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Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1980 |
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| 16.8. Aufhebung einer Sistierung des Massnahmevollzugs Ein anlässlich der mündlichen Eröffnung einer Verfügung erklärter Verzicht auf Rechtsmittel ist nicht bindend, wenn später noch eine schriftliche Verfügung ausgestellt wird und der Entscheid erst dadurch rechtsgültig eröffnet wird (Erw. 1). Vollstreckungsverfügungen sind grundsätzlich anfechtbar (Erw. 2). Wird der Vollzug einer Einweisungsverfügung sistiert, so ist die Aufhebung der Sistierung wie eine neue Einweisungsverfügung zu überprüfen (Erw. 3). Sachverhalt X wurde durch Verfügung der Polizeidirektion vom 9. Oktober 1979 für die Dauer von zwei Jahren in die Arbeiterkolonie Dietisberg eingewiesen. Am 8. Februar 1980 sistierte die Polizeidirektion den Vollzug der Massnahme unter der Bedingung „strengen Wohlverhaltens". Nachdem X wiederholt von seiner Arbeit ohne Entschuldigung wegblieb, wurde am 5. März der sofortige Vollzug der Versorgung angeordnet. Erwägungen 1. Bei der mündlichen Eröffnung der Einweisungsverfügung am 5. März 1 980 hat der Beschwerdeführer beim Statthalteramt Liestal zu Protokoll gegeben, dass er mit der Unterbringung auf dem Dietisberg für die Dauer von zwei Jahren einverstanden sei. Zudem hat er unterschriftlich bestätigt, dass er gegen die von der Polizeidirektion noch auszustellende schriftliche Verfügung keine Beschwerde einreichen werde. Es stellt sich somit die Frage, ob er dadurch auf die Einreichung eines Rechtsmittels rechtsgültig verzichtet hat. Nach Lehre und Praxis ist der zum voraus erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam (Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, Zürich 1 978, N. 36 zu § 20 und dort zitierte Literatur). Dagegen ist der Rechtsmittelverzicht im Nachhinein nach überwiegender Lehre und Praxis zulässig (vgl. Kölz, a.a.O.). Zwar kann eine Partei nicht zum vornherein für ein bestimmtes Verfahren oder gar für mehrere Verfahren auf ihre Rechte verzichten. Dagegen muss es ihr freistellen und ist Ausfluss der Dispositionsmaxime, auf die konkrete Inanspruchnahme eines bestimmten Verfahrensrechts zu verzichten (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, S. 49; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 30 B IV; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel und Stuttgart 1979, S. 107). Ob der Verzicht gegen die mündliche Eröffnung der Vollstreckung am 5. März 1 980 nach diesen Grundsätzen rechtsgültig war, ist zweifelhaft. Mit Recht ist der Regierungsrat unter diesen Umständen auf die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung vom 20. März 1980 eingetreten. Dies gilt erst recht, weil der Rechtsmittelverzicht hier nicht im Interesse des Beschwerdeführers an einem möglichst raschen Eintritt der formellen Rechtskraft der Vollstreckungsverfügung liegt. 2. Gemäss Verfügung der Polizeidirektion Baselland vom 9. Oktober 1 979 wurde X, gestützt auf die §§ 1 und 5 des Gesetzes betreffend Versorgung in Besserungs- und Zwangsarbeitsanstalten vom 28. April 1924 auf die Dauer von zwei Jahren in die Arbeiterkolonie Dietisberg eingewiesen. Diese Einweisungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Regierungsrat eine dagegen erhobene Beschwerde am 4. Dezember 1 979 abgewiesen hat. Die heute zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 1 5. April 1 980 richtet sich denn auch ausdrücklich nicht gegen die materielle Einweisungsverfügung, sondern vielmehr gegen die Aufhebung der am 8. Februar 1 980 verfügten Sistierung der Vollstreckung. Auch Vollstreckungsverfügungen sind grundsätzlich anfechtbar (Gygi, S. 107; H. Geiser, Rechtsschutz im Vollstreckungsverfahren, St. Gallen 1978, S. 118 ff.; H.A. Müller, Der Verwaltungszwang, Zürich 1976, S. 150). Die Überprüfung auf ihre materielle Rechtmässigkeit hin ist jedoch in aller Regel ausgeschlossen, andernfalls würde die Durchsetzung des materiellen Verwaltungsrechts in unerträglicher Weise verzögert. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht hingegen zum Beispiel dann, wenn es um die Art und Weise der Vollstreckung geht. So wird der Beschwerdeführer insbesondere Unzuständigkeit, zu kurze Androhungsfristen oder etwa die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips bei der Wahl der Zwangsmittel geltend machen können (Geiser, S. 120 und dort zitierte Literatur; Hans Rudolf Kuhn, Der vorläufige Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, Liestal 1981, S. 70). 3. Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob die Sistierung des Vollzuges der Einweisungsverfügung zu Recht aufgehoben wurde. Dies ist entsprechend dem Wortlaut gemäss Verfügung vom 8. Februar 1980 insbesondere dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer wiederum nicht arbeitet. Wie sich aus den vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsabklärungen ergibt, hat der Beschwerdeführer nach mehreren Mahnungen die Arbeit seit 19. Februar 1980 nicht mehr aufgenommen. Er hat sich weder entschuldigt noch irgendeine Mitteilung seinem Arbeitgeber zukommen lassen. Auch seine Darstellung, er sei aus gesundheitlichen Gründen zufolge Zahnschmerzen nicht mehr arbeitsfähig gewesen, wurde durch die Erhebungen nicht bestätigt. Entgegen seiner Darstellung hat er offensichtlich auch zur fraglichen Zeit keinen Zahnarzt zur Behandlung aufgesucht. Aus all dem folgt, dass die Voraussetzungen für den Vollzug der Versorgung am 5. März 1980 gegeben waren. Zu Unrecht wird daher gerügt, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei verletzt worden. Die Beschwerde muss demnach abgewiesen werden. 4. Immerhin ist das von der Polizeidirektion durchgeführte Verfahren Erlass der Einweisungsverfügung und befristete Sistierung des Vollzugs auf Wohlverhalten hin - nicht unproblematisch. In einem Entscheid vom 30. April 1 963 hat das Gericht neben den Vorteilen auch auf die Nachteile dieses Vorgehens hingewiesen (vgl. VGE vom 30. 4. 1963 i.S. Sch.). Insbesondere hat es hervorgehoben, dass der Betroffene bei geringfügigem Versagen den Vollzug der Versorgung als grössere Härte empfinden könnte, als wenn er von Anfang an unter dem unmittelbaren Druck seiner Verfehlungen die Last des Freiheitsentzuges auf sich nehmen müsse, zumal er vielleicht gerade wegen der Sistierung des Vollzugs auf die Beschwerdeerhebung verzichtet habe. „Für die Rekursbehörde entstehen Zweifel, inwiefern die Tatsachen und Ereignisse, welche den Versorgungsbeschluss begründet haben, hinterher Oberhaupt noch auf ihre Richtigkeit überprüft werden sollen. Dem Gedanken, einem zu Versorgenden eine letzte Chance einzuräumen, kann ebensogut entsprochen werden, wenn sich die Behörde vorerst mit einer deutlichen Verwarnung begnügt."(VGE vom 30. 4. 1963 i.S. Sch.). Das Gericht hat daher damals die erste Verfügung lediglich als Verwarnung betrachtet und die Vollzugsverfügung als materiellen Versorgungsentscheid überprüft. Auch nach Auffassung des Bundesgerichts ist es der kantonalen Behörde im Falle der fremdenpolizeilichen Ausweisung verwehrt, an der Ausweisung festzuhalten, jedoch deren Vollzug unter der Bedingung aufzuschieben, dass sich der Auszuweisende wohlverhalte (BGE 98 lb 179; 105 lb 164). Der Vollzugsaufschub auf unbestimmte Zeit wird wegen der drohenden Gefahr der willkürlichen Behandlung - Ausweisung ohne Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens - für unzulässig gehalten (BGE 98 lb 179). Im vorliegenden Fall wurde die Einweisung auf die Dauer von zwei Jahren verfügt und der Aufschub der Vollstreckung unter der Bedingung des Wohlverhaltens auf 10 Monate festgesetzt. Es liegt somit ein befristeter Vollzugsaufschub vor. Das von der Polizeidirektion gehandhabte Verfahren ist aber auch deshalb fragwürdig, weil eine Vermischung zwischen materieller Einweisungs- bzw. Versorgungsverfügung und Vollzugsmassnahme eintritt. Dies lässt sich vermeiden, wenn nach vorausgehender Verwarnung und Androhung der Versorgung die materielle Versorgungsverfügung auch sofort vollstreckt wird. Diesem verfahrensmässigen Vorgehen entspricht auch die Regelung in § 4 Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Versorgung in Besserungs- und Zwangsarbeitsanstalten, wonach eine allfällige Verwahrung der betroffenen Person durch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht aufgeschoben wird. Es handelt sich dabei um eine echte Ausnahme des in § 20 Abs. 1 VRG niedergelegten Grundsatzes, wonach der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Kuhn, S. 89). Entsprechend den Erwägungen im Entscheid von 1963 (VGE vom 30. 4. 1963 i. S. Sch.) betrachtet das Verwaltungsgericht auch heute die Verfügungen vom 9. Oktober 1979 und 8. Februar 1 980 als Verwarnungen und die Versorgung vom 5. März 1980 als materielle Einweisungsverfügung. Aber auch in diesem Falle muss die Beschwerde abgewiesen werden. Wie sich aus den Akten und vorausgehenden Erwägungen ergibt, war der Beschwerdeführer ab 19. Februar 1980 der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben, ohne auch nur dem Arbeitgeber irgendeine Mitteilung zu machen. Vorausgegangene Ermahnungen durch den Arbeitgeber und den Beistand waren offensichtlich ohne Erfolg. Seine Behauptung, er sei arbeitsunfähig gewesen, wurde durch die zusätzlichen Erhebungen nicht bestätigt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer materiellen Versorgungsverfügung waren angesichts der gesamten Umstände auch im Zeitpunkt der Aufhebung der Sistierung des Vollzugs gegeben. Entscheid vom 23. 7. 1980 i.S. X (Nr. 26) |
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