Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1980


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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5.1.4. Freiwillige Zuwendungen an politische Parteien (§§ 29 Abs. 1 lit. a, 15, 16 StG)

Politische Parteien sind juristische Personen, die einen öffentlichen Zweck im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. 1 StG verfolgen.


Erwägungen


1. Im vorliegenden Fall ist die Frage zu beurteilen, ob eine freiwillige Zuwendung an eine politische Partei von der Einkommenssteuer abgezogen werden kann. Nach § 29 Abs. 1 lit. 1 StG können freiwillige Zuwendungen dann von der Einkommenssteuer abgezogen werden, wenn sie an Körperschaften, Stiftungen, Anstalten oder andere juristische Personen erfolgen, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind. Ausserdem müssen die Leistungen in der Schweiz oder im gesamtschweizerischen Interesse verwendet werden und gesamthaft ein Prozent des steuerbaren Einkommens übersteigen. Das Steuergesetz regelt die Frage der Steuerbefreiung in den §§ 15 und 16. Nach § 15 StG sind insbesondere der Bund, der Kanton, die Gemeinden und Bürgergemeinden sowie deren Anstalten von sämtlichen Steuern befreit. Ausserdem sieht das Steuergesetz in § 1 6 für bestimmte juristische Personen des Privatrechts eine Befreiung von der Staats- und Gemeindesteuer vor.


Nach § 16 Abs. 1 lit. d StG gilt die Steuerbefreiung insbesondere für juristische Personen, die „ideelle oder öffentliche Zwecke verfolgen".


Die sozialdemokratische Partei ist gemäss § 16 Abs. 1 lit. d StG von der Staats- und Gemeindesteuer befreit. Aus der Tatsache der Steuerbefreiung lässt sich jedoch nicht schliessen, dass deshalb auch Zuwendungen an eine politische Partei gemäss § 29 StG abzugsfähig sind. Nach § 29 Abs. 1 lit. 1 StG ist der Abzug einer Zuwendung nicht bereits dann möglich, wenn die Zuwendung an eine steuerbefreite juristische Person erfolgt, sondern nur dann, wenn diese öffentlichen oder gemeinnützigen - und nicht lediglich ideellen -Zwecken dient. Die hier in Frage stehende Zuwendung ist deshalb nur dann zum Abzug zugelassen, wenn die sozialdemokratische Partei nicht nur ideelle, sondern vielmehr gemeinnützige oder öffentliche Zwecke verfolgt.


2. Nach Lehre und Rechtsprechung verfolgt eine Institution dann gemeinnützige Zwecke im steuerrechtlichen Sinn, wenn ein Interesse der Allgemeinheit an der ausgeübten Tätigkeit besteht und die Leistungen zugunsten Dritter uneigennützig, d.h. unter Ausschluss persönlicher Interessen durch Opfer erbracht werden (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. I, Bern 1961, § 16, N. 45 ff.; Hans Gruber, Handkommentar zum Bernischen Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, Bern und Frankfurt a.M. 1975, Art. 35, N. 15; Heinz Masshardt, Wehrsteuerkommentar, Art. 16, N. 8 ff.; Aargauische Steuerpraxis, 2. Teil, Ziff. 7, S. 1, § 28 lit. c StG; Eduard Gygax, Schweizerisches Steuerlexikon, 9. Auflage 1975, Nr. 361, S. 270; St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis (SG/GVP) 1973, S. 6 ff.). In der Praxis wird eine der Allgemeinheit dienende Tätigkeit teilweise nur dann angenommen, wenn sie in den Aufgabenbereich der öffentlichen Hand fällt (Reimann/ Zuppinger/Schärrer, § 16, N. 48; B. Meier, Die Besteuerung der gemeinnützigen Institutionen im Kanton Aargau, in: ZBI 1964, S. 206; SG/GVP 1973, S. 6 ff.; Archiv Nr. 32, S. 293). Diese restriktive Praxis wurde jedoch vom Bundesgericht als unzulässig erklärt (Archiv Nr. 32, S. 293). Nach Ansicht des Bundesgerichts können öffentliche Interessen und Gemeinwohl nicht ausschliesslich vom Staat verfolgt werden, sondern es gibt Bereiche, in denen der Private tätig werden muss, sei es dass die staatliche Tätigkeit nicht gerechtfertigt erscheint oder dass sie rechtlich gar nicht möglich ist. Im weiteren gilt nach der Praxis die Tätigkeit eines Vereins, der vorwiegend die persönlichen, geselligen und wissenschaftlichen Interessen seiner Mitglieder verfolgt, nicht als gemeinnützig (Archiv, Bd. 24, S. 186; Bd. 25, S. 261). Ausserdem fehlt der Charakter der Gemeinnützigkeit, wenn die in Frage stehende Institution zwar Interessen der Allgemeinheit wahrt, die Verfolgung des in der Allgemeinheit liegenden Interesses aber zugleich auch massgeblich den persönlichen Interessen der Vereinsmitglieder dient (Archiv, Bd. 15, S. 435-1 Reimann/Zuppinger/ Schärrer, § 16, N. 49; AGVE 1973, S. 314).


Die Tätigkeit politischer Parteien wird in der Praxis nicht als gemeinnützige Aufgabe anerkannt. Dies wird einerseits damit begründet, dass politische Parteien nicht das Allgemeininteresse vertreten wurden (ZBI 1 956, S. 133; Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 16, N. 50; Theophil Mandach, Die Gemeinnützigkeit im schweizerischen Steuerrecht, Bern 1945, S. 34; Hans Rudolf Niggli, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, Zürich 1945, S. 127; Archiv, Nr. 32, S. 294). Ausserdem wird der politischen Tätigkeit der gemeinnützige Charakter auch deswegen abgesprochen, weil die Beeinflussung politischer Willensbildung nicht Aufgabe des freiheitlichen Staates sein könne (vgl. Meier, S. 207; ZBI 1956, S. 133). Diese Begründungen halten allerdings vor der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches eine enge Auslegung des Begriffs der Tätigkeit im Allgemeininteresse ablehnt, nicht stand. Den politischen Parteien fehlt jedoch der gemeinnützige Charakter deshalb, weil sich ihre Tätigkeit nicht darauf konzentriert, uneigennützig, d.h. unter Ausschluss persönlicher Interessen, Leistungen zugunsten Dritter zu erbringen. Die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder gehört vielmehr zu den Zielsetzungen der politischen Parteien (vgl. BGE 1 04 la 360; Peter Paul, Zur staatlichen Stellung und Funktion der politischen Parteien in der Schweiz, S. 28). Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass politische Parteien einen gemeinnützigen Zweck im Sinne des Steuerrechts verfolgen.


3. Der Abzug von Zuwendungen wird jedoch gemäss § 29 Abs. 1 lit. 1 StG auch dann zugelassen, wenn der Empfänger der Spende öffentliche Zwecke verfolgt. Es ist daher die Frage zu prüfen, ob politische Parteien öffentlichen Zwecken im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. 1 StG dienen.


Öffentliche Aufgaben können nicht nur vom Gemeinwesen selbst oder andern öffentlich-rechtlichen Institutionen erfüllt werden, sondern vielmehr auch von Privaten (vgl. Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage 1976, Basel und Stuttgart, Nr. 155 - 157, insbesondere Nr. 157 B I). Die Erfüllung eines öffentlichen Zweckes wurde in der Praxis vorerst nur dann angenommen, wenn durch öffentlich-rechtlichen Erlass oder Verwaltungsakt einer juristischen Person eine bestimmte öffentliche Aufgabe überbunden worden ist (ZH/ORK 1955, Nr. 1 - 4). Diese enge Umschreibung öffentlicher Zielsetzung konnte sich jedoch in der Praxis nicht durchsetzen. Es gilt heute vielmehr als allgemein anerkannt, dass eine Institution immer dann einem öffentlichen Zweck im Sinne des Steuerrechts dient, wenn sie eine Tätigkeit ausübt, die eindeutig in den Aufgabenkreis der öffentlichen Hand fällt (Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 16 N. 34 und 35; ZBI 1954, S. 570; Aargauische Steuerpraxis, 2. Teil, Nr. 3, S. 1, § 22 Abs. 1 lit. b StG; AGVE 1973, S. 316 ff.). Das Bundesgericht hat darüberhinaus in dem bereits oben zitierten Entscheid erklärt, dass das öffentliche Interesse nicht nur dann anzunehmen sei, wenn die juristische Person Aufgaben erfülle, die auch vom Staate wahrgenommen werden könnten. Das öffentliche Interesse sei in einem freiheitlichen Staat nicht ausschliesslich vom Gemeinwesen zu verfolgen. Ein öffentliches Interesse könne auch dort gegeben sein, wo die staatliche Wahrnehmung einer Aufgabe entweder nicht als gerechtfertigt erscheine oder aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei (Archiv, Bd. 32, S. 2931).


Die politischen Parteien erfüllen keinen öffentlichen Zweck in dem Sinne, dass sie Aufgaben wahrnehmen, die in den Aufgabenkreis des Gemeinwesens fallen. Die Tätigkeit der Parteien ist jedoch insofern von Bedeutung für die Allgemeinheit, als den Parteien für das Funktionieren der Demokratie auf allen Stufen des Gemeinwesens eine besondere Stellung zukommt. Durch ihre Beteiligung an den Wahlen übernehmen die Parteien die Aufgabe der Rekrutierung und Ausbildung von Kandidaten für öffentliche Ämter und durch ihre Präsentation der Wahlmöglichkeiten ermöglichen sie dem Bürger die Auswahl aus programmatischen und personellen Alternativen. Den Parteien kommt zudem die Mittlerrolle zwischen Volk und Behörden zu, indem sie kontinuierlich die vielseitigen Verbindungen zwischen Behörden und Volk herstellen und aufrechterhalten, etwa im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren oder durch parlamentarische Vorstösse. Schliesslich kommt den gesamtschweizerisch tätigen Parteien auch eine Integrationsfunktion zu, da sie gleichgesinnte Bürger aus allen Landesteilen verbinden (vgl. Peter Paul, S. 28 ff.; Kurt Eichenberger, Regeneration der politischen Parteien durch eine Parteiengesetzgebung? in: Reform des eidgenössischen Wahlsystems und der Parteien? NZZ-Schriften zur Zeit Nr. 11, S. 135; Gerhard Schmid, Politische Parteien, Verfassung und Gesetz, Basel und Frankfurt am Main 1981, S. 21 ff.). Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Parteien liegt demnach nicht bei der Wahrung der Sonderinteressen ihrer Mitglieder, sondern ist ausgerichtet auf das Gemeinwesen. Die Parteien bleiben zwar ausserhalb der direkten Einflusssphäre des Staates, doch ist ihre Tätigkeit für das Leben des Staates notwendig. Die Parteien nehmen daher mit ihrer Tätigkeit Aufgaben wahr, an deren Erfüllung das Gemeinwesen ein unmittelbares Interesse hat. Sie erfüllen somit einen öffentlichen Zweck.


4. Mit der Feststellung, dass den Parteien in der Demokratie eine öffentliche Funktion zukommt, steht allerdings noch nicht fest, dass sie damit auch als Institutionen zu gelten haben, die einen öffentlichen Zweck im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. 1 StG erfüllen. Es ist vielmehr zusätzlich zu prüfen, ob kein Grund besteht, die Parteien von dem im Steuergesetz verwendeten Begriff des öffentlichen Interesses auszuschliessen.


a) Soweit aus den verschiedenen Protokollen und Berichten ersichtlich ist, wurde im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens weder die Frage der steuerlichen Behandlung der Parteien an sich, noch die Steuerbegünstigung der freiwilligen Zuwendungen an die Parteien diskutiert. Es lässt sich daher aus den Materialien zu der hier zu entscheidenden Frage keine Antwort entnehmen.


b) Der steuerliche Abzug der Zuwendungen an Parteien ist auch nicht deshalb abzulehnen, weil er eine indirekte Parteifinanzierung beinhaltet und damit ein Problem berührt, das als politisches nicht vom Richter, sondern vom Gesetzgeber zu lösen ist. Die Frage der steuerrechtlichen Begünstigung der Parteien stellt sich nicht erstmals im Rahmen der Anwendung des neuen Steuergesetzes. Die Parteien sind vielmehr allgemein wegen ihrer ideellen Zielsetzung gemäss § 16 StG von den Staats- und Gemeindesteuern befreit. Durch die in § 29 Abs, 1 lit. 1 StG enthaltene Steuerbegünstigung beabsichtigte der Gesetzgeber zudem, die steuerliche Besserstellung von Institutionen, die für die Allgemeinheit im öffentlichen Interesse tätig sind. Die Privilegierung von juristischen Personen, die einen öffentlichen Zweck verfolgen, ist somit nicht neu; neu ist lediglich, dass auch die öffentliche Zielsetzung der Parteien steuerrechtlich anerkannt wird. Auch wenn der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von § 29 Abs. 1 lit, 1 StG die politischen Parteien nicht ausdrücklich im Auge hatte, stellt die Anerkennung des öffentlichen Zwecks der Parteien keinen Grundsatzentscheid dar, der dem Gesetzgeber überlassen werden müsste.


c) Im weiteren wurde vorgebracht, dass die steuerliche Begünstigung von Beiträgen an politische Parteien unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der politischen Parteien nicht unproblematisch sei. Dadurch könnten tendenziell diejenigen Parteien bevorzugt werden, deren Spender finanzstarken Kreisen angehören. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat denn auch die Abzugsfähigkeit von Beiträgen an politische Parteien als verfassungswidrig erklärt, weil dadurch der finanzstarke Spender bevorzugt würde und gleichzeitig das Gebot der chancengleichen Behandlung politischer Parteien verletzt werde (BVerfGE 8, S. 51 ff.; Schmid, S. 128; Peter Hug, Die verfassungsrechtliche Problematik der Parteienfinanzierung, S. 176). Die Steuerbegünstigung wurde allerdings später bei einer Beschränkung auf DM 600.- jährlich vom Bundesverfassungsgericht als zulässig erklärt (BVerfGE 24, S. 359 ff.).


Das Problem der Gleichbehandlung der Parteien und ihrer Spender kann sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV auch in der Schweiz stellen. Die steuerliche Begünstigung von freiwilligen Zuwendungen an Parteien wäre danach unzulässig, wenn sie eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung entweder der Parteien oder der Spender herbeiführen wurde. Die parteipolitischen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland mit zwei grossen dominierenden Parteien können jedoch nicht ohne weiteres auf die Schweiz mit ihrer Vielfalt von grossen und kleinen Parteien übertragen werden. Einerseits kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich die hier in Frage stehende Steuerbegünstigung in dem Masse auf das Verhalten der potentiellen Spender auswirkt, dass dadurch die heutige Verteilung der freiwilligen Spenden massgeblich beeinflusst wurde. Ausserdem ist fraglich, ob eine eventuelle Veränderung tendenziell zugunsten einer bestimmten Partei ausfallen und dadurch die Chancengleichheit der Parteien in unzulässiger Weise beeinträchtigt würde. Falls sich allerdings erweisen sollte, dass insbesondere hohe Spenden zu einer ungleichen steuerlichen Behandlung der beschenkten Partei führen könnten, müsste der Gesetzgeber das Problem der Begrenzung der steuerfreien Abzüge an die Hand nehmen.


5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Sozialdemokratische Partei durch ihre Tätigkeit öffentliche Zwecke im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. 1 StG verfolgt. Ob neben den Parteien im herkömmlichen Sinne auch anderen Institutionen, die politische Ziele verfolgen, eine öffentliche Funktion im Sinne des Steuerrechts zukommt, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Abzugsfähig sind zudem nicht alle Zuwendungen an politische Parteien, sondern nur diejenigen Beiträge, die über den statutarisch geschuldeten Beitrag hinaus freiwillig erfolgen, Die freiwilligen Zuwendungen gemäss § 29 Abs. 1 lit. 1 StG können im weiteren nur dann vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, wenn sie gesamthaft 1% des steuerbaren Einkommens übersteigen.


Entscheid vom 10. September 1980 i. S. Steuerverwaltung Baselland, (Nr. 35)


Publiziert in: BIStpr Bd. VII S. 293.




5.1.5. Zuwendungen an die Rudolf Steiner-Schule


Zuwendungen an die Rudolf Steiner-Schule gelten nicht als freiwillige Zuwendungen, wenn die Kinder des Steuerpflichtigen diese Schule besuchen. Zwar besteht keine rechtliche Verpflichtung, ein Schulgeld zu bezahlen. Der Steuerpflichtige erbringt jedoch seine Leistung in Erwartung einer freiwilligen Leistung des Empfängers. Es liegt daher eine Zuwendung zwecks Erwerbs einer Gegenleistung und keine freiwillige Zuwendung vor.


Entscheid vom 12. November 1980 i.S. FN. (Nr. 60)


Publiziert in BIStpr Bd VII, S. 304 56


 

Fortsetzung

 

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