Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1981


 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Inhaltsübersicht (Verwaltungsgerichtsentscheide 1981)

 

 

Zur Übersicht Verwaltungsgericht

 

 

 

 

 


 

 

 

 

7.2 Nachträgliche Veränderung eines nach Quartierplan erstellten Einfamilienhauses

Anwendung von Quartierplanvorschriften als kommunales Baurecht (§ 29 BauG; Erw. 2 und 3).


Die kantonalen Behörden wenden im Rahmen des Bewilligungsverfahrens kommunales Recht grundsätzlich frei an (Erw. 3).


Die Kognition des Verwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Kontrolle der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids. Sind dabei unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen, so hat die Rechtsmittelinstanz dort Zurückhaltung zu üben, wo in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind (Erw. 4a).


Begriff der geringfügigen Abweichung vom Quartierplanreglement(Erw. 4b),


Sachverhalt


T. und R. sind Eigentümer von Einfamilienhäusern, die im Rahmen eines Quartierplans und des dazugehörigen Reglementes durch die Wohngenossenschaft B. gebaut worden waren. Nach dem Kauf der Häuser brachten T. und R. bei der Eingangsnische ihrer Häuser eine Windfangtüre an. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Frage zu beurteilen, ob das Baupolizeiamt berechtigt war, nachträglich - gemäss Antrag der Gemeinde - die Baubewilligung zu erteilen.


Erwägungen


1. Nach § 3 BauG sind die Gemeinden nur insoweit befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen, als das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Die Bauvorschriften der Gemeinden müssen vom Regierungsrat genehmigt werden, wobei sich die Oberprüfung im Normalfall auf die Kontrolle der Rechtmässigkeit beschränkt (§ 3 Abs. 2 BauG). Zu den Aufgaben der Gemeinden gehört insbesondere die Ortsplanung. Inhalt der Ortsplanung bildet die Einteilung des gesamten Gemeindegebietes in Zonen mit verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten. Dies geschieht durch den Erlass der im Baugesetz in § 4 vorgesehenen Pläne und Reglemente. Um innerhalb des Baugebiets Überbauungen verwirklichen zu können, die den ordentlichen, für die entsprechende Zone geltenden Vorschriften nicht entsprechen, erlaubt das Baugesetz den Erlass von Quartierplänen. Nach § 29 Abs. 1 BauG fördern Quartierpläne wohnhygienisch, architektonisch und städtebaulich befriedigende Gesamtüberbauungen und sanieren bestehende Quartiere, Sie bezwecken eine sinnvolle Erschliessung und Ausnützung des Baulandes in nach Lage, Grösse und Gestaltung geeigneten Gebieten. In Quartierplänen und den dazugehörenden Reglementen können alle im Zonenplan möglichen Vorschriften erlassen werden. Insbesondere sind Abweichungen von den ordentlichen Zonenvorschriften möglich (§ 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 BauG). Quartierpläne können entweder von den beteiligten Grundeigentümern oder von der Gemeinde aufgestellt werden (§ 31 Abs. 1 BauG). Soweit die Gemeinde die Quartierpläne und die Quartierplan-Reglemente nicht selbst erlässt, müssen sie von der Gemeinde genehmigt werden (§ 31 Abs. 1, zweiter Satz BauG). Quartierpläne und Quartierplanreglemente unterliegen als kommunale Bauvorschriften der Genehmigung durch den Regierungsrat.


Die Einfamilienhäuser der Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Quartierplanung „Untere Sonnhalde" erstellt. Quartierplan und Quartierplanreglement wurden von der Gemeinde ausgearbeitet und am 4. Februar 1970 von der Gemeindeversammlung beschlossen. Der Regierungsrat genehmigte das Reglement am 23. Juli 1970. Das Reglement stellt damit ordentliches kommunales Baurecht dar, durch welches die Nutzung im entsprechenden Gebiet der Gemeinde durch Sonderbauvorschriften geregelt wird.


Daraus folgt, dass die Baubewilligungen für den Einbau der Windfangtüren nachträglich erteilt werden müssen, wenn die ausgeführten baulichen Massnahmen den Vorschriften des Quartierplanreglements und den übrigen Bauvorschriften entsprechen. Da in diesem Verfahren allein streitig ist, ob das Quartierplanreglement richtig angewendet worden ist, kann sich das Verwaltungsgericht auf die Prüfung dieser Frage beschränken.


3. a) Bei der Anwendung kommunalen Rechts durch die kantonalen Behörden kann die Gemeindeautonomie in Frage stehen, Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Gemeinde dann in einem Sachbereich autonom, wenn ihr nach dem kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht in einem bestimmten Bereich die Kompetenz zur Rechtsetzung zukommt und sie dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit hat. In diesem Fall kann sie sich gegenüber ungerechtfertigten Eingriffen in diese Rechtsetzungsbefugnisse auf ihre Autonomie berufen und sich darüberhinaus bei der Anwendung der betreffenden Erlasse dagegen zur Wehr setzen, dass eine kantonale Rechtsmittel- oder Aufsichtsbehörde autonomes Gemeinderecht unrichtig handhabt oder die ihr zustehende Prüfungsbefugnis überschreitet (BGE 101 la 518; ZBI 1977, S. 221 mit Hinweisen; vgl. BGE 103 la 321,184). Die Gemeindeautonomie beinhaltet danach auch Schutz gegen unrichtige Anwendung von kommunalem Recht durch kantonale Behörden. Dieser Schutz ist je nach den der übergeordneten Behörde zustehenden Befugnissen unterschiedlich. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zur Frage der Überprüfungsbefugnisse von kantonalen Behörden, die als Aufsichts- oder Beschwerdeinstanzen kommunales Recht anzuwenden haben, folgende Grundsätze entwickelt: Gegenüber einer mit freier Überprüfungskompetenz ausgestatteten kantonalen Behörde besteht der Schutz der Gemeindeautonomie einzig darin, dass der Sachentscheid der übergeordneten Behörde nicht auf einer willkürlichen Handhabung autonomen Gemeinderechts beruhen darf. Die Autonomie der Gemeinde ist in diesem Fall nicht bereits dann verletzt, wenn der in Frage stehende Entscheid der Gemeinde noch im Rahmen des rechtlich Zulässigen liegt und auf einer haltbaren Ausübung des Ermessens beruht (BGE 101 la 268). Ist die übergeordnete Behörde jedoch auf eine Rechtskontrolle beschränkt, so darf sie in Ermessensfragen nur eingreifen, wenn die kommunale Behörde das ihr zustehende Ermessen missbraucht oder überschritten hat. Im Hinblick auf unbestimmte Rechtsbegriffe hat das Bundesgericht anerkannt, dass den Gemeinden bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe des kommunalen Rechts ein Beurteilungsspielraum offenstehe, dies insbesondere dann, wenn örtliche Verhältnisse zu würdigen sind, ein Grenzfall vorliegt oder die Auslegung schwierig ist (BGE 96 I 373 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid jedoch klargestellt, dass die kantonale Rechtsmittelbehörde in Ausübung der Rechtskontrolle auch die Handhabung unbestimmter Rechtsgriffe des kommunalen Rechts durch die Gemeindebehörde grundsätzlich frei überprüft und nur dort Zurückhaltung zu üben hat, wo „in besonderem Masse" örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Im übrigen hat die rechtsanwendende kommunale Behörde nur Anspruch darauf, dass die kantonale Rechtsmittelinstanz unbestimmte Begriffe des kommunalen Rechts nicht willkürlich handhabt (ZBI 1977, S. 224 ff.).


b) Die oben dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichts betrifft Fälle, in welchen die Gemeinden selbst ihr kommunales Recht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens anwenden. Die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze können deshalb nicht ohne weiteres auch für das basellandschaftliche Baurecht Geltung haben, denn die Gemeinden wenden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ihr eigenes Recht nicht selbst an. Sie sind gemäss § 117 BauG nur dann zur Erteilung der Baubewilligung zuständig, wenn ihnen diese Kompetenz auf entsprechendes Gesuch hin übertragen worden ist. Von dieser Möglichkeit hat jedoch bisher nur die Gemeinde Reinach Gebrauch gemacht. Baugesuche aus andern Gemeinden werden vom Baupolizeiamt behandelt und entschieden. Dieses hat im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ein Baugesuch daraufhin zu überprüfen, ob es sowohl den Vorschriften des kantonalen wie auch des kommunalen Rechts entspricht.


Aus diesem System ergibt sich, dass das Baupolizeiamt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens im Normalfall an keinen Entscheid der Gemeindebehörden gebunden ist, da kein Bewilligungsentscheid der Gemeinde vorliegt, sondern höchstens eine Stellungnahme zum Baugesuch. Die kantonale Bewilligungsbehörde wendet daher das Recht mit Einschluss der Ermessensausübung grundsätzlich frei an. Daraus folgt allerdings nicht, dass eine im Bewilligungsverfahren von Seiten der Gemeinde geäusserte Ansicht, wie das kommunale Recht im Einzelfall anzuwenden sei, ohne Bedeutung ist. Soweit im Rahmen des Bewilligungsverfahrens unbestimmte Rechtsbegriffe anzuwenden sind oder sich Ermessensfragen steilen, hat die Baubewilligungsbehörde immer dann Zurückhaltung zu üben, wenn örtliche Verhältnisse zu würdigen sind, zu deren Beurteilung die Gemeindeorgane besser berufen sind als die kantonalen Bewilligungsinstanzen.


Das vom Regierungsrat genehmigte kommunale Recht kann jedoch vorsehen, dass die Befugnisse der kantonalen Behörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eingeschränkt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die kommunalen Zonenvorschriften unter gewissen, im kommunalen Recht umschriebenen Voraussetzungen nicht angewendet werden müssen. Das Gemeinderecht kann entweder die kantonalen Behörden ermächtigen, die Zonenvorschriften im Einzelfall nicht anzuwenden, sofern die Gemeinde einen entsprechenden Antrag stellt, oder dem Gemeinderat die Befugnis einräumen, selbst eine Ausnahmebewilligung zu erteilen (z. B. Zonenreglement-Normalien ZR 9). Liegt eine solche Ausnahmebewilligung vor, so sind die kantonalen Bewilligungsbehörden an den Entscheid der Gemeinde gebunden, wenn diese bei der Erteilung ihr pflichtgemässes Ermessen nicht überschritten hat. Die Befugnis der kantonalen Bewilligungsbehörden ist in diesem Fall darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gemeinde den ihr im kommunalen Recht eingeräumten Entscheidungsspielraum nicht willkürlich verletzt hat (VGE vom 23. 5. 1973 i.S. F.O. = BLVGr 1973 S. 77).


4. a) Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Baudirektion als Bewilligungsbehörde den Beschwerdeführern die Baubewilligung für den Einbau der Windfangtüren nachträglich erteilen durfte. Zur Beurteilung dieser Frage ist das Quartierplanreglement, d. h. kommunales Baurecht anzuwenden. Dabei beschränkt sich die Kognition des Verwaltungsgerichts gemäss § 11 VRG auf die Kontrolle der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheides. In Ausübung dieser Rechtskontrolle hat das Verwaltungsgericht als kantonale Rechtsmittelbehörde bei der Handhabung unbestimmter Rechtsbegriffe des kommunalen Rechts - gleich wie die kantonale Bewilligungsbehörde - jedenfalls dort Zurückhaltung zu üben, wo in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind.


b) Das Quartierplanreglement enthält hinsichtlich Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten folgende Vorschriften:


„2. Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten


2.1. Lage, Grundfläche und Geschosszahl der Bauten sind festgelegt durch den Quartierplan A.


Die Erstellung weiterer Bauten ist nicht zulässig.


2.2. Geringfügige Abweichungen bezüglich der Baukörper sind soweit möglich, als sie im Rahmen der Überbauung nicht auffallen. Sie bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates und der Baudirektion.


...


2.5. Die äussere Gestaltung aller Bauten einschliesslich Material und Farbgebung ist so aufeinander abzustimmen, dass ein ästhetisch ansprechender Gesamteindruck entsteht und bleibt.


2.6. Dem Gemeinderat steht bezüglich der Gestaltung der Bauten ein verbindliches Mitspracherecht zu."


Ausserdem bestimmt Ziffer 7 des Reglementes, dass die Baudirektion auf Antrag des Gemeinderates geringfügige Abweichungen von Reglement und Plänen bewilligen kann.


Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass das Quartierplanreglement im Hinblick auf die Ausgestaltung der Baukörper keine durchgehende Einheitlichkeit verlangt. Es erlaubt vielmehr geringfügige Abweichungen, sofern diese nicht auffallen. Ausserdem bestimmt das Reglement, dass die äussere Gestaltung aller Bauten so aufeinander abzustimmen ist, dass ein ästhetisch ansprechender Gesamteindruck entsteht und bleibt. Darüberhinausgehende „geringfügige" Abweichungen sind zudem erlaubt, wenn der Gemeinderat der Baudirektion einen entsprechenden Antrag stellt. Ein solcher Antrag wurde denn auch auf Aufforderung der Baudirektion hin vom Gemeinderat gestellt. Damit muss im vorliegenden Verfahren nur noch geprüft werden, ob die eingebauten Türen als geringfügige Abweichungen vom Quartierplanreglement geduldet werden können.


c) Der Augenschein hat ergeben, dass die beiden ohne Baubewilligung erstellten Windfangtüren die Eingangsnischen der Häuser gegen aussen abschliessen. Die Türen sind jedoch von der öffentlichen Strasse her auch in einer Jahreszeit, in welcher Bäume und Sträucher kein Laub tragen, kaum sichtbar. Sie können auch innerhalb der Gesamtüberbauung nur von ganz bestimmten Standpunkten in der Nähe der Türen gesehen werden. Unter diesen Umständen durfte die Baubewilligungsbehörde annehmen, dass nur eine geringfügige Abweichung vom Quartierplanreglement vorliege. Sie war gestützt auf dieser Feststellung berechtigt, gemäss dem Antrag des Gemeinderates die Baubewilligung zu erteilen. Das Quartierplanreglement hätte darüberhinaus die Erteilung der Baubewilligung auch ohne entsprechenden Antrag der Gemeinde erlaubt. Die hier in Frage stehenden Türen sind - wie dargelegt - nur aus unmittelbarer Nähe sichtbar und fallen daher im Rahmen der Überbauung nicht auf. Sie vermögen auch den ästhetischen Gesamteindruck der Überbauung keineswegs zu beeinträchtigen. Es wurden weder im Verfahren vor der Baurekurskommission noch im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat Argumente vorgebracht, welche die von der Gemeinde und der Baubewilligungsbehörde vorgenommene Wertung, d. h. die Auslegung der im Reglement enthaltenen unbestimmten Gesetzesbegriffe in Frage stellen würde. Das Verwaltungsgericht kommt vielmehr zum Schluss, dass die Bewilligungsbehörde die hier in Frage stehenden unbestimmten Rechtsbegriffe richtig angewendet hat und dass daher ihr Entscheid zu bestätigen ist.


d) Kein anderes Ergebnis ergibt sich aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführer Mitglieder der Wohngenossenschaft Domus sind. Der Genossenschaft steht hinsichtlich der Anwendung des Quartierplanreglements kein Mitwirkungsrecht zu. Die Statuten der Wohngenossenschaft Domus weisen denn auch in der Vorbemerkung ausdrücklich darauf hin, dass für den Eigentümer einer Wohneinheit innerhalb der Wohngenossenschaft Domus das vom Kanton und der Gemeinde genehmigte Reglement mit den Quartierplan-Vorschriften „Untere Sonnhalde" verbindlich sei. Ausserdem beschränkt sich der Zweck der Genossenschaft gemäss Art. 2 der Statuten auf die Wahrung des gemeinsamen Eigentums (Wege und Anlagen, Beleuchtung, Wasserzufuhr. Fernseh- und UKW-Empfangsanlagen, Kinderspielplatz usw.). Hinsichtlich der Gestaltung der von den Genossenschaftern erworbenen Einfamilienhäuser sind somit die Vorschriften des Quartierplanreglementes massgebend. Ob die Beschwerdeführer anderweitig gegenüber der Genossenschaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, ist nicht in diesem Verfahren zu prüfen.


Entscheid vom 7, 1. 1981 i.S. P. und R. (Nr. 1)


 

Fortsetzung

 

Back to Top