Vorläufige Verkehrsberechtigung |
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Sofern die aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, können Fahrzeughalterinnen, bzw. Fahrzeughalter ein amtlich geprüftes Fahrzeug vor der Erteilung des Fahrzeugausweises verwenden.
Bedingungen |
Das Fahrzeug muss amtlich geprüft sein (Form 13.20A muss von der Zulassungsbehörde abgestempelt sein) |
Das Fahrzeug darf bis zur Erteilung des Fahrzeugausweises nur innerhalb der Schweiz verwendet werden |
Das Fahrzeug muss die Kontrollschilder des Fahrzeuges tragen, welches ausser Verkehr gesetzt werden soll |
Die erforderlichen Unterlagen zur Einlösung des Fahrzeuges wurden der Motorfahrzeugkontrolle im Original gemeinsam mit einer Kopie des Formulares "Erklärung zur vorläufigen Verkehrsberechtigung in der Schweiz" [PDF-Format] per Einschreiben zugestellt |
Kopien der eingereichten Unterlagen sind gemeinsam mit dem Original des Formulares und der Postquittung im Fahrzeug aufzubewahren |
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Beschränkungen |
Sie gilt nicht für Fahrzeuge, welche provisorisch oder mit Tagesausweisen immatrikuliert werden. |
Die vorläufige Verkehrsberechtigung gilt nur für Fahrten innerhalb der Schweiz. |
Anstelle eines leichten Fahrzeuges (z.B. Personenwagen) darf nicht ein schweres Fahrzeug (z.B. Lastwagen) vorläufig in Verkehr gesetzt werden. |
Die vorläufige Verkehrsberechtigung gilt während maximal 30 Tagen ab Gültigkeit des Versicherungsnachweises. |
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Gesetzliche Grundlagen |
Verkehrsversicherungsverordnung vom 20.11.1959 (VVV) (SR 741.31) |
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