Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1980


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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3. Beamtenrecht

3.1. Besoldungseinreihung und Beförderung Grundsätze für die Besoldungseinreihung (Erw, 2).


Die Einweisung in eine höhere Lohnklasse ist nur möglich, wenn das Amt eine Funktionsänderung erfährt und dadurch die Anforderungen und Belastungen entsprechend zunehmen (Erw. 4; § 35 Abs. 2 BtV0).


Erwägungen


2. Das Verwaltungsgericht hat in zahlreichen Entscheiden (vgl. VGE vom 5.7.1978 i.S. H.B. = BLVGr 1978 S. 221; vom 23.11.1977 i.S. G.H. und vom 16.4.1974 i.S. W.D. und J.G. = BLVGr 1974 S. 107) festgestellt, dass die Ämterklassifikation des Landrates für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich ist. Das System der analytischen Arbeitsplatzbewertung und des Quervergleichs stellt ein taugliches Hilfsmittel dar, um den Ermessensspielraum der Behörden bei der Besoldungseinweisung durch sachliche und objektive Kriterien einzugrenzen. Das Verwaltungsgericht schützt daher grundsätzlich Besoldungseinweisungen, die aufgrund des gewählten Systems erfolgen. Die angefochtene Einweisung kann nur dann aufgehoben werden, wenn Einstufungen vorliegen, die sich ohne sachliche Begründung nicht nach einem systemgerechten Punktetotal richten oder wenn unsachliche oder unbegründete Quervergleiche angestellt werden. Das Verwaltungsgericht überprüft damit insbesondere, ob bei der Anwendung des Systems im Einzelfall das Gebot der Gleichbehandlung verletzt wurde.


4. Grundlage für die Beurteilung der Beschwerde betreffend die Ablehnung der Beförderung ist die Verordnung zum Beamtengesetz (BtV0), welche in § 35 Abs. 2 als Voraussetzung einer Beförderung den Eintritt einer Funktionsänderung bezeichnet. Die Stelle ist danach, gemäss einem zu erstellenden Funktionsbeschrieb, in die entsprechende Lohnklasse einzuweisen. Nur wenn das Amt eine Funktionsänderung erfährt, ist die Voraussetzung der Beförderung erfüllt. Dabei verlangte die früher geltende Besoldungsverordnung, dass die Einweisung in eine höhere Lohnklasse durch die Anforderungen und Belastungen des neuen Amtes begründet werden müsse. Demnach bleibt für Ermessensentscheide in Beförderungssachen wenig Raum; in das Ermessen der Behörde bleibt höchstens gestellt, wie die Veränderungen am Amte des zu Befördernden zu qualifizieren sind. Dieser Ermessensentscheid ist mit Hilfe des im Kanton Basel-Landschaft gebräuchlichen Arbeitsplatzbewertungssystems zu fällen, das bei Beförderungen in gleicher Weise anwendbar ist wie bei erstmaligen Besoldungseinweisungen der Beamten. Hat die Verwaltungsbehörde nach pflichtgemässem Ermessen festgestellt, dass eine Funktionsänderung stattgefunden hat, so muss die Beförderung ausgesprochen werden (VGE vom 3.9.75, i.S. M. Sch.).


Entscheid vom 16. April 1980 i.S. TT. (Nr. 16+ 17).




3.2. Anspruch einer geschiedenen Frau auf Ausrichtung von Kinderzulagen 62 BtV0)


Nach § 62 BtVO hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Ausrichtung von Kinderzulagen, sofern er massgeblich für den Unterhalt des Kindes aufzukommen hat. Der in der Beamtenverordnung verwendete Begriff „massgeblich" bedeutet nicht „mehr als zur Hälfte". Massgeblich ist eine Leistung bereits dann, wenn sie eine bestimmte Intensität erreicht, d.h. wenn sie für Kind und Betreuer von besonderer Bedeutung ist. Eine geschiedene Frau, die mit ihren Kindern im gleichen Haushalt lebt und zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen des Vaters eigene Barmittel für den Unterhalt der Kinder aufbringen muss, kommt daher massgeblich für den Unterhalt ihrer Kinder auf.


Entscheid vom 14. Oktober 1980 i.S. A.B. (Nr. 50).


 

Fortsetzung

 

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