Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1988


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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14.2 Definition der Wasserlieferungspflicht einer Gemeinde

Die Erteilung der Baubewilligung beinhaltet nicht schon das Recht auf einen Anschluss ans Wassernetz (E. 5).


Der Vorbehalt der Gemeinde, dass allfällige Kosten für Druckerhöhungsanlagen vom Bauherrn selbst zu übernehmen sind. muss. um wirksam zu werden. effektiv verfügt worden sein, es sei denn der betroffene Bauherr ist nicht gutgläubig (E. 6).


Das kommunale Wasserreglement garantiert keine bestimmte Wasserdruckhöhe (E. 7).


Sachverhalt


Ein Grundeigentümer, dessen Liegenschaft im Grenzbereich der 3atü-Wasserdrucklinie gemäss Zonenplan Siedlung gebaut wurde, musste beim Wasseranschluss feststellen, dass der notwendige Wasserdruck zur problemlosen Funktion der angeschlossenen Haushaltgeräte nicht immer erreicht wurde. Er liess deshalb entsprechend den Empfehlungen des Brunnmeisters eine Druckerhöhungsanlage einrichten.


In seinem Rekurs an das Enteignungsgericht machte er geltend, die Gemeinde garantiere mit der Baubewilligungserteilung auch den notwendigen Druck im ganzen Baugebiet. Die Kosten für die Druckerhöhungsanlage seien daher von der Wasseranschlussgebühr in Abzug zu bringen.


Erwägungen


5. DieRekurrentenmachengeltend,mitdervorbehaitsioserteiltenBaubewilligung hätte die Gemeinde Oberdorf die Pflicht, die Wasserlieferung zu ihrem Wohnhaus sicherzustellen. Dazu gehöre nicht nur die Lieferung von Wasser in genügender Menge und von Trinkqualität, sondern auch die Garantie eines genügend hohen Wasserdrucks. Dies könne aus § 8 Abs. 2 des Wasserregiementes der Gemeinde Oberdorf herausgelesen werden, der es den Behörden verbietet, Baubewilligungen zu erteilen, wo die Wasserlieferung nicht sichergestellt ist.


Das Baubewilligungsverfahren dient im allgemeinen dazu, zukünftige bauliche Massnahmen einer vorgängigen Kontrolle nicht unerheblicher Interessen der Öffentlichkeit und der Nachbarn zu unterwerfen. Dabei ist das Bauvorhaben in seinem Gesamtzusammenhang zu würdigen, wobei die Behörde alle baurechtlichen Folgen einer Nutzung in die Betrachtung einbeziehen darf (E. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau. Kommentar, § 150 N. 2). Das Baubewilligungsverfahren hat mithin vor allem die Rechtsschutzinteressen der Öffentlichkeit und betroffener Drittpersonen zu wahren, hingegen hat es nur am Rande die Funktion, den Bauherrn selbst von bautechnischen Problemen in Kenntnis zu setzen.


Zonenkonformität und Erschliessung des Baulandes sind die polizeilichen Voraussetzungen einer jeden Baubewilligung, die schon von Bundesrechts wegen vorgeschrieben sind (vgl. Art. 22 RPG). In demselben raumplanungsrechtlichen Sinne bestimmt § 8 Abs. 2 des Wasserreglementes von Oberdorf, dass "die Sicherstellung der Wasserlieferung und des Brandschutzes Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung ist." Eine Verweigerung der Baubewilligung ist mit anderen Worten dann am Platze, wenn (z.B. durch übermässigen Wasserbedarf der geplanten Baute) die öffentliche Wasserversorgung durch den hinzukommenden Neubau nicht mehr gewährleistet werden könnte oder wenn eine Brandbekämpfung am projektierten Gebäude nicht zu bewerkstelligen wäre, was wiederum die Interessen der Nachbarn und der Öffentlichkeit gefährden würde.


Die Erschliessung der Bauparzelle (durch Strasse, Kanalisation und Wassernetz) ist Voraussetzung der Baubewilligung. Hingegen impliziert die erteilte Baubewilligung nicht schon das Recht, am gemeindeeigenen Wassernetz anzuschliessen. Dieses Recht entsteht erst mit der Wasseranschlussbewilligung. Die Rekurrenten können deshalb aus der Tatsache der erteilten Baubewilligung nicht schon einen positiven Anspruch auf Wasserlieferung mit bestimmtem Druck geltend machen.


Ebenso kann nicht schon aus der Zuweisung der Bauzone geschlossen werden, die Gemeinde sei damit verpflichtet, Wasser mit einem Mindestdruck an jede Parzelle liefern zu können. Vielmehr liegt es in der Kompetenz der Gemeinden, verschiedene Wasserdruckzonen zu schaffen. Die Gemeinde Oberdorf hat sich darauf beschränkt, in ihrem Zonenplan eine 3atü-Linie aufzunehmen. Die Drucklinie ist zudem der Höhenlinie nachgezogen und daher mehr eine theoretische Angabe als die praktische Anzeige des effektiven Wasserdrucks. Es kann daher nicht schon aus dem Zonenplan ein verbindlicher Anspruch der Liegenschaftsbesitzer gegenüber der Gemeinde zur Lieferung von Wasser zu bestimmten Konditionen herausgelesen werden.


6. § 10 Abs. 1 des Wasserreglementes der Gemeinde Oberdorf statuiert für die Erstellung oder Änderung von Wasseranschlüssen die Bewilligungspflicht.


Der Anschluss wird durch den Gemeinderat bewilligt, wenn die lnstallationen und Apparate den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften entsprechen (§ 10 Abs. 3 des Wasserreglements). Gemäss § 11 Abs. 4 des genannten Reglementes darf kein Wasseranschluss vorgenommen werden, solange nicht die Bewilligung dazu erteilt worden ist.


In vorliegender Sache ist nie eine formelle Wasseranschlussbewilligung erteilt worden. Es konnte nicht abgeklärt werden, ob das Gesuch um Anschlussbewilligung von den Rekurrenten je bei der Post aufgegeben wurde und bei der Gemeinde eingetroffen ist. Es bleibt indessen unerheblich, aus welchen Gründen das Gesuch auf der Gemeindeverwaltung nicht vorliegt, und ob allenfalls ein Verschulden an der Nichtbehandlung des Gesuches auszumachen wäre. Tatsache ist, dass der Brunnmeister von Oberdorf den Wasseranschluss vorgenommen hat. Angesichts dessen. dass der Gemeinderat mit keinem Wort verlangt. der Wasseranschluss sei rückgängig zu machen. darf das Enteignungsgericht annehmen, der formelle Mangel der fehlenden Anschlussbewilligung sei durch stillschweigende Duldung des faktischen Anschlusses geheilt worden.


Zu prüfen ist nun, welchen Einfluss diese besondere Art der Bewilligungserteilung auf den vorliegenden Streit auszuüben vermag. Die Gemeinde behauptet, sie würde konsequent in jede Wasseranschlussbewilligung die Klausel aufnehmen, dass allfällige Kosten für Druckerhöhungsanlagen und dergleichen von jedem Bauherr selbst zu übernehmen seien. Mit diesem Vorbehalt würde man seitens der Gemeinde von vornherein jene Schwierigkeiten aus der Welt räumen, die nun hier zum Rekurs Anstoss gegeben hätten. Der Gemeinderat habe durch das fehlende Gesuch um Wasseranschlussbewilligung nie Gelegenheit gehabt, den Rekurrenten gegenüber irgendwelche Informationen und Vorbehalte bezüglich der Wasserdruckverhältnisse zu machen.


Die Gemeinde kann dem Bürger nur solche Vorbehalte entgegenhalten, die sie ihm effektiv verfügt hat; jedenfalls dem Gutgläubigen gegenüber muss dies so gelten.


Die Rekurrenten sind jedoch nicht gutgläubig. Sie haben schon in der Planungsphase ihres Hauses von den Wasserdruckproblemen gewusst. Auch haben sie nach getätigtem Wasseranschluss nie bei der Gemeinde vorgesprochen, um von ihr bestätigen zu lassen, dass der Druck wirklich niedrig ist. Sie haben eine Druckerhöhungsanlage montiert in der Hoffnung, die Gemeinde würde dann nachträglich bezahlen. Dies taten sie, obwohl die Oberdörfer Gemeindeversammlung ihren Antrag abgelehnt hatte, der die Gemeindekasse zur Bezahlung privater Druckerhöhungsanlagen verpflichten wollte. Die Rekurrenten durften daher nicht gutgläubig davon ausgehen. mit der durch Duldung erteilten Anschlussbewilligung seien die Kosten einer Wasserpumpe von der Gemeinde zu übernehmen.


7. Die Rekurrenten behaupten, die Gemeinde sei schon von Gesetzes wegen verpflichtet, qualitativ und quantitativ gutes Wasser zu liefern, also auch Wasser mit genügend Druck.


Zur Zeit in der Gemeinde Oberdorf lautende Abklärungen weisen denn auch. darauf hin, dass Probleme mit dem Wasserdruck bestehen. Allerdings sind davon offensichtlich nur Randgebiete betroffen, während der Grossteil der Baugebiete mit 3atü-Druck versorgt werden kann.


Jedenfalls fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Druckverhältnisse in derart grossem Umfange ungenügend sind und so weite Gebiete umfassen, dass die Gemeinde bis heute zur Erstellung einer Hochzonenversorgung verpflichtet gewesen wäre.


Die Gemeinde Oberdorf wird durch § 19 Abs. 1 ihres Wasserreglementes dazu verpflichtet, „nach Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen qualitativ einwandfreies Wasser für Haushalt und Gewerbe, entsprechend der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung zu liefern." Art. 260 Abs. 1 der Lebensmittelverordnung (SR 817.02) definiert „Trinkwasser als Wasser, das bezüglich Aussehen, Geruch und Geschmack sowie in chemischer, physikalischer und bakteriologischer Hinsicht den allgemeinen hygienischen Anforderungen ... entspricht." Es wird in diesen Bestimmungen nichts über die Druckverhältnisse des zu liefernden Trinkwassers ausgesagt. Es besteht daher seitens der Bürger kein Anspruch auf eine bestimmte Wasserdruckhöhe, die von der Gemeinde verbindlich geschuldet ist. Mit der Wendung „nach Leistungsfähigkeit der Anlagen" deutet vielmehr schon das Reglement die möglichen Kapazitätsgrenzen des kommunalen Leitungsnetzes an, die von allen Bürgern in Kauf genommen werden müssen.


Auch aus der 3atü-Linie des Zonenplans kann nicht die Pflicht der Gemeinde herausgelesen werden, einen Wasserdruck von 3 bar zu garantieren. Im vorliegenden Fall liegt das Haus der Rekurrenten auch gar nicht innerhalb der 3atü-Linie, weshalb von Anfang an nicht mit diesem Druck gerechnet werden durfte.


Entscheid des Enteignungsgerichts vom 7.4.1988 i.S. M.


 

Fortsetzung

 

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