Hölstein: Todesfall

Was tun bei einem Todesfall


Wer ist zur Meldung von Todesfällen berechtigt bzw. verpflichtet?


Erfolgte der Tod in einem Spital oder Pflegeheim, ist die Spital- bzw. Heimleitung zur Anzeige des Todes verpflichtet. Ansonsten sind zur Anzeige des Todes verpflichtet:
Der Ehegatte, die Kinder und deren Ehegatten, sodann der Reihe nach die der verstorbenen Person nächst verwandte ortsanwesende Person, der Vorsteher des Haushalts, in dem der Tod erfolgte oder jede Person die beim Tod zugegen war. Die Anzeigepflichtigen können Dritte schriftlich zur Erstattung der Anzeige ermächtigen, also insbesondere Bestattungsunternehmen.


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Wo können Todesfälle gemeldet werden?


Todesfälle sind innert 2 Tagen zu melden.


Wenn Sie zur Anzeige des Todesfalls berechtigt sind (siehe oben), müssen Sie den Todesfall persönlich dem Zivilstandsamt (des Zivilstandskreises des Todesortes) anzeigen. Wenn die verstorbene Person in Hölstein wohnhaft war und in Hölstein gestorben ist, können Sie den Tod auch auf der Gemeindeverwaltung melden.


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Welche Unterlagen müssen bei der Anzeige des Todes vorgelegt werden?


Für jeden Todesfall ist von der anzeigepflichtigen Person (siehe ganz oben) eine ärztliche Todesbescheinigung (Arztzeugnis) über die Feststellung des Todes beizubringen. Ohne ein solches Dokument darf die Anzeige des Todes nicht entgegengenommen werden.


Ausserdem ist - sofern vorhanden - das Familienbüchlein der verstorbenen Person vorzulegen.


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Grabart


Für Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Hölstein stehen folgende Grabstätten zur Verfügung:


- Reihengräber
- Urnengräber
- Wand-Urnennischen
- Urnengemeinschaftsgrab


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Gebühren / Kosten


Alle Verstorbenen, welche beim Ableben in Hölstein ihren gesetzlichen Wohnsitz hatten, werden unentgeltlich bestattet.


Die unentgeltliche Bestattung umfasst:


- die Aufbahrung der verstorbenen Person in der Leichenhalle
- die Beisetzung der verstorbenen Person
- Kremationsgebühr
- die Überlassung eines Erd- oder Urnengrabes
- das Ausheben und Wiedereinführen des Grabes
- ein hölzernes Grabkreuz mit dem Namen der verstorbenen Person
- die amtlichen Bekanntmachungen



Den Hinterbliebenen können im Zusammenhang mit der Bestattung in Hölstein folgende Kosten entstehen:


- Transportkosten (von Sterbeort / Krematorium / Friedhof)
- Sarg / Leichengewand
- Steinplatte für die Urnennische Fr. 210.--
- Inschrift Urnennischenplatten
- Grabmalkosten (Grabstein)
- Inschrift auf Gedenktafel für Gemeinschaftsgrab Fr. 625.--
- Grabunterhaltskosten


Die Leistungen des Bestattungsinstitutes werden direkt in Rechnung gestellt.


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Bestattungsinstitute


Rudolf Thoma
Bestattungsinstitut Straumann
Sägeweg 10
4436 Oberdorf
Tel. 061 / 961 91 07 oder 079 / 302 51 36


Bürgin und Thoma
Kasernenstrasse 30
4410 Liestal
Tel. 061 / 921 08 90


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Pfarrämter


Evang. reformiertes Pfarramt Bennwil-Hölstein-Lampenberg
Pfr Bressan Roland
Hausmattstrasse 1
4434 Hölstein
Telefon P 951 28 40/ Büro Tel/Fax 951 26 60


Pfarrerin Christ Rosina
Martinshübel 8
4431 Bennwil 1
Telefon 061 951 10 58


Röm. katholisches Pfarramt
Waldenburgertal
Futtersteigweg 1
4436 Oberdorf
Telefon 061 961 00 30


Christkatholisches Pfarramt
Sekretariat christkath. Kirchgemeinde BS
Doris Dubath
Postfach 28
4004 Basel


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Weitere Informationen:


> Bestattungs- und Friedhof-Reglement der Gemeinde Hölstein


> Informationen des Kantons BL


> Was tun, wenn jemand stirbt? (Detailinformation)


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Weitere Adressen:


Zivilstandsamt Liestal


Zivilstandsamt Waldenburg


Bezirksschreiberei Waldenburg


AHV Ausgleichskasse Basel-Landschaft
Hauptstrasse 109
4102 Binningen
Tel. 061 / 425 25 25
www.sva-bl.ch



 

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