Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1982


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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7.12 Erstellung einer Fernsehantenne in der Landwirtschaftszone

Die verfassungsmässig garantierte lnformationsfreiheit beinhaltet auch das Recht, elektromagnetische Signale (Funksignale, Radio- und Fernsehsendungen) zu empfangen (Erw. 1).


Antennenmast als bewilligungspflichtige Baute gemäss Art. 24 RPG und § 11 BauG (Erw. 2).


Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung (Art. 24 Abs. 1 RPG; Erw. 3).


Sachverhalt


A.Z. ist Eigentümer einer mit einem Wohnhaus überbauten Parzelle, die teilweise im Landwirtschaftsgebiet gelegen ist. Zur Gewährleistung eines guten Fernsehempfanges liess er auf dem zum Land- und Forstwirtschaftsgebiet gehörenden Teil seines Grundstücks an erhöhter Stelle eine 9,2 m hohe Fernsehantenne errichten. Das Baupolizeiamt wies das von A.Z. nachträglich eingereichte Baugesuch ab und verfügte die Entfernung der Antennenanlage.


Erwägungen


1. Die Informationsfreiheit ist in Lehre und Rechtsprechung als verfassungsmässiges Recht des Bürgers anerkannt (vgl. Yvo Hangartner, Grundzüge des Schweizerischen Staatsrechts, Bd. II: Grundrechte, Zürich 1982, S.116; BGE 104 Ia 93 f mit Hinweisen). Der Gehalt der Informationsfreiheit wird in BGE 104 Ia 94 dahingehend umschrieben, dass sie als Bestandteil der Meinungsäusserungsfreiheit und der Pressefreiheit das Recht gewährleistet, Nachrichten und Meinungen ohne Eingriffe der Behörden zu empfangen und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Das Recht, elektromagnetische Signale (d.h. Funksignale, Radio- und Fernsehsendungen) zu empfangen. gehört ebenfalls zur lnformationsfreiheit. Zur Konkretisierung der lnformationsfreiheit ist Art. 10 EMRK heranzuziehen (BGE 104 Ia 92). Wie jedes andere Grundrecht kann auch die Informationsfreiheit gestützt auf eine genügende gesetzliche Grundlage eingeschränkt werden, wenn der Eingriff im öffentlichen Interesse liegt und dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (BGE 105 Ia 183).


2. Die angefochtene Verfügung verpflichtet den Beschwerdeführer. seine im Landwirtschaftsgebiet errichtete, freistellende Fernsehantenne wieder zu entfernen. Die Entfernungsverfügung ist mit der verfassungsrechtlich garantierten Informationsfreiheit nur vereinbar, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse gedeckt ist und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet.


a) Am 26, Mai 1982 hatte sich das Verwaltungsgericht mit der Zulässigkeit einer Dachantenne für eine Amateurfunkanlage in der Wohnzone zu befassen (vgl. VGE vom 26.5.1982 i.S. R.D.). Das Gericht war damals zum Schluss gekommen, dass das kantonale Baugesetz vom 15. Juni 1976 (BauG) keine Grundlage für ein Verbot jener Antenne enthalte. Es berief sich dabei auf den von der Rechtsprechung entwickelten Begriff des gemäss § 118 BauG bewilligungspflichtigen Bauwerks. Unter diesen Begriff fallen „nicht nur eigentliche Häuser, sondern grundsätzlich alle baulichen Anlagen, die geeignet sind, einen nicht unbeträchtlichen Teil des Luftraumes zum Schutze von Menschen oder Sachen den äusseren, hauptsächlich atmosphärischen Einflüssen mehr oder weniger abschliessend zu entziehen, und die im Boden eingelassen sind oder sich selbst tragen, über der Erdoberfläche erstellt werden und deshalb geeignet sind, den freien Zutritt von Licht und Luft den benachbarten Grundstücken zu entziehen" (VGE vom 16.1.1974 i.S. K.; VGE vom 14.1.1976 i. S. K, = Amtsbericht 1974 S. 1 13,1976 S. 174; VGE vom 12.11.1980 i.S. B. = BLVGE 1980, S. 107; vgl. BGE 99 1 a 120). Eine Dachantenne falle nicht unter diese Definition, da sie den benachbarten Grundstücken den freien Zutritt von Licht und Luft nicht entziehe. Ein Antennenverbot wäre nach der damals geäusserten Meinung des Verwaltungsgerichts nur zulässig, wenn die Gemeinde gestützt auf § 118 Abs. 3 BauG eine kommunale Bewilligungspflicht eingeführt hätte oder wenn die Antenne gegen das Verunstaltungsverbot von § 6 HschV verstiesse. Da die Gemeinde Bubendorf das Aufstellen von Antennenmasten bisher nicht als bewilligungspflichtig erklärt hatte und da anlässlich des Augenscheins keine störende Wirkung der Antenne festgestellt werden konnte, hob das Gericht im erwähnten Fall die angefochtene Entfernungsverfügung auf.


b) An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten. Da jener Entscheid nicht eine Antenne im Landwirtschaftsgebiet, sondern eine solche in der Bauzone betraf, können indessen die dort entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden.


Als Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen ist, ist darauf abzustellen, ob im allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, ein nicht unerhebliches Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (vgl. VGE vom 12. November 1980 i. S. B. = BLVGE 1980 S.108; AGVE 1978, S.553 = ZBI 1979, S.522). Unter diesem Gesichtspunkt ist es durchaus gerechtfertigt, Dachantennen in der Bauzone nicht einer generellen Bewilligungspflicht zu unterwerfen. Eine allgemeine Bewilligungspflicht für Dachantennen würde die Freiheit des Einzelnen unverhältnismässig beschränken und den Verwaltungsapparat überlasten. Auf Gemeindeebene kann die Bewilligungspflicht gestützt auf die Ermächtigung von § 118 Abs. 3 BauG eingeführt werden, sofern eine vorgängige Kontrolle im Interesse des Ortsbildschutzes erwünscht ist. Im Land- und Forstwirtschaftsgesetz besteht jedoch hinsichtlich des Umfangs der Bewilligungspflicht eine andere Interessenlage. Die Trennung zwischen Baugebiet und Kulturland stellt eines der wichtigsten Ziele der Raumplanung dar (vgl. Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1977, N. 1 zu § 129; Heinz Aemisegger, Leitfaden zum Raumplanungsgesetz, Schweizerische Vereinigung für Landesplanung, Schriftenfolge Nr. 25, Bern 1980, S.89). Gemäss § 11 Abs. 1 BauG soll das Land- und Forstwirtschaftsgebiet der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erhalten bleiben. Eine bauliche Nutzung dieses Gebiets ist nur in engen Grenzen zulässig. Grundsätzlich dürfen Bauten und Anschlüsse an das Werkleitungsnetz nur bewilligt werden, wenn sie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dienen (§ 11 Abs. 2 BauG). § 11 Abs. 3 BauG, welcher die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen regelt, ist seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22.Juni 1979 (RPG) durch Art. 24 Abs. 1 RPG verdrängt worden (zur ausschliesslichen Geltung des Bundesrechts in diesem Bereich (vgl. Peter Dilger, Raumplanungsrecht der Schweiz, Zürich 1982, S.250, N. 78 zu § 10; Aldo Zaugg, Aufgaben der Kantone, in: Das Bundesgesetz über die Raumplanung, Berner Tage für die juristische Praxis 1980, S.22; Praxis des Bundesgerichts, 71. Jahrgang, 1982, Heft 10, S.640). Gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG sind Ausnahmebewilligungen für zonenfremde Bauten- und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nur zulässig. wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b,).


Die genannten Gesetzesvorschriften zeigen. dass ein grosses öffentliches Interesse an einer wirksamen Kontrolle der baulichen Nutzung im Kulturland besteht. Der Begriff der bewilligungspflichtigen Baute gemäss Art. 24 RPG und § 11 BauG muss deshalb weiter gefasst werden als bei Bauwerken innerhalb des Baugebiets. Im Land- und Forstwirtschaftsgebiet sind alle baulichen Massnahmen. welche geeignet sind. das natürliche Erscheinungsbild der Landschaft dauernd zu verändern. bewilligungspflichtig.


Bei der Fernsehantenne des Beschwerdeführers handelt es sich um einen freistellenden. 9.2 m hohen Aluminiummast. der von einem im Boden eingelassenen Betonsockel getragen wird. Eine derartige Einrichtung unterliegt gemäss der vorstehenden Definition ohne Zweifel der Bewilligungspflicht. Ob auch Gewöhnliche Dachantennen. wie sie normalerweise für den Fernsehempfang benötigt werden. bewilligungspflichtig sind, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Da die optische Wirkung einer Dachantenne mit derjenigen eines freistellenden Antennenmastes nicht zu vergleichen ist. erschiene es jedenfalls nicht als ausgeschlossen,. Dachantennen von üblicher Grösse von der Bewilligungspflicht auszunehmen.


3. a) Eine ordentliche Bewilligung für Bauten im Landwirtschaftsgebiet ist gemäss § 11 Abs. 2 BauG nur erhältlich. wenn diese Bauten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben dienen. Es ist offensichtlich. dass die Antenne des Beschwerdeführers keine derartige Zweckbestimmung hat. Der Beschwerdeführer betreibt kein landwirtschaftliches Gewerbe. so dass offen bleiben kann. ob eine Antenne. die dem Fernsehempfang eines Bauernhauses „dient". gestutzt auf § 11 Abs. 2 BauG bewilligt werden müsste,


b) Eine Ausnahmebewilligung kommt gemäss Art. 24 Abs, 1 RPG nur in Betracht, wenn der Zweck des Bauwerks einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Aemisegger. S.911). Das Erfordernis der Standortgebundenheit ist nach der Praxis des Bundesgerichts ein objektiver Begriff und bedeutet Angewiesensein auf eine bestimmte Lage. Sie kann technischer oder betriebswirtschaftlicher Natur sein. sie kann aber auch durch die Bodenbeschaffenheit begründet sein. zum Beispiel bei Anlagen. die für den Abbau bestimmter Materialien bestimmt sind (BGE 102 1 b 79: Aemisegger. S.92). Der Beschwerdeführer hat seine Antenne offenbar deswegen im Landwirtschaftsgebiet plaziert. weil der Empfang der Fernsehprogramme angeblich auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann. Nun haben aber bereits die Vorinstanzen zutreffend festgestellt, dass in Bubendorf eine private Fernsehgenossenschaft existiert, welche eine Gemeinschaftsantennenanlage betreibt. Der Anschluss an diese Anlage steht allen Einwohnern der Gemeinde, also auch dem Beschwerdeführer. offen. Angesichts dieser Anschlussmöglichkeit an eine Gemeinschaftsanlage ist der Beschwerdeführer nicht zwingend auf seine private Antenne angewiesen. Von einer Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf habe am 8. Dezember 1981 die reglementarische Einführung einer Anschlusspflicht an die Gemeinschaftsantenne abgelehnt, ändert daran nichts. Für die Beurteilung der Frage. ob die private Antenne des Beschwerdeführers gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG standortgebunden sei, ist nicht das Vorhandensein einer Anschlusspflicht, sondern die Existenz einer faktischen Anschlussmöglichkeit entscheidend.


Entscheid vom 27.10.1982 i.S. A. Z. (Nr. 79)


 


7.13 Erstellung eines Gartenhäuschens in der Landwirtschaftszone


Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens ist unter anderem vom Zweck der Nutzungszone abhängig (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Als Landwirtschaftszone umschreibt Art. 16 RPG Land, welches sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Gartenhäuschen dem Zweck der Landwirtschaftszone entspreche, sind neben Art. 16 RPG die gestützt auf diese Vorschrift erlassenen kantonalen und kommunalen Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften zu beachten. Es ist nämlich Sache des kantonalen Rechts, den Grundsatz, wonach Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen müssen, zu verdeutlichen, Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts zu § 11 BauG hängt die Erteilung einer Bewilligung für die Erstellung eines Gartenhäuschens in der Landwirtschaftszone von der Relation zwischen Land, Objekt und Zwecksetzung ab. Die Errichtung eines Gartenhäuschens mit einer Grundfläche von 2,5 x 3 m für einen Pflanzplatz von 13 a ist zulässig.


Entscheid vom 8.9.1982 i.S. O.F. (Nr. 29/80)


 

Fortsetzung

 

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