Was sind Personendaten? |
|
Übersicht Datenschutz Gewissensfrage || Übersicht Datenschutz |
Beim Datenschutz geht es darum, die einzelne Person vor einer missbräuchlichen Datenbearbeitung zu schützen. Sie soll - im Rahmen des Gesetzes - selbst entscheiden können, wer was über sie weiss. Beim Datenschutz geht es also um den Schutz von Personendaten. Doch da fängt das Problem oft schon an. Was sind denn eigentlich Personendaten? Ist „BL 185322" etwa ein Personendatum? Oder ist die Meldung „101-jährige Rickenbacherin macht täglich Sport" eine anonyme Angabe?
1. Definition
Die Antwort auf die Frage, was Personendaten sind, liefert das kantonale Datenschutzgesetz (DSG) gleich selbst in § 5 Absatz 1. Als Personendaten gelten nach dieser Bestimmung alle „Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen".
„Bestimmt" ist eine Person, wenn sich ihre Identität direkt aus den Angaben selbst ergibt. Dies ist z.B. bei einem Personalausweis, einem Personaldossiers oder einer Steuerakte der Fall. Denn wenn Sie einen Personalausweis, ein Personaldossier oder eine Steuerakte vor sich liegen haben, wissen Sie in Sekundenschnelle, um wen es sich dabei handelt.
Weniger offensichtlich ist die Identität der Person hinter den Daten, wenn eine Person „bestimmbar" ist. Aber wie gesehen, handelt es sich auch in diesem Fall um Personendaten. Bestimmbar ist eine Person, wenn ihre Identität nicht allein durch die vorhandenen Angaben sondern erst durch die Kombination dieser Angaben mit anderen Informationen feststellbar ist und wenn dabei kein unverhältnismässiger Aufwand betrieben werden muss. Dies ist z.B. bei Funktionsbezeichnungen wie „Personalchefin des Kantons BL" oder „Polizeikommandant BL" der Fall. Mit diesen Angaben kann nämlich ohne grösseren Aufwand herausgefunden werden, um wen es sich handelt. Oft reicht ein Blick ins Internet.
Damit bleiben nur zwei Arten von Daten übrig, die nicht als Personendaten gelten: Die Sachdaten und die anonymisierten Daten. Sachdaten sind alle Angaben, die keinen Bezug zu einer Person aufweisen (z.B. Schliessplan, Inventarliste eines Schrankes). Anonymisiert sind Daten, bei denen der Personenbezug dauerhaft beseitigt worden ist, also keine Rückschlüsse auf irgendwelche Personen mehr möglich sind (z.B. Statistiken zur Verkehrs- oder Bevölkerungsentwicklung und Lohnstatistiken).
2. Zum Beispiel
Wie sieht es nun also mit unseren Beispielen aus der Einleitung aus?
Nun, „BL 185322" ist eine Autonummer. Sofern sie noch nie zugeteilt war und im Regal der MFK zur Vergabe bereit steht, ist dies wohl kein Personendatum. Ist die Nummer aber zugeteilt und damit mit einer Person verbunden, dann wird aus „BL 185322" ein Personendatum und der Halter oder die Halterin kann - sofern die Bekanntgabe nicht gesperrt wurde - via Internet ermittelt werden.
Und wie steht es mit der fiktiven 101-jährigen Rickenbacherin aus? In Rickenbach und Umgebung selbst weiss man sicher, wer dahinter steht, denn so viele 101-jährige Einwohnerinnen gibt es in Rickenbach wohl kaum. Und Auswärtige mögen sich vielleicht noch an den Zeitungsbericht zum 100. Geburtstag der Jubilarin erinnern. Die „101-jährige Rickenbacherin" ist somit ein Personendatum, selbst wenn kein Name genannt wird.
3. Kurz und bündig
Um Personendaten handelt es sich also immer dann, wenn aufgrund von Daten (Zeichen, Wort, Bild oder Ton) ein Rückschluss auf die dahinter stehende Person möglich ist. Nur für solche Daten gilt das Datenschutzgesetz. Nicht entscheidend ist dabei, ob die Personendaten elektronisch auf einem Datenträger (Diskette, CD, Laufwerk) vorhanden sind oder analog als Papierakten, in Form eines Fotos, als Tonband, Notizzettel etc.
(März 2007)
Back to Top