Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1985


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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16.2 Aktuelles Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung

Sofern im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht mehr besteht, kann auf die Beschwerde grundsätzlich nicht eingetreten werden. Vom Erfordernis eines aktuellen Interesses ist dann abzusehen, wenn sonst nie rechtzeitig ein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen wäre (§ 173 Abs. 1 Ziff. 3 GemG; § 13 VRG).


Sachverhalt


Im Vorfeld der politischen Auseinandersetzung um die Änderung von Zonenvorschriften und Ergänzungsbestimmungen (2. Ausbauetappe, Zone W1a) in Therwil bemühte sich F.D. seit anfangs 1984, Einsicht in den Vorprüfungsbericht des Kantons zu erhalten. Der Gemeinderat stellte ihm am 7. Februar 1984 den abschliessenden Bericht der kantonalen Bau- und Landwirtschaftsdirektion vom 20. Dezember 1983 zu; die Einsichtnahme in deren früheren Bericht vom 15. Dezember 1983 verweigerte er ihm jedoch mit Beschluss vom 27. Februar 1984, Am 8. März 1984 wandte sich F. D. mit seinem Anliegen an die Bau- und Landwirtschaftsdirektion. Am 3. April 1984 wurde das Geschäft, welches Anlass für das Akteneinsichtsbegehren von F.D. gebildet hatte, von der Einwohnergemeindeversammlung Therwil behandelt. Die vom Gemeinderat beantragte Änderung der Zonenvorschriften und Ergänzungsbestimmungen fand die mehrheitliche Zustimmung der Stimmbürger (und wurde anschliessend im Rahmen eines staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens vom Bundesgericht am 8. Mai 1985 bestätigt). Nachdem die Bau- und Landwirtschaftsdirektion im April 1984 F.D. mitgeteilt hatte, dass ihm das begehrte Akteneinsichtsrecht nicht gewährt werden könne, gelangte F.D. am 5. Mai 1984 wiederum an den Gemeinderat, welcher am 7. Mai 1984 seinen abschlägigen Beschluss vom 27. Februar 1984 in Form einer beschwerdefähigen Verfügung bestätigte. Auf eine dagegen am 17. Mai 1984 erhobene Beschwerde trat der Regierungsrat am 9. Juli 1985 nicht ein.


2. § 173 Abs. 1 Ziff. 3 GemG bestimmt, dass Verfügungen der Gemeindebehörden durch die Betroffenen angefochten werden können. In § 13 VRG wird die Legitimation zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in gleicher Art mit der Betroffenheit des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Verwaltungsentscheid umschrieben. Dieses Erfordernis wird vom Verwaltungsgericht dahingehend ausgelegt, dass derjenige als betroffen zu betrachten ist, welcher durch den Entscheid einen praktischen, wirtschaftlichen oder anders gearteten Nachteil erleidet. Legitimiert soll allerdings nur sein, wer durch den angefochtenen Rechtsakt mehr als irgend jemand oder die Allgemeinheit betroffen wird. Die Beschwerdelegitimation wird damit zur reinen Prozessvoraussetzung mit dem Ziel, die Popularbeschwerde zu verhindern. Verlangt wird einzig und allein ein prozessuales Rechtsschutzinteresse an der Verfügungsanfechtung, das den Beschwerdeführer nicht als Popularkläger, sondern als unmittelbar und intensiv betroffenen Beteiligten erscheinen lässt, der ein ausreichendes Interesse an der gerichtlichen Abklärung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes besitzt (BLVGE 1980, S. 157; BLVGR 1978, S. 214).


In der Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, dass das Rechtsschutzinteresse im allgemeinen aktuell sein muss, das heisst, es darf nicht bereits dahingefallen sein (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 154 f. und Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 184, jeweils mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts; BLVGE 1983/84 S. 156). Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist trotz Fehlens des aktuellen Rechtsschutzinteresses in der Sache zu entscheiden, wenn wegen der Dauer des Verfahrens sonst nie rechtzeitig ein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen wäre oder wenn die Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen als angebracht erscheint (vgl. BGE 106 Ib 112, 107 Ib 275 f., 392; BLVGr 1962 S. 5 f.).


3. In seinem Beschwerdeschreiben an den Regierungsrat vom 17. Mai 1984 hat der Beschwerdeführer sinngemäss zwei Rechtsbegehren gestellt. Zum einen ist es ihm um die Feststellung gegangen, dass ihm die Einsichtnahme in den kantonalen Vorprüfungsbericht vom 15. Dezember 1983 in der Zeit vor der Einwohnergemeindeversammlung vom 3. April 1984 zu Unrecht verweigert worden sei. Zum andern hat er beantragt, dass ihm das verweigerte Akteneinsichtsrecht trotz stattgefundener Einwohnergemeindeversammlung doch noch gewährt werde. Der Regierungsrat ist mit Entscheid vom 9. Juli 1985 auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers gesamthaft mangels aktuellen Interesses an der Aufhebung des angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses vom 7. Mai 1984 nicht eingetreten.


4. Für die beiden gestellten Rechtsbegehren ist nun getrennt zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid des Regierungsrats zu Recht erfolgt ist.


a) Der Beschwerdeführer ist Vertreter einer Gruppe von Gemeindeeinwohnern gewesen, welche zu der vom Gemeinderat vorgeschlagenen 2. Ausbauetappe ein Alternativprojekt ausgearbeitet hat. Durch den Gemeinderatsbeschluss vom 27. Februar 1984, mit welchem ihm die verlangte Akteneinsicht verweigert worden ist, ist er zu jener Zeit zweifellos betroffen gewesen, das heisst, er hat ein berechtigtes Interesse an der Klärung der rechtlichen Situation gehabt. Am 3. April 1984 hat die Einwohnergemeindeversammlung das von ihm vertretene Alternativprojekt abgelehnt und dem Vorschlag des Gemeinderats zugestimmt. Die neuen Zonenvorschriften und Ergänzungsbestimmungen sind in der Folge in einem bundesgerichtlichen Verfahren bestätigt worden. Das im Hinblick auf die Abstimmung bestehende Interesse des Beschwerdeführers an der Akteneinsicht ist durch den Entscheid der Stimmbürger untergegangen, das darauf basierende Rechtsschutzinteresse ist seit dem 3. April 1984 nicht mehr aktuell.


Es bleibt zu prüfen, ob der Regierungsrat trotz Fehlens des aktuellen Rechtsschutzinteresses in der Sache hätte entscheiden müssen, Der Sachverhalt des vorliegenden Falles könnte sich gleich oder in ähnlicher Weise jederzeit wiederholen. Immer wieder würde sich die grundsätzliche Frage stellen, in welchem Ausmass dem politisch aktiven Stimmbürger beim Erlass von Zonenvorschriften und Ergänzungsbestimmungen ein Akteneinsichtsrecht zustände. Der Beschwerdeführer hat sich seit anfangs 1984 ohne Aufschub um die von ihm begehrte Akteneinsicht bemüht. Trotzdem ist es ihm bis zur Einwohnergemeindeversammlung vom 3. April 1984 nicht gelungen, einen Entscheid des Regierungsrats in dieser Sache - ein solcher ist erst am 9. Juli 1985 ergangen - zu erwirken. Dieses Beispiel zeigt mit aller Deutlichkeit, dass die Zeit zwischen Bekanntwerden der Existenz eines kantonalen Vorprüfungsberichts und Einwohnergemeindeversammlung kaum je ausreichen wird, um ein Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat, geschweige denn vor dem Verwaltungsgericht. zum Abschluss zu bringen. Wie knapp die Zeitverhältnisse im Vorfeld einer Einwohnergemeindeversammlung sein können, ergibt sich auch aus § 55 des Gemeindegesetzes, wonach jede Gemeindeversammlung lediglich mindestens vier Tage vorher öffentlich angekündigt werden muss. Es rechtfertigt sich daher nicht, im vorliegenden Fall - was die Frage des Akteneinsichtsrechts vor dem Einwohnergemeindeversammlungsbeschluss anbelangt - die Prozessvoraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses aufrechtzuerhalten, da dadurch ein regierungsrätlicher und allenfalls verwaltungsgerichtlicher Entscheid in einer Grundsatzfrage verhindert würde.


b) Der Gemeinderat hat in seiner Verfügung vom 7. Mai 1984 dem Beschwerdeführer auch das Recht abgesprochen, nachträglich. das heisst nach Annahme der 2. Ausbauetappe durch die Einwohnergemeindeversammlung, Einsicht in den kantonalen Vorprüfungsbericht vom 15. Dezember 1983 zu nehmen. Durch diesen Entscheid ist der Beschwerdeführer heute noch betroffen, hat er doch - im Hinblick auf weitere politische Tätigkeiten - ein Interesse an der Beurteilung der Frage, ob ihm Einblick in diesen kantonalen Bericht zu gewähren sei. Seine Rolle als Sprecher einer Gruppe von Gemeindebürgern, deren Alternativprojekt er insbesondere an der Einwohnergemeindeversammlung vertreten hat, und sein auch in Zukunft wahrscheinlicher politischer Einsatz in gleichen oder ähnlichen Angelegenheiten lassen ihn als von der Verweigerung des Akteneinsichtsrechts unmittelbar und intensiv betroffenen Stimmbürger erscheinen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers - was die Frage des Akteneinsichtsrechts nach dem Einwohnergemeindeversammlungsbeschluss anbelangt - ist daher gegeben.


5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Regierungsrat zu Unrecht auf die beiden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Akten werden ihm daher zum Entscheid in der Sache zurückgewiesen. Er hat materiell zu entscheiden, ob erstens dem Beschwerdeführer vor dem 3. April 1984 die Einsichtnahme in den kantonalen Vorprüfungsbericht zu Recht verweigert worden ist und ob ihm zweitens die Akteneinsicht heute noch zu gewähren sei. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Frage der Informationsfreiheit (vgl. etwa Jörg Paul Müller/Stefan Müller, Grundrecht, Besonderer Teil, Bern 1985, S. 124 ff.; Alfred Kölz, Reform der Volksrechte im Kanton Solothurn, in : Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, 1981, S. 58 ff.).


Entscheid vom 6.11.1985 i.S. D.F. (Nr. 79)


 

 

 

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