Politisches Glossar - U


> Glossar A-Z

 

Unvereinbarkeit
Die Rechte von Legislative, Exekutive und Judikative werden durch die Regelung über die Unvereinbarkeit getrennt: Die Mitglieder des Regierungsrates, der Ombudsman, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und der erstinstanzlichen Gerichte sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber drüfen dem Landrat nicht angehören. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in höheren Funktionen der Staatsverwaltung (§ 51 KV).
Weiter Informationen unter Gewaltentrennung/Gewaltenteilung.