Verlust / Diebstahl von Ausweisen |
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Beim Verlust bzw. Diebstahl von Lernfahr-, Führer- und Fahrzeugausweisen ist wie folgt vorzugehen:
Verlust des (weissen) Lernfahrausweises |
Bei Verlust des Lernfahrausweises stellen wir Ihnen ein Duplikat aus. Wir benötigen:
- | die vollständig ausgefüllte Verlustanzeige [PDF] |
- | ein farbiges Passfoto (siehe Fotomuster) |
- | eine Kopie eines amtlichen Ausweises wie Identitätskarte, Pass oder Ausländerausweis |
Verlust des (blauen) Führerausweises |
Beim Verlust des blauen Führerausweises stellt Ihnen die Motorfahrzeugkontrolle einen Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) aus.
Dazu benötigen wir:
- | die vollständig ausgefüllte Verlustanzeige [PDF] |
- | ein farbiges Passfoto (siehe Fotomuster) |
- | eine Kopie eines amtlichen Ausweises wie Identitätskarte, Pass oder Ausländerausweis |
Verlust des Führerausweises im Kreditkartenformat (FAK) |
Der Verlust eines FAK's kann direkt bei der Motorfahrzeugkontrolle angezeigt werden. Wir benötigen:
- | die vollständig ausgefüllte Verlustanzeige [PDF] |
- | ein farbiges Passfoto (siehe Fotomuster), sofern das Ausstellungsdatum des verlorengegangenen FAK's über ein Jahr zurückliegt. |
- | eine Kopie eines amtlichen Ausweises wie Identitätskarte, Pass oder Ausländerausweis |
Der abhanden gekommene FAK wird im zentralen Fahrberechtigungsregister des Bundes (FABER) mit der Ausstellung eines neuen automatisch gesperrt.
Verlust des (grauen) Fahrzeugausweises |
Der Verlust kann direkt bei der Motorfahrzeugkontrolle angezeigt werden. Wir benötigen
- | die vollständig ausgefüllte Verlustanzeige [PDF] |
- | eine Kopie eines amtlichen Ausweises wie Identitätskarte, Pass oder Ausländerausweis |
Bitte beachten Sie, dass Duplikate ausschliesslich von der Ausweisinhaberin, bzw. dem Ausweisinhaber beantragt werden können. Der Versand erfolgt nur an die im Ausweis eingetragene Person.
Gesetzliche Grundlagen
Auffindung des Originalausweises
Ein Duplikat darf nur bei schriftlich bestätigtem Verlust des Originals erteilt werden. Der/die Inhaber/in ist verpflichtet, dieses der Motorfahrzeugkontrolle innert 14 Tagen seit Auffindung des Originals zurückzugeben. (Art. 150 Abs. 4 VZV)
Duplikat bei Wechselschildern
Bei der Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeuges, welches mit Wechselschildern betrieben wurde ist der originale Fahrzeugausweis und ein allfälliges Duplikat zu annullieren. Kann der/die Fahrzeughalter/in dieser Pflicht nicht nachkommen, werden die im Ausweis vermerkten Kontrollschilder nicht mehr zugeteilt, ausser wenn er nachweist, dass das Fahrzeug verschrottet oder auf einen anderen Halter zugelassen wurde. (Art. 81 Abs. 1 VZV)
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