Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1988


 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Inhaltsübersicht (Verwaltungsgerichtsentscheide 1988)

 

 

Zur Übersicht Verwaltungsgericht

 

 

 

 

 


 

 

 

 

16 Soziale Sicherheit

16.1 Fürsorgeleistungen während einer Zweitausbildung


Bedürfigkeit im Sinne des Fürsorgegesetzes setzt grundsätzlich voraus. dass die Einkünfte einer Person trotz Ausschöpfung der zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten sowie sonstiger Einnahmequellen unter dem vom kantonalen Fürsorgeamt anhand von Richtlinien definierten Existenzminimum liegen (§§ 7 lit, 6, 12 und 20 FüG; E. 2).


Die Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen für die Absolvierung einer Ausbildung ist auf die Fälle beschränkt, in denen die Ausbildung eine unerlässliche Basis bildet, um die spätere Erwerbsfähigkeit Oberhaupt sicherzustellen (E. 2).


Die Privilegierung von sich ausschliesslich der Erziehung von Kleinkindern widmenden alleinerziehenden Personen gegenüber Alleinerziehenden, welche daneben noch eine Zweitausbildung absolvieren, stellt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dar. (E. 3).


Sachverhalt


X lebt zusammen mit ihren beiden Kindern (geboren 1983 und 1985), getrennt vom Vater derselben. Ihren Beruf als Kindergärtnerin hatte X schon vorher aufgegeben, um sich vorwiegend der Betreuung ihrer eigenen Kinder widmen zu können. In der Absicht, ihre berufliche und familiäre Situation besser miteinander in Einklang zu bringen, entschloss sie sich sodann im Einvernehmen mit ihrem damaligen Partner und Vater der Kinder zu einer Umschulung zur Lehrerin für Alexandertechnik. Im Frühjahr 1986 absolvierte sie das obligatorische Vorbereitungsjahr, um im März 1987 die Basler Schule für Lehrer der F. M. Alexandertechnik zu besuchen. Im Frühjahr 1987 gewährte die Fürsorgebehörde X für zwei Monate je Fr. 850.- als kurzfristige Unterstützung, um ihr eine Neuorientierung zu ermöglichen, lehnte aber weitere Leistungen ab. Der Regierungsrat schützte auf Beschwerde hin den Entscheid der Fürsorgebehörde, worauf X ans Verwaltungsgericht gelangte.


1. Gemäss § 12 Abs. 1 FüG hat die öffentliche Fürsorge dort einzusetzen, „wo Bedürftigkeit besteht und andere Hilfe nicht ausreichend vorhanden ist". In § 20 Abs. 1 verdeutlicht das Gesetz, dass Anspruch auf Beratung und Unterstützung habe, „wer trotz eigenem Bemühen ausserstande ist, für den Lebensunterhalt. namentlich für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Ausbildung. Betreuung, ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Spital- oder Heimkosten. selbst aufzukommen". Schliesslich sind die Bezüger von Fürsorgeleistungen gemäss § 27 Abs. 1 FüG verpflichtet, eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Arbeit anzunehmen, sofern nicht schwerwiegende Grunde entgegenstehen. Namentlich aus den beiden letztgenannten Bestimmungen geht hervor. dass die öffentliche Fürsorge vom Subsidiaritätsprinzip beherrscht wird. Die öffentliche Fürsorge soll erst zum Zuge kommen, wenn sich jemand die nötigen Mittel für seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise beschaffen kann (vgl. die Vorlage des Regierungsrats an den Landrat betreffend Entwurf eines Fürsorgegesetzes vom 30. Januar 1973. Seite 3). Im übrigen enthält das Gesetz keine genauere Definition des Begriffs „Bedürftigkeit", vielmehr obliegt die Konkretisierung dem kantonalen Fürsorgeamt. welches gemäss § 7 lit. b FüG zuhanden der kommunalen Fürsorgebehörden Richtlinien über Art und Mass der Unterstützung auszuarbeiten hat. Diese Richtlinien legen den minimalen Bedarf für den Lebensunterhalt (Existenzminimum) für verschiedene Personenkategorien in Frankenbeträgen fest. Liegen die Einkünfte einer Person trotz Ausschöpfung der zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten sowie sonstiger Einnahmequellen unter diesem Existenzminimum, so ist eine Bedürftigkeit grundsätzlich zu bejahen.


2. Gemäss § 20 Abs. 1 FüG können auch Ausbildungskosten zum Lebensunterhalt gehören, für den die Fürsorge im Falle der Bedürftigkeit aufzukommen hat. Dabei ist im Einzelfall zu entscheiden, ob einer bedürftigen Person eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann oder ob die Erreichung des Ausbildungsziels Vorrang besitzt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts muss die Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen für die Absolvierung einer Ausbildung auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die Ausbildung eine unerlässliche Basis bildet, um die spätere Erwerbsfähigkeit Oberhaupt sicherzustellen. Dies kann namentlich auf die Finanzierung einer angemessenen Erstausbildung zutreffen. Fürsorgeleistungen im Zusammenhang mit einer Zweitausbildung sind denkbar, sofern der erlernte Beruf keine ausreichenden Erwerbsmöglichkeiten bietet (vgl. VGE vom 6. Januar 1988 i.S. A.N., vgl. auch den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 23. Juni 1986 in ZBI. 88/1987, Seite 315 ff.).


3. a) Im vorliegenden Fall ist zunächst danach zu fragen, ob die Beschwerdeführerin in ihrem erlernten Beruf als Kindergärtnerin ausreichende Erwerbsaussichten besitzt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den generellen Berufsaussichten und den Möglichkeiten aufgrund der derzeitigen familiären Situation der Beschwerdeführerin. Die generellen Aussichten sind keineswegs irrelevant, durfte doch die Beschwerdeführerin in einigen Jahren wieder in der Lage sein. eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben. Die Berufschancen für Kindergärtnerinnen können grundsätzlich als günstig bezeichnet werden. In der Zeit zwischen Anfang November 1987 bis Mitte Februar 1988 sind im kantonalen Amtsblatt insgesamt 26 Kindergärtnerinnenstellen ausgeschrieben gewesen. Dazu kommen noch Beschäftigungsmöglichkeiten bei privaten Institutionen, die sich mit der Betreuung von Kindern im Vorschulalter befassen. Die längerfristigen Berufsschancen sind natürlich auch von der Bevölkerungsentwicklung abhängig, doch werden in den nächsten drei bis vier Jahren keine entscheidenden Änderungen eintreten (vgl. die Geburtenstatistik im statistischen Jahrbuch des Kantons Basel-Landschaft 1987, Seite 59). Die Tätigkeit der Kindergärtnerin zählt jedenfalls nicht zu den Berufen, die infolge der technischen Entwicklung nicht mehr gefragt sind. Auch durfte ein mehrjähriger Unterbruch kein ernsthaftes Hindernis für einen späteren Wiedereinstieg darstellen. Aus der allgemeinen Arbeitsmarktlage kann die Beschwerdeführerin deshalb keinen zwingenden Grund für einen Berufswechsel ableiten.


Es ist allen Beteiligten klar, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt, wo sie zwei eigene Kleinkinder zu versorgen hat, keine Vollzeitbeschäftigung ausüben kann. Die Beschwerdeführerin hat jedoch mit der Inangriffnahme einer Ausbildung, die beträchtliche Zeit in Anspruch nimmt, zum Ausdruck gebracht, dass sie gewillt und in der Lage ist, die Kindererziehung mit einer ausserhäuslichen Tätigkeit zu verbinden. Die Vorinstanzen haben ihr deshalb zu Recht vorgerechnet. dass sie die Zeit, welche sie für den Schulbesuch benötigt, auch für eine Teilzeitbeschäftigung als Kindergärtnerin aufwenden könnte. Geht man davon aus, dass der reine Schulunterricht (ohne Schulweg und Vorbereitungszeit) wöchentlich 15 Stunden in Anspruch nimmt, so wäre es der Beschwerdeführerin auch möglich, ein Kindergarten-Teilpensum im gleichen Umfang zu bekleiden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach auf die Gesamtarbeitszeit, welche das Doppelte der Pflichtstundenzahl ausmache. abzustellen sei, ist nicht stichhaltig. Gemäss § 12 der RRV über die Lehrerfunktionen vom 16. Februar 1982 beträgt die Gesamtarbeitszeit für Kindergärtnerinnen mit Vollpensum (22,5 Pflichtstunden) lediglich 37 Stunden pro Woche. Bei einem Teilpensum auf der Basis von 15 Pflichtstunden reduziert sich die Gesamtarbeitszeit somit auf rund 25 Wochenstunden bzw. auf fünf Stunden pro Tag. Die Beschwerdeführerin könnte sowohl die telefonischen Elternkontakte als auch einen grossen Teil der Vorbereitungsarbeit zuhause erledigen. Ihre Behauptung, es sei ihr unter den gegenwärtigen Umständen eine Teilzeitbeschäftigung als Kindergärtnerin nicht zuzumuten, hält deshalb einer genaueren Prüfung nicht stand. Dass derartige Teilzeitstellen tatsächlich angeboten werden, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hat somit auch von der derzeitigen Situation her keinen triftigen Grund, sich einer neuen Ausbildung zuzuwenden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausbildung an der Schule für Alexandertechnik bis im Frühjahr 1990 dauert. Die von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund gestellten Vorzüge einer freiberuflichen Tätigkeit als Lehrerin der Alexandertechnik werden sich erst in einem Zeitpunkt auswirken, wo das Bedürfnis nach einer flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit (im Hinblick auf die Betreuung der beiden eigenen Kinder) nicht mehr so dringlich ist. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe sich zur Absolvierung einer Zweitausbildung nur entschlossen, weil ihre familiäre Situation eine Tätigkeit im angestammten Beruf nicht zulasse, erscheint daher nicht überzeugend. Fehlt es aber an einer wirtschaftlichen Notwendigkeit für den Berufswechsel, so ist es nicht Aufgabe der öffentlichen Fürsorge, die Zweitausbildung zu finanzieren. Die Beschwerdeführerin beruft sich deshalb auch zu Unrecht auf die verfassungsmässige Umschreibung des Fürsorgeauftrags, der die Förderung von Selbsthilfebestrebungen der Betroffenen miteinschliesst (Art. 103 Abs. 2 KV). Eine mehrjährige Ausbildung, welche nicht aus wirtschaftlicher Notwendigkeit, sondern aus persönlicher Neigung absolviert wird, sprengt eindeutig den Rahmen der unterstützungswürdigen Selbsthilfe.


b) Gemäss den Richtlinien der SKöF sollen alleinerziehende Personen nicht verpflichtet werden, einem Verdienst nachzugehen, sofern sie sich der Kindererziehung widmen und die Kinder ihrer Obhut und Aufsicht bedürfen (Richtsätze der SKöF vom 17. November 1986, publiziert in ZöF 1987, Seite 18 ff.). An diesen Grundsatz hält sich auch die Fürsorgepraxis des Kantons Basel-Landschaft (vgl. die Richtlinien des kantonalen Fürsorgeamts vom 27. Januar 1987, Ziffer 1.2). Es ist deshalb unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Fürsorgeleistungen beanspruchen könnte, falls sie sich ausschliesslich um die Betreuung ihrer beiden Kleinkinder kümmern würde. Die Beschwerdeführerin erachtet es als ungerecht, dass sie dieses Anspruchs einzig deswegen verlustig gehen soll, weil sie eine Zweitausbildung absolviert. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Kindererziehung - wie die Beschwerdeführerin selbst zutreffend festgestellt hat - eine gesetzliche Pflicht darstellt (vgl. Art. 302 ZGB). Die Absolvierung einer Zweitausbildung kann, sofern sie nicht von wirtschaftlicher Notwendigkeit diktiert wird, nicht als gleichrangige Aufgabe eingestuft werden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Fürsorgepraxis alleinerziehende Mütter, die sich ausschliesslich der Kinderbetreuung widmen, privilegiert behandelt. Könnten alleinerziehende Personen, die daneben noch aus persönlichen Motiven eine Zweitausbildung absolvieren, in gleicher Weise Fürsorgeleistungen beanspruchen, so wären sie im Ergebnis besser gestellt als Personen ohne Erziehungspflichten, die wegen einer Zweitausbildung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die Beschwerdeführerin macht deshalb zu Unrecht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend.


c) Die Beschwerdeführerin hält die Bedenken der Vorinstanz hinsichtlich der Verdienstaussichten nach Abschluss der Zweitausbildung für unbegründet. Wie es sich damit verhält, kann indessen offenbleiben. Der Anspruch auf Fürsorgeleistungen müsste auch dann abgelehnt werden, wenn die Beschwerdeführerin für ihre Zweitausbildung einen Beruf gewählt hätte, der unbestrittenermassen gute Verdienstaussichten bietet. Entscheidend für die Verweigerung der Fürsorgeleistungen ist letztlich die Tatsache. dass der Beschwerdeführerin die Annahme einer Teilzeitstelle in ihrem angestammten Beruf zugemutet werden kann. Die Gründe dafür sind bereits ausführlich dargelegt worden.


Entscheid vom 18.5.1988 i.S. X (Nr. 30).


 

 

 

Back to Top