Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1983/84


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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16.2 Aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse

Wer aus der Zwangshospitalisation entlassen ist, hat kein aktuelles Interesse an der Anfechtung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Erw. 1).


Rechtsmittel gegen die Auferlegung der Kosten, die im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung entstanden sind (§ 58 n EG ZGB; Erw. 2).


Sachverhalt


Mit Verfügung vom 21. August 1984 ordnete das Statthalteramt Arlesheim an, dass X. für die Dauer von höchstens zehn Wochen in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Liestal (KPK) zurückbehalten werde. Am 1. Oktober 1984 hob das Statthalteramt Arlesheim die fürsorgerische Freiheitsentziehung auf. Gleichzeitig wurde verfügt, dass die mit der Zwangsmassnahme verbundenen Kosten (Aufenthalt und Betreuung in der Klinik, Gutachten usw.) vom Betroffenen zu tragen seien. In der Rechtsmittelbelehrung wurde angegeben, gegen die Verfügung könne, soweit es sich um die Entlassung aus der Massnahme und den Kostenentscheid handle, beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden; eine Beschwerde gegen den Kostenentscheid allein sei hingegen beim Regierungsrat einzureichen.


Erwägungen


1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, sein Geisteszustand sei zu keiner Zeit beeinträchtigt gewesen, weshalb die vom Statthalteramt am 21. August 1984 verfügte Einweisung in die KPK zu Unrecht erfolgt sei. Es stellt sich nun die Frage, ob auf dieses Begehren im heutigen Zeitpunkt noch eingetreten werden kann.


Wird eine Einweisungsverfügung innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 397 d Abs. 1 ZGB angefochten, so prüft der Richter nicht nur, ob die Aufrechterhaltung der Massnahme im Zeitpunkt der Beurteilung noch erforderlich sei, sondern auch, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung ursprünglich erfüllt gewesen seien (vgl. VGE vom 15. Juli 1981 i.S. M. B., SJZ Band 79 (1983) Seite 78 ff.). Im vorliegenden Fall ist die Einweisungsverfügung vom Richter nicht überprüft worden, haben doch weder der Betroffene noch eine ihm nahestehende Person von ihrem Beschwerderecht Gebrauch gemacht. Die Verfügung vom 21. August 1984 ist nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist formell rechtskräftig geworden.


Die vorliegende Beschwerde vom 12. Oktober 1984 kann sich folglich nur noch gegen die Verfügung des Statthalteramts vom 1. Oktober 1984 richten. Da der Beschwerdeführer diese Verfügung erst am 3. Oktober erhalten hat, ist die Beschwerdeeinreichung rechtzeitig erfolgt. In der angefochtenen Verfügung hat das Statthalteramt einerseits die sofortige Entlassung angeordnet (Ziffer 1 des Dispositivs) und anderseits eine Kostenregelung festgelegt (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs). Nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsprozessrechts, welche auch für das Verfahren bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gelten (vgl. § 58 m EG ZGB), ist nur derjenige zur Beschwerdeerhebung befugt, der durch die angefochtene Verfügung einen praktischen, wirtschaftlichen oder anders gearteten Nachteil erleidet (vgl. VGE vom 1. April 1981 i.S. V. Z, L., BLVGE 1981, Seite 112 f.). Durch die Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung erleidet der Beschwerdeführer keinen Nachteil, weshalb seine Befugnis zur Anfechtung von Ziffer 1 des Dispositivs verneint werden muss. Die Entlassungsverfügung kann nicht zum Anlass genommen werden, die Frage nach der Berechtigung der Einweisung nochmals aufzuwerfen.


Zu prüfen bleibt noch, ob der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Einweisungsverfügung mit Hilfe eines selbständigen, nicht an eine Beschwerdefrist gebundenen Feststellungsbegehrens klären lassen kann. Eine richterliche Feststellung, dass die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung von Anfang an ungerechtfertigt gewesen sei, bildet gemäss § 58 i EG ZGB die Voraussetzung dafür, dass die Kosten des Anstaltsaufenthaltes vom Gemeinwesen (Wohnsitzgemeinde bzw. Kanton) übernommen werden. Diese Vorschrift könnte auf den ersten Blick den Schluss nahelegen, dass im vorliegenden Fall ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Kostenfrage zu bejahen sei. Dem ist jedoch folgende Überlegung entgegenzuhalten: Wer von einer Verfügung betroffen ist und diese für rechtswidrig hält, hat keine Wahl, ob er die Verfügung anfechten oder dulden und stattdessen für den erlittenen Schaden Ersatz fordern will. Gegen eine angeblich rechtswidrige Verfügung ist vielmehr stets der Beschwerdeweg einzuschlagen. Unter gewissen Umständen wird der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, so dass ein Schaden gar nicht erst entstehen kann. Hat der sofortige Vollzug einen Schaden zur Folge, so ist im Entscheid, welcher die angefochtene Verfügung aufhebt, die für den Schadenersatzrichter bindende Feststellung der Rechtswidrigkeit mitenthalten. Wird die fristgerechte Anfechtung unterlassen, so erlangt die Verfügung, selbst wenn sie rechtswidrig sein sollte, volle Rechtsgültigkeit. Würden nach Ablauf der Beschwerdefrist noch Feststellungsbegehren zugelassen, so verlöre das Fristerfordernis seinen Sinn (vgl. dazu Franz Schön, Staatshaftung als Verwaltungsrechtsschutz, Diss. Basel 1979, Seite 185 ff.; vgl. ferner Manfred Bayerdörfer, Die Beschwerdevoraussetzungen nach baselstädtischem Verwaltungsprozessrecht, Diss. Basel 1980, Seite 89 f.). Die genannten Gründe verbieten die Anerkennung eines Feststellungsanspruchs auch im vorliegenden Fall. Da der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, die Einweisungsverfügung anzufechten, keinen Gebrauch gemacht hat, ist ein schützenswertes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtslage zu verneinen. Das widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers, der die Kostentragung für den Anstaltsaufenthalt ablehnt, obwohl er diesen Eingriff in seine persönliche Freiheit längere Zeit geduldet hat, verdient keinen Rechtsschutz.


2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich - wie bereits mehrfach erwähnt - auch gegen die Auferlegung der Kosten des Anstaltsaufenthalts und der Begutachtung (Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen jedoch nur jene Verfügungen, in denen über die Unterbringung oder Zurückbehaltung in einer Anstalt oder über ein Entlassungsgesuch entschieden wird (Art. 397 d ZGB, § 58 k EG ZGB). Beschwerden gegen andere Verfügungen im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen über die Kostentragung, sind nach den Bestimmungen über die Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat einzureichen (§ 58 n EG ZGB). Die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung des Statthalteramts vom 1. Oktober 1984, wonach eine allfällige Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzureichen sei, sofern sowohl die Entlassung als auch der Kostenentscheid angefochten werde, ist deshalb unzutreffend. Für die Beurteilung des Kostenentscheids ist im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens ausschliesslich der Regierungsrat zuständig. Das Verwaltungsgericht kann deshalb auf das Begehren des Beschwerdeführers um Oberprüfung des Kostenentscheides nicht eintreten. Eine Oberweisung an den Regierungsrat erübrigt sich, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben rechtzeitig eine separate Beschwerde beim Regierungsrat eingereicht hat.


Entscheid vom 19.10.1984 i.S. X. (Nr. 57)


Publiziert in BJM 1985, S. 90 ff.


 


16.3 Auferlegung einer Trölbusse


Voraussetzungen für die Auferlegung einer Trölbusse (§ 23 Abs. 2 VRG: Änderung der Rechtsprechung),


3. Gemäss § 23 Abs. 2 VRG können dem Beschwerdeführer bei trölerischem Verhalten die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Von dieser Möglichkeit hat das Verwaltungsgericht bisher nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. Nur wer trotz völliger Aussichtslosigkeit des Vorgehens und entsprechenden Hinweisen des Gerichts an seiner Beschwerde festhält, handelt trölerisch (BLVGE 1981, Seite 116).


Im vorliegenden Fall hat das Gericht den Beschwerdeführer nicht ausdrücklich auf die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde hingewiesen. Nach der bisherigen Praxis könnten dem Beschwerdeführer folglich keine Kosten auferlegt werden. Das Gericht ist indessen anlässlich der heutigen Urteilsberatung zur Oberzeugung gelangt, dass an der bis anhin geübten, sehr restriktiven Praxis nicht mehr festgehalten werden soll. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Begehren als aussichtslos angesehen werden muss, wird sich das Gericht weiterhin grosse Zurückhaltung auferlegen und ein trölerisches Verhalten nur dann bejahen, wenn die Aussichtslosigkeit auch für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar war. Hingegen soll das Erfordernis, wonach der Beschwerdeführer vorgängig auf die Folgen seines trölerischen Verhaltens aufmerksam zu machen ist, künftig fallen gelassen werden. Es ist bei der grossen Zahl von Beschwerdeeingängen praktisch nicht möglich, in jedem Fall bereits im Instruktionsverfahren zu prüfen, ob eine Eingabe als aussichtslos bezeichnet werden muss. Eine solche Prüfung ist auch deshalb erschwert, weil dem Gericht die Akten der Vorinstanz erst nach Abschluss des Schriftenwechsels zur Verfügung stehen. Bei trölerischer Beschwerdeführung sollen deshalb in Zukunft auch ohne vorherige Androhung Kosten auferlegt werden können.


Entscheid vom 23.11.1983 i.S. W. (Nr. 106)


 

 

 

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