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Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1986 |
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| 2 Gemeinderecht 2.1 Finanzreferendum gegen kommunale Ausgabenbeschlüsse Da sich sowohl im kantonalen wie auch im kommunalen Recht nirgends Kriterien über die Einheitlichkeit der den kommunalen Finanzbeschlüssen zugrundeliegenden Materie finden, müssen diese aufgrund von Lehre und Rechtsprechung ermittelt werden. Der Grundsatz der Einheit der Materie ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch des Bürgers darauf. dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das den Willen der Stimmberechtigten nicht unverfälscht und zuverlässig zum Ausdruck bringt (BGE 99 la 183, 645, 97 I 672). Auf dem Gebiet des Finanzreferendums bedeutet dies, dass sich eine Abstimmungsvorlage nicht auf mehrere Gegenstände beziehen darf. es sei denn, dass mehrere Ausgaben sich gegenseitig bedingen oder aber einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft. Um in Ausgaben im Zusammenhang mit zu erschliessenden Strassen eine einheitliche Materie und somit die Notwendigkeit eines einzigen Kreditbeschlusses sehen zu können, bedarf es eines sehr engen räumlichen Konnexes, und zudem müssen die Erschliessungsprojekte als unteilbares Ganzes angesehen werden. Eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie kann dem Einwohnerrat nur dann vorgeworfen werden, wenn die Erschliessung der einzelnen Strassenstücke für sich allein gesehen und ohne Bezug zu den anderen Erschliessungen weitgehend nutzlos wäre und keinerlei venünftigen Sinn ergäbe. Unzulässig sind getrennte Abstimmungen insbesondere dann, wenn die Freiheit der Stimmberechtigten, sich für oder gegen die späteren Erschliessungen auszusprechen, durch den ersten Entscheid aufgehoben wird. Entscheid vom 1.10.1986 i.S. P./P., F.K. und W.V.(Nr. 59). |
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