Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1982


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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13.13 Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Einweisungsgesuches

Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde steht nicht nur gegen einen Einweisungsentscheid, sondern auch gegen die Ablehnung eines Einweisungsgesuches offen. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtspräsidenten als Einzelrichter bei vorsorglicher Einweisung (§ 10 der Verordnung über die fürsorgerische Freiheitsentziehung; Erw. 1).


Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung; Belastung für die Umgebung des Betroffenen (Art. 397 a Abs. 2 ZGB).


Sachverhalt


Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichtspräsidenten wurde X. aus der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Liestal entlassen, in welche er durch den Statthalter mittels vorsorglicher Verfügung eingewiesen worden war. Als in der Familie erneut Schwierigkeiten auftraten, stellte die Mutter von X. beim Statthalteramt den Antrag, X. sei erneut in die Psychiatrische Klinik einzuweisen. Der Statthalter wies das Gesuch mit der Begründung ab, die Situation habe sich seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht verändert.


Erwägungen


1. a) Nach Art. 397 a ZGB kann eine mündige oder entmündigte Person wegen Geisteskrankheit. Geistesschwäche. Trunksucht. anderen Suchtkrankheiten und schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden. wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Die betroffene Person muss gemäss Art. 397 a Abs. 3 ZGB entlassen werden. sobald ihr Zustand es erlaubt. Nach der Verordnung über die fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 20. November 1980 (V0) ist das Statthalteramt zuständig für die Anordnung und die Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gemäss der obenerwähnten bundesrechtlichen Vorschrift. Nach § 4 der Verordnung darf die fürsorgerische Freiheitsentziehung nur aufgrund eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden. in § 5 der Verordnung ist jedoch vorgesehen. dass der Statthalter die fürsorgerische Freiheitsentziehung vorsorglich ohne Einholung eines Gutachtens und ohne nähere Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen anordnen kann. wenn Gefahr im Verzug liegt. Wird eine Person gemäss § 5 Abs. 1 VO vorsorglich in einer Anstalt untergebracht oder zurückbehalten. so muss sie nach spätestens fünf Wochen entlassen werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt nicht im ordentlichen Verfahren und gestützt auf ein Gutachten die fürsorgerische Freiheitsentziehung angeordnet worden ist (§ 6 VO).


b) Gemäss § 10 VO kann gegen Verfügungen über die Unterbringung oder die Zurückbehaltung in einer Anstalt oder über Entlassungsgesuche beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. Zur Behandlung der Beschwerde ist in der Regel das Gesamtgericht zuständig. Nach der durch Urteil vom 10. Juni 1982 i.S.F, begründeten und seither bestätigten Praxis beurteilt der Verwaltungsgerichtspräsident Beschwerden gegen eine fürsorgerische Freiheitsentziehung, die als vorsorgliche Massnahme angeordnet worden ist, als Einzelrichter. Diese Kompetenz wird damit begründet. dass Beschwerden gegen eine vorsorgliche Freiheitsentziehung möglichst rasch beurteilt werden müssen. Da der Gerichtspräsident nach § 11 Abs. 2 VO der Beschwerde bei ihrem Eingang aufschiebende Wirkung erteilen oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann. muss ihm auch die Kompetenz zustehen. unmittelbar nach Eingang der Beschwerde und nach Anhörung der Parteien die Beschwerde gegen die vorsorgliche Massnahme des Statthalters durch seinen materiellen Entscheid zu erledigen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Beschwerde des Eingewiesenen gegen die Anordnung der vorsorglichen Unterbringung in der Klinik, sondern um die Beschwerde einer nahestehenden Person (d.h. der Mutter des Einzuweisenden) gegen die Abweisung ihres Einweisungsgesuchs. Gemäss Art. 397 d ZGB können auch Personen, die dem Betroffenen nahestehen, gegen den Entscheid den Richter anrufen. Da das Bundesrecht diese Möglichkeit ohne Einschränkungen zulässt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde nicht nur gegen einen Einweisungsentscheid, sondern auch gegen die Ablehnung eines Einweisungsgesuchs möglich ist. Der in § 2 Abs. 2 VO vorgesehene besondere Beschwerdeweg an den Regierungsrat bezieht sich nur auf die Fälle. in denen das Statthalteramt die Einleitung eines Verfahrens (gemäss § 3 und 4 VO) verweigert. Sobald der Statthalter jedoch materiell entscheidet, sei es, dass er eine Einweisung verfügt oder dass er eine solche ablehnt, muss der direkte Zugang zum Richter offenstehen, Ein Interesse an einem raschen Entscheid ist nicht nur bei der Behandlung von Beschwerden gegen eine vorsorglich verfügte Einweisung, sondern auch bei Beschwerden gegen die Abweisung eines Gesuchs um vorsorgliche Einweisung zu bejahen. Im Antrag auf vorsorgliche Einweisung ist ja stets die Behauptung enthalten, die Einweisung sei dringlich, um den Betroffenen oder seine Umgebung vor weiterem Schaden zu bewahren. Der Entscheid über die vorliegende Beschwerde fällt daher konsequenterweise ebenfalls in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtspräsidenten als Einzelrichter.


2. a) Der Gerichtspräsident ist in seinem ersten Urteil vom 28. Mai 1982 zum Schluss gekommen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vollumfänglich gegeben seien, um den Sohn der heutigen Beschwerdeführerin gegen seinen Willen in der Klinik zurückzubehalten. Er bejahte zwar das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung, welches als „Geisteskrankheit" im Sinne von Art. 397 a ZGB zu qualifizieren sei. Ferner stand für ihn ausser Zweifel, dass das Zusammenleben von X. mit den übrigen Familienangehörigen für diese eine unzumutbare Belastung darstelle. Die Belastung der Familie X. rechtfertige eine fürsorgerische Freiheitsentziehung jedoch nur dann, wenn keine andere Unterbringungsmöglichkeit bestehe. Im Angebot der Familie Y., den damaligen Beschwerdeführer wieder bei sich aufzunehmen, erblickte der Gerichtspräsident eine Alternative zur zwangsweisen Unterbringung in der Klinik. Dabei war ihm durchaus bewusst, dass der behandelnde Arzt der Klinik die Dauerhaftigkeit einer solchen Lösung skeptisch einschätzte. Er brachte deshalb in der Urteilsbegründung deutlich zum Ausdruck, dass die auf freiwilliger Basis beruhende Unterbringung bei der Familie Y. für den Beschwerdeführer eine letzte Chance darstelle. Falls er sich dort nicht bewähre. müsse er mit eine, erneuten Einweisung in die Klinik rechnen.


b) Den Ausführungen des behandelnden Arztes in des heutigen Verhandlung ist zu entnehmen. dass sich das medizinische Erscheinungsbild des Sohnes der heutigen Beschwerdeführerin nicht verändert hat. Dieser ist nach wie vor nicht in der Lage, die psychische Ursache seiner subjektiven körperlichen Beschwerden wahrzunehmen. Die anhaltende Inanspruchnahme somatischer Ärzte hat auch in der Zwischenzeit nicht aufgehört. Hingegen ist in der sozialen Situation eine wesentliche Veränderung eingetreten. Der Versuch eines längerdauernden Aufenthaltes bei der Familie Y. muss als gescheitert betrachtet werden. Der Sohn der Beschwerdeführerin hielt es nie länger als zwei bis drei Tage bei seiner Betreuerfamilie aus, Von einer stabilen Betreuungs- und Wohnsituation kann unter diesen Umständen keine Rede mehr sein. Zudem hat Herr Y. an der heutigen Verhandlung erklärt. dass er den Sohn der Beschwerdeführerin in seinem gegenwärtigen Zustand nicht mehr bei sich aufnehmen könne. An eine Rückkehr in den Kreis der Familie ist zur Zeit nicht zu denken, Es ist daran zu erinnern. dass der Sohn der Beschwerdeführerin den Selbstmordversuch seiner jüngeren Schwester mindestens mitverursacht hat (vgl. Bericht der KPK Liestal vom 27. Mai 1982. S.3). Eine erneute Konfrontation zwischen dem Sohn der Beschwerdeführerin und seiner Schwester muss im jetzigen Zeitpunkt unbedingt vermieden werden. in seinem gegenwärtigen geistigen Zustand stellt der Sohn der Beschwerdeführerin eine erhebliche Gefahr für Dritte. insbesondere für seine Familienangehörigen. dar. Es ist somit genau jene Situation eingetreten, welche auch nach den Erwägungen des ersten Urteils einen Grund für eine erneute Einweisung bildet, Die Unterbringung in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Liestal stellt zur Zeit die einzige Möglichkeit dar. um dem Sohn der Beschwerdeführerin die nötige persönliche Fürsorge zu erweisen. Es kann vorläufig offenbleiben. ob die Kantonale Psychiatrische Klinik Liestal die „geeignete Anstalt" für einen längerdauernden Aufenthalt darstellt. Die vorsorgliche Einweisung in diese Klinik für die Dauer von längstens fünf Wochen (vgl. § 6 VO) ist jedoch nötig. um die weiteren Behandlungsmöglichkeiten sorgfältig abzuklären. Erst aufgrund dieser Abklärung lässt sich entscheiden. ob eine längerfristige stabile Plazierung in einer geschätzten Wohnsituation ausserhalb der Klinik verantwortet werden kann oder ob dem Sohn der Beschwerdeführerin nur mit einer längerdauernden Hospitalisierung geholfen werden kann.


Entscheid vom 2.7.1982 i.S. X. (Nr. 51)


 


13.2 lnventargebühr im Erbschaftswesen


§ 3 Ziffer 4 lit. a der landrätlichen Gebührenverordnung stellt eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer lnventargebühr im Erbschaftswesen dar. Eine Gebühr von 1%. der Aktiven plus 2% des Nachlassvermögens hält vor dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip stand.


Entscheid vom 3.11.1982 i.S. R.S. (Nr. 82)


 

Fortsetzung

 

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