Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1980


 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Inhaltsübersicht (Verwaltungsgerichtsentscheide 1980)

 

 

Zur Übersicht Verwaltungsgericht

 

 

 

 

 


 

 

 

 

7.7. Bewilligung für die Erweiterung einer Chemischen Reinigung (§ 77, § 137 BauG)

Die angemessene Erweiterung eines bestehenden Betriebs in der Wohnzone ist zulässig, sofern die betrieblichen Einwirkungen auf die Nachbarschaft erträglich sind.


2. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob sich N. zu Recht auf die Besitzstandsgarantie berufen kann und demzufolge seinen Betrieb angemessen erweitern darf.


3. Nach § 77 BauG sind Betriebe und Anlagen verboten, die eine nach Lage oder Ortsgebrauch übermässige Belästigung der Umgebung durch Lärm, Rauch, Ausdünstung, Erschütterung und dergleichen oder eine Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer erwarten lassen. Für bestehende derartige Betriebe und Anlagen wird auf § 1 37 BauG verwiesen. Danach kann die Bewilligungsbehörde bestehende Betriebe und Anlagen verbieten, wenn sie gegen § 77 BauG verstossen und wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht den gewünschten Erfolg versprechen.


Nach den kantonalen Zonenreglement-Normalien (ZR) gilt grundsätzlich, dass alle mit dem Sinn und Zweck der Zonenvorschriften im Widerspruch stehenden Einwirkungen verboten sind und dass solche Betriebe, die in einer Gewerbe- oder Industriezone liegen, auf die umliegenden Wohngebiete Rücksicht zu nehmen haben (ZR 4/63). In ZR 4/63 Ziff. 3 wird unter anderem festgehalten, dass zonenfremde Gewerbe- und lndustriebetriebe weiterbestehen und angemessen erweitert werden können, sofern die betrieblichen Einwirkungen auf die Nachbarschaft erträglich sind. Zudem kann auf Antrag des Gemeinderates unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bei solchen Erweiterungsbauten von der zonenmässigen Ausnützung abgewichen werden. Es besteht somit die Bestandesgarantie, sofern die betrieblichen Einwirkungen auf die Nachbarschaft erträglich, d.h. mit anderen Worten nicht übermässig sind. Die Beurteilung der Übermässigkeit der Einwirkung erfolgt durch Abwägung der Interessen des Eigentümers des Ausgangsgrundstücks einerseits und der sich gestört fehlenden Nachbarn andererseits, wobei die Verhältnisse und Bedürfnisse am betreffenden Ort und zu gegebener Zeit mitzuberücksichtigen sind. (Max lmboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 136 B. II; Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, Aarau 1977, § 1 35 N. 4b). Abzustellen ist nicht auf das subjektive, sondern vielmehr auf das Empfinden eines normalen, sich in dergleichen Situation befindenden Durchschnittsmenschen (Zimmerlin, §§ 160/161, N. 6). Eine Baubewilligung darf unter dem Gesichtspunkt der zu erwartenden Immissionen nur dann verweigert werden, wenn von vornherein mit Sicherheit oder mindestens mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass durch die bestimmungsgemässe Benutzung die Nachbarschaft übermässig und unabwendbar beeinträchtigt wird (Imboden/Rhinow, Nr. 136 B V; E. Zimmerlin, §§ 160/161 N. 12).


Durch Rechtsänderung oder Erlass neuen Rechts wird einer bestehenden, nach alter Ordnung rechtmässig erstellten Baute die rechtliche Grundlage entzogen. Die dadurch entstehende Konfliktsituation - Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes einerseits und Durchsetzung des neuen Rechts andererseits - wird durch die Besitzstandsgarantie gelöst (E. Zimmerlin, § 224 N. 4 und § 135 N. 1). Gerade bei Bauten für industrielle und gewerbliche Betriebe bedeutet die Besitzstandsgarantie nicht bloss Weiterbestand, sondern auch die Möglichkeit zu gewissen Erweiterungen (E. Zimmerlin, § 135 N. 1; VGE vom 9. 4. 1975 i.S. E.H.; VGE vom 15. 1. 1975 i.S. W. und K., VGE vom 17. 11. 1971 i.S. Sch.).


Wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid vom 1. Juli 1980 zutreffend ausführt, unterscheidet sich der vorliegende Betrieb vom üblichen zonenfremden Betrieb dadurch, dass er in der Wohnzone als wohnzonenkonform bewilligt wurde. Es handelt sich dabei um einen Grenzfall, in dem das kantonale Planungsamt und dann auch die Gemeinde schliesslich die Zulässigkeit bejahten (Augenschein vom 6. Oktober 1965). Ob die Bewilligung damals zu Recht erteilt wurde, kann und muss heute offen bleiben. Ebensowenig kommt es darauf an, ob dieser Betrieb heute wieder bewilligt würde. Entscheidend für die Anwendung der Besitzstandsgarantie im vorliegenden Fall ist vielmehr, dass für den Betrieb eine Baubewilligung erteilt und entsprechend gebaut worden ist. Die Besitzstandsgarantie ist demzufolge zu Recht zur Anwendung gebracht worden.


4. Die Besitzstandsgarantie schliesst die Möglichkeit der angemessenen Erweiterung ein, sofern die betrieblichen Einwirkungen auf die Nachbarschaft erträglich sind. Der angemessen erweiterte Betrieb darf demnach nicht mehr Immissionen verursachen als beim vorbestandenen Betrieb bisher zu dulden waren (VGE vom 20. 1. 1977 i.S. R.H. mit Hinweisen auf weitere Entscheide).


Eine Immissionszunahme ist jedoch weder durch die Betriebserweiterung von 37 m2 noch durch den Bau der Garage zu befürchten. Mit der Betriebserweiterung soll mehr Raum für die Arbeitsplätze geschaffen und nicht eine Kapazitätserhöhung erzielt werden. Hinsichtlich des Garagenbaus ist N. dabei zu behaften, dass die Garage nicht für gewerbliche Zwecke verwendet wird, sondern zur Einstellung der Privatfahrzeuge dienen soll. Vor dem Missbrauch durch gewerbliche Benützung sind die Beschwerdeführer geschätzt, da nach Angaben im Baugesuch die Garagen nur für private Zwecke verwendet werden dürfen. Diesem Umstand wird auch baulich dadurch Rechnung getragen, dass zwischen dem Betrieb und der Garage keine Verbindung besteht. Es geht daher nicht an, mit den Beschwerdeführern N. den Missbrauch der Garage für gewerbliche Zwecke zu unterstellen. Ein Mehr an Immissionen kann somit nicht festgestellt werden.


5. Für die Angemessenheit einer Betriebserweiterung sind die betrieblichen Bedürfnisse, die eine bauliche Vergrösserung rechtfertigen müssen, massgebend, wobei die Interessen der Nachbarn zu berücksichtigen sind. Die Angemessenheit bezieht sich in quantitativer Hinsicht auf das Verhältnis zwischen Erweiterung und bisheriger Betriebsgrösse, funktionell muss das Bauvorhaben an den Standort des Stammbetriebes gebunden sein (Zimmerlin, § 133 N. 4). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist nicht allein das Bauliche massgebend, sondern es kommt auf alle mit der Erweiterung verbundenen Änderungen und Auswirkungen an. Die Frage der Angemessenheit einer Betriebserweiterung beurteilt sich dann in erster Linie unter dem Gesichtswinkel des Bauherrn, wenn es um die wirtschaftliche Existenz eines Betriebes geht. Schliesslich muss die Erweiterung im Verhältnis zum Bestand bei Inkrafttreten der Zonenordnung und nicht im Verhältnis zum tatsächlichen Ausmass eines Betriebes für eine weitere Betriebsvergrösserung angemessen sein. Dabei kommt es auf den Bestand innerhalb der zu beurteilenden Liegenschaft und nicht auf den gesamten, vielleicht auf verschiedene Standorte verteilten Umfang eines Betriebes an (VGE vom 20. 1. 1977 i.S. H.; VGE vom 27. 1. 1976 i.S. V.; VGE vom 18. 6. 1974 i.S. G.).


Im vorliegenden Fall geht es um eine bauliche Vergrösserung von 37 m2 oder 8% der Betriebsfläche. Diese Erweiterung erscheint sowohl in quantitativer Hinsicht als auch funktionell durchaus angemessen. Im übrigen ist der Betriebsinhaber dabei zu behaften, dass es sich nicht um eine Kapazitätserhöhung, sondern um eine strukturelle Betriebsverbesserung handelt, da mehr Raum für die einzelnen Arbeitsplätze geschaffen werden soll. Entsprechend heisst es auch im Entscheid des Amtes für Gewerbe, Handel und Industrie des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Oktober 1979, dass verbindlich zur Kenntnis genommen werde, „dass in der Erweiterung Erdgeschoss keine neuen Maschinen aufgestellt werden, und der Blick ins Freie durch Fassadenfenster gewährleistet wird" (Ziff. 8). Wie auch aus dem angefochtenen Entscheid des Regierungsrates vom 1. Juli 1980 mit aller Deutlichkeit hervorgeht, wurde eine Betriebserweiterung nur als strukturelle Verbesserung, nicht aber zwecks Erhöhung der Kapazität für angemessen gehalten. Ziff. 8 des bereits zitierten Entscheides des Amtes für Gewerbe, Handel und Industrie vom 8. Oktober 1 979 hindert denn auch den Betriebsinhaber rechtsverbindlich daran, in seinem Betrieb zusätzliche Maschinen zur Kapazitätserhöhung aufzustellen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat die Betriebserweiterung unter diesen Voraussetzungen als angemessen bezeichnet hat.


Entscheid vom 5, November 1980 i.S. Sch. + T. (Nr. 53 + 54)




7.8. lmmissionen durch die Benützung von Garagen auf einem Schulhausareal (§ 77 BauG)


Zulässige lmmissionen in der an die Wohnzone angrenzenden Zone für öffentliche Werke (§ 77 BauG)


Erwägungen


3. a) Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, dass bei Verwirklichung des Projektes ihre Liegenschaft in vermehrtem Masse durch Autolärm und -abgase beeinträchtigt wird. Es ist somit die Frage zu prüfen, ob von den vier Fertigbaugaragen übermässige Störeinwirkungen zu erwarten sind.


Die Einwohnergemeinde hat sich neben der selbstverständlichen Bindung an das kantonale BauG auch an das von ihr erlassene kommunale Zonenrecht zu halten (Paul B. Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, 2. Auflage 1978, S. 81 f.). Insbesondere untersteht auch das Gemeinwesen hinsichtlich des Baus, Unterhalts oder der Benützung von Grundstücken, die zum Verwaltungsvermögen gehören, den immissionsrechtlichen Schutzbestimmungen. Das Verbot übermässiger lmmissionen hat aber für das Gemeinwesen keine absolute Geltung. Stellt sich nämlich die Immission als eine unausweichliche Folge der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dar, so muss sie der Betroffene dulden. Es steht ihm aber unter gewissen Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung zu (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2.5.1979 i.S. S.B. = BLVGr 1979, S. 259; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 101 B III d, 127 B I; Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, Aarau 1977, §§ 160/61, N. 9). Die von den Garagen ausgehenden lmmissionen können nicht als unvermeidbare Auswirkungen der hier zu wahrenden öffentlichen Aufgabe bezeichnet werden. Es gilt daher zu prüfen, ob das Bauvorhaben die lmmissionsschutzbestimmungen einhält.


b) Gemäss § 77 Abs. 2 BauG sind sämtliche Betriebe verboten, die eine nach Lage und Ortsgebrauch übermässige Belästigung der Umgebung durch Lärm, Rauch, Ausdünstung, Erschütterung und dergleichen oder eine Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer erwarten lassen. Vorbehalten bleiben nach Abs. 4 dieses Paragraphen die Zonenvorschriften. Der öffentlichrechtliche lmmissionsschutz wird also nur bei übermassiger Belästigung gewährt. Was an lmmissionen noch zumutbar ist, bestimmt sich nach objektiven Kriterien und nicht nach dem subjektiven Empfinden resp. der Empfindlichkeit einzelner Betroffener. Auszugehen ist also vom Empfinden eines Durchschnittsmenschen, der sich in derselben Lage befinden wurde. Die Interessen aller Beteiligten sind unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten pflichtgemäss zu würdigen (Imboden/Rhinow, Nr. 136 B; Zimmerlin, §§160/61 N. 6). Was nun nach Lage und Ortsgebrauch als zumutbare lmmissionen gilt, beurteilt sich in erster Linie aufgrund der Vorschriften der fraglichen Zone. Diese Zonenvorschriften schaffen eine abgestufte Regelung der in den einzelnen Zonen zulässigen Störwirkungen (vgl. ZR 4/63). Für die Zone für öffentliche Werke (OeW-Zone) lassen sich den - auch für die Gemeinde Augst anwendbaren - Zonenreglementsnormalien keine lmmisssionsvorschriften entnehmen. In Gebieten ohne Zonenplan und -vorschriften ist auf die tatsächlichen Verhältnisse der Gegenwart resp. Vergangenheit abzustellen. Hier ist die Anwendung der immissionsrechtlichen Generalklausel zu prüfen, ob die beanstandeten Immissionen das an diesem Orte herkömmlicherweise als normal Empfundene übersteigen (vgl. Imboden/ Rhinow, Nr. 136 B IV f.; Zimmerlin, §§ 160/61, N. 7).


In Gebieten, wo Zonen unterschiedlicher lmmissionstoleranzen zusammenstossen, gilt folgender Grundsatz: Die sogenannten Randsiedler beider Zonen müssen aufeinander Rücksicht nehmen. Die Randsiedler der Wohn- und Gewerbezone (WG-Zone) müssen mehr Immissionen dulden als ein Bewohner des Kernbereichs der WG-Zone. Umgekehrt haben aber auch die Randsiedler der anstossenden OeW-Zone auf die benachbarte WG-Zone Rücksicht zu nehmen, soweit es sich wenigstens um vermeidbare Immissionen des öffentlichen Werkes handelt (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. 1. 1977 = BLVGr 1977, S. 198; Imboden/Rhinow, Nr. 136 B IV d; Zimmerlin, §§ 160/61 N. 8).


Im Baubewilligungsverfahren wird im Sinne einer präventiven Kontrolle geprüft, ob mit diesem Bauvorhaben üblicherweise und in objektiver Hinsicht zu erwartende Immissionen übermässig sein werden. Eine Baubewilligung darf aus Immissionsgründen nur dann verweigert werden, wenn mit Sicherheit oder höchster Wahrscheinlichkeit für die Nachbarschaft mit übermässigen Störeinwirkungen zu rechnen ist (Imboden/Rhinow, Nr. 136 BV). Lassen sich später Immissionen feststellen, die anfänglich nicht erkannt oder falsch eingeschätzt worden sind. so können die Betroffenen jederzeit eine Einschränkung der lmmissionen auf das zumutbare Mass verlangen (VGE vom 8. 6.1966 = BLVGr 1 966, S. 12: Zimmerlin, §§ 160/61, N. 14).


4. Es ist nun zu prüfen, welches Ausmass an Immissionen vom Bauvorhaben, das im Randgebiet der OEW-Zone liegt, sich auf die angrenzende WG-Zone auswirken darf. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. 4. 1970 i.S. W.H. BLVGr 1970, S. 19 f.) festgestellt, dass die mit Abstellplätzen und Garagen für Personenwagen verbundenen Immissionen entsprechend den heutigen Lebens- und Verkehrsverhältnissen als wohnzonenkonform zu bezeichnen sind. Was aber in der störungsempfindlichsten Wohnzone zulässig ist, muss auch in der OEW-Zone seine Gültigkeit haben. Auf die angrenzende WG-Zone wird insofern Rücksicht genommen, als die Garagen nicht irgendwelchen - in diesem Quartier bisher nicht vorgekommenen - Verwaltungszwecken, sondern dem benachbarten, bereits erstellten Schulhaus- und Kindergartenkomplex dienen. Die Gemeinde bestätigt in ihrer Vernehmlassung, dass zwei Garagen für die im Schulhaus resp. beim Kindergarten befindlichen Wohnungen verwendet werden. Die Bewohner dieser beiden Wohnungen und deren Besucher befahren mit ihren Motorfahrzeugen bereits heute die Schulstrasse. Eine Garage wird von den Gärtnern, welche die Grünanlagen des Schulareals pflegen, zur Einstellung ihrer Gartengeräte genutzt. Die von drei Garagen zu erwartenden lmmissionen sind also bereits im heutigen Zeitpunkt als ortsüblich zu bezeichnen. Somit entstehen von dieser Seite keine neuen, zusätzlichen Immissionen. Die vierte Garage wird als Magazin für Zivilschutzmaterial verwendet. Da der Zivilschutz schon heute an der Schulstrasse ein Magazin unterhält, entsprechen auch diese Immissionen den quartierüblichen Massstäben. Selbst wenn - was nicht zu erwarten ist - die Magazinnutzung im Vergleich zur Garagennutzung mehr lmmissionen verursachen sollte, so kann dies aus folgendem Grunde nicht beanstandet werden: Das Haus der Beschwerdeführerin befindet sich nämlich in der WG-Zone, in welcher wenig störende Betriebe zugelassen sind (Ziffer 2 der Zonenreglementsnormalien ZR 4/63; Armin Stieger, Das Ortsplanungsrecht der basellandschaftlichen Gemeinde, Basel 1965, S. 135 ff.). Die hier tolerierte lmmissionsstufe wird durch das in der angrenzenden OeW-Zone befindliche Magazin sicherlich nicht überschritten. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht in einem absolut ruhigen Wohnquartier, sondern vielmehr an einer stark befahrenen Strasse liegt. Unter diesen Umständen fallen die durch den Zubringerverkehr zu den Garagen verursachten lmmissionen, die - wie ausgeführt - teilweise heute schon bestehen, nicht spürbar ins Gewicht. Durch den Bau der vier Fertiggaragen wird sich die heutige Situation vielmehr kaum verändern. Da die mit der Benutzung der Garagen verbundenen lmmissionen zudem nicht nur im Hinblick auf die Zone für öffentliche Werke zulässig sind, sondern auch als wohnzonenkonform zu gelten haben, kann aus immissionsrechtlicher Sicht gegen den Bau der Garagen nichts eingewendet werden.


Entscheid vom 14. Okt 1980 i.S. M.Sch. (Nr 49)


 

Fortsetzung

 

Back to Top