Vorläufige Verkehrsberechtigung


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Sofern die aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, können Fahrzeughalterinnen, bzw. Fahrzeughalter ein amtlich geprüftes Fahrzeug vor der Erteilung des Fahrzeugausweises verwenden.

 

Bedingungen

Das Fahrzeug muss amtlich geprüft sein (Form 13.20A muss von der Zulassungsbehörde abgestempelt sein)

Das Fahrzeug darf bis zur Erteilung des Fahrzeugausweises nur innerhalb der Schweiz verwendet werden

Das Fahrzeug muss die Kontrollschilder des Fahrzeuges tragen, welches ausser Verkehr gesetzt werden soll

Die erforderlichen Unterlagen zur Einlösung des Fahrzeuges wurden der Motorfahrzeugkontrolle im Original gemeinsam mit einer Kopie des Formulares "Erklärung zur vorläufigen Verkehrsberechtigung in der Schweiz" [PDF-Format] per Einschreiben zugestellt

Kopien der eingereichten Unterlagen sind gemeinsam mit dem Original des Formulares und der Postquittung im Fahrzeug aufzubewahren

 

Beschränkungen

Sie gilt nicht für Fahrzeuge, welche provisorisch oder mit Tagesausweisen immatrikuliert werden.

Die vorläufige Verkehrsberechtigung gilt nur für Fahrten innerhalb der Schweiz.

Anstelle eines leichten Fahrzeuges (z.B. Personenwagen) darf nicht ein schweres Fahrzeug (z.B. Lastwagen) vorläufig in Verkehr gesetzt werden.

Die vorläufige Verkehrsberechtigung gilt während maximal 30 Tagen ab Gültigkeit des Versicherungsnachweises.

 

Gesetzliche Grundlagen

Verkehrsversicherungsverordnung vom 20.11.1959 (VVV) (SR 741.31)

 


 

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