Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1981


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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4 Beamtenversicherungskasse

4.1 Einkauf in die Beamtenversicherungskasse


Der Arbeitgeber ist auch dann verpflichtet, den vollen Einkauf zu erbringen, wenn der Arbeitnehmer seinerseits nur einen Teil des Einkaufs leistet (§ 12 Abs. 4 StBVK).


Erwägungen


2. a) Streitig ist im vorliegenden Fall die Frage, welche Leistungen die Gemeinde Ormalingen im Zusammenhang mit der Aufnahme von X. in die Beamtenversicherungskasse erbringen muss. Nach § 12 Abs. 4 StBVK muss für ein Mitglied, das beim Eintritt in die BVK das 30. Altersjahr überschritten hat, für jedes darüber hinausgehende volle Altersjahr 16% des versicherten Verdienstes als Einkaufssumme einbezahlt werden. Im weiteren bestimmt § 12 Abs. 4 StBVK, dass der Arbeitgeber 9/16 dieser Einkaufssumme, höchstens jedoch 75% des versicherten Verdienstes übernehme. In § 12 Abs. 6 StBVK ist schliesslich vorgesehen, dass der rentenberechtigte Verdienst gekürzt wird, wenn ein Teil der Einkaufssumme nicht erbracht wird.


Nach den Statuten der BVK ist ein Arbeitnehmer nur dann verpflichtet, sich rückwirkend in die Kasse einzukaufen, wenn er von seiner letzten Vorsorgeeinrichtung Freizügigkeitsleistungen empfangen hat. In diesem Fall muss er gemäss § 12 Abs. 1 StBVK die empfangenen Mittel in die BVK einlegen, wobei diese nach § 12 Abs. 2 StBVK vorerst zur Deckung des Einkaufsanteils des Mitglieds und danach zur Deckung des Einkaufsanteils des Arbeitgebers verwendet werden. Darüberhinaus verpflichten die Statuten der BVK ein neues Mitglied nicht, sich in die Kasse einzukaufen. Das neue Mitglied bestimmt nach eigenem Gutdünken, ob und in welchem Ausmass ein Einkauf von seiner Seite her erfolgen soll.


c) Die Höhe der von der BVK berechneten Einkaufssumme und ihre Aufteilung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden von allen Beteiligten als richtig anerkannt. Streitig ist lediglich die Frage, ob die Gemeinde als Arbeitgeberin berechtigt ist, ihren Anteil am Einkauf zu kürzen, weil X. ihrerseits nur einen Teil des Einkaufs erbringt.


In den alten Statuten der Beamtenversicherungskasse vom 11. Januar 1973 war in § 12 Abs. 3 zweiter Satz ausdrücklich vorgesehen, dass der Arbeitgeber seine Einkaufssumme verhältnismässig reduziert, wenn das Mitglied nur einen Teil der Einkaufssumme erbringt. Diese Vorschrift fehlt in den neuen Statuten. Es heisst hier in § 12 Abs. 4 nur noch, dass der Arbeitgeber '/16 der Einkaufssumme, höchstens jedoch 75% des versicherten Verdienstes übernimmt. Seit Inkrafttreten der neuen Statuten wurde der Arbeitgeber von Seiten der BVK regelmässig verpflichtet, auch dann den vollen Einkauf zu erbringen, wenn der Arbeitnehmer seinerseits nur einen Teil des Einkaufs leistete. Diese Praxis stützt sich auf die Annahme, dass in den neuen Statuten im Falle eines teilweisen Einkaufs ausdrücklich auf eine anteilsmässige Kürzung des Arbeitgeberanteils am Einkauf verzichtet werden sollte.


Man könnte allerdings die Auffassung vertreten, dass die bisher geübte Praxis der Beamtenversicherungskasse durch den Wortlaut der Statuten nicht gedeckt sei. Die Bestimmung von § 12 Abs. 4 StBVK, wonach der Arbeitgeber 9/16 der Einkaufssumme, höchstens jedoch 75% des versicherten Verdienstes zu erbringen habe, regle nur den Fall, in welchem der volle Einkauf von Seiten des Arbeitnehmers geleistet werde. Die in den alten Statuten ausdrücklich vorgesehene Kürzung sei in den neuen Statuten nicht mehr erwähnt, da eine derartige Kürzung als selbstverständlich erscheine. Der Arbeitgeberanteil am Einkauf sei daher verhältnismässig zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer nur einen Teil seines Einkaufs erbringe.


Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Die neuen Statuten halten in § 12 Abs. 4 ausdrücklich fest, dass der Arbeitgeber 9/16 der Einkaufssumme übernimmt, dass der Betrag jedoch nie mehr als 75% des versicherten Verdienstes betragen sollte. Hingegen fehlt ein ausdrücklicher Hinweis auf eine allfällige Kürzung des Betrags des Arbeitgebers für den Fall, dass der Arbeitnehmer die von ihm geschuldete Einkaufssumme nicht vollständig erbringt. Damit fehlt auch eine Regelung, wie diese Kürzung im konkreten Fall durchzufahren wäre. Es rechtfertigt sich daher nicht, die alte Vorschrift in § 12 Abs. 3 der alten Statuten der Beamtenversicherungskasse als umgeschriebene Regelung für den Einkauf nach den neuen statutarischen Vorschriften zu übernehmen. Der Gesetzgeber selbst ist offensichtlich der Ansicht, dass eine Kürzung des Anteils des Arbeitgebers am Einkauf in den neuen Statuten nicht mehr vorgesehen ist. Da die neue Regelung insbesondere für kleinere Gemeinden zu Härtefällen geführt hat, werden im gegenwärtigen Zeitpunkt in der landrätlichen Personalkommission Möglichkeiten diskutiert, um die heutige Einkaufsregelung wieder im Sinne der alten Statuten zu ändern. Unter diesen Umständen wäre es kaum angemessen, die in der Praxis angewandte Regelung durch blosse Auslegung der statutarischen Vorschriften zu verändern. Eine Änderung der gegenwärtigen Praxis sollte vielmehr den gesetzgebenden Organen überlassen bleiben.


3. Die Gemeinde Ormalingen hat in ihrer Beschwerde den Vorwurf erhoben, sie sei gegenüber dem Staat rechtsungleich behandelt worden, da das wegen der Statutenänderung neu zu versichernde Spitalpersonal und das Personal der Alters- und Pflegeheim ohne Einkaufszahlung des Arbeitgebers in die Kasse aufgenommen worden sei. Aus den vom Gericht eingeholten Stellungnahmen der BVK und des Regierungsrates geht hervor, dass die BVK 81 Mitarbeiter von Spitälern und Altersheimen in die BVK aufgenommen hat, wobei den jeweils beteiligten Arbeitgebern Einkaufsgelder im Betrage von Fr. 1 196 754.45 erlassen worden waren. Die Personalkommission führt in ihrem zweiten Bericht zur Revision der Statuten der Beamtenversicherungskasse vom 12. März 1979 aus, dass es sich gemäss einer versicherungsmathematischen Expertise rechtfertigen würde, für das Spitalpersonal auf die Leistung der Einkaufssumme des Arbeitgebers zu verzichten. Der Landrat hat an seiner Sitzung vom 9. April 1979 gemäss dem Antrag der Personalkommission zwar die Statuten der Beamtenversicherungskasse genehmigt. Die Sonderregelung des Einkaufs des Spitalpersonals ist jedoch in den Statuten nicht erwähnt. Der Landrat hat daher entgegen der Darlegung des Regierungsrates die erwähnte Sonderregelung nie genehmigt. Sie entbehrt vielmehr jeder rechtlichen Grundlage.


Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der heutigen Parteiverhandlung allerdings ausdrücklich darauf verzichtet, unter Berufung auf die Rechtsgleichheit den Erlass der Einkaufssumme zu beantragen. Es erübrigt sich daher, zu prüfen, ob die Gemeinde aus der ungesetzlichen Bevorzugung des Kantons als Arbeitgeber den Anspruch hätte ableiten können, gleich behandelt zu werden.


Entscheid vom 3. 6. 1981 i.S. Gemeinde Ormalingen (Nr. 48)


 

Fortsetzung

 

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