Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1982


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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2.2 Beschwerde gegen die Durchführung einer Versteigerung

Die Weigerung des Gemeinderates, das Angebot eines Steigerungsteilnehmers anzunehmen, stellt einen beschwerdefähigen Akt dar (§ 172 Abs. 1 GemG; Erw. 1).


Die im Rahmen des Versteigerungsverfahrens gefassten Beschlüsse des Gemeinderates erfordern weder Schriftlichkeit noch Rechtsmittelbelehrung (§ 57 OG, § 177 GemG; Erw. 2).


1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den vom Gemeinderat Bubendorf anlässlich der Fischweidpacht-Versteigerung vom 5. Dezember 1981 gefassten Beschluss, das Pachtrevier „Vordere Frenke" nicht dem Beschwerdeführer zuzuschlagen, der hiefür ein Angebot gemacht hatte, das unter dem in den Steigerungsbedingungen enthaltenen Mindestansatz von Fr. 6000.- lag, sondern das Pachtrevier auf eine zweite Versteigerung zu bringen. Es ist zunächst zu prüfen, ob dieser Beschluss einen durch Beschwerde anfechtbaren Akt darstellt.


Im Fischereigesetz (FiG) vom 24. Juni 1981 und in der vom Regierungsrat erlassenen Verordnung zum Fischereigesetz (FiV) vom 10. November 1981 finden sich keine Bestimmungen über die Rechtsmittel gegen die Durchführung der Fischpachtversteigerungen gemäss § 7 Abs. 3 FiG. Da die Versteigerung der Fischpachtreviere und die damit verbundenen Anordnungen den Gemeinden obliegen, richtet sich das Beschwerderecht nach den Bestimmungen, welche das Gemeindegesetz für die Anfechtung von Beschlüssen der Gemeindebehörden vorsieht. § 172 GemG vom 28. Mai 1970 statuiert ein umfassendes Beschwerderecht gegen Akte der Gemeindebehörden oder der Stimmberechtigten. Gemäss § 172 Abs. 1 GemG sind sämtliche Erlasse, Verfügungen und Entscheide der Stimmberechtigten und der Gemeindebehörden durch Beschwerde anfechtbar. Im Bereiche der Gemeindeangelegenheiten können somit - anders als bei der ordentlichen Verwaltungsbeschwerde - nicht nur Verfügungen, sondern auch generell-abstrakte Normen auf dem Beschwerdeweg angefochten werden. Im autonomen Bereich der Gemeinde sind Beschlüsse der Gemeindeorgane schlechthin, auch wenn ihnen kein hoheitlicher Charakter zukommt, mittels Beschwerde anfechtbar (Jürg Lutz, Die ausserordentliche Gemeindeorganisation im Kanton Baselland, Basel und Stuttgart 1978, S. 350; VGE vom 2, Mai 1979 i. S. B. = BLVGr 1979, S. 245). Der Beschluss des Gemeinderates Bubendorf, das Fischpachtrevier „Vordere Frenke" dem Beschwerdeführer nicht zuzuschlagen und hiefür eine zweite Versteigerung anzuordnen, ist deshalb als anfechtbarer Akt im Sinne von § 172 Abs. 1 GemG zu betrachten. Der Beschwerdeführer, der für das Pachtrevier ein Angebot in der Höhe von Fr. 4000.- gemacht hatte, war durch die Verweigerung des Zuschlages durch den Gemeinderat und die damit verbundene Ansetzung einer zweiten Versteigerung zweifellos betroffen. so dass auch seine Legitimation zur Beschwerdeerhebung aufgrund von § 173 Abs. 1 Ziff 3 GemG zu bejahen ist.


2. Gemäss § 175 GemG sind Beschwerden gegen Beschlüsse der Gemeindebehörden innerhalb von 10 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Im vorliegenden Fall ist unbestritten. dass mit der an den Regierungsrat gerichteten Eingabe vom 28. Dezember 1981 die 10tägige Beschwerdefrist nicht gewahrt worden ist. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass der Regierungsrat dennoch auf die Beschwerde hätte eintreten müssen, weil der angefochtene Beschluss an einem Eröffnungsmangel leide. Der Gemeinderat sei nämlich aufgrund von § 57 OG verpflichtet gewesen, seinen Beschluss dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Nach dem Grundsatz, dass dem Betroffenen aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Rechtsnachteil erwachsen dürfe. sei es nicht zulässig, die Beschwerde vom 28. Dezember 1981 als verspätet zu betrachten und allein aus diesem Grunde nicht darauf einzutreten.


§ 57 OG, der nach § 177 GemG auch auf das Verfahren vor den Gemeindebehörden „sinngemäss" anwendbar ist, schreibt vor, dass Verfügungen und Entscheide den Beteiligten schriftlich zuzustellen sind. Sie sollen zudem eine Begründung und nötigenfalls eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Aus § 177 GemG geht hervor, dass die Verfahrensvorschriften des OG auf das Verfahren vor den Gemeindebehörden nur sinngemässe Anwendung zu finden haben. Die im OG für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Bezirke vorgesehenen Vorschriften dürfen somit nicht unbesehen auf das Verfahren vor den Gemeindebehörden übertragen werden, sondern es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen. ob dies die Eigenart des in Frage stehenden Verfahrens erlaubt. Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung zu Recht feststellt. sind auf dem Gebiete des Gemeinderechts verschiedentlich Beschlüsse anzutreffen, die mittels Beschwerde gemäss § 172 GemG anfechtbar sind, ohne dass sie schriftlich eröffnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssten. So versteht es sich von selbst, dass diese Eröffnungsform z.B. für Gemeindeversammlungsbeschlüsse keine Anwendung finden kann, da sich das hiefür vorgesehene Verfahren grösstenteils mündlich abwickelt. Dasselbe muss aber auch für das Versteigerungsverfahren gelten, das in gleicher Weise vom Prinzip der Mündlichkeit beherrscht wird. Es wäre denn auch schwer vorstellbar, wie in der Praxis die an einer Versteigerung gefassten „Beschlüsse" den unbestimmt vielen und dem Versteigerer auch oft unbekannten Steigerungsteilnehmern als „Beteiligten" schriftlich eröffnet werden könnten. Dieser Besonderheit wird dadurch Rechnung getragen, dass die Beschlüsse - in gleicherweise wie in dem für die Gemeindeversammlung geltenden Verfahren - in einem Protokoll festgehalten werden, das bei der umstrittenen Fischpachtversteigerung vom Gemeindeverwalter geführt wurde. Daraus ergibt sich, dass der Beschluss des Gemeinderates Bubendorf, das Angebot des Beschwerdeführers nicht anzunehmen und stattdessen eine zweite Versteigerung anzuordnen, weder eine schriftliche Zustellung noch eine Rechtsmittelbelehrung erforderlich machte. Dies hat jedoch zur Folge, dass die für den Beginn der 10tägigen Beschwerdefrist nach § 175 GemG massgebende „Eröffnung des Beschlusses" in der mündlichen Mitteilung anlässlich der Versteigerung vom 5. Dezember 1981 zu erblicken ist, so dass die am 28. Dezember 1981 eingereichte Beschwerde als verspätet zu bezeichnen ist. Der Nichteintretensentscheid des Regierungsrates lässt sich deshalb nicht beanstanden.


Entscheid vom 8.12.1982 i.S. J. F. (Nr. 90)


 


2.3 Budgetbeschluss des Einwohnerrates


Ein Budgetbeschluss des Einwohnerrates, mit dem die Ausgaben für die Führung einer bestimmten Anzahl von Primarschulklassen bewilligt werden, stellt keinen anfechtbaren Entscheid im Sinne von § 172 Abs. 1 GemG dar. Er regelt lediglich die Frage, welche finanziellen Mittel für die Primarschulklassen verwendet werden dürfen und entfaltet somit keine verbindlichen Rechtswirkungen gegenüber dem Einzelnen.


Entscheid vom 7.4.1982 i.S. F.W. und Kons. (Nr. 19-22)


 

Fortsetzung

 

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