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Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1986 |
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| 15.1.2 Entscheid über Aufsichtsbeschwerden Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen regierungsrätlichen Aufsichtsbeschwerdeentscheid, welcher keine Verfügung darstellt (§ 6 VRG). Sachverhalt X war vom Statthalteramt Y gestützt auf die Vorschriften über die fürsorgerische Freiheitsentziehung im Januar 1982 und ein zweites Mal im Mai 1983 in die Kantonale Psychiatrische Klinik Liestal eingewiesen worden. Am 10. Juni 1985 stellte X der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion eine schriftliche Eingabe zu, in der er unter anderem geltend machte, die schweizerischen Behörden hätten ihn willkürlich und ohne Notwendigkeit verhaftet und psychiatrisiert. Dabei zählte er auch die von ihm erlittenen persönlichen Schäden seelischer und geistiger Art auf. Mit Entscheid vom 10. September 1985 beschloss der Regierungsrat, auf die Beschwerde von X nicht einzutreten, die Eingabe hingegen als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen. Im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse wies der Regierungsrat die Kantonspolizei an, nach gewissen Gegenständen zu forschen, die X seit den beiden Anhaltungen, die den Klinikeinweisungen vorausgegangen waren, vermisste. Gegen diesen Entscheid erhob X Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Erwägungen 4. Der Regierungsrat hat hingegen die Eingabe des Beschwerdeführers in der Form der Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen und in einem Teilpunkt den vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellten Begehren Folge geleistet. a) Neben der Beschwerde als sogenanntes ordentliches Rechtsmittel kennt das basellandschaftliche Recht auch das formlose Rechtsmittel der Aufsichtsbeschwerde. Mit der Aufsichtsbeschwerde können der übergeordneten Behörde jederzeit Tatsachen angezeigt werden, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen gegenüber der unteren Verwaltungsinstanz erfordern (Hans-Rudolf Feigenwinter, Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons Basei-Landschaft, Winterthur 1965, S.76; vgl. Imboden/Rhinow, Nr. 145 B I). Grundlage für die Aufsichtsbeschwerde ist der hierarchische Aufbau der Verwaltung. Die Aufsichtsbeschwerde ist das Mittel, welches die übergeordnete Behörde veranlassen soll, von ihrer Aufsichtsbefugnis über die untergeordnete Behörde Gebrauch zu machen. Aus der Natur der Aufsichtsbeschwerde ergibt sich, dass sie jederzeit. d.h. nicht nur innen einer bestimmten Frist, eingereicht werden kann (Feigenwinter, S. 77; Imboden/Rhinow, Nr. 145 B II; Gygi, Bundesveraltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 221; ZBI 1979, S. 34). Die Aufsichtsbeschwerde kann sich nicht nur gegen Verfügungen, sondern gegen jegliches Handeln oder Unterlassen einer Behörde oder eines einzelnen Beamten richten (Imboden/Rhinow, Nr. 145 B IIb). Aus dem Charakter der Aufsichtsbeschwerde als blosse Anzeige an die übergeordnete Instanz ergibt sich, dass kein Erledigungsanspruch besteht (Feigenwinter, S. 77; Imboden/Rhinow, Nr. 145 B IIc: BGE 102 Ia 176,102 Ib 84; ZBI 1977, S. 143). Die Aufsichtsbehörde ist gestützt auf den Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung verpflichtet, einen ihr angezeigten Sachverhalt zu überprüfen, wenn eine Anzeige den Anschein erweckt, es sei gesetzwidrig gehandelt worden (Imboden/Rhinow, Nr. 145 B IIc). Tritt die Aufsichtsbehörde jedoch auf die Aufsichtsbeschwerde nicht ein oder gibt sie ihr nicht die gewünschte Folge, so kann dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden (Feigenwinter, S. 77; lmboden/Rhinow, Nr. 145 B IV; BGE 92 1 230; VGE vom 27. Januar 1976 i.S. A.; VGE vom 20. Mai 1981 i.S. Sch. = BLVGE 1981, Nr. 16.3). Der Anzeiger hat lediglich die Möglichkeit, bei der übergeordneten Instanz eine weitere Aufsichtsbeschwerde einzureichen (Feigenwinter, S. 77). b) Das Verwaltungsgericht ist keine dem Regierungsrat übergeordnete Verwaltungsbehörde, sondern eine verwaltungsexterne Rekursinstanz. Dem Verwaltungsgericht steht deshalb keine allgemeine Aufsichtskontrolle über die Verwaltung zu. Es kann vielmehr nur dort korrigierend eingreifen, wo ihm das Gesetz die Kompetenz zur Kontrolle ausdrücklich zuweist. Sind jedoch die Voraussetzungen zur formellen Beschwerde nicht gegeben, so steht der Rechtsweg ans Verwaltungsgericht nicht offen. Das Verwaltungsgericht hat denn auch in konstanter Praxis entschieden, dass ein Entscheid des Regierungsrates, durch welchen einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben wird, nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (VGE vom 7. April 1982 i.S. F.W. und Konsorten). c) Ein Aufsichtsbeschwerdeentscheid des Regierungsrates ist nur dann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde weiterziehbar, wenn die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde zum Erlass eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 6 VRG geführt hat (BLVGr 1979, S. 242, ebenso die Praxis des Bundesgerichts vgl. BGE 102 Ib 84). Der hier in Frage stehende, der Kantonspolizei erteilte Auftrag des Regierungsrates entfaltet jedoch keinerlei verbindliche Rechtswirkungen gegenüber Einzelnen, sondern stellt eine verwaltungsinterne Weisung dar (vgl. Gygi, a.a.O., S. 134; BGE 105 Ib 139). Der Beschluss des Regierungsrates hat in diesem Punkt keine direkten Auswirkungen auf den Beschwerdeführer. in dem Sinne, dass er dessen verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehungen rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher Weise regeln wurde. Es fehlt somit an einer anfechtbaren Verfügung, gegen die sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 6 VRG richten könnte. d) Somit ist der regierungsrätliche Entscheid, insoweit dieser die Eingabe des Beschwerdeführers als Aufsichtsbeschwerde anhandgenommen hat, insgesamt nicht anfechtbar, und das Verwaltungsgericht kann demzufolge in diesem Punkt auf die vorliegende Beschwerde nicht eintreten. Entscheid vom 15.1.1986 i.S. X(Nr. 3). |
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