Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1989


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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15 Rechtspflege, Vollzug von Strafen und Massnahmen

15.1 Enteignungsverfahren als Vollzug des Umweltschutzrechts des Bundes


Gestützt auf das USG vollzogenes kantonales Enteignungsrecht stellt Vollzug von Bundesrecht dar Das Verwaltungsgericht ist deshalb nicht zur Beurteilung zuständig (Art. 41, 58 Abs. 1 USG, § 15 Abs. 1 E. EntG, § 7 Abs. 1 VRG; E. 1 und 3).


Stellt ein Regierungsratsbeschluss eine auf Bundesrecht gestutzte Verfügung dar, kann sie grundsätzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 98 lit. g OG Bund; E. 4).


Eine fristgerechte beim Verwaltungsgericht unzuständigerweise eingereichte Beschwerde wird praxisgemäss ohne Verzug dem Bundesgericht überwiesen (Art. 107 Abs. 1 und 2 OG Bund; E. 5).


Ein Anspruch auf Parteientschädigung entsteht auch bei einem Nichteintretensentscheid des Gerichts infolge Unzuständigkeit, wenn die beschwerdeführende Partei auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz vertrauen durfte. Eine Herabsetzung der Parteientschädigung ist zulässig, wenn der Zeitaufwand als zu hoch erscheint (§ 23 Abs. 3 VRG; E. 6).


Sachverhalt


Mit Schreiben vom 7. März 1989 teilte die kantonale Bau- und Umweltschutzdirektion dem Gemeinderat Diegten mit, der Kanton Basel-Landschaft beabsichtige, den Raum des Lenztälchens im Hinblick auf die mögliche Eignung als Reststoffdeponie hydrogeologisch untersuchen zu lassen. Das Vorhaben erfordere die Absenkung verschiedener Probebohrungen sowie die Vornahme einiger Baggerschlitze. Ausserdem sollten die in der Umgebung bekannten Quellen und Grundwassererfassungen während einiger Zeit regelmässig überwacht werden. Gestützt auf § 15 EntG wurde der Gemeinderat Diegten ersucht, den Betroffenen gemäss Eigentümerverzeichnis anzuzeigen, dass Abschnitte der entsprechenden Grundstücke für eine Dauer von voraussichtlich drei Monaten im umschriebenen Rahmen beansprucht und anschliessend die Sondierbohrungen, Quellen- und Grundwasserfassungen während rund zwei Jahren überwacht werden müssten. Nachdem die betroffenen Grundeigentümer dazu ihre Zustimmung verweigert hatten, erliess der Regierungsrat folgende Verfügung:


„: // : 1. Gestützt auf § 15 Abs. 1 des Enteignungsgesetzes vom 19. Juni 1950 wird die Bewilligung erteilt, ab 31. Mai 1989 die den Grundeigentümern und Berechtigten mit Beanspruchungstabelle und Planausschnitt eröffneten Vorbereitungshandlungen vorzunehmen. 2. Die Eigentümer und Berechtigten sind verpflichtet, ab 31. Mai 1989 den ungehinderten Zugang zu den Parzellen zu gewähren und die Durchführung der angezeigten Massnahme zu dulden.


3. ... (Hinweis auf Art. 292 StGB)".


Erwägungen


1. Nach § 6 Abs. 1 VRG ist das Verwaltungsgericht zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates, es sei denn, im VRG selbst oder in einem anderen Gesetz sei ausdrücklich etwas anderes vorgesehen. Eine Einschränkung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich unter anderem aus § 7 Abs. 1 VRG. Nach dieser Vorschrift sind „der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht diejenigen Verfügungen und Entscheide entzogen, für die das eidgenössische oder kantonale Recht ein Verfahren vor besonderen Rechtsmittelinstanzen vorsieht". Nach konstanter Praxis zählen sowohl die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht als auch die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat zu den besonderen Rechtsmitteln, welche eine Zuständigkeit des kantonalen Verwaltungsgerichts ausschliessen (VGE vom 28. September 1988 i.S. Einwohnergemeinde Titterten in BLVGE 1988, Seite 118 ff., E. 2b, mit Hinweisen auf frühere Urteile). Die bundesrechtlichen Rechtsmittel, welche einer Anrufung des kantonalen Verwaltungsgerichts vorgehen, kommen dann zum Zug, wenn sich eine Verfügung oder ein Entscheid des Regierungsrats ausschliesslich auf Bundesrecht stützt (vgl. Art. 97 Abs. 1 OG Bund; Art. 72 in Verbindung mit Art. 73 VvVG Bund). Liegt dem regierungsrätlichen Beschluss sowohl Bundesrecht als auch kantonales Recht zugrunde, so tritt das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde ein und nimmt kraft Sachzusammenhangs eine vollumfängliche Prüfung vor (VGE vom 2. Dezember 1981 i.S. L.R. und Konsorten in BLVGE 1981, Seite 74 ff.; VGE vom 1. März 1989 i.S. Dr. M.S. und R.Z.). Verfügungen von kantonalen Behörden, die ausschliesslich oder teilweise in Anwendung von Bundesrecht ergangen sind, gelten als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG Bund.


Es ist deshalb im folgenden zu untersuchen, ob der angefochtene Regierungsratsbeschluss sich auf kantonales Recht oder auf Bundesrecht stutzt. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hängt grundsätzlich davon ab, welche Rechtsvorschriften dem Beschluss richtigerweise zugrundezulegen sind. Nicht massgeblich ist dagegen, ob sich der Regierungsrat auf diese Vorschriften berufen hat.


(...)


3. Dass es sich bei Art. 15 Abs. 1 EntG Bund sowie bei Art. 46 Abs. 1 USG um Normen des Bundesrechts handelt, weshalb darauf gestutzte Anwendungsakte einer kantonalen Behörde als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VvVG Bund zu qualifizieren sind, bedarf keiner näheren Begründung. Weniger evident und datum begründungsbedürftig ist dagegen, dass der angefochtene Regierungsratsbeschluss auch dann, wenn er sich auf § 15 Abs. 1 EntG stützt, materiell Bundesrecht vollzieht.


a) Nach der Praxis des Bundesgerichts stellt ein Enteignungsverfahren, auch wenn es formell durch kantonales Enteignungsrecht geregelt wird, Vollzug von Bundesrecht dar, sofern sich die Befugnis zur Ausübung des Enteignungsrechts aus dem Bundesrecht herleitet. Dies trifft beispielsweise auf kantonale Enteignungsverfahren auf dem Gebiet des Gewässerschutzrechts zu. Art. 9 Abs. 1 GSchG ermächtigt die Kantone, die zur Verwirklichung des Gewässerschutzes notwendigen Enteignungen vorzunehmen. Die kantonalen Ausführungsbestimmungen können das kantonale oder das eidgenössische Enteignungsrecht als anwendbar erklären (vgl. Art. 9 Abs 2. GSchG). Enthalten die kantonalen Bestimmungen keine Vorschriften über das anwendbare Recht, so gilt für das Verfahren das kantonale Enteignungsrecht (vgl. Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. 11, Bern 1986, Seite 353 N. 23). Ein im Rahmen des GSchG durchgeführtes Enteignungsverfahren stellt aber in jedem Fall Vollzug von Bundesrecht dar, weshalb die entsprechenden Verfügungen letzter kantonaler Instanzen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 104 lb 200; BLVGE 1988, Seite 118 ff.; Hess/Weibel, a.a.O., Seite 353, N. 24). Nicht mehr um den Vollzug von Bundesrecht, sondern um eigenständiges kantonales Recht geht es dagegen dort, wo der Bundesgesetzgeber den Kantonen einen gewissen legislatorischen Spielraum gelassen hat, der nicht bereits durch das Bundesrecht ausgefeilt wird. So gehören beispielsweise kantonale Vorschriften über den Abstand zwischen Bauten und Waldrändern, die in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 FPoIV erlassen worden sind, zum vorbehaltenen kantonalen Recht, das eine selbständige Bedeutung besitzt und dessen Verletzung nur mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann (BGE 107 la 337 ff.).


Was nun den Bereich des Umweltschutzrechts angeht, so besitzt der Bund gestützt auf Art. 24 septies BV eine umfassende Gesetzgebungskompetenz. Mit dem Erlass des USG hat der Bund diese Kompetenz weitgehend ausgeschöpft. Welche Rechtsetzungsbefugnisse den Kantonen verbleiben, ergibt sich aus Art. 36 und 65 USG.


- Gemäss Art. 36 USG obliegt der Vollzug des USG - unter Vorbehalt von Art. 41 - den Kantonen. Diese Vollzugskompetenz schliesst auch die Befugnis zum Erlass von Vollziehungsvorschriften ein. Dazu gehört die Bezeichnung der notwendigen Vollzugs- und Aufsichtsorgane, die Festlegung ihrer Kompetenzen sowie die Regelung von Verfahrensfragen; im kantonalen Vollzugsrecht können ausserdem die bundesrätlichen Verordnungen weiter konkretisiert werden (vgl. Ursula Brunner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, N. 11 zu Art. 36 USG).


- Eine eigenständige, nicht auf den Vollzug beschränkte Rechtsetzungskompetenz besitzen die Kantone nur im Rahmen von Art. 65 USG. Die Regelungsbefugnis der Kantone beschlägt nur diejenigen Gebiete, in denen der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht hat (Art. 65 Abs. 1 USG). Die Kantone dürfen unabhängig davon, ob der Bundesrat bereits tätig geworden ist, keine neuen lmmissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festlegen und keine neuen Bestimmungen über Typenprüfungen und umweltgefährdende Stoffe erlassen. Bestehende kantonale Vorschriften gelten bis zum Inkrafttreten entsprechender Vorschriften des Bundesrates (Art. 65 Abs. 2 USG).


Aus dieser Zuständigkeitsordnung ergibt sich, dass den Kantonen beispielsweise im Zusammenhang mit der Vermeidung, der Verbrennung und der Wiederverwertung von Abfällen ein gewisser Spielraum zum Erlass materieller Grundsätze verbleibt. In bezug auf die Entsorgung gefährlicher Abfälle beschränkt sich die Zuständigkeit der Kantone hingegen auf den Vollzug der ihnen vom eidgenössischen Gesetz- und Verordnungsgeber übertragenen Pflichten (vgl. das Gutachten von Andreas Auer zur Frage der Rechtsgültigkeit der Volksinitiative zur Verhinderung von Sondermülldeponien vom 17. April 1989, Seite 7). Noch deutlicher äussert sich Kurt Eichenberger (in seinem Gutachten zum gleichen Gegenstand vom 25. Mai 1989): Auf dem Gebiet der Abfallentsorgung besteht eine „unentziehbare, vollständige und gänzlich flächendeckende Handlungspflicht der Kantone kraft vorgegebenen Bundesrechts"; eine eigenständige Gesetzgebung des Kantons wird durch Bundesrecht „radikal stillgelegt". Die Befugnis der Kantone beschränkt sich somit in diesem Bereich auf den Vollzug von Bundesrecht im Sinne von Art. 41 USG. Wenden die Kantone im Rahmen dieser Vollzugsaufgabe kantonales Enteignungsrecht an. so handelt es sich dabei - wie nachstehend zu zeigen ist - ebenfalls um Vollzug von Bundesrecht.


Gemäss Art. 58 Abs. 1 USG können die Kantone das Enteignungrecht beanspruchen. sofern die Erfüllung von Aufgaben nach USG dieser fordert. Dabei hat es der Bundesgesetzgeber den Kantonen - genau gleich wie im Rahmen von Art. 9 GSchG - freigestellt. für das Enteignungsverfahren das kantonale Enteignungsrecht oder das Bundesgesetz über die Enteignung als anwendbar zu erklären (Art. 58 Abs. 2 USG). Ohne gegenteilige Bestimmungen im kantonalen Einführungsrecht gilt für das Enteignungsverfahren das kantonale Verfahrensrecht (Felix Matter, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, N. 14 zu Art. 58 USG). Trotz der Delegation der Enteignungsbefugnis an die Kantone und der Möglichkeit, kantonales Verfahrensrecht anzuwenden, handelt es sich um Vollzug von Bundesrecht gemäss Art. 36 USG und damit um eine Enteignung gestützt auf öffentliches Recht des Bundes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG Bund. Als Rechtsmittel gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen im Rahmen des Enteignungsverfahrens steht deshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (Felix Matter, a.a.O., N. 16 zu Art. 58 USG; Hess/Weibel, a.a.O., Bd. 11, S. 507, N. 26). Das kantonale Enteignungsrecht wird somit in seiner Gesamtheit zu Bundesrecht. sobald es zur Verwirklichung von Aufgaben gemäss USG eingesetzt wird. Dies gilt nicht nur für das eigentliche Enteignungsverfahren, sondern auch für die Bewilligung von Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf die Standortwahl eines Werks, für dessen Realisierung gegebenenfalls das Enteignungsrecht beansprucht werden könnte.


4. Als Ergebnis lässt sich somit festhalten, dass der angefochtene Regierungsratsbeschluss unter allen Umständen eine auf Bundesrecht gestutzte Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG Bund darstellt. Dies gilt unbekümmert darum, ob § 15 Abs. 1 EntG, Art. 15 Abs. 1 EntG Bund oder Art. 46 Abs. 1 USG als zutreffende Rechtsgrundlage anzusehen ist. Die Qualifizierung des Regierungsratsbeschlusses als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG Bund hat zur Folge, dass sich auch das Beschwerdeverfahren nach Bundesrecht richtet. Gemäss Art. 98 lit g. OG Bund kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht geführt werden. Dieses besondere Rechtsmittel schliesst nach Art. 7 Abs. 1 VRG die Zuständigkeit des kantonalen Verwaltungsgerichts aus. Auf die vorliegende Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.


5. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Regierungsrates hat der Vertreter der Beschwerdeführer das kantonale Verwaltungsgericht angerufen und auf die Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht verzichtet. Gemäss Art. 107 Abs. 1 OG Bund gilt die Frist für die Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht auch dann als gewahrt, wenn der Beschwerdeführer gegen die Verfügung fristgerecht an eine unzuständige Behörde gelangt. Die unzuständige Behörde ist verpflichtet, die Beschwerde ohne Verzug dem Bundesgericht zu überweisen (Art. 107 Abs. 2 OG Bund). Obwohl diese Vorschrift für kantonale Rechtsmittelinstanzen nicht verbindlich ist, wird sie vom Verwaltungsgericht in konstanter Praxis sinngemäss angewendet (VGE vom 1. April 1981 i.S. X. in BLVGE 1981, Seite 105 ff.; VGE vom 7. Juli 1982 i.S. H.K.; BLVGE 1988, Seite 118 ff.). Die Beschwerdeakten werden deshalb nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von Amtes wegen an das Bundesgericht weitergeleitet.


6. a) Gemäss § 23 Abs. 3 VRG kann eine Parteientschädigung nur bei Gutheissung der Beschwerde zugesprochen werden. Da das vorliegende Urteil auf Nichteintreten lautet, haben die Beschwerdeführer nach dem Gesetzeswortlaut keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Nun ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Regierungsrat in seiner Rechtsmittelbelehrung das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz angegeben hat. Einer Porzesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat und auch verlassen durfte, darf daraus kein Nachteil erwachsen. Dieses allgemeine Rechtsprinzip, das auch in der Rechtsprechung des kantonalen Verwaltungsgerichts anerkannt ist (VGE vom 28. Januar 1981 i.S. A.Sch. in BLVGE 1981, Seite 109 ff.; VGE vom 12. April 1989 i.S. S.M. und D.S.), leitet sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ab, dem nach neuerer Lehre und Praxis Verfassungsrang zukommt (Vgl. Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, Seite 75 und 197 ff.). Mit dem Vertrauensschutz ist es nicht vereinbar, dass eine Partei, die sich in guten Treuen auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, ihre Anwaltskosten selbst tragen muss. Die gesetzliche Regelung der Parteientschädigung, welche auf diese besondere Situation keine Rücksicht nimmt, enthält insoweit eine echte Lücke. Um diese Lücke auszufallen, erscheint es gerechtfertigt, den Staat zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die in guten Treuen prozessierende Partei zu verpflichten. Dahinter steht die Überlegung, dass der Regierungsrat als Organ des Staates mit seiner unrichtigen Rechtsmittelbelehrung Anlass zur Anrufung der unzuständigen Instanz gegeben hat (so auch die Praxis in anderen Kantonen und im Bund; vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern vom 3. Januar 1984, LGVE 1984 II Nr. 47; VPB 41, 1977, Nr. 25; zustimmend: Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der Schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1986, Seite 139 f.).


Es bleibt noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführer, die durch einen Anwalt vertreten sind, im vorliegenden Fall auf die regierungsrätliche Rechtsmittelbelehrung haben vertrauen dürfen. Nach der Praxis des Bundesgerichts geniesst keinen Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung kennt oder sie bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Erkennbar ist der Mangel, wenn sich die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes ohne weiteres feststellen lässt. Hingegen kann weder von der betroffenen Partei noch von deren Vertreter erwartet werden, dass sie daneben auch Literatur oder Rechtsprechung beiziehen (vgl. BGE 112 la 310). Im vorliegenden Fall stützt sich der angefochtene Beschluss des Regierungsrats auf das kantonale Enteignungsgesetz. Aufgrund des Gesetzestextes allein ist nicht erkennbar, dass der Regierungsrat mit der Anwendung von § 15 Abs. 1 EntG materiell Bundesrecht vollzogen hat. Um zu diesem Schluss zu gelangen, bedarf es einer sorgfältigen Lektüre der Kommentarwerke und der Gerichtspraxis. Unter diesen Umständen kann dem Anwalt der Beschwerdeführer, der auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung vertraut hat, keine mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden.


c) Ein Anspruch auf Parteientschädigung ist deshalb grundsätzlich zu bejahen. Mit Eingabe vom 18. Oktober 1989 hat der Anwalt der Beschwerdeführer ein nach Zeitaufwand bemessenes Honorar von Fr. 10'500.- in Rechnung gestellt. Bei Zugrundelegung eines üblichen Ansatzes von Fr. 150.-/ Stunde ergibt dies einen Zeitaufwand von 70 Arbeitsstunden. Dieser Zeitaufwand erscheint als zu hoch, selbst wenn berücksichtigt wird, dass die Instruktion möglicherweise durch die grosse Zahl von Beschwerdeführern erschwert wurde und dass zum Teil anspruchsvolle Rechtsfragen zu behandeln waren. Die Parteientschädigung ist deshalb in Würdigung aller Umstände auf Fr. 5'000.- (inkl. Auslagen) zu reduzieren.


Entscheid vom 20.10.1989 i.S. EWG D. und Konsorten (Nr. 64).


Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer 1, 2, 3, 4, 5 und 6 staatsrechtliche Beschwerde erhoben.


 

Fortsetzung

 

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