|
Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1985 |
|
|
| 5 Steuern 5.1. Abzug vom Einkommen für auswärtige Verpflegung Ein vom Arbeitgeber gewährter Unkostenbeitrag für die Kosten der Mahlzeit am Arbeitsort kann einen Mehraufwand für auswärtige Verpflegung und damit einen entsprechenden Abzug ausschliessen. Auch die vom Arbeitgeber gebotene Möglichkeit einer preisgünstigen Kantinenverpflegung kann den Abzug für auswärtige Verpflegung ausschliessen. wenn die Benützung derselben dem Steuerpflichtigen zumutbar ist (§ 29 Abs. 1 lit. a StG). Erwägungen 1. ... Nach § 23 Abs. 1 StG unterliegen sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Das Reineinkommen. wie es der Besteuerung zugrundegelegt wird, ergibt sich aus dem Roheinkommen. abzüglich jener Kosten. die für die Einkommenserzielung notwendig sind. Art und Umfang der zulässigen Abzüge werden in § 29 StG näher umschrieben. Nach § 29 Abs. 1 lit. a StG können Erwerbsunkosten. wie Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung und andere für die Ausübung des Berufes notwendigen Auslagen von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Der Umfang der zulässigen Abzüge wird gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG durch landrätliche Verordnung geregelt. Die erforderlichen Ausführungsvorschriften sind in den §§ 6 bis 8 StG/VO enthalten. Dabei bestimmt § 6 Abs. 1 lit. b StG/VO, dass die Unselbständigerwerbenden bei täglicher Heimkehr für die auswärtige Mahlzeit Fr. 7.50, jedoch höchstens Fr. 1'700.- im Jahr als Erwerbsunkosten abziehen können. Wird das Mittagessen durch den Arbeitgeber verbilligt (Kantine, Kostenbeitrag in bar, Abgabe von Mahlzeitengutscheinen), wird nur der halbe Abzug für diese Mahlzeit gewährt. Geht jedoch die Verbilligung soweit, dass offensichtlich gar keine Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zuhause entstehen, so kommt kein Abzug in Betracht. 2. Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis 31. März 1982 von seiner damaligen Arbeitgeberin. der Firma A, pro Arbeitstag eine Entschädigung von Fr. 6.- für die Kosten der Mahlzeit am Arbeitsort ausbezahlt wurde. Seit 1. April 1982 arbeitet der Beschwerdeführer bei der Firma B, die ihm die Möglichkeit anbietet, das Mittagessen in der Kantine der Versicherungsgesellschaft „Y" zu einem Preis von Fr. 3.90 einzunehmen. Gestützt auf diese (im übrigen unbestrittenen) Feststellungen haben die Vorinstanzen die Berechtigung des Pauschalabzuges für berufsbedingten Verpflegungsmehraufwand verneint, da dem Beschwerdeführer in der Bemessungsperiode vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1982 keine Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zuhause, deren durchschnittliche Selbstkosten auf Fr. 6.15 veranschlagt wurden, entstanden sind. a) Vorerst gilt zu prüfen, ob der Abzug für Verpflegungsmehraufwand für die Bemessungsperiode 1. Januar 1981 bis 31. März 1982, als der Beschwerdeführer bei der Firma A in Basel arbeitete, zu Recht abgewiesen wurde. Nach Auffassung der Vorinstanz entstanden dem Beschwerdeführer in dieser Zeit keine berufsbedingten Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung, weil ihm unter Berücksichtigung des Unkostenbeitrages von Fr. 6.- pro Arbeitstag sowie der Annahme eines Selbstkostenpreises für zuhause eingenommene Mahlzeiten von Fr. 6.15 pro Mahlzeit ca. Fr. 12.- zur Verfügung gestanden haben und dieser Betrag für eine auswärtige Mahlzeit genügte. Dieser Feststellung wie auch der rechtlichen Würdigung kann das Verwaltungsgericht ohne weiteres folgen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, mag zu keinem anderen Ergebnis führen. In bezug auf die veranschlagten Selbstkosten der Verpflegung zuhause, deren Höhe vom Beschwerdeführer wegen mangelnder Differenzierung gerügt wird, ist festzuhalten, dass bei der Feststellung dieses Kostenaufwandes der Vorinstanz ein Ermessen zusteht, in das der Richter nur bei schwerwiegenden Fehlern in der Ermessensausübung eingreift. Es muss deshalb genügen, wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung der landesüblichen Essgewohnheiten im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens einen durchschnittlichen Schätzungsbetrag festlegt. Die von der Vorinstanz angenommenen durchschnittlichen Selbstkosten für die Verpflegung zuhause von Fr. 6.15 können im Rahmen der Rechtskontrolle nicht beanstandet werden (vgl. VGE vom 13. April 1983, zit. in BIStpr VIII s. 184. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kann auch nicht von einer rechtsungleichen Behandlung gesprochen werden, wenn bei Essensvergünstigungen durch den Arbeitgeber (Kantine, Kostenbeitrag) geprüft wird, ob tatsächlich Mehrkosten gemäss der VO/StG entstanden sind oder nicht, während in den Fällen ohne Vergünstigung der Pauschalabzug ohne weiteres gewährt wird. Eine gewisse Vereinfachung drängt sich - wie die Vorinstanz zutreffend unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 107 Ia 45; 100 Ia 328) feststellt - aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Zweckmässigkeit auf. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass dem Beschwerdeführer während der Zeit vom 1. Januar 1981 bis 31. März 1982 wegen des ihm von der Arbeitgeberin gewährten Unkostenbeitrages von Fr. 6.- pro Arbeitstag kein zusätzlicher Aufwand aus der auswärtigen Verpflegung erwachsen ist. weshalb die Berechtigung des geltend gemachten Abzuges für berufsbedingten Verpflegungsaufwand in dieser Zeit zu Recht verneint wurde. b) Es bleibt zu prüfen, ob auch für die Periode vom 1. April 1982 bis 31. Dezember 1982 zu Recht der strittige Abzug nicht gewährt wurde. Begründet wird dieser Entscheid damit, dass dem Beschwerdeführer eine Betriebskantine zur Verfügung stehe, welche das Mittagessen zu einem Preis von Fr. 3.90 anbiete und dieser Betrag die Kosten für die häusliche Verpflegung nicht übersteige. Auch dieser Entscheid entspricht in jeder Beziehung den gesetzlichen Vorschriften und ist daher zu bestätigen. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die Steuerbehörde ihm nicht Kantinenverpflegung vorschreiben könne. Dieser Argumentation kann gestützt auf die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zulässige Praxis der Steuerverwaltung nicht gefolgt werden (vgl. BlStpr VIII S. 358 ff.). Danach spielt es keine Rolle, ob ein Steuerpflichtiger von der Möglichkeit einer preisgünstigen Kantinenverpflegung tatsächlich Gebrauch macht oder ob er sich in einem Restaurant verpflegt. Massgebend ist vielmehr, dass dem Steuerpflichtigen eine Betriebskantine zur Verfügung steht und ihm die Benützung derselben zumutbar ist, da es sich bei den Kosten für die teurere Restaurant-Verpflegung nicht um „notwendige" Auslagen im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. a StG handelt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten auch in bezug auf den geltendgemachten Abzug für berufsbedingten Verpflegungsaufwand in der Zeit vom 1. April 1982 bis 31. Dezember 1982 abzuweisen. Entscheid vom 27.3.1985 i.S. X. (Nr. 15) |
| |
| |
|
|
|
|