Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1981


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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16.5 Anfechtung eines im Ortskernplan vorgesehenen Wegrechts

Wahrung der Frist bei fehlender Rechtsmittelbelehrung (§ 14 VRG; Erw. 1)


Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide über die Genehmigung von Nutzungsplänen der Gemeinden; Verhältnis zum Raumplanungsgesetz des Bundes (§ 7 VRG, Art. 33 RPG; Erw. 3).


Erwägungen


1. Im vorliegenden Fall ist vorweg die Frage zu prüfen, ob auf die Beschwerde allein deshalb nicht einzutreten sei, weil der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht innert der in § 14 VRG vorgesehenen Frist von 10 Tagen eingereicht hat.


Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die zehntägige Frist verpasst hat. Im angefochtenen Entscheid des Regierungsrates wird im Hinblick auf allfällige Rechtsmittel ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen den Entscheid nur das ausserordentliche Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen werden könne. Eine solche Beschwerde sei innert 30 Tagen ab Zustellung des Entscheides einzureichen. Hingegen fehlt ein Hinweis auf die zehntätige Frist für eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht, da nach Ansicht des Regierungsrates dieses Rechtsmittel gar nicht zur Verfügung steht. Es stellt sich daher die Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung berufen kann.


Nach verwaltungsrechtlicher Lehre und Praxis darf den Parteien aus fehlender Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Auf die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung kann sich jedoch diejenige Partei nicht berufen, welche die Voraussetzungen und Modalitäten des in Frage stehenden Rechtsmittels tatsächlich kannte, so dass sie durch die falsche Belehrung nicht irregeführt werden konnte oder wenn die falsche Belehrung für sie ohne weiteres erkennbar war (vgl. BLVGE 1980, S. 160). Da der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Regierungsrat nicht durch einen Anwalt vertreten war, darf ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er die zehntägige Frist für eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht nicht kannte. Er hat jedoch innert der im angefochtenen Entscheid angegebenen Frist von 30 Tagen Hilfe bei einem Anwalt gesucht. Dieser hat denn auch noch innert der 30tägigen Frist Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht. Unter diesen Umständen wäre es nicht zulässig, die Beschwerde als verspätet zu betrachten und allein deswegen darauf nicht einzutreten.


2. Damit ist die weitere Frage zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Regierungsrates zuständig ist. Nach § 7 Abs. 2 Ziff. 1 VRG sind Entscheide über die gegen die Bebauungs- und Baulinienpläne der Gemeinden eingereichten Einsprachen und über die Genehmigung dieser Pläne von der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgenommen. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass das Verwaltungsgericht gemäss dieser Vorschrift zur Beurteilung seiner Beschwerde nicht zuständig ist. Er macht jedoch geltend, dass sich die Zuständigkeit aus Art, 33 Abs. 2 und 3 RPG ergebe. Nach Art. 33 Abs. 2 RPG sieht das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. Das kantonale Recht muss gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde gewährleisten. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Regierungsrat, der gleichzeitig mit der Genehmigung des kommunalen Nutzungsplans auch die Einsprachen gegen diesen Plan entscheide, keine Beschwerdebehörde im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG darstellen könne. Die im RPG vorgesehenen Vorschriften betreffend den kantonalen Rechtsschutz seien nur dann erfüllt, wenn gegen den Entscheid des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offenstehe.


Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob das kantonale Rechtsschutzverfahren zur Oberprüfung kommunaler Nutzungspläne die bundesrechtlichen Erfordernisse erfüllt. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde dadurch nicht automatisch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründet. Art. 33 RPG enthält keine direkt anwendbaren Vorschriften. Es obliegt vielmehr den Kantonen, gemäss Art. 36 Abs. 1 RPG die für die Anwendung des Bundesgesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Soweit der im kantonalen Recht vorgesehene Rechtsschutz den Anforderungen von Art. 33 RPG nicht entspricht, muss im kantonalen Gesetzgebungsverfahren eine neue Regelung getroffen werden. Dabei ist in Art. 36 Abs. 2 RPG vorgesehen, dass die Kantonsregierungen ermächtigt sind, vorläufige Regelungen zu treffen, solange das kantonale Recht keine anderen Behörden bezeichnet. Die bestehenden kantonalen Rechtsschutzbestimmungen müssen daher, soweit erforderlich, an die Anforderungen von Art. 33 RPG ausdrücklich angepasst werden. Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht nur durch ausdrückliche Anordnung des Regierungsrates oder auf dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren als Beschwerdebehörde gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG bezeichnet werden kann. Da keine derartige Anordnung vorliegt, ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Nur am Rande sei vermerkt, dass ohnehin fraglich ist, ob es sachlich richtig wäre, das Verwaltungsgericht als Beschwerdebehörde gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG einzusetzen, da dieser Beschwerdeinstanz eine volle Überprüfung, d.h. nicht nur eine Rechtskontrolle, sondern auch eine Ermessensüberprüfung eingeräumt werden muss (vgl. dazu Fritz Gygi, in: Das Bundesgesetz über die Raumplanung, Berner Tage für juristische Praxis, Bern 1980, S.69).


3. Da das Verwaltungsgericht zur Oberprüfung von Beschwerden gegen Nutzungspläne nicht zuständig ist, kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden. Dadurch wird der Rechtsschutz des Beschwerdeführers allerdings nicht verkürzt. Hinsichtlich des streitigen Wegrechts wird auch von der Gemeinde nicht bestritten, dass dessen Bestand nicht mit Sicherheit feststeht. Die in der Legende zum Zonenplan enthaltene Formulierung lässt denn auch offen, ob das Wegrecht vorhanden oder lediglich erwünscht sei. Zur definitiven Abklärung dieser Frage ist der Zivilrichter zuständig. Es steht denn auch dem Beschwerdeführer jederzeit offen, den Zivilrichter anzurufen und damit einen Entscheid in dieser Frage herbeizuführen.


Dem Beschwerdeführer stehen auch im Hinblick auf die Frage, ob durch die Rückversetzung der Baulinien eine materielle Enteignung entstanden ist, weitere Rechtsmittel des kantonalen Rechts zur Verfügung. Er kann gemäss § 75 und 76 BauG respektive gemäss §§ 97 und 98 EntG seine Entschädigungsansprüche gegenüber der Gemeinde geltend machen.


Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, dass er nach der geltenden Regelung im Kanton selbst keinen Rechtsschutz finden könne, ist daher unbegründet.


Urteil vom 28.1.1981 i.S. A.Sch. (Nr. 10)




16.6 Legitimation eines Verbandes zur Beschwerdeführung im Interesse der Mitglieder


Ein Verband ist legitimiert zur Beschwerdeführung, wenn er mit der Beschwerde Interessen verfolgt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Gesamtheit oder doch der Mehrheit seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder selbst berechtigt wäre (§ 13 Abs. 1 VRG).


Erwägungen


1. Im vorliegenden Fall stellt sich vorweg die Frage, ob der Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz, Sektion Nordwestschweiz, legitimiert ist, gegen die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung an X Beschwerde zu ergreifen. Die Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation sind in § 63 Abs. 1 OG für die Beschwerde an den Regierungsrat und in § 13 Abs. 1 VRG für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde inhaltlich übereinstimmend geregelt. Danach ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Akt oder Entscheid betroffen wird. Nach der neueren Praxis des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerdelegitimation losgelöst von der Frage der materiell-rechtlichen Begründetheit der Beschwerde und damit von der Frage der materiellen Voraussetzung der subjektiven Rechtsverletzung zu beurteilen. Als durch den Entscheid betroffen im Sinne von § 13 Abs. 1 VRG gilt auch, wer durch den Entscheid einen praktischen, wirtschaftlichen oder anders gearteten Nachteil erleidet (vgl. BLVGE 1980, S. 157 f.). Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer durch die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung einen direkten Nachteil erleidet und damit als betroffen im Sinne von § 13 Abs. 1 VRG zu betrachten ist. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da dem Beschwerdeführer als Verband die Legitimation zusteht, Beschwerde im Interesse der Mitglieder zu erheben. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis sowohl für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie auch für die staatsrechtliche Beschwerde die Legitimation eines Verbandes stets dann bejaht, wenn der Verband mit der Beschwerde Interessen verfolgt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Gesamtheit oder doch der Mehrheit seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder selbst berechtigt wäre(BGE 101 Ib 110, 101 Ia 126, 100 Ia 99; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, S.119; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel und Stuttgart 1979, Nr. 20.333; Hans Marti, Die staatsrechtliche Beschwerde, 4. Auflage, Basel und Stuttgart 1979, S.75 ff.). Verschiedene kantonale Verwaltungsgerichte folgten vorallem in ihrer jüngeren Praxis der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. dazu Manfred Bayerdörfer, Die Beschwerdevoraussetzungen nach baselstädtischem Verwaltungsprozessrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1980, S. 103). Es rechtfertigt sich, die erwähnte bundesgerichtliche Praxis auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu übernehmen. Zwar könnten die Mitgliederinteressen statt vom Verband auch von den Mitgliedern wahrgenommen werden. Da jedoch der Verband, statt selber Beschwerde zu ergreifen, einzelne Mitglieder als Beschwerdeführer vorschieben könnte, erscheint es als angemessen, dem Verband selbst zu erlauben, als Partei aufzutreten (Bayerdörfer, S. 104). Eine gegenüber dem Bundesgericht engere Regelung der Beschwerdelegitimation würde im weiteren dazu führen, dass die bundesgerichtlichen Rechtsmittel einem grösseren Personenkreis offenstehen würden als die kantonalen Rechtsmittel. Nach einem neueren Entscheid des Bundesgerichts dürfen die Kantone für Streitigkeiten des Bundesverwaltungsrechts, welche mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden können, keine strengeren Anforderungen hinsichtlich der Beschwerdebefugnis stellen, als sie Art. 103 lit. a OG Bund für die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsieht (BGE 103 lb 144 ff.). Eine unterschiedliche Regelung der Frage der Beschwerdelegitimation im kantonalen Recht je nach den zur Verfügung stehenden bundesgerichtlichen Rechtsmitteln ist jedoch unerwünscht. Es rechtfertigt sich daher, die Praxis des Bundesgerichts zur Frage der Legitimation eines Verbandes allgemein auch für das kantonale Verfahren anzuwenden.


Die Mitglieder des Verbands könnten die an X erteilte Bewilligung anfechten, da sie als Konkurrenten von der Erteilung der Berufsausübungsbewilligung direkt betroffen sind (vgl. BGE 101 lb 90, 98 lb 229, 97 I 593). Der Verband hat gemäss Art. 2 seiner Statuten die Inhaber der zahntechnischen Laboratorien gegenüber den kantonalen Behörden zu vertreten. Ausserdem obliegt ihm nach Art. 15 seiner Statuten in Verbindung mit Art. 2 der Statuten des schweizerischen Verbandes die Förderung der beruflichen Tüchtigkeit und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder sowie die Wahrung ihrer Interessen gegen aussen. Zur Interessenwahrung kann auch die Anfechtung der Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung gehören. Der Verband ist daher in Anwendung der oben erwähnten Praxis zur Beschwerde legitimiert und es ist auf die Beschwerde einzutreten,


Urteil vom 1. 4.1981 i.S. V.Z. L. (Nr. 27) 113




16.7 Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch den Verwaltungsgerichtspräsidenten


Voraussetzungen (§ 20 Abs. 2 VRG).


Sachverhalt


Einige in Muttenz wohnhafte Schüler wurden durch Entscheid der Erziehungsdirektion in die Sekundarschule Birsfelden umgeteilt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat am 13. April ab.


Erwägungen


2. Gegen den Entscheid des Regierungsrates wurde am 21. April 1981 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Am gleichen Tag begann auch das Schuljahr 1981/82. Der Regierungsrat hat daher bereits mit Schreiben vom 14. April 1981 vorsorglich das Begehren gestellt, es sei die sofortige vorläufige Vollstreckung des Entscheides gemäss § 20 Abs. 2 VRG für den Fall des Eingangs einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzuordnen. Insbesondere sollten die Schüler von Anfang des Schuljahres an die Sekundarschule in Birsfelden besuchen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts wird bei Begehren gemäss § 20 Abs. 2 VRG die Hauptverhandlung unter Verzicht auf eine Aktenzirkulation auf einen Termin wenige Tage nach Eingang der Beschwerde anberaumt (vgl. BLVGr 1960, S. 11; VGE vom 24.9.1980 i.S. B.; VGE vom 2.5.1979 i.S. S.). Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass die Verfahrensdauer und damit das Bedürfnis nach vorläufigem Rechtsschutz auf ein Minimum reduziert wird. Wenn immer möglich, soll dabei über die Beschwerde als ganzes und nicht etwa nur über die Frage der aufschiebenden Wirkung oder der Anordnung anderer vorsorglicher Massnahmen entschieden werden. Andernfalls besteht die Gefahr einer weiteren zeitlichen Verzögerung, da der Entscheid über die aufschiebende Wirkung beziehungsweise über vorsorgliche Massnahmen seinerseits unter Umständen wieder weiterziehbar ist. Eine entsprechende Praxis, die sich bewährt hat, besteht auch in anderen Kantonen (H. R. Kuhn, Der vorläufige Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, Basel 1980, S.227). in Fällen besonderer Dringlichkeit kann jedoch auch dieses Verfahren, das einige Tage Zeit in Anspruch nimmt, nicht genügen. Es ist daher trotz Fehlens einer klaren Regelung im VRG zu befürworten, dass der Verwaltungsgerichtspräsident in dringenden Fällen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig ist (Kuhn, S.228 mit Hinweisen auf die Regelung in den Verfahrensgesetzen des Bundes und verschiedener Kantone). Da die besondere Dringlichkeit im vorliegenden Fall gegeben war und allein mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung über den Schulort nichts ausgesagt ist, hat der Verwaltungsgerichtspräsident mit Verfügung vom 21. April 1981 für die Dauer des Verfahrens angeordnet, dass die betroffenen Schüler vorläufig die Sekundarschule in Birsfelden besuchen müssen. Damit für die Dauer der Rechtsmittelfrist keine Lücke entsteht, wäre es indessen zu begrüssen, wenn der Regierungsrat in seinem Entscheid für diese Zeit allenfalls erforderliche vorsorgliche Massnahmen selbst anordnen würde. Ein solches Vorgehen hätte es ermöglicht, im vorliegenden Fall die betroffenen Schüler bereits vom ersten Schultag an die Sekundarschule in Birsfelden besuchen zu lassen.


Entscheid vom 29.4.1981 i.S. B und Kons. (Nr. 35-41)


 

Fortsetzung

 

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