Allgemeines:

 

Der Ersatz von Federn oder Stossdämpfern von Motorwagen, welche die Federkennlinie oder die Höhenmasse gemäss Typengenehmigung beeinflussen, ist melde- und prüfpflichtig. Dies gilt auch, wenn entsprechende Änderungen an diesen Elementen vorgenommen werden.

    

 

Für die Austausch-Bauteile ist eine Eignungserklärung des Bauteilherstellers oder der Nachweis über die Betriebs- und Verkehrssicherheit einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle beizubringen (TüV-Gutachten können aus haftpflichrechtlichen Gründen nicht anerkannt werden).

Zu beachten:   

- Lastabhängige Bremskraftregler sind der neuen Fahrzeughöhe bzw. Federkennlinie entsprechend zu justieren.

- Die Vorschriften über die Anbauhöhe der Beleuchtungseinrichtungen müssen eingehalten und die Lichteinstellungen angepasst werden.

- Es empfiehlt sich, die Lenkgeometrie nach der Tieferlegung überprüfen und allenfalls einstellen zu lassen.

 



Technische Vorgaben:

 

Der Austausch von Federn und/oder Stossdämpfern, die eine Tieferlegung des Fahrzeuges um bis zu 40 mm bewirken (ausgehend von der kleinsten Fahrzeughöhe auf der Typengenehmigung), ist unter Einhaltung der folgenden Bedingungen zulässig:

-

Beim auf das Gesamtgewicht beladenen Fahrzeug muss noch ein Restfederweg vorhanden sein;

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Radführungsteile dürfen dabei nicht an Begrenzungs- bzw. Anschlagpuffern (Hartgummi-Endanschläge) anstehen. Ist die Fahrzeugfederung mit einer Kombination aus Zusatzfederelementen/Endanschlägen ausgerüstet, ist es zulässig, wenn diese bereits im Leerzustand des Fahrzeuges aktiv sind.

-

Bei vollständig entlastetem Rad muss zumindest eine minimale Federvorspannung vorhanden sein (Feder darf nur mit Kraftaufwand aus dem Sitz bewegt werden können);

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Die Bodenfreiheit muss beim auf das zulässige Gesamtgewicht beladenen Fahrzeuges mindestens so gross sein wie die Distanz zwischen dem Felgenhorn und der Fahrbahn;

 

Die Freigängigkeit der Räder muss bei allen Belastungs- und Fahrzuständen gewährleistet sein (Zwischen Fahrwerk und Reifen mind. 5 mm und zwischen Felge und Fahrwerk mind. 3 mm).

 

Tieferlegungen des Fahrzeuges um mehr als 40 mm können nicht mehr aufgrund einer Eignungserklärung des Bauteilherstellers (Federherstellers) abgenommen werden. In diesen Fällen ist eine Eignungserklärung des ursprünglichen Fahrzeugherstellers notwendig oder eine Garantie des Umbauers gestützt auf einen Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, der die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt (z.B. DTC-Gutachten).

 

Weitere Änderungen am Fahrwerk

Ebenfalls prüfpflichtig sind Änderungen an Aufhängungs- und Führungsteilen, das Umprogrammieren der Fahrwerkselektronik, oder auch das Umbauen des Federsystems in eine andere "Federungsart" (z.B. Schraubenfedern zu Luftfederung).
Die Qualität der erforderlichen Papiere richtet sich nach der asa RL 2a bei Motorwagen und nach der RL 2b bei Motorrädern.

 

Diese Richtlinie ist erhältlich im asa Webshop:
Link www.asa.ch/de/index.php

 

Anmeldung zur Prüfung:

Kanton Baselland

Disposition MFK BL

Für Fahrzeuge, die im Kanton Baselstadt zugelassen werden:

Disposition MFK BS

Für Fahrzeuge, die in anderen Kantonen zugelassen werden:

Disposition MFP beider Basel


 

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