Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1989


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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20 Verschiedenes

20. 1 Rechtsstaatlichkeit des Advokaturprüfungsverfahrens


Die Ausdehnung der Pflicht zur sofortigen Rüge von Verfahrensmängeln - wie sie beispielsweise bei der Vorbereitung oder Durchführung von Wahlen und Abstimmungen besteht - auf sämtliche Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich abzulehnen. Im Prüfungsverfahren erscheint eine Verpflichtung zur sofortigen Rüge eindeutig nicht zumutbar, weshalb Einwände gegen das Prüfungsverfahren auch nach Abschluss der Prüfung noch vorgebracht werden können.


Das Reglement über die Advokaturprüfung, die Erteilung des Fähigkeitsausweises und die Zulassung zur Advokatur vom 29. November 1977 enthält in § 9 Vorschriften über die mündlichen Prüfungen. Die Regelung beschränkt sich darauf, die Prüfungsdauer festzulegen und die Mitglieder der Prüfungskommission zu ermächtigen, die Fächer nach freier Vereinbarung unter sich zu verteilen. Angesichts der auch im übrigen nicht sehr detaillierten Regelung des Prüfungsverfahrens kann die fehlende Erwähnung von Beisitzern bzw. Koexaminatoren nicht als qualifiziertes Schweigen ausgelegt werden, weshalb der erhobene Vorwurf der Verfassungswidrigkeit sich nicht gegen das Reglement als solches, sondern gegen dessen Handhabung in der Praxis richtet.


Art. 4 BV garantiert die willkürfreie Durchführung von Prüfungen. Zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines rechtsstaatlichen Prüfungsverfahrens gehört die Anwesenheit eines Koexaminators. Das Fehlen eines Beisitzers bei den mündlichen Prüfungen, deren Ergebnisse für die Zulassung zu einem Beruf entscheidend sind, verunmöglicht praktisch eine gerichtliche Kontrolle über den korrekten Prüfungsablauf und stellt damit einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Die Gutheissung einer Prüfungsbeschwerde kann von der Natur der Sache her nur kassatorische Wirkung haben.


Entscheid vom 22. November 1989 i.S. X. (Nr. 75)


Veröffentlicht in BJM 1990, S. 50 ff.


 

 

 

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