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Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1987 |
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| 16 Soziale Sicherheit 16.1 Alimentenbevorschussung Eintretensvoraussetzungen Da bei der Berechnung des Alimentenanspruchs auch die Einkünfte und das Vermögen des in eheähnlichem Verhältnis mit dem nicht alimentenpflichtigen Elternteil lebenden Partners berücksichtigt werden, gilt es den Begriff dieses eheähnlichen Verhältnisses zu definieren. Von einem eheähnlichen Verhältnis darf erst dann gesprochen werden, wenn die Partner sich bereits so verbunden fühlen, dass vom kinderlosen Konkubinatspartner im Falle einer künftigen Notlage Unterstützung und Beistand erwartet werden kann (E. 2 und 3). In Analogie zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung über den privatrechtlichen Unterhaltsanspruch von alimentenberechtigten Ehegatten im Scheidungsverfahren bietet sich als einziges Kriterium für die Annahme eines eheähnlichen Verhältnisses die Dauer der Beziehung an. Weitergehende Abklärungen über Tiefe und Stabilität einer Beziehung würden einen unzumutbaren Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen bedeuten. Die vom Bundesgericht für massgeblich erklärten Zeitspanne von fünf Jahren ist auch bei der Alimentenbevorschussung anwendbar (E. 4 und 5). Sachverhalt Am 13. Juli 1984 bewilligte das kantonale Fürsorgeamt Frau X die monatliche Alimentenbevorschussung in der Höhe von Fr. 500.- für ihre beiden, ihr mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Arlesheim zugesprochenen Kinder. Auf Anfrage teilte X dem Fürsorgeamt am 16. Juni 1984 mit, dass die Kinder weder über Einkommen noch Vermögen verfügen würden und sie mit ihnen allein lebe, allerdings seit längerer Zeit eine feste Beziehung zu Y habe. Am 18. August 1985 informierte sie das Fürsorgeamt darüber, dass ihr Freund seit Juli desselben Jahres im gleichen Haushalt lebe. Das Fürsorgeamt teilte X in der Folge mit, dass die Bevorschussung der Alimente ab 1. Mai 1986 entfallen da ihr Einkommen zusammen mit demjenigen ihres Freundes die gesetzlichen Einkommenslimiten übersteige. Das Alimenteninkasso bleibe hingegen bestehen. Die bei der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion sowie beim Regierungsrat erhobenen Beschwerden wurden abgewiesen. Erwägungen 1. Grundsätzlich Anspruch auf Alimentenbevorschussung haben Kinder, welche zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft haben und deren Eltern oder Elternteil nachgewiesenermassen der Unterhaltspflicht nicht oder nur teilweise nachkommen. Vorausgesetzt wird, dass sie die entsprechende Forderung an den Kanton abtreten (vgl. § 26 a Abs. 1 FüG). Im konkreten Fall steht der Mutter als gesetzlicher Vertreterin der Kinder das Recht zu, den Anspruch auf Bevorschussung von Alimenten bei der zuständigen Behörde geltend zu machen (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Bevorschussung von Alimenten vom 17. Oktober 1983; im folgenden V). Gleichzeitig ist ihr aber auch ein selbständiges Beschwerderecht im Sinne von § 13 VRG zuzubilligen, da davon auszugehen ist, dass sie durch den abweisenden Entscheid des Regierungsrates direkt betroffen ist. Gemäss § 13 Abs. 1 VRG genügt es nämlich, dass der Betroffene einen praktischen, wirtschaftlichen oder anders gearteten Nachteil erleidet (vgl. BLVGE 1980, S. 157). Die formellen Beschwerdevoraussetzungen sind somit erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Im konkreten Fall streitig ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 1986 weiterhin einen Anspruch auf die Bevorschussung der Alimente geltend machen kann, obwohl sie und ihre Kinder seit Juli 1985 mit Y in einer Wohngemeinschaft leben. Die diesbezüglich massgebliche Regelung findet sich in § 3 Abs. 2 V, welcher lautet: „Die Höhe der Bevorschussung erfolgt nach dem von der Direktion des Innern zu erlassenden Reglement und richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindes sowie des nicht alimentenpflichtigen Elternteils. Ist dieser Elternteil verheiratet oder lebt er in eheähnlichem Verhältnis, sind auch Einkünfte und Vermögen des Ehepartners oder des im eheähnlichen Verhältnis lebenden Dritten zu berücksichtigen." 3. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse unbestritten ist das Bestehen des Anspruchs der Beschwerdeführerin, sofern Einkommen und Vermögen des Konkubinatspartners nicht miteinberechnet werden. Es ist im folgenden somit zu prüfen, ob zwischen der Beschwerdeführerin und Y ein eheähnliches Verhältnis besteht, welches dazu führt, dass auch dessen Einkünfte und Vermögen bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen miteinbezogen werden müssen. a) Die Beantwortung dieser Frage bedingt die Definition des Begriffs des eheähnlichen Verhältnisses. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, welcher der Auslegung bedarf. Der dabei in erster Linie massgebliche Wortlaut gibt über diesen Begriff keinen weiteren Aufschluss. Mit dem Element der „Ähnlichkeit" wird nur eine Annäherung an den bereits gesetzlich definierten Begriff der Ehe vollzogen. Mit Hilfe einer teleologischen und systematischen Auslegung gilt es nun, die im Zusammenhang mit der Alimentenbevorschussung massgeblichen Bezugspunkte zur Ehe zu bestimmen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Kanton in der Ausformung der Regeln über die Alimentenbevorschussung vollständig frei ist, da keine bundesrechtlichen Regeln darüber bestehen. Dem Kanton wäre es somit unbenommen, Alimente gar nicht zu bevorschussen. Es ist aber zu beachten, dass die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung verfassungsmässig zu sein hat. Wenn sich somit ergeben wurde, dass jede Auslegung des Begriffs des eheähnlichen Verhältnisses zu einer Verfassungsverletzung, z. B. zur Verletzung von Art. 4 BV führen würde, wäre der in Frage stehenden Regelung die Anwendung zu versagen. b) Im folgenden ist vorgängig zu untersuchen, welches Sinn und Zweck der Alimentenbevorschussung ist. Diese dient in erste Linie dem Kindswohl. Kommt nämlich der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Zahlungspflicht nicht oder in ungenügendem Masse nach, wird der gesetzliche Vertreter des anspruchsberechtigten Kindes, in der Regel die Mutter, häufig gezwungen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine solche zum Zwecke der Einkommensvergrösserung zu erweitern. Überdies würde sie zusätzlich mit der Eintreibung ihrer Unterhaltsforderungen belastet, was nicht nur einen zeitlichen Aufwand, sondern insbesondere auch eine starke psychische Belastung darstellt. Um diese Situation, welche sich negativ auf das Kind auswirkt, zu vermeiden, soll der Staat anstelle des Zahlungspflichtigen treten, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten dies notwendig machen. Sobald aber die anspruchsberechtige Mutter genügend Einkommen und/oder Vermögen hat - die Grenzwerte werden im Reglement über die Bevorschussung von Alimenten vom 14. März 1986 geregelt - fällt die staatliche Leistungspflicht dahin. In diesen Fällen darf grundsätzlich vorausgesetzt werden, dass dem anspruchsberechtigten Elternteil die Möglichkeit zusteht, Dritte mit dem Einzug der Alimente zu beauftragen oder aber. ohne grosse wirtschaftliche Einbusse zu erleiden, auf die Alimente zu verzichten. Verheiratet sich der anspruchsberechtigte Elternteil wieder, werden auch die Einkünfte und das Vermögen des neuen Ehepartners beim Anspruch auf Bevorschussung von Alimenten berücksichtigt, Diese Regelung erscheint gerechtfertigt, da der wiederverheiratete Elternteil aufgrund Art. 278 Abs. 2 ZGB einen privatrechtlichen Anspruch auf Beistand durch den Stiefelternteil hat. Eine Verheiratung darf aber seitens des Stiefelternteils auch als Bereitschaft angesehen werden, den Ehepartner und dessen voreheliche Kinder aus moralischen Gründen zu unterstützen. In diesen Fällen soll die grundsätzlich subsidiäre staatliche Hilfe wegfallen. c) Auf diesem Hintergrund muss auch die Frage beantwortet werden, in welchen Fällen ein Verhältnis zwischen Konkubinatspartnern als eheähnlich zu betrachten ist. Der Einbezug der Einkünfte und des Vermögens des Konkubinatspartners setzt faktisch dessen Unterstützungsbereitschaft zugunsten der Kinder des anderen Partners voraus. Dahinter steht zweifellos der Gedanke, dass in Fällen eheähnlicher Verhältnisse der kinderlose Konkubinatspartner moralisch zu einer solchen Unterstützungsleistung verpflichtet werden darf. Diese Unterstützung darf zweifellos nicht schon dann verlangt werden, wenn eine Alimentenansprecherin mit einem Freund ein Konkubinat eingeht. Der Begriff des eheähnlichen Verhältnisses darf somit nicht einfach mit dem Konkubinat gleichgestellt werden. Vielmehr gilt es, eine Grenze zu ziehen zwischen der blossen Wohngemeinschaft, welcher noch keine stabile und enge Beziehung zwischen den Partnern zugrunde liegt und der Lebensgemeinschaft, in welcher die Partner sich bereits so verbunden fühlen, dass vom kinderlosen Konkubinatspartner im Falle einer künftigen Notlage Unterstützung und Beistand erwartet werden kann. Erst im letzteren Fall darf von einem eheähnlichen Verhältnis gesprochen werden. Diese Abgrenzung ist äusserst heikel und muss berücksichtigen, dass der Konkubinatspartner anders als der Ehepartner keine rechtliche Unterstützungspflicht hat. 4. Bei der Beurteilung dieses Problems drängt sich der Vergleich zum privatrechtlichen Unterhaltsanspruch des alimentenberechtigten Ehegatten bis zu seiner Wiederverheiratung auf. Das Bundesgericht hatte sich dort mit Fällen zu befassen, in welchen der alimentenberechtigte Ehegatte eine neue Beziehung eingegangen ist, ohne sich wieder zu verheiraten. Es galt Kriterien zu finden, welche zur Annahme berechtigten, der Anspruchsberechtigte verzichte nur deshalb auf eine neue Heirat, um nicht seines Unterhaltsanspruches verlustig zu gehen. Auch dort kam das Bundesgericht zum Schluss, dass es für die Beantwortung dieser Frage objektiver Kriterien bedürfe. In langjähriger Praxis wurde die Tatsachenvermutung aufgestellt, dass bei einem mindestens fünf Jahre dauernden Konkubinat grundsätzlich anzunehmen ist, dass die Beziehung zwischen den beiden Partnern so stabil und eng sei, dass der Unterhaltsberechtigte in einer allfälligen künftigen Notlage von seinem neuen Partner Unterstützung und Beistand erwarten könne und von einer Heirat nur deshalb absehe, um den scheidungsrechtlichen Unterhaltsanspruch nicht untergehen zu lassen. Dabei blieb dem alimentenberechtigten Ehegatten nach wie vor die Möglichkeit, den Gegenbeweis antreten zu können (BGE 109 II 190 f.). Das Bundesgericht hält richtig fest, dass eine solchermassen vorgenommene Abgrenzung aufgrund objektiver Kriterien immer ein willkürliches Element beinhalte. Dennoch rechtfertigt es sich auch in der vorliegend zu beurteilenden Situation, das Bestehen eines eheähnlichen Verhältnisses aufgrund von objektivierbaren Kriterien zu definieren. Hätte die entscheidende Instanz nämlich in jedem Einzelfall die Tiefe und Stabilität der Beziehung zu prüfen, würde das zu Abklärungen und Untersuchungen führen, welche in den Privatbereich der Betroffenen in unzumutbarer Weise eingreifen würden. Dieses Vorgehen wäre zudem unverhältnismässig und somit nicht rechtmässig. 5. Es bleibt die Frage, ob die vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien für die Beurteilung eines Rechtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen nach der Scheidung auch im konkreten Fall anwendbar sind. Das Gericht kommt dabei zum Schluss, dass sich für eine sinnvolle Eingrenzung des Begriffs des eheähnlichen Verhältnisses nur das Kriterium der Dauer der Beziehung anbietet. Die vom Bundesgericht gewählte Dauer von fünf Jahren erscheint zwar relativ lang, aber auch hier als angemessen, wenn bedacht wird, dass mit der Bejahung des eheähnlichen Verhältnisses faktisch auch eine zumindest moralische Unterstützungspflicht des kinderlosen Konkubinatspartners geschaffen wird. Erst nach Ablauf dieser fünf Jahre soll grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Konkubinatspartner eine Beziehung aufbauen konnten, welche bezüglich der Tiefe ihrer Bindung und des Verantwortungsbewusstseins für einander einer Ehe vergleichbar ist. Die solchermassen vorgenommene Definition hätte zur Folge, dass die Fürsorgebehörde nach Ablauf dieser Zeit die Alimentenbevorschussung einstellen dürfte. Diese Tatsachenvermutung soll aber nicht strikte Geltung haben. Vielmehr soll es einerseits der Fürsorgebehörde möglich sein. bereits vor Ablauf dieser fünf Jahre den Beweis zu erbringen, dass bereits ein eheähnliches Verhältnis vorliegt. Anderseits hat auch die gesetzliche Vertreterin der alimentenberechtigten Kinder die Möglichkeit, nach Ablauf dieser Frist zu beweisen. dass nach wie vor eine Beziehung besteht, welche noch nicht als eheähnliches Verhältnis bezeichnet werden könne, wobei in beiden Fällen an die Beweispflicht naturgemäss nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. Um aufwendige und die Privatsphäre allzu belastende Verfahren zu vermeiden, muss derjenige, welcher die Tatsachenvermutung umzustossen versucht, allerdings gewichtige Gründe vorbringen können, die sich leicht nachprüfen lassen, Im konkreten Fall leben die Beschwerdeführerin und Y seit Juli 1985 zusammen mit den Kindern der Beschwerdeführerin in einer Wohngemeinschaft in R. Dass die Beschwerdeführerin ihren Freund bereits über längere Zeit kennt, darf nach den obigen Erwägungen dabei keine Rolle spielen. Auch vermag die Vorinstanz keine Gründe geltend zu machen, welche hinreichend belegen, dass bereits heute zwischen der Beschwerdeführerin und Y ein eheähnliches Verhältnis besteht. Vielmehr wird aus den Akten deutlich. dass die Konkubinatspartner vorläufig eine so enge Bindung wie sie nach obigen Beschreibungen für die Bejahung eines eheähnlichen Verhältnisses nötig wäre, eben gerade (noch) nicht wünschen. Das kantonale Fürsorgeamt hat somit die Pflicht, der Beschwerdeführerin bis zum Jahr 1990 die Alimente zu bevorschussen, sofern dafür auch in Zukunft die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Natur vorliegen, es sei denn. es gelänge ihr, nachzuweisen, dass ein eheähnliches Verhältnis bereits in einem früheren Zeitpunkt schon besteht. Entscheid vom 29.4.1987 i.S. B.E. (Nr. 21). |
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