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Was tun bei einem Todesfall Wer ist zur Meldung von Todesfällen berechtigt bzw. verpflichtet? Wo können Todesfälle gemeldet werden? Todesfälle sind innert 2 Tagen zu melden. Wenn Sie zur Anzeige des Todesfalls berechtigt sind (siehe oben), müssen Sie den Todesfall persönlich dem Zivilstandsamt (des Zivilstandskreises des Todesortes) anzeigen. Wenn die verstorbene Person in Diegten wohnhaft war und in Diegten gestorben ist, können Sie den Tod auch auf der Gemeindeverwaltung melden. Welche Unterlagen müssen bei der Anzeige des Todes vorgelegt werden? Für jeden Todesfall ist von der anzeigepflichtigen Person (siehe ganz oben) eine ärztliche Todesbescheinigung (Arztzeugnis) über die Feststellung des Todes beizubringen. Ohne ein solches Dokument darf die Anzeige des Todes nicht entgegengenommen werden. Ausserdem ist - sofern vorhanden - das Familienbüchlein der verstorbenen Person vorzulegen. Grabart Für Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Diegten stehen folgende Grabstätten zur Verfügung: - Normalgärber Gebühren / Kosten Alle Verstorbenen, welche beim Ableben in Diegten ihren gesetzlichen Wohnsitz hatten, werden unentgeltlich bestattet. Die unentgeltliche Bestattung umfasst:
Den Hinterbliebenen können im Zusammenhang mit der Bestattung in Diegten folgende Kosten entstehen: - Transportkosten (von Sterbeort / Krematorium / Friedhof) Die Leistungen des Bestattungsinstitutes werden direkt in Rechnung gestellt. Bestattungsinstitut Bestattungsunternehmen Berhard Sutter Bestattungsinstitut Gerster Inh. E. Straumann Dill-Gerster H.P. Weitere Informationen: Informationen des Kantons BL Weitere Adressen: Zivilstandsamt Waldenburg Back to Top |