Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-162 vom 17. August 1999


Verordnung über den Sportklassenversuch (Entwurf)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





§ 1 Inhalt und Dauer des Sportklassenversuchs

 

1 Der Sportklassenversuch beinhaltet das Führen einer Sportklasse auf der Sekundarstufe 1.


2 Der Sportklassenversuch ist befristet vom 15. Juli 2000 bis zum 15. Juli 2004.




§ 2 Zielgruppe


Die Sportklasse ist für bewegungs- und sportbegabte Schülerinnen und Schüler vorgesehen, die Leistungssport betreiben.




§3 Unterstellung und Ort


1 Die Sportklasse wird als „Modulklasse" einer Sekundarschule des Kantons Basel-Landschaft angegliedert und einer Aufsichtskommission unterstellt.


2 Sofern sich das Einzugsgebiet der Schülerinnen und Schüler verlagert, kann die Klasse einer anderen Sekundarschule angegliedert werden.




§4 Aufsichtskommission


1 Die Aufsichtskommission von fünf bis sieben Mitgliedern setzt sich aus Vertretungen des Direktionssekretariates der Erziehungs- und Kulturdirektion, des Schulinspektorates, des Sportamtes, der örtlichen Schulleitung, der örtlichen Schulpflege, der Elternvertretung sowie einer Vertretung eines involvierten Sportverbandes zusammen.


2 Die Aufsichtskommission wird vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft gewählt und auf Amtsdauer bis spätestens 31. Dezember 2004 gemäss Verordnung über die Kommissionsentschädigung eingesetzt. Das Sekretariat wird durch das Kantonale Sportamt gewährleistet.


3 Die Entschädigungen gehen zu Lasten des Kontos 2565 (Sportamt).




§5 Aufgaben der Aufsichtskommission


1Die Aufsichtskommission nimmt die Funktion der Schulbehörde wahr und stellt die Lehrkräfte der Sportklasse an.


2 Die Aufsichtskommission koordiniert, begleitet und berät den Sportklassenversuch, regelt in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler und - falls dies erforderlich ist - die Re-Integration von Schülerinnen und Schülern in die Regelklasse.


3 Die Aufsichtskommission bestimmt die Leitungsstruktur und steht in engem Kontakt mit den zuständigen Lehrkräften der Sportklasse sowie der Schulleitung der angegliederten Sekundarschule.




§6 Evaluation


Der Sportklassenversuch wird durch die Aufsichtskommission begleitet und durch eine externe Gruppe im schulischen und im sportlichen Bereich evaluiert.




§7 Grösse der Sportklasse


Die Sportklasse umfasst 12 bis maximal 16 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I, unabhängig von Schulart und Klasse.




§8 Aufnahmekriterien


1 Voraussetzung zum Eintritt in die Sportklasse ist das Erfüllen der sportlichen und schulischen Aufnahmekriterien.


2 Die sportlichen Aufnahmekriterien werden durch das Sportamt, die schulischen durch das Schulinspektorat gemäss separaten Weisungen der Aufsichtskommission festgelegt.


3 Die Aufsichtskommission entscheidet über die definitive Aufnahme in die Sportklasse.


4 Sofern die Aufnahmekriterien erfüllt sind, können die Schülerinnen und Schüler jederzeit in die Sportklasse eintreten.




§9 Stundentafeln und Stundenpläne


1 Die Lehrpläne der entsprechenden Schularten gelten auch für die Sportklasse.


2 Als Stundentafel gilt wie in Norm-Klassen der Sekundarstufe I eine vierjährige Ausbildungszeit.


3 Bei Bedarf kann vom Koordinationsteams Stütz- und Nachhilfeunterricht angeordnet werden, sofern die Lernziele nicht erreicht werden.


4 Die Schülerinnen und Schüler haben in der Regel pro Woche 25 Lektionen, verteilt auf maximal fünf Tage, zu besuchen.




§10 Lehrkräfte


1 Der Sportklasse stehen für die Sekundarstufe I qualifizierte Lehrkräfte im Rahmen von zwei Vollpensen zur Verfügung.


2 Die Lehrkräfte werden gemäss §5 von der Aufsichtskommission angestellt.




§11 Koordinationsteam


1 Die Aufsichtskommission bestimmt unter den Hauptlehrkräften den Schulleiter bzw. die Schulleiterin.


2 Das Koordinationsteam, bestehend aus den drei Hauptlehrkräften ist in regelmässigem und engem Kontakt mit der Aufsichtskommission, dem betreffenden Sportverband sowie den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler.


3 Das Koordinationsteam koordiniert im Dreieck Schule - Eltern - Sportverband die Bedürfnisse der Sportlerinnen und Sportler mit den schulischen Ansprüchen und erteilen bei Bedarf auch Stütz- und Nachhilfeunterricht.




§12 Koordination dezentraler Individuallösungen


1Mit bewegungs- und sportbegabten Schülerinnen und Schülern, die aufgrund der Strukturen ihrer Sportart, ihres Alters oder ihrer Schulstufe keine Möglichkeit haben, in der Sportklasse Aufnahme zu finden, werden in Absprache mit den zuständigen Schulpflegen und Aufsichtskommissionen der weiterführenden Schulen Individuallösungen vereinbart.


2 Die Schülerinnen und Schüler, mit denen Individuallösungen vereinbart werden, können bei Bedarf durch spezielle Lehrkräfte Stütz- und Nachhilfeunterricht in Anspruch nehmen.


3 Dazu werden spezielle Lehrkräfte verpflichtet.


4 Koordiniert werden die Individuallösungen von der Aufsichtskommission.




§13 Inkraftsetzung und Dauer


Diese Verordnung tritt nach dem Landratsbeschluss betreffend Sportklassenversuch vom ..... in Kraft.


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