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Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1983/84 |
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| 8 Strassen und Verkehr 8.1 Verkehrsberuhigende Massnahmen Beschwerdelegitimation von Verkehrsverbänden (Erw. 2 b). Für die Zulässigkeit von baulichen Verkehrsberuhigungsmassnahmen ist kantonales Recht massgebend (Erw. 3.) Es handelt sich bei baulichen Verkehrsberuhigungsmassnahmen um Allgemeinverfügungen; sie sind nicht publikationspflichtig (Erw. 4). Hinreichende gesetzliche Grundlage für bauliche Massnahmen, die den Fahrzeuglenker zu einer Geschwindigkeitsreduktion zwingen (§ 7 Abs. 3 StrG; Erw. 5). Das Verbot der Veränderung des Strassengebietes richtet sich ausschliesslich an den privaten Strassenbenützer (§§ 29 und 30 StrG; Erw. 6). Gebot der Verhältnismässigkeit (Erw. 7). Sachverhalt Die Einwohnergemeindeversammlung Arlesheim bewilligte am 23. Juni 1982 einen Kredit von Fr. 98'500.- zur Durchführung eines Versuchsprogramms für Verkehrsberuhigungsmassnahmen. Das Versuchsprogramm sah für die Dauer von acht bis zwölf Monaten Aufpflasterungen im Ortskern und im „Quartier"(Mattweg, General Guisan-Strasse etc.) sowie Markierungen für alternierendes Parkieren, Sicherheitszonen und Blumenkübel (horizontale Versätze) im „Quartier" und am Bruggweg vor. Gegen den Kreditbeschluss erhoben drei Stimmbürger der Gemeinde Arlesheim und 72 Mitunterzeichner sowie der Touring-Club der Schweiz, Sektion beider Basel, Beschwerde. Mit Entscheid vom 26. Juli 1983 hiess der Regierungsrat die Beschwerden teilweise gut. Die auf der Achse Baselstrasse-Hauptstrasse-Dornacherweg vorgesehenen Aufpflasterungen wurden mit der Begründung aufgehoben, es handle sich dabei um eine Strecke mit beträchtlichem Durchgangsverkehr; die übrigen Massnahmen (Aufpflasterungen auf Quartierstrassen, horizontale Versätze) wurden hingegen als zulässig erachtet. Gegen den Entscheid des Regierungsrates reichte der Touring-Club Schweiz am 4. August 1983 gleichzeitig Beschwerde beim Schweizerischen Bundesrat sowie beim kantonalen Verwaltungsgericht ein. Der Schweizerische Bundesrat entschied am 18. Januar 1984, dass er auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht eintreten könne. Erwägungen 2b) Dem beschwerdeführenden Verkehrsverband (Touring-Club der Schweiz (TCS), Sektion beider Basel) ist hingegen die Legitimation aus folgenden Gründen abzusprechen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts richtet sich die Zulassung von Verbandsbeschwerden nach den Kriterien, die das Bundesgericht zu dieser Frage entwickelt hat (VGE vom 1. April 1981 i.S. V.Z.L., BLVGE 1981, Seite 112 f-; VGE vom 7. September 1983 i. S. Arbeits- und Interessengemeinschaft „Alt-Therwil", BJM 1984 Seite 268 f.). Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts ist ein Verband zur Beschwerdeführung im Interesse seiner Mitglieder legitimiert, wenn - er selber partei- und prozessfähig ist; - er gemäss seinen Statuten zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder berufen ist; - nicht nur einzelne Mitglieder sondern die Mehrzahl oder mindestens ein grosser Teil von ihnen vom Hoheitsakt betroffen ist; - die betroffenen Mitglieder selber zur Beschwerdeführung legitimiert wären. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 107 Ia 340 E. 1, BGE 101 Ib 110; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1984, Seite 252 f.). In Anwendung dieser Kriterien hat das Bundesgericht die Automobilverbände als legitimiert erachtet, kantonale Erlasse über Motorfahrzeugabgaben mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten (BGE 99 Ia 236 ff. E. Ic; 99 Ia 535 ff. E. 2). Hingegen hatte sich das Bundesgericht bisher nicht dazu zu äussern, ob die Verkehrsverbände auch befugt seien, gegen andere Hoheitsakte (z.B. Einzelverfügungen, Allgemeinverfügungen, Gemeindeversammlungsbeschlüsse) Beschwerde zu erheben. Im vorliegenden Fall steht nicht ein generell-abstrakter Erlass, sondern die bauliche Ausgestaltung von Quartierstrassen zur Diskussion. Die Beschwerdebefugnis des TCS (Sektion beider Basel) könnte nur dann anerkannt werden, wenn die Mehrheit oder mindestens eine grosse Zahl seiner Mitglieder von den angefochtenen Massnahmen in legitimationsbegründender Weise betroffen wären. Mit der Zuerkennung der Beschwerdebefugnis an alle Arlesheimer Stimmbürger ist der Kreis der legitimierten Personen bereits relativ weit gezogen worden. Nach den für die Individualbeschwerde geltenden Regeln ist eine Einzelperson nur dann beschwerdelegitimiert, wenn sie durch den angefochtenen Hoheitsakt in höherem Masse als irgend jemand oder die Allgemeinheit berührt ist (VGE vom 13. Februar 1980 i.S. W.H., BLVGE 1980, Seite 157 f.). Diese Voraussetzung ist weder bei der Mehrheit noch bei einer grossen Zahl der TCS-Mitglieder erfüllt. Selbstverständlich kann praktisch jedes TCS-Mitglied irgendwann in die Lage kommen, eine „verkehrsberuhigte" Quartierstrasse in Arlesheim benützen zu müssen. Eine derart lockere und zufällige Beziehung zur Streitsache genügt indessen nicht zur Begründung der Legitimation. Da praktisch alle Kantonseinwohner potentielle Benützer dieser Quartierstrassen sind, handelt es sich um eine sehr allgemeine Betroffenheit, welche für die Zuerkennung der Beschwerdebefugnis nicht ausreichend ist. Die Tatsache, dass die Verkehrsberuhigungsmassnahmen als Allgemeinverfügungen zu qualifizieren sind (vgl. unten Erwägung 4), ändert daran nichts. Muss aber der Mehrheit der Einzelmitglieder des TCS die Legitimation in Ermangelung der erforderlichen Beziehungsnähe abgesprochen werden, so kann es nach der dargestellten Rechtssprechung auch nicht Aufgabe des Verbandes sein, diese Interessen im Beschwerdeverfahren wahrzunehmen. Auf die vorliegende Beschwerde des TCS kann deshalb wegen fehlender Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Schweizerische Bundesrat die Verkehrsverbände in konstanter Praxis als befugt erachtet hat, örtliche Verkehrsbeschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG) mit Beschwerde anzufechten (vgl. VPB 1979, Band 43, Nr. 23; ZBI 83 (1982) Seite 518). Da im vorliegenden Fall keine örtlichen Verkehrsbeschränkungen zu beurteilen sind (vgl. unten Erwägung 3), kann sich die Frage, ob die bundesrätliche Praxis auch für kantonale Behörden massgebend sei, gar nicht stellen. 3. In seinem Nichteintretensentscheid vom 18. Januar 1984 hat der Schweizerische Bundesrat Erwägungen zur rechtlichen Natur der angefochtenen Verkehrsberuhigungsmassnahmen angestellt, welche auch für das kantonale Verwaltungsgericht bindend sind. Nach Auffassung des Bundesrats fallen nur vorübergehende Verkehrshindernisse (z.B. Strassenbaustellen, Materialablagerungen, Baugerüste usw.) in den Geltungsbereich von Art. 4 SVG. Da die angefochtenen Verkehrsberuhigungsmassnahmen Bestandteil der Strassenanlage bildeten und auf Dauer ausgerichtet seien, stellten sie keine Verkehrshindernisse im Sinne von Art. 4 SVG dar. Mit einer anderen Auslegung würde der Bund in verfassungswidriger Weise in die kantonale Strassenhoheit eingreifen. Schliesslich handle es sich bei den Verkehrsberuhigungsmassnahmen auch nicht um örtliche Verkehrsbeschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG. Es treffe zwar zu, dass mit einer bestimmten baulichen Gestaltung der Strassenanlage das gleiche Ziel verfolgt werden könne wie mit Verkehrsbeschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG. Darin liege indessen keine unzulässige Umgehung bundesrechtlicher Vorschriften über den Strassenverkehr. Den Kantonen stehe es vielmehr frei, die ihnen Zweckmässig erscheinenden Mittel zu wählen, um den angestrebten Erfolg zu erreichen. Denkbar sei auch, bauliche Massnahmen mit örtlichen Verkehrsbeschränkungen zu kombinieren. Die Zulässigkeit der baulichen Vorkehren richte sich allein nach kantonalem Strassenbaurecht, für die Zulässigkeit der Verkehrsbeschränkungen sei das Bundesrecht massgebend. im vorliegenden Fall verfolge die Gemeinde Arlesheim das Ziel der Verkehrsberuhigung ausschliesslich mit baulichen Massnahmen, weshalb auch deren Zulässigkeit allein nach kantonalem Recht zu beurteilen sei. Gestützt auf diese Erwägungen hat das kantonale Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen, ob die angefochtenen Verkehrsberuhigungsmassnahmen mit dem kantonalen Recht vereinbar seien. |
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