Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1986


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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14.3 Festsetzung der Kanalisations- und Wasseranschlussbeiträge bei Fabrik- und industriellen Anlagen

Voraussetzungen für die Reduktion der aufgrund der Brandlagerschatzung eines Gebäudes errechneten Kanalisationsanschlussgebühren bei Fabrik- und industriellen Anlagen (E. 1-3).


Keine Verletzung des Gleichheitsgebots des Art. 4 BV. wenn ein kommunales Reglement keine Differenzierung der Belastung nach Massgabe des Wasserverbrauchs kennt (E. 4).


Erwägungen


1. Die grundsätzliche Ermächtigung zur Erhebung der Kanalisations- und Wasseranschlussbeiträge ist in § 90 EntG enthalten. Danach können diejenigen Grundeigentümer, denen durch ein öffentliches Unternehmen besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Ausserdem sieht § 10 Abs. 1 AbwasserG vor, dass die Gemeinden für den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit an öffentliche Abwasseranlagen von den Grundeigentümern einen angemessenen Vorteilsbeitrag erheben sollen. Die Beitragsberechnung stützt sich im vorliegenden Fall auf die einschlägigen Reglemente der Gemeinde Frenkendorf (Reglement der Wasserversorgung Frenkendorf vom 16. Oktober 1964/Kanalisationsreglement vom 7. Dezember 1948). Gemäss § 56 lit. c des Kanalisationsreglements ist für den Kanalisationsanschluss von privaten Liegenschaften ein Vorteilsbeitrag von 2% der Brandlagerschatzungssumme (inkl. Teuerungszuschlag) zu erheben. Für die Erhebung der Wasseranschlussbeiträge wird ebenfalls auf den indexierten Brandlagerwert als Bemessungsgrundlage abgestellt, wobei der Beitragssatz 1,5% beträgt (§ 14 Abs. 1 des Reglements der Wasserversorgung Frenkendorf). Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die Beiträge im vorliegenden Fall gemäss diesen Bestimmungen berechnet worden sind. Sie macht jedoch geltend, die Vorinstanzen hätten von der Möglichkeit zur Beitragsreduktion gemäss § 57 lit. b des Kanalisationsreglements zu Unrecht keinen Gebrauch gemacht. Auf diesen Einwand ist im folgenden näher einzugehen.


2. Die Befugnis des Gemeinderats zur Reduktion der Kanalisationsanschlussbeiträge wird in § 57 lit. b des Kanalisationsreglements wie folgt umschrieben:


"Bei Fabrik- und industriellen Anlagen mit ausserordentlich hohen Brandlagerschatzungen, bei welchen die im Reglement berechneten Anschlussgebühren in einem Missverhältnis zum Nutzen und der Beanspruchung der Kanalisationseinrichtungen stehen, kann der Gemeinderat eine Ermässigung der Beiträge bis auf 40% bewilligen."


Dem Abwasserreglement kann nicht entnommen werden, was unter einer „ausserordentlich hohen Brandlagerschatzung" zu verstehen ist. Das Verwaltungsgericht hat im Jahre 1966 eine praktisch gleichlautende Vorschrift der Gemeinde Oberwil dahingehend ausgelegt, dass eine Brandlagerschatzung nicht schon dann ausserordentlich hoch sei, wenn sie eine bestimmte Höhe erreiche, sondern erst, wenn der auf ihrer Grundlage errechnete Beitrag zu dem aus der Kanalisation erwachsenden Vermögensvorteil in einem Missverhältnis stehe; dies könne etwa der Fall sein. wenn eine industrielle Anlage mit Rücksicht auf ihre Fabrikationsaufgabe ausserordentlich hohe Anlagekosten (z. B. für aufwendige Sicherheitsvorrichtungen oder sonstige Spezialkonstruktionen) erfordere (VGE vom 15. November 1966 i.S. Risi-Nahrungsmittelfabrik AG und Zivy SA). Das Bundesgericht hat diese Auslegung im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren geschätzt (unpubliziertes Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 1967). Diese Auslegung erscheint dem Verwaltungsgericht nach wie vor zutreffend. Eine Präzisierung ist insofern anzubringen, als von einer „ausserordentlich hohen Brandlagerschatzung" nur gesprochen werden kann, wenn die übermässigen Baukosten auf Spezialkonstruktionen zurückzuführen sind, welche nur für einen ganz bestimmten, betriebsspezifischen Zweck verwendet werden können. Hingegen liegt keine ausserordentlich hohe Brandlagerschatzung vor, wenn darin lediglich kostspielige Einrichtungen enthalten sind, welche auch im Fall einer Nutzungsänderung noch brauchbar bleiben. Der Einbau überdurchschnittlich teurer Konstruktionselemente, welche jedoch vielseitig verwendbar sind, führt zu einer entsprechenden Wertsteigerung des Gebäudes. Da der Brandlagerwert grundsätzlich einen tauglichen Massstab für die Bemessung der Vorteilsbeiträge darstellt (vgl. BGE 109 Ia 325 ff., mit weiteren Hinweisen) kann in solchen Fällen nicht von einem Missverhältnis zwischen dem durch den Anschluss erlangten Vorteil und der Höhe der Vorteilsbeiträge gesprochen werden.


3. Seitens der Beschwerdeführerin wird nun geltend gemacht. die Mehrkosten gegenüber einer herkömmlichen Lager- und Reparaturhalle hätten sich (ohne Berücksichtigung der Kranbahnanlage) auf rund eine Million Franken belaufen. Diese Mehrkosten hätten das Ergebnis der Brandlagerschatzung ausserordentlich in die Höhe getrieben, weshalb die Voraussetzung für eine Beitragsermässigung zweifellos erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf eine Kostenaufstellung des Architekten W. vom 9. April 1984. In dieser Aufstellung sind jedoch zum Teil auch Positionen enthalten, welche von der Brandlagerschatzung gar nicht erfasst wurden. Dies trifft etwa auf die betrieblichen Leitungen, die Lagergestelle sowie auf weitere Betriebseinrichtungen zu. Die übrigen Mehrinvestitionen betreffen grösstenteils Einrichtungen, welche nicht nur für die Lagerung und Reparatur von Containern verwendbar sind. Die Fundamentverstärkungen sowie die Verwendung einer Stahlkonstruktion erfolgten in erster Linie im Hinblick auf den Einbau der Kranbahnanlage, welche ihrerseits nicht nur für das Verschieben der Container, sondern generell für den Transport sperriger Guter geeignet ist. Als betriebsspezifische Investitionen, welche im Falle einer Nutzungsänderung wertlos wären, können diese Einrichtungen nicht gelten. Fraglich ist allenfalls, ob der Einbau eines besonderen Hubtores für Container als betriebsspezifische Investition zu qualifizieren ist. Die Mehrkosten für dieses Hubtor belaufen sich auf ca. Fr. 290 000.-. was einem Anteil an den Gesamtkosten von 8.3% (bzw. von 10.4% des Brandlagerwertes) entspricht. Ob ein solches Zahlenverhältnis - bei isolierter Betrachtung - bereits den Tatbestand einer "ausserordentlich hohen Brandlagerschatzung" erfüllt, kann indessen offen bleiben. Der der Gebäudeschätzung zugrundeliegende Kubikmeterpreis von Fr. 29.-/m3 (Stand 1940) liegt nämlich, wie die kantonale Gebäudeversicherungsanstalt am 7. November 1985 mitgeteilt hat, innerhalb der normalen Bandbreite der Schätzungspreise für Lagerhallen (Fr. 25.- bis Fr. 32 / m3). Unter diesen Umständen kann von einer ausserordentlich hohen Brandlagerschatzung offensichtlich nicht die Rede sein. Die Vorinstanz hat deshalb eine Reduktion des Kanalisationsanschlussbeitrags zu Recht abgelehnt.


4. Das Reglement der Wasserversorgung Frenkendorf enthält keine Bestimmung, welche § 57 lit. b des Kanalisationsreglements entspricht. Eine Ermässigung der reglementskonform berechneten Wasseranschlussbeiträge käme deshalb nur in Betracht, wenn deren Höhe gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit verstiesse. Dies ist indessen (wie sich bereits aus Erwägung 3 ergibt) offensichtlich nicht der Fall. Die Tatsache, dass der Wasserverbrauch beim gegenwärtigen Verwendungszweck der Reparaturhalle relativ bescheiden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine ausschliesslich am Gebäudeversicherungswert orientierte Beitragsbemessung, welche keine Differenzierung nach Massgabe des Wasserverbrauchs vornimmt, mit Art. 4 BV durchaus vereinbar. Eine Gemeinde kann beim Bau ihres Kanalisationsnetzes nicht auf die je nach den Bedürfnissen wechselnde Verwendung eines Gebäudes abstellen, muss doch das Netz im Hinblick auf seine mögliche Höchstbelastung konzipiert werden (vgl. BGE 109 la 325 ff., E. 6). Die vorliegende Beschwerde ist deshalb in allen Punkten abzuweisen.


Entscheid vom 26.3.1986 i.S. C.-D. (Nr. 28)


 

Fortsetzung

 

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