegenzunehmen, als Erledigung im Sinn von § 65 Abs. 3 GemG verstanden hat. Damit ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht nicht verwirkt hat und der Regierungsrat damit auf die Beschwerde hätte eintreten müssen.


4. Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf eine Beschwerde eingetreten ist, weist es in der Regel die Sache zur Neubeurteilung zurück (§ 22 Abs. 2 VRG). Allerdings besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, selbsteinen Entscheid in dersachezu fällen.


In der Regel beschränkt sich ein Nichteintretensentscheid auf die Frage der Eintretensvoraussetzungen. Wenn nun dieser Entscheid auch zur materiellrechtlichen Streitfrage Stellung nimmt und sich derbeschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren ebenfalls mit der materiellen Rechtslage auseinandersetzt, erscheint es unter prozessökonomischen Gesichtspunkten unvorteilhaft, die Sache nochmals an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass ein heutiger Entscheid des Verwaltungsgerichts auch in der Hauptsache eine Verkürzung des Rechtsmittelweges darstellt, da der Regierungsrat in der Hauptsache selbst nie einen Entscheid gefällt hat. Die Verkürzung des Rechtsweges bedeutet gleichzeitig einen Eingriff in den einem Beschwerdeführer aufgrund von Art. 4 BV respektive § 9 Abs. 3 KV zustehenden Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. zum Inhalt BGE 11 5 la 1 0 f., 11 4 la 98 f.). Dieser Schutzanspruch gilt nach der Praxis des Bundesgerichts unbedingt und unabhängig davon, ob die beanstandete Verfügung inhaltlich richtig gewesen wäre (vgl. BGE 115 Ia 10; BGE108 Ib 124 f.; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I Nr. 87, S. 545). Das Bundesgericht macht den Umfang desgehöranspruchsvon der konkreten lnteressenlage der Beteiligten abhängig. Er gilt nicht um seiner selbst Willen, sondern ist mit der Berechtigung in der Sache eng verbunden. Es bedarf somit eines Grundes zur Geltendmachung des rechtlichen Gehörs, der über das tatsächliche Interesse des Betroffenen am Verfahrensausgang hinausgeht, indem ein behördlicher Entscheid auch in rechtlich geschätzte Interessen eingreifen muss (BGE 107 la 185 f.). Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmittelinstanz wird dann als zulässig erachtet, wenn der Betroffene die gleichen Möglichkeiten der Mitwirkung wie im vorinstanzlichen Verfahren besitzt, wenn eine reine Rechtsfrage zu beurteilen ist und die obere Instanz mit einer umfassenden und freien Überprüfungsbefugnis ausgestattet ist und davon auch tatsächlich Gebrauch macht (BGE 107 V 249; Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 547 f.).


Beim Vorliegen eines zu Unrecht gefällten Nichteintretensentscheids hat das Verwaltungsgericht schon auf eine Rückweisung verzichtet und in der Sache selbst einen Entscheid gefällt, wenn die für den Anspruch auf rechtliches Gehör geltenden Voraussetzungen der Heilung des Mangels durch die Beschwerdeinstanz gegeben waren und dievorinstanz sich bereits zur materiellrechtlichen Streitfrage geäussert hat (vgl. VGE vom 14. Oktober 1987 i.S. X., veröffentlicht in BIStpr. Bd. X, S. 55 ff.).


Der Regierungsrat hat in seinem Nichteintretensentscheid vom 11. April 1989 sowie in der Vernehmlassung vom 27. Juni 1989 einen grossen Teil der Frage gewidmet, ob der vom Beschwerdeführer gestellte Teilrückweisungsantrag zulässig sei, und ist dabei zum Schluss gekommen, dass dies nicht der Fall ist. Auch der Beschwerdeführer hat sich in seinen Eingaben ans Verwaltungsgericht mit dieser Frage beschäftigt. Da es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, für deren Beurteilung dem Gericht die freie Überprüfungsbefugnis zusteht, und die Frage zudem als spruchreif erscheint, steht einer materiellrechtlichen Überprüfung nichts entgegen.


5. Zu prüfen ist damit, ob der vom Beschwerdeführer in der Gemeindeversammlung gestellte Antrag zulässig gewesen war.


a) Sowohl aus dem Protokoll über die Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 1988 wie auch aus den Beschwerdeeingaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass der Antrag auf teilweise Rückweisung mit dem Ziel gestellt wurde, mit dem Gemeinderat nochmals über einen Teilbereich der zu sanierenden Strassenstrecke eine Besprechung durchzufahren (vgl. Protokoll der Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 1988, S. 21; Einsprache an den Regierungsrat vom 15. Dezember 1988 S. 1 unten; Beschwerdeeingabe ans Verwaltungsgerichtvom 24. April 1989, S. 3 sowie Eingabevom 2. August 1989 ans Verwaltungsgericht S. 5 und 7). Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gemeindeversammlung nicht eigentlich gegen die Vorlage an sich war, sondern vielmehr das Vorgehen des Gemeinderates, die Vorlage nicht auch mit den Anwohnern des hinteren Teils der Kummelenstrasse besprochen zu haben, bemängelte. Damit bleibt offen, ob der Beschwerdeführer die Vorlage in ihrer der Gemeindeversammlung präsentierten Ausgestaltung wirklich ändern wollte. Vielmehr macht es den Anschein, dass er einen endgültigen Entscheid darübervon der von ihm anbegehrten Besprechung mit dem Gemeinderat abhängig machen wollte. Dies aber stellt in der Tat keinen eigentlichen Antrag auf teilweise Rückweisung dar. Ob der Beschwerdeführertatsächlich einen Anspruch auf eine dem politischen Entscheid über die Vorlage vorangehende Anhörung durch den Gemeinderat hat, ist hier nicht zu entscheiden. Immerhin ist festzuhalten, dass zwischen ihm und dem Verkehrsausschuss der Gemeinde am 22. November 1988 eine Besprechung in dieser Angelegenheit stattgefunden hat. An seiner Sitzung vom 12. Dezember 1988 befasste sich der Gemeinderat mit den dort aufgeworfenen Fragen und entschied, dass die Bauabteilung mit der Beantwortung derselben zuhanden des Beschwerdeführers zu beauftragen sei.


b) SelbstwennaberderAntragdesBeschwerdeführersalsRückweisung eines Teiles der Vorlage anzusehen wäre, wäre von dessen Unzulässigkeit auszugehen. Wie den Akten mehrfach entnommen werden kann, war es die erklärte Absichtdes Beschwerdeführers, an dergemeindeversammlung keinen Rückweisungsantrag der gesamten Vorlage, sondern lediglich einen Teilrückweisungsantrag zu stellen. Dieser hätte zur Folge, wie der Regierungsrat in seinem Entscheid und der Vernehmlassung richtigerweise festhält, dass über den verbleibenden Teil des Strassenprojekts auf der Grundlage einer neuen Kreditlimite zu entscheiden wäre. Damit darüber an der Gemeindeversammlung hätte abgestimmtwerden können, hättederkredit in Berücksichtigung des wegfallenden Strassenteils neu festgelegt werden müssen. Indessen bedarf die neue Kreditierung eines veränderten Strassenprojekts vorgängiger Abklärungen durch Spezialisten im Bereich der Finanz- und Strassenplanung. Der Antrag auf Teilrückweisung hätte somit klarerweise zur Folge gehabt, dass über das Traktandum nicht hätte abgestimmt werden können, sondern auch der Rest der Vorlage zur Neubeurteilung hätte zurückgewiesen werden müssen. Damit läge das vor, was der Beschwerdeführer ausdrücklich vermeiden wollte, nämlich im Endeffekt die Rückweisung der gesamten Vorlage. Deshalb ist dem Gemeindepräsidenten wie auch der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie davon ausgehen, dass eine Teilrückweisung im konkreten Fall unzulässig ist.


c) Esbleibtzuprüfen,obderTeilrückweisungsantragalsAntragaufÄnderung der Vorlage hätte entgegengenommen werden können. Die Änderung unterscheidet sich nach Erachten des Gerichts von einer Rückweisung, die sich auf weitere Abklärungen beschränken kann, dadurch, dass grundsätzlich der Gegenstand der Abstimmung selbst in irgendeiner Form geändert wird. Handelt es sich dabei um einen Kredit, hätte ein Änderungsantrag auf Erhöhung oder Herabsetzung deskreditsfüreine im Grunde genommen unveränderte Vorlage zu lauten. Wie § 65 Abs. 3 GemG festhält, hat der Gemeinderat das Recht, die weitere Behandlung einer Vorlage während der Beratung oder die Abstimmung zu verschieben, wenn die Auswirkung von Änderungsanträgen noch näher abgeklärt werden muss. Damit führen Änderungsanträge unter Umständen zur Rückweisung der Vorlage und unterscheiden sich somit im Resultat nicht immer von Rückweisungsanträgen. Im konkreten Fall beantragte der Beschwerdeführer nicht etwa die Abänderung des zur Abstimmung stehenden Kredits, sondern die Beschränkung des dahinterstehenden Projektes auf bloss einen Teil der Vorlage. In jedem Fall bewirkt der Antrag, dass über den verbleibenden Teil der Vorlage nicht abgestimmt werden kann, unabhängig davon, ob man ihn als Teilrückweisung oder Änderung bezeichnet. Gerade dies aber will der Beschwerdeführer mit seinem Antrag verhindern, so dass dieser auch nicht als Änderungsantrag bezeichnet werden kann, dadiesfalls gemäss§ 65 Abs. 3 GemG die Rückstellung desgesamten Begehrens aus denselben Gründen wie bei derteilrückweisung notwendig geworden wäre. Der Gemeindepräsident hat deshalb den Antrag auf Teilrückweisung zu Recht nicht entgegengenommen. Die Beschwerde ist damit auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen.


Entscheid vom 6.12.1989 i.S. S.A. (Nr. 81).


 

Fortsetzung

 

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