Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1982


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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16.3 Anfechtung von Ausweisungsverfügungen

Ausweisungsverfügungen sind der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht entzogen. Dies trifft auch in bezug auf die Frage der richtigen Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts zu (§ 7 Abs. 1 VRG).


Erwägungen


1. Letztinstanzliche kantonale Ausweisungsverfügungen, die sich auf Art. 10 ANAG stützen, können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Dies ergibt sich durch Umkehrschluss aus der Bestimmung des Art. 100 lit. b Ziff. 4 OGBund (vgl. BGE 103 1 b 374 E.2). Derartige Ausweisungsverfügungen sind somit nach § 7 Abs. 1 VRG der Beurteilung durch das kantonale Verwaltungsgericht entzogen, weil das Bundesrecht ein Verfahren vor einer besonderen Rechtsmittelinstanz vorsieht. Im Unterschied zur Auffassung der Vorinstanz ergibt sich die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aus § 7 Abs. 1 VRG. Die von der Vorinstanz angerufene Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 2 Ziff. 8 VRG findet nur Anwendung, wenn die Zuständigkeit nicht bereits durch § 7 Abs. 1 VRG ausgeschlossen ist (vgl. den Sachverhalt in VGE vom 16.1.1974 i.S. Einwohnergemeinde A.).


2. Die vorliegende Beschwerde wirft die Frage auf, ob das Verwaltungsgericht trotz Unzuständigkeit in der Hauptsache befugt sei. wenigstens die richtige Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Problem bereits in früheren Entscheiden auseinandergesetzt und ist zur Auffassung gelangt. seine Zuständigkeit bestimme sich nicht nach der Natur der erhobenen Rüge, sondern ausschliesslich nach der Generalklausel und dem Ausnahmekatalog von § 7 VRG (vgl. VGE vom 24.5.1967 i.S. E.G.. BLVGr 1967, S.6: VGE vom 24.5.1978 i.S. P.Sch., BJM 1978 S.270 ff.).


Die Argumente, mit denen das Verwaltungsgericht im zitierten Entscheid vom 24.5.1978 seine Haltung begründet hat. lassen sich folgendermassen zusammenfassen: Der Umfang der Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist in § 11 VRG geregelt. Danach kann mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gerügt werden, der Sachverhalt sei unrichtig dargestellt. ein Gesetz oder allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz sei nicht oder nicht richtig angewendet worden, die rechtlichen Grenzen des freien Ermessens seien verletzt oder vom freien Ermessen sei ein willkürlicher Gebrauch gemacht worden oder es seien wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften missachtet worden. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann somit sowohl eine Verletzung materiellen Rechtes als auch ein Verstoss gegen Verfahrensrecht sein, Eine Beschränkung der Kognition des Verwaltungsgerichts auf Fragen des formellen Rechts kennt das VRG nicht. Ist eine Beschwerde zulässig. so unterliegt sie vielmehr der umfassenden Rechtskontrolle nach § 11 VRG mit Einschluss der Verfahrensregeln. Die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrensnormen ist folglich nicht Zulässigkeitskriterium, sondern Kognitionselement im Rahmen einer in die Kompetenz des Verwaltungsgerichts fallenden Beschwerde.


Ob das Verwaltungsgericht sachlich zuständig ist. ergibt sich aus der Regelung der §§ 6 und 7 VRG. Gemäss § 6 Abs. 1 VRG überprüft das Verwaltungsgericht grundsätzlich alle Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates. Diese Generalklausel wird durch die in § 7 VRG enthaltenen Ausnahmen zum Teil wieder eingeschränkt. § 7 Abs. 1 schliesst die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aus, wenn das eidgenössische oder kantonale Recht eine besondere Rechtsmittelinstanz vorsieht. Gemäss § 7 Abs. 2 VRG sind einzelne Sachgebiete. die der Gesetzgeber als nicht justiziabel betrachtet hat. der verwaltungsgerichtlichen (Überprüfung entzogen. Es kann nun nicht der Sinn dieser Regelung sein. dass solche nicht in die Kompetenz des Verwaltungsgerichts fallenden Verwaltungsakte auf dem Umweg über die Behauptung einer Verletzung formellen Rechtes zwar nicht der materiellen Entscheidung. aber doch der indirekten Einflussnahme durch das Verwaltungsgericht zugeführt werden können. Wenn man weiter in Betracht zieht, wie leicht gerade die Rüge einer formellen Rechtsverletzung wegen der Vielgestaltigkeit ihrer Erscheinungen geltend gemacht werden kann, so wird deutlich, dass damit praktisch jede Beschränkung der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu umgehen wäre.


Im vorliegenden Fall ist ferner zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht offensteht. Im Rahmen dieser Beschwerde kann auch eine Verletzung von kantonalem Verfahrensrecht geltend gemacht werden, wenigstens soweit, als die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechtes gegen Bundesrecht verstösst bzw. die Verwirklichung von Bundesverwaltungsrecht ausschliesst (vgl. BGE 102 lb 286, 103 lb 146, 104 lb 119 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, S.74 f.). Der Nichteintretensentscheid des Regierungsrates ist somit - trotz der Unzuständigkeit des kantonalen Verwaltungsgerichts - wenigstens in beschränktem Umfang einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Es liegt deshalb kein Anlass vor, von der bisherigen Praxis, wie sie vorstehend dargelegt wurde, abzuweichen. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.


3. Eine gestützt auf Art. 10 ANAG erlassene Ausweisungsverfügung, die von der letzten kantonalen Instanz bestätigt wurde, kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Erw. 1). Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Regierungsrates hat der Vertreter des Beschwerdeführers das kantonale Verwaltungsgericht angerufen und auf die Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht verzichtet. Gemäss Art. 107 Abs. 1 OGBund gilt die Frist für die Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht auch dann als gewahrt, wenn der Beschwerdeführer gegen die Verfügung fristgerecht an eine unzuständige Behörde gelangt. Die unzuständige Behörde ist verpflichtet, die Beschwerde ohne Verzug dem Bundesgericht zu überweisen (Art. 107 Abs. 2 OGBund). Obwohl diese Vorschrift für kantonale Rechtsmittelinstanzen nicht verbindlich ist, erscheint es gerechtfertigt, sie im vorliegenden Fall sinngemäss anzuwenden. Die Beschwerde vom 25. Februar/ 4. Mai 1982 wird deshalb gleichzeitig mit der Eröffnung des vorliegenden Urteils von Amtes wegen an das Bundesgericht weitergeleitet.


Entscheid vom 7.7.1982 i.S. H.K. (Nr. 53)


 


16.4 Anfechtung eines Strassenbauprojektes


Gemäss § 7 Abs. 2 Ziffer 1 VRG sind Entscheide über Einsprachen gegen Bebauungs-, Zonen- und Baulinienpläne der Gemeinden sowie über die Genehmigung dieser Pläne von der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgenommen. Die Projektierung einer Strassenkorrektion fällt nicht unter die in § 7 Abs. 2 Ziffer 1 erwähnten Ausnahmen: auf die gegen ein Strassenprojekt erhobene verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist deshalb einzutreten. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich jedoch dabei auf die Frage. ob der Projektplan nicht gegen den ihm zugrundeliegenden Bau- und Strassenlinienplan verstosse. Ausserdem kann die Unrechtmässigkeit des Zustandekommens des Ausführungsprojektes geltend gemacht werden.


Entscheid vom 18.3.1982 i.S. F.M. (Nr. 15)


 

 

 

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