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Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1987 |
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| 1. 1.2 Aufteilung neuer Ausgaben in Teilkredite In Verfahren über Verfassungsgerichtsbeschwerden gelten sinngemäss die Bestimmungen des VRG (§ 153 KV; E. 1). Dem Landrat steht das Recht zu, über Strassenbaukredite bis zur Maximalhöhe von einer Million Franken endgültig zu beschliessen (§ 36 Abs. 2 KV. § 15 Abs. 5 StrG; E. 2). Die Voraussetzungen für die Unterstellung von Kreditbeschlüssen unter das fakultative Referendum müssen kumulativ erfüllt sein. Dabei muss es sich ausschliesslich oder wenigstens teilweise um neue Ausgaben handeln (E. 3 und 4). Einzelne Teilkredite, die sich gegenseitig bedingen, müssen zusammengerechnet werden. Bei zeitlich gestaffelten Kreditvorlagen hängt die Zusammenrechnungspflicht ausserdem von der Vorhersehbarkeit der späteren Ausgaben ab. Wenn frühere Teilkredite bereits bewilligt und ausgeschöpft sind, bildet nur der noch disponible Teil Gegenstand des Finanzreferendums (E. 5 und 6). Sachverhalt Am 11. November 1982 stimmte der Landrat des Kantons Basel-Landschaft einem Beschluss betreffend das Generelle Projekt der Talstrasse T2 vom Anschluss Liestal N 2 bis Anschluss Liestal Zentrum zu. Gemäss Ziffer 4 dieses Beschlusses wurde für die Ausarbeitung des allgemeinen Bauprojektes der T2 ein Projektierungskredit von Fr. 900 000.- bewilligt. Der Kredit wurde für die Projektierungsarbeiten, welche bis Mitte 1984 dauerten, praktisch vollständig ausgeschöpft. Am 16. Dezember 1986 unterbreitete der Regierungsrat dem Landrat eine neue Vorlage, worin er die Bewilligung zweier Kredite von insgesamt Fr. 650 000.- beantragte. Der eine Kredit in der Höhe von Fr. 400 000.- war für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach der Methode der Nutzwertanalyse (Fr. 200 000.-), für Projektergänzungen (Fr. 150 000.-), sowie für ein Verkehrsmodell (Fr. 50 000.-) bestimmt. Mit dem anderen Kredit von Fr. 250 000,- sollte ein Strassenmodell im Massstab von 1:200 finanziert werden. In der Landratssitzung vom 18. Mai 1987 fand der Antrag, diese Kredite dem fakultativen Finanzreferendum zu unterstellen, keine Mehrheit. In der Folge wurden beim kantonalen Verwaltungsgericht zwei Verfassungsgerichtsbeschwerden eingereicht, mit welchen die Unterstellung dieses Beschlusses unter das fakultative Finanzreferendum beantragt wurde. Erwägungen 1. Gemäss § 86 Abs. 2 lit. a KV beurteilt das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht unter anderem Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, namentlich von Grundrechten und Volksrechten. § 153 KV erklärt bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Bestimmungen über die Vefassungsgerichtsbarkeit sinngemäss das VRG für anwendbar. Da bis zum heutigen Zeitpunkt noch keine gesetzlichen Ausführungsbestimmungen zur Verfassungsgerichtsbarkeit erlassen worden sind, richtet sich das vorliegende Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften des VRG. Laut § 14 VRG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innen zehn Tagen seit der Zustellung des Entscheides schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen. Diese Frist gilt grundsätzlich auch für Verfassungsbeschwerden (Urteil des Verwaltungsgerichts als Verfassungsgericht vom 8. Juli 1987 i. S. LdU/LP-Fraktion des Landrates). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beginnt die Frist zur Einreichung einer Beschwerde wegen Umgehung des Finanzreferendums dann zu laufen, wenn der Stimmbürger mit einer gewissen Zuverlässigkeit davon Kenntnis erhält, dass referendumspflichtige Ausgaben ohne Beschluss der Stimmberechtigten getätigt werden sollen (BGE 108 Ia 1 ff.). Im vorliegenden Fall ist der Fristenlauf durch den Landratsbeschluss vom 18. Mai 1987 in Gang gesetzt worden. Beide Beschwerdeeingaben sind am 29. Mai 1987 der Post übergeben und damit rechtzeitig eingereicht worden. Die Legitimationsvorschrift des § 13 VRG gibt auf die Frage. wer zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Volksrechten befugt sein soll, keine direkte Antwort. Die Praxis des Verfassungsgerichts orientiert sich deshalb an den Kriterien, die das Bundesgericht für die Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde aufgestellt hat (Urteil des Verwaltungsgerichts als Verfassungsgericht vom 16. September 1987 i. S. VCS und Konsorten). Zur Erhebung einer Stimmrechtsbeschwerde an das Bundesgericht ist jeder an der fraglichen Abstimmung oder Wahl stimmberechtigte Bürger legitimiert (BGE 105 la 359 f. E. 4a mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführer 2-8 sind im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte und stimmberechtigte Schweizer Bürger und in dieser Eigenschaft unstreitig zur Erhebung der vorliegenden Beschwerden befugt. Das Bundesgericht lässt auch Stimmrechtsbeschwerden von politischen Parteien zu, sofern diese als juristische Person konstituiert sind und im betreffenden Kanton oder der betreffenden Gemeinde politische Aktivitäten entfalten (BGE 106 la 198 E. 2a). Die Beschwerdeführerin ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und somit ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert. 2. Gemäss § 31 Abs. 1 lit. b KV müssen Beschlüsse des Landrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 500 000.- Franken auf Begehren von 1500 Stimmberechtigten der Volksabstimmung unterbreitet werden (fakultatives Finanzreferendum). Laut § 36 Abs. 2 KV kann der Landrat durch Gesetz ermächtigt werden, neue einmalige Ausgaben bis zum Maximalbetrag von einer Million Franken endgültig, d. h. unter Ausschluss des fakultativen Finanzreferendums, zu beschliessen. Das Verfassungsgericht hat kürzlich entschieden, dass § 15 Abs. 5 StrG als Kompetenzdelegation an den Landrat im Sinne von § 36 Abs. 2 KV zu verstehen ist (Urteil des Verfassungsgerichts vom 16. September 1987 i.S. VCS und Konsorten, Erw. 3). Die Beschwerdeführer, die in ihren Rechtsschriften im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die gegenteilige Auffassung vertreten haben, haben an der heutigen Hauptverhandlung erklärt, dass sie sich der verfassungsgerichtlichen Interpretation nicht mehr widersetzen. Es erübrigt sich deshalb, die Erwägungen des Urteils vom 16. September 1987 nochmals in den Einzelheiten wiederzugeben. In Bestätigung der Praxis lässt sich festhalten, dass neue Ausgaben für kantonale Strassenbauten dem fakultativen Finanzreferendum nur unterliegen, sofern der Betrag von einer Million Franken überschritten wird. 3. Der strittige Kreditbeschluss des Landrats vom 18. Mai 1987 umfasst lediglich einen Betrag von Fr. 650 000.- und liegt somit unterhalb der Referendumsgrenze. Dies bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass die Volksrechte nicht zum Zuge kommen. Eine Unterstellung unter das fakultative Finanzreferendum ist vielmehr erforderlich, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind: - Bei den Ausgaben, die mit dem strittigen Kreditbeschluss vom 18. Mai 1987 bewilligt worden sind, muss es sich ausschliesslich oder wenigstens teilweise um n e u e Ausgaben handeln; - zwischen dem 1982 bewilligten Projektierungskredit von Fr. 900 000.- und den 1987 bewilligten Krediten von Fr. 650 000.- muss ein enger Sachzusammenhang bestehen, der die Zusammenrechnung aller darin enthaltenen neuen Ausgaben gebietet; - die Gesamtsumme aller neuen Ausgaben muss die Limite von einer Million Franken übersteigen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nun im einzelnen zu prüfen. 4. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Ausgaben dann als gebunden und damit als nicht referendumspflichtig, wenn sie durch einen Rechtssatz prinzipiell und dem Umfange nach vorgeschrieben oder zur Erfüllung der gesetzlich geordneten Aufgaben der Verwaltung unbedingt erforderlich sind. Gebunden ist eine Ausgabe ferner dann, wenn anzunehmen ist, die Stimmberechtigten hätten mit einem vorausgehenden Grunderlass auch die aus ihm folgenden Aufwendungen gebilligt, falls ein entsprechendes Bedürfnis voraussehbar war oder falls es gleichgültig ist, welche Sachmittel zur Erfüllung der vom Gemeinwesen mit dem Grunderlass übernommenen Aufgaben gewählt werden. Es kann aber selbst dann, wenn das „ob" weitgehend durch den Grunderlass präjudiziert ist, das „wie" wichtig genug sein, um die Mitsprache des Volkes zu rechtfertigen. Immer dann, wenn der entscheidenden Behörde in bezug auf den Umfang der Ausgabe, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit zusteht, ist eine neue Ausgabe anzunehmen (vgl. BGE 112 la 51 E. 4a mit Hinweisen). Was den Strassenbau angeht, so hat das Bundesgericht klargestellt, dass die Aufwendungen für den Unterhalt eines bestehenden Strassennetzes einschliesslich seiner Anpassung an neue technische Erfordernisse gebundene Ausgaben darstellen; neue Ausgaben sind demgegenüber diejenigen für den Bau neuer Strassen oder die vollständige Neuanlage einer bestehenden Strasse (BGE 105 la 87 E. 7a; vgl. auch BGE 102 la 267 E. 6). Ob Projektierungskosten neu oder gebunden sind, richtet sich nach dem Charakter des jeweiligen Hauptkredits. Sind die Kosten für die Realisierung eines bestimmten Projekts gebunden, so hat auch der vorausgehende Projektierungskredit als gebunden zu gelten; ist umgekehrt der Kredit für die Verwirklichung eines Vorhabens als neue Ausgabe einzustufen, so gilt die gleiche Qualifikation auch für den Projektierungskredit (vgl. Walter Kälin und Peter Saladin, Rechtsfragen der Ausgabenbewilligung im Kanton Bern, Rechtsgutachten, Seite 179 f.). b) Bei der Talstrasse T2 handelt es sich unstreitig um ein neues Bauvorhaben, weshalb auch alle damit zusammenhängenden Projektierungskosten als neue Ausgaben zu qualifizieren sind. Die Tatsache, dass der Landrat sowohl über den ursprünglichen Projektierungskredit von Fr. 900 000.- als auch über den späteren Kredit von Fr. 650 000.- ausserhalb des regulären Voranschlags Beschluss gefasst hat, zeigt deutlich, dass auch die politischen Behörden diese Projektierungskosten nicht als gebunden erachtet haben. Der Landrat hat erstmals in seiner Vernehmlassung an das Verfassungsgericht vom 7. August 1987 geltend gemacht, die Kosten der UVP und die daraus resultierenden Folgekosten seien als gebunden anzusehen. Die Pflicht zur Durchführung der UVP, so argumentiert der Landrat, ergebe sich zwingend aus Art. 9 USG. Da es sich somit um die Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe handle und da auch bezüglich der Art und Weise der Durchführung kein erheblicher Handlungsspielraum mehr bestehe, könne am gebundenen Charakter der entsprechenden Ausgaben kein Zweifel bestehen. Das Umweltschutzgesetz - und damit auch die Bestimmungen über die UVP - ist auf alle den Umweltschutz betreffenden Fälle anwendbar, in denen das Verfahren im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen war (BGE 112 lb 39). Die erst im Entwurf vorliegende Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Ziffer 11.2 des Anhangs) sieht für Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden, eine mehrstufige UVP vor. Da beim Bau der Talstrasse T2 mit Bundessubventionen gerechnet werden kann (vgl. den Bericht des Regierungsrats betreffend Generelles Projekt „Strassen im Raume Ergolz-West" vom 18. Oktober 1977, Seite 43), ist die Durchführung einer UVP - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landrats - als gesetzliche Notwendigkeit anzusehen. Daraus darf allerdings nicht zwingend auf die Gebundenheit der dadurch verursachten Kosten geschlossen werden. Die zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe notwendigen Kosten sind nur dann als gebunden anzusehen, wenn es sich um eine selbständige, durch einen Rechtssatz unmittelbar vorgeschriebene Aufgabe handelt. Wird dagegen die gesetzliche Pflicht zur Tätigung einer bestimmten Ausgabe nur ausgelöst, weil diese Ausgabe Bestandteil eines grösseren, nicht gebundenen Kredits bildet, so stellt der gesamte Kredit eine neue Ausgabe dar. Beschliesst beispielsweise eine Gemeinde den Bau eines neuen Schulhauses, so ist der gesamte Baukredit als neue Ausgabe zu qualifizieren, selbst wenn darin Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Schutzraumbauten enthalten sind. Auch im vorliegenden Fall bildet die Durchführung der UVP keine selbständige, durch Gesetz unmittelbar vorgeschriebene Aufgabe. Die UVP muss vielmehr nur stattfinden, weil sich die politischen Behörden entschlossen haben, eine Hochleistungsstrasse zu projektieren. Als Gegenbeispiel liesse sich etwa die in Art. 16 USG statuierte Sanierungspflicht für bestehende Anlagen anführen. Ist eine öffentliche Anlage sanierungsbedürftig, so ergibt sich die Pflicht zur Durchführung der notwendigen Massnahmen unmittelbar aus dem Gesetz bzw. aus der vom Bundesrat zu erlassenden Verordnung. Die Frage des „ob" ist somit durch Rechtssatz eindeutig vorbestimmt. Sofern die zuständigen Behörden auch in bezug auf das "wie" keine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besitzen, müssen die Sanierungskosten als gebunden gelten. Bei der UVP ist dagegen die Frage des „ob" nur mittelbar durch das Gesetz präjudiziert. Die gesetzliche Pflicht zur Durchführung der UVP ist lediglich eine Folge des Entschlusses, die Projektierung einer Hochleistungsstrasse an die Hand zu nehmen. Da die Behörden beim Entscheid, ob dieses Projekt in Angriff genommen und allenfalls realisiert werden soll, weitgehende Freiheit besitzen, sind auch gesetzlich vorgeschriebene Folgekosten, wie z. B. diejenigen für die UVP, den neuen Ausgaben zuzurechnen (vgl. Kälin/Saladin, a.a.O., Seite 180). Bei den Kosten für die eigentliche UVP handelt es sich somit - entgegen der in der landrätlichen Vernehmlassung vertretenen Meinung - um eine neue Ausgabe. Die Argumentation des Landrats, wonach die Kosten für die Projektergänzungen (Fr. 150 000.-), sowie für das Verkehrsmodell (Fr. 50 000.-) als gebunden anzusehen seien, weil die UVP diese Ausgaben angeblich notwendigerweise nach sich ziehe, lässt sich unter diesen Umständen nicht aufrechterhalten. Der Landrat hat im übrigen nie bestritten, dass die Kosten des Strassenmodells (Fr. 250 000.-) eine neue Ausgabe darstellen. Die im Kreditbeschluss vom 18. Mai 1987 enthaltenen Ausgabenposten sind folglich durchwegs als neu einzustufen. 5. Die Beantwortung der Frage, ob der Kreditbeschluss vom 18. Mai 1987 dem fakultativen Finanzreferendum unterstellt werden muss, hängt ferner von der rechtlichen Selbständigkeit bzw. Unselbständigkeit dieses Kredits ab. Der Ausgabenbeschluss über Fr. 650 000.- liegt, sofern es sich um einen selbständigen Hauptkredit handelt, eindeutig unterhalb der Referendumsgrenze. Hingegen wird die Referendumslimite möglicherweise überschritten, falls die 1987 beschlossenen Ausgaben ganz oder teilweise zum ursprünglichen Projektierungskredit von Fr. 900 000.- hinzugezählt werden müssen. a) Ob die Ausgaben für ein grösseres Projekt in mehrere Teilkredite aufgeteilt werden dürfen, entscheidet sich nach dem Kriterium des Sach- bzw. Zweckzusammenhangs. Ergibt die Ausführung der einzelnen Teile eines Vorhabens für sich allein gesehen keinen vernünftigen Sinn, so muss eine Gesamtvorlage erstellt werden. Einzelne Teilkredite. welche einander gegenseitig bedingen, müssen folglich zusammengerechnet werden. Bei zeitlich gestaffelten Kreditvorlagen hängt die Zusammenrechnungspflicht ausserdem von der Voraussehbarkeit der späteren Ausgaben ab. Ist der künftige Geldbedarf im Moment der Bewilligung der früheren Vorlage objektiv nicht voraussehbar, so handelt es sich sowohl bei der ursprünglichen als auch bei der später notwendig werdenden Vorlage je um einen selbständigen Hauptkredit. Ist jedoch bei pflichtgemässer Sorgfalt im Zeitpunkt der ersten Kreditvorlage bereits erkennbar gewesen, dass in derselben Sache später ein zusätzliches Kreditbegehren gestellt werden muss, so bilden die einzelnen Teilbeträge unter referendumsrechtlichen Gesichtspunkten eine Einheit. Die Voraussehbarkeit ist auch dann gegeben, wenn die Schätzung der künftigen Kosten schwierig und mit einigem Aufwand verbunden ist (vgl. Kälin/Saladin, a.a.O., Seite 149 ff., insbesondere Seite 154f.; Urteil des Verfassungsgerichts vom 16. September 1987 i.S. VCS und Konsorten, E. 4c). Wird erst bei der Beurteilung eines späteren Teilkredits erkannt, dass dieser (in objektiv voraussehbarer Weise) Bestandteil einer Gesamtausgabe bildet, so steht die Tatsache, dass die früheren Teilkredite bereits bewilligt und ausgeschöpft worden sind, der Zusammenrechnungspflicht nicht entgegen. Falls die Zusammenrechnung ergibt, dass die Gesamtausgabe die Referendumslimite Übersteigt, stellt sich die Frage, welcher Kredit dem fakultativen Finanzreferendum unterstellt werden muss. Sind die früheren Teilkredite zwar bewilligt, die entsprechenden Geldbeträge aber noch nicht ausgegeben worden, so ist die Gesamtausgabe dem Referendum zu unterstellen. Eine Volksabstimmung über bereits ausgegebene Teilbeträge erscheint hingegen sinnlos. In diesen Fällen kann deshalb nur noch der disponible Restbetrag Gegenstand des Finanzreferendums bilden (vgl. Kälin/Saladin, a.a.O., Seite 160 ff.). b) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zunächst zur Frage, ob zwischen dem ursprünglichen Projektierungskredit von 1982 und dem Kredit von 1987 Oberhaupt ein hinreichend enger Sachzusammenhang besteht. Nach Auffassung des Landrates zerfällt der gesamte Projektierungsaufwand in drei selbständige Hauptkredite. Die Ausgabenbeschlüsse für das generelle Projekt (Fr. 900 000.-), für die UVP plus Folgekosten (Fr. 400 000.-), sowie für das Strassenmodell (Fr. 250 000.-), seien voneinander unabhängig, da jede dieser Projektierungsarbeiten für sich allein einen „vernünftigen Sinn" ergebe. Diese Betrachtungsweise vermag indessen nicht zu überzeugen. Der gesamte Projektierungsaufwand dient einem einheitlichen Zweck, nämlich der Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen für die spätere Realisierung des Vorhabens. Ein definitiver Entscheid darüber, ob die Talstrasse T2 tatsächlich gebaut werden soll, kann erst gefällt werden, wenn sämtliche Projektunterlagen vorhanden sind. Dazu zählen nicht nur das generelle Projekt sowie allfällige Ergänzungen, sondern ebensosehr das Ergebnis der UVP und das Strassenmodell. Dass die Behörden die Erstellung eines Strassenmodells bloss als wünschbar. nicht aber als unbedingt notwendig erachtet haben. ändert daran nichts. Mit dem Beschluss des Landrats. den Kredit für die Ausarbeitung des Strassenmodells zu bewilligen. sind die entsprechenden Kosten Teil des gesamten Projektierungsaufwands geworden. c) Da die Ausgaben für das generelle Projekt bereits im Jahre 1982. die übrigen Projektierungskosten dagegen erst im Jahre 1987 bewilligt worden sind, stellt sich schliesslich die Frage. ob die Entstehung weiterer Projektierungskosten im Zeitpunkt der Bewilligung des ersten Kredits objektiv vorausgesehen werden konnte. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der ursprüngliche Kredit für die Ausarbeitung des generellen Projekts reichlich knapp kalkuliert worden ist. Die beantragte Kreditsumme von Fr. 900 000.- beruht auf einer groben Schätzung anhand der mutmasslichen Baukosten. Bei Projektierungsarbeiten in dieser Grössenordnung muss jedoch stets mit anfänglich nicht geplanten Aufwendungen (z. B. für zusätzliche Abklärungen oder Projektvarianten auf Wunsch der beteiligten Gemeinden) gerechnet werden. Der in den 1987 bewilligten Ausgaben enthaltene Betrag von Fr. 1 50 000.- für „Projektergänzungen" zeigt deutlich. dass der ursprüngliche Projektierungskredit zu knapp bemessen worden ist. Der Einwand, es handle sich dabei um reine Folgekosten der UVP, erscheint nicht stichhaltig. Den Belangen des Gewässerschutzes. des Landschafts- und des Naturschutzes musste bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Umweltschutz Rechnung getragen werden. Einen Nachweis dafür. dass die diesbezüglichen Projektergänzungen erst im Hinblick auf die UVP notwendig geworden ist, hat der Landrat jedenfalls nicht erbracht. Die eigentlichen Kosten der UVP waren nach Ansicht des Landrates im Jahre 1982 objektiv nicht voraussehbar. weil das Umweltschutzgesetz von den eidgenössischen Räten erst am 7. Oktober 1983 verabschiedet worden ist. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Grundzüge des Umweltschutzgesetzes in der Öffentlichkeit schon seit längerer Zeit bekannt waren. Die Botschaft des Bundesrates zum Umweltschutzgesetz war bereits am 31. Oktober 1979 publiziert worden (BBI. 1979, Bd. III, Seite 749 ff.): die Behandlung im Nationalrat (Erstrat) hatte in der Frühjahrssession 1982 stattgefunden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung war schon im Entwurf des Bundesrates vorgesehen und galt von Anfang an als ein Kernstück der neuen Gesetzgebung. Über den Stand der Gesetzgebungsarbeiten war auch laufend in der Presse berichtet worden. Unter diesen Umständen kann nicht behauptet werden, die Notwendigkeit einer UVP sei anlässlich der Bewilligung des Projektierungskredits. d.h. im November 1982, objektiv nicht voraussehbar gewesen. Es mag zwar zutreffen, dass die damit verbundenen Durchführungskosten damals nicht beziffert werden konnten. Bei pflichtgemässer Sorgfalt wäre immerhin klar erkennbar gewesen, dass der gesamte Projektierungsaufwand (mit Einschluss der Kosten für die UVP) die Millionengrenze voraussichtlich übersteigen wird. Was schliesslich die Kosten des Strassenmodells angeht, so hat sich der Landrat lediglich auf die angebliche Selbständigkeit des entsprechenden Kreditbeschlusses berufen. Er hat jedoch nicht geltend gemacht, die Nützlichkeit eines solchen Modells und der dafür erforderliche Finanzaufwand seien im Jahre 1982 nicht erkennbar gewesen. Die Bemerkungen des Regierungsrats in der Kreditvorlage vom 16. Dezember 1986, wonach ein solches Modell bereits vor Jahren (bei der Projektierung der Talstrasse T18 im Birstal) gute Dienste geleistet habe, weist denn auch deutlich darauf hin, dass es sich nicht um eine unvorhersehbare Projektergänzung handelt. Dem Landrat hätte deshalb konsequenterweise bereits im Rahmen der ersten Kreditvorlage die Erstellung eines Strassenmodells beantragt werden müssen. 6. Die Voraussehbarkeit ist somit in bezug auf sämtliche Ausgaben, die am 18. Mai 1987 bewilligt worden sind, eindeutig zu bejahen. Dies hat zur Folge, dass die nachträglich bewilligten Projektierungskosten von Fr. 650 000.- zum ursprünglichen Projektierungskredit von Fr. 900 000.- hinzuzurechnen sind. Der Gesamtkredit übersteigt die Referendumsgrenze, doch muss, weil der erste Kredit bereits vollständig ausgegeben worden ist, nur noch der Restbetrag von Fr. 650 000.- dem fakultativen Finanzreferendum unterstellt werden. Entscheid des Verfassungsgerichts vom 21.10.1987 i.S. SP und Konsorten und M.E. (Nr. 75 und 76). |
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