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Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1981 |
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| 20 Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsklage 20.1 Baulandumlegung, Baubewilligungsverfahren Voraussetzungen zur Klage (§ 10 Ziff. 3 VRG) Erwägungen 2. Nach § 10 Ziff. 3 VRG kann beim Verwaltungsgericht Klage geführt werdenwegenVerzögerungvonVerwaltungsentscheidenoder-verfügungen, welche in die Kompetenz des Kantons und der Gemeinde fallen. Eine Rechtsverweigerung liegt dann vor, wenn eine Behörde in einer Sache, in welcher Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht, nicht handelt. Rechtsverzögerung bedeutet, dass eine Verwaltungssache nicht innert angemessener Frist behandelt wird (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, S. 164; Max lmboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 80; Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1979, Nr. 80-84 zu §20; Saladin, das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel und Stuttgart 1979, S. 217; BGE 104 lb 314). Dabei beschränkt sich die Kognition des Verwaltungsgerichts auf die Feststellung des dargelegten Sachverhaltes und allenfalls auf die Aufforderung an die säumige Behörde, den ausstehenden Verwaltungsakt innert einer bestimmten, vom Gericht festzusetzenden Frist zu erlassen. Das Gericht hat dagegen zur Sache selbst materiell nicht Stellung zu nehmen oder der säumigen Behörde gar irgendwelche Anweisungen zu geben, wie sie zu entscheiden habe (VGE vom 14.1.1976 i.S.W. L.; VGE vom 13.6.1979 i.S. E.). Ist ein Grundeigentümer nicht damit einverstanden, dass seine Parzelle in eine Baulandumlegung einbezogen wird, und hat er auf ordentliche Rechtsmittel verzichtet, so kann er sich nicht mit einer Rechtsverweigerungsklage gegen den Vollzug der Landumlegung zur Wehr setzen. Eine Rechtsverzögerung liegt hingegen vor, wenn der Entscheid, ob ein Baugesuch durch Erlass einer Bausperre verhindert werden soll, weil mit archäologischen Grabungsmassnahmen zu rechnen ist, nach vier Monaten immer noch aussteht, ohne dass besondere Gründe vorliegen, die das Hinausschieben des Entscheides rechtfertigen würden. Entscheide vom 18.10.1981 i.S. R.H. (Nr. 76) und vom 17.6.1981 i.S. Gemeinde A. (Nr. 56) |
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